Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2016 - XII ZB 622/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:261016BXIIZB622.15.0
bei uns veröffentlicht am26.10.2016
vorgehend
Amtsgericht Konstanz, XVII 265/15, 10.08.2015
Landgericht Konstanz, C 12 T 179/15, 07.12.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 622/15
vom
26. Oktober 2016
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Voraussetzungen für eine Betreuung nach § 1896 BGB können nicht aufgrund
einer bloßen Verdachtsdiagnose des Sachverständigen festgestellt werden
(im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Mai 2012 - XII ZB 584/11 -
FamRZ 2012, 1210).
BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 622/15 - LG Konstanz
AG Konstanz
ECLI:DE:BGH:2016:261016BXIIZB622.15.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Dem Betroffenen wird als Beschwerdeführer für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. H. beigeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 7. Dezember 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung seiner Betreuung.
2
Der 1974 geborene Betroffene ist selbständiger Taxiunternehmer. Seit April 2014 erstattete der Betroffene mehrfach Anzeigen bei verschiedenen Behörden , darunter dem Landeskriminalamt Baden-Württemberg, dem Bundesamt für Verfassungsschutz und dem Auswärtigen Amt in Berlin wegen verschiedener vermeintlicher Straftaten.
3
Auf die Anregung des Polizeipräsidiums, wonach der Betroffene offensichtlich an Verfolgungswahn leide, hat das Amtsgericht eine Betreuung für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten und Aufenthaltsbestimmung eingerichtet und einen Berufsbetreuer bestellt. Ferner hat es einen Einwilligungsvorbehalt für die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten angeordnet. Das Landgericht hat auf die Beschwerde des Betroffenen die Aufgabenkreise teilweise eingeschränkt bzw. konkretisiert, die Überprüfungsfrist verkürzt und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
5
1. Nach Auffassung des Landgerichts liegen die Voraussetzungen für eine Betreuung vor. Nach dem Inhalt des vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens leide der Betroffene an einer paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis; ferner könne differenzial-diagnostisch von einer wahnhaften Störung ausgegangen werden. Die Diagnose der Sachverständigen beruhe auf einer persönlichen Untersuchung des Betroffenen und einer Berücksichtigung der verschiedenen Eingaben des Betroffenen. Die Diagnose sei nachvollziehbar.
6
2. Diese Ausführungen halten der Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde nicht stand. Zu Recht rügt diese, dass die Entscheidung auf einer Verdachtsdiagnose gründet.
7
a) Zu den für die Bestellung eines Betreuers erforderlichen Ermittlungen gehört nach § 280 FamFG die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Diesem Gutachten muss wiederum mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen sein, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung nach § 1896 BGB vorliegen; eine Verdachtsdiagnose genügt nicht (Senatsbeschlüsse vom 16. Mai 2012 - XII ZB 584/11 - FamRZ 2012, 1210 Rn. 7 mwN; vom 1. Oktober 2014 - XII ZB 462/14 - FamRZ 2015, 44 Rn. 15 und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 425/14 - FamRZ 2016, 701 Rn. 11).
8
b) Diesen Anforderungen wird das eingeholte Sachverständigengutachten nicht gerecht.
9
Zwar geht das Landgericht in der Begründung des angefochtenen Beschlusses davon aus, dass die Sachverständige beim Betroffenen eine paranoide Psychose festgestellt habe. Dies steht aber im Widerspruch zu seinen - insoweit zutreffenden - Ausführungen im Tatbestand, wonach die Sachverständige vom "Verdacht" einer Psychose ausgegangen sei. Dies entspricht dem - sich im Übrigen lediglich auf zweieinhalb Seiten erstreckenden - Sachverständigengutachten der Amtsärztin. Danach besteht der "Verdacht", dass der Betroffene an einer "paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Differenzialdiagnose: wahnhafte Störung" leide. Bei dieser Sachlage hätte sich das Landgericht überdies durch die in den Gerichtsakten befindlichen weiteren Schriftstücke veranlasst sehen müssen, eine ergänzende Begutachtung durchzuführen , die auch die Bescheinigung des TÜV vom 15. September 2015 und das ärztliche Attest vom 4. September 2015 einbezieht.
10
3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Eine abschließende Entscheidung in der Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG ist dem Senat nicht möglich, da diese wegen der durch das Landgericht noch durchzuführenden Ermittlungen nicht zur Endentscheidung reif ist.
Dose Schilling Günter Botur Krüger
Vorinstanzen:
AG Konstanz, Entscheidung vom 10.08.2015 - XVII 265/15 -
LG Konstanz, Entscheidung vom 07.12.2015 - C 12 T 179/15 -

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Familienrecht: Bloße Verdachtsdiagnose trägt keine Betreuerbestellung

20.12.2016

Die Voraussetzungen für eine Betreuung nach § 1896 BGB können nicht aufgrund einer bloßen Verdachtsdiagnose des Sachverständigen festgestellt werden.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2016 - XII ZB 622/15 zitiert 5 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 26 Ermittlung von Amts wegen


Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 280 Einholung eines Gutachtens


(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatri

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Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2016 - XII ZB 425/14

bei uns veröffentlicht am 03.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 425/14 vom 3. Februar 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 1 a und 2; FamFG §§ 26, 280 a) Das krankheitsbedingte Fehlen eines freien

Referenzen

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.

(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,
2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen,
4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und
5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.

11
a) Ebenso wie die - eine Betreuung erfordernde - Krankheit mit hinreichender Sicherheit feststehen muss, eine bloße Verdachtsdiagnose also nicht ausreicht (Senatsbeschluss vom 16. Mai 2012 - XII ZB 584/11 - FamRZ 2012, 1210 Rn. 7 mwN), genügt ein bloßer Verdacht nicht, um die Vermutung der Wirksamkeit einer vorliegenden Vollmachtsurkunde zu erschüttern. Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es somit bei der wirksamen Bevollmächtigung. Soweit die frühere Senatsrechtsprechung dem widerspricht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 165/10 - FamRZ 2011, 285 Rn. 11 und vom 19. August 2015 - XII ZB 610/14 - FamRZ 2015, 2047 Rn. 27 mwN), hält der Senat daran nicht fest.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.