vorgehend
Amtsgericht Mosbach, 1 F 296/07, 26.03.2013
Oberlandesgericht Karlsruhe, 16 WF 63/13, 02.05.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 62/14
vom
23. September 2015
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
UnterhaltsvorschussG § 7 Abs. 4; ZPO § 727
Ein vom Land gemäß § 7 Abs. 4 UVG erstrittener Unterhaltstitel kann nach Einstellung
der Vorschussleistungen im Wege einer analogen Anwendung des
§ 727 ZPO auf das unterhaltsberechtigte Kind umgeschrieben werden.
BGH, Beschluss vom 23. September 2015 - XII ZB 62/14 - OLG Karlsruhe
AG Mosbach
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2015 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,
Dr. Botur und Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Beschwerdewert: 3.168 €

Gründe:

I.

1
Der Antragsgegner ist der unterhaltspflichtige Vater der Antragstellerin. Er wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Teilausfertigung eines vom Land Baden-Württemberg gegen ihn erstrittenen Urteils, durch das er verpflichtet wurde, für die am 7. Mai 2005 geborene Antragstellerin Unterhalt in Höhe von monatlich 100 % des jeweiligen Regelbetrags abzüglich des jeweils geltenden Kindergeldanteils ab dem 1. Juli 2009 zu zahlen. Das Land erbrachte an die Antragstellerin für 72 Monate Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und stellte seine Leistungen im Juli 2012 ein.
2
Nachdem ihr Antrag auf Neutitulierung des geschuldeten Unterhalts vom Amtsgericht wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen worden war, hat die Antragstellerin im Dezember 2012 beantragt, das vorliegende Urteil auf sie umzuschreiben und ihr eine vollstreckbare zweite Teilausfertigung des umgeschriebenen Titels zu erteilen.
3
Das Amtsgericht hat der Antragstellerin eine zweite vollstreckbare Teilausfertigung mit Rechtsnachfolgeklausel erteilt. Die hiergegen gerichtete Klauselerinnerung des Antragsgegners ist ebenso wie seine anschließende sofortige Beschwerde ohne Erfolg geblieben.
4
Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
6
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Voraussetzungen für eine Titelumschreibung nach § 727 ZPO auch dann vorlägen, wenn das Land als Verfahrensstandschafter eine Titulierung des künftigen Unterhaltsanspruchs herbeigeführt habe und aus diesem Urteil wegen endgültiger Einstellung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht mehr vollstrecke. Zwar liege dann keine Rechtsnachfolge im Sinne des § 727 ZPO vor. Auch soweit das Land gemäß § 7 Abs. 4 UVG künftigen Unterhalt habe verlangen können, habe es dieses Recht im eigenen Namen und damit in gesetzlicher Verfahrensstandschaft geltend gemacht. Mit dem Ende der Unterhaltsvorschussleistungen bestehe der Unterhaltstitel zwar fort. Das Land werde aber, da ein gesetzlicher Forderungsübergang nach der endgültigen Ein- stellung der Leistungen nicht mehr stattfinden könne, aus diesem Unterhaltstitel nicht mehr vollstrecken. In diesem Fall könne sich die Antragstellerin den in gesetzlicher Verfahrensstandschaft erwirkten Titel in analoger Anwendung des § 727 ZPO umschreiben lassen. Der künftige Unterhaltsanspruch des Kindes sei tituliert, das Kind sei aber nicht formell im Titel als Gläubiger ausgewiesen. Die in Literatur und Rechtsprechung teilweise vorgeschlagene aufschiebend bedingte Tenorierung entspreche nicht der mit § 7 Abs. 1 und 4 UVG bezweckten Vereinfachung der Beitreibung der Unterhaltsforderung. Eine analoge Anwendung des § 727 ZPO sei auch aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten gerechtfertigt.
7
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
8
a) Zu der Frage, ob ein vom Land gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG erstrittener Unterhaltstitel nach Einstellung der Vorschussleistungen im Wege einer analogen Anwendung des § 727 ZPO auf das unterhaltsberechtigte Kind umgeschrieben werden kann, werden in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum unterschiedliche Auffassungen vertreten.
9
In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird überwiegend die Möglichkeit einer Titelumschreibung in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO mit der Begründung abgelehnt, dass es für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Zudem sei in diesen Fällen zugunsten des Landes nur ein aufschiebend bedingter Forderungsübergang tituliert worden, der allein die auf das Land gemäß § 7 Abs. 1 UVG übergegangenen Unterhaltsansprüche erfasse, wenn und soweit das Land Unterhaltsvorschussleistungen an das Kind erbracht habe. Das Land mache daher eine eigene künftige Forderung geltend. Der gemäß § 7 Abs. 4 UVG zugunsten des Landes ergangene Unterhaltstitel beziehe sich folglich nicht auf den zukünftig zu zahlenden Kindesunterhalt (OLG Koblenz FamRZ 2014, 872; OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1909 f.; OLG Hamm FamRZ 2012, 910; OLG Schleswig MDR 2010, 752 und FamRZ 2008, 1092 f.; OLG Köln FamRZ 2003, 107; OLG Naumburg OLGR Naumburg 2001, 529).
10
Andere Oberlandesgerichte bejahen wie die ganz überwiegende Auffassung im Schrifttum dagegen die Möglichkeit einer Titelumschreibung in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO (OLG Bamberg FamRZ 2014, 2006 f.; OLG Stuttgart FamRZ 2013, 646 f.; OLG Koblenz FamRZ 2006, 1689; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1796 f.; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 964 f.; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 8 Rn. 275; Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 727 Rn. 13; Musielak/ Voit/Lackmann ZPO 12. Aufl. § 727 Rn. 12).
11
b) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Ein vom Land gemäß § 7 Abs. 4 UVG erstrittener Unterhaltstitel kann nach Einstellung der Vorschussleistungen im Wege einer analogen Anwendung des § 727 ZPO auf das unterhaltsberechtigte Kind umgeschrieben werden.
12
aa) Entgegen einer in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vertretenen Auffassung (vgl. etwa OLG Koblenz FamRZ 2014, 872; OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1909) scheitert eine analoge Anwendung des § 727 ZPO nicht am Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke. Zwar erfasst der Anwendungsbereich der Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur Veränderungen in der materiellen Berechtigung oder Verpflichtung, die durch Rechtsnachfolge auf Gläubiger - oder Schuldnerseite eingetreten sind. Es sind aber weder den Gesetzesmaterialien noch dem Wortlaut der Vorschrift Anhaltspunkte dafür zu entnehmen , die zu der Annahme zwingen, der Gesetzgeber habe den Anwendungsbereich des § 727 ZPO bewusst auf diese Fälle beschränken wollen. Er- möglicht der Wechsel in der materiellen Berechtigung einer titulierten Forderung eine Titelumschreibung, muss dies erst recht gelten, wenn der Berechtigte in Abweichung von der dem Unterhaltstitel zugrunde liegenden Prognose eines Anspruchsübergangs die Befugnis behält, ein ihm materiell-rechtlich zustehendes Recht gerichtlich geltend machen zu können. Dementsprechend wird eine analoge Anwendung der Vorschrift auch in Fällen bejaht, in denen eine gesetzliche Prozess- oder Verfahrensstandschaft endet (vgl. MünchKommZPO /Wolfsteiner 4. Aufl. § 727 Rn. 9; BeckOK ZPO/Ulrici [1. März 2015] § 727 Rn. 17; Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 727 Rn. 13; Kindl/Meller-Hannich/Wolf/ Giers Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung 2. Aufl. § 727 ZPO Rn. 22). So entspricht es ganz einhelliger Auffassung, dass das unterhaltsberechtigte Kind einen Titel auf Kindesunterhalt, den ein Elternteil in Verfahrensstandschaft gemäß § 1629 Abs. 3 BGB (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 39/11 - FamRZ 2013, 1378 Rn. 6 mwN) erwirkt hat, nach § 120 FamFG i.V.m. § 727 ZPO auf sich umschreiben lassen kann, wenn die Verfahrensstandschaft - etwa durch Volljährigkeit des Kindes - endet (vgl. OLG Koblenz JAmt 2014, 228, 229; OLG Bamberg FamRZ 2002, 553, 554; OLG Hamm FamRZ 2000, 1590; MünchKommBGB/Huber 6. Aufl. § 1629 Rn. 96; NK-BGB/Kaiser 3. Aufl. § 1629 Rn. 55; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 6. Aufl. § 1629 BGB Rn. 13; MünchKommZPO/Wolfsteiner 4. Aufl. § 727 Rn. 9; BeckOK ZPO/Ulrici [1. März 2015] § 727 Rn. 17; Thomas/Putzo/Seiler ZPO 36. Aufl. § 727 Rn. 12a).
13
bb) Die Rechtsbeschwerde wendet auch ohne Erfolg ein, eine Titelumschreibung in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO scheide schon deshalb aus, weil das Land seinen Titel nicht aufgrund einer gesetzlichen Verfahrensstandschaft , sondern aus eigenem Recht erstritten habe.
14
Die Rechtsbeschwerde schließt sich insoweit der von Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG gewähre dem Land nur das Recht, eigene künftige Forderungen gegen den Unterhaltsverpflichteten gerichtlich geltend zu machen (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2014, 872; OLG Schleswig FamRZ 2008, 1092; OLG Stuttgart FamRZ 2006, 1769 f.; OLG Köln FamRZ 2003, 107, 108). Der vom Land erwirkte Unterhaltstitel erfasse in solchen Verfahren lediglich die Unterhaltsansprüche, die zukünftig nach § 7 Abs. 1 UVG auf das Land übergehen, wenn und soweit das Land Unterhaltsvorschussleistungen an das Kind erbracht habe. Da somit nur ein aufschiebend bedingter Forderungsübergang tituliert werde, mache das Land nicht einen Unterhaltsanspruch des Kindes in Verfahrensstandschaft, sondern einen eigenen Anspruch geltend. Dies sei auch dann der Fall, wenn diese Bedingung nicht ausdrücklich in den Tenor der Entscheidung aufgenommen worden sei (OLG Schleswig FamRZ 2008, 1092).
15
cc) Ob dieser Auffassung zu folgen oder - mit dem Beschwerdegericht - von einem Fall der gesetzlichen Verfahrensstandschaft auszugehen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn unabhängig hiervon liegt die für eine analoge Anwendung des § 727 ZPO erforderliche Vergleichbarkeit der Interessenlagen vor.
16
(1) Der Zweck der gemäß § 120 Abs. 1 FamFG auch für die Vollstreckung in Ehe- und Familienstreitsachen anwendbaren Vorschrift des § 727 ZPO besteht darin, die zur Vollstreckung notwendige Anpassung eines bestehenden Vollstreckungstitels an nachträgliche Veränderungen der materiellen Berechtigung bzw. Verpflichtung zu ermöglichen (vgl. Musielak/Voit/Lackmann ZPO 12. Aufl. § 727 Rn. 1). Nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist zur Vollstreckung grundsätzlich nur die in dem Vollstreckungstitel bezeichnete Person berechtigt. Ändert sich die materielle Berechtigung durch Rechtsnachfolge, könnte die im Titel bezeichnete Person die Vollstreckung betreiben, ohne selbst materiell Be- rechtigte zu sein. Dagegen wäre dem Rechtsnachfolger, obwohl sein Anspruch bereits tituliert ist, eine Zwangsvollstreckung nicht möglich, weil er formal in dem Vollstreckungstitel nicht als Gläubiger ausgewiesen ist. Um zu vermeiden, dass der Rechtsnachfolger in einem solchen Fall ein weiteres Verfahren anstrengen muss, um zu einem eigenen Vollstreckungstitel zu gelangen, schafft das Gesetz mit der Regelung in § 727 ZPO eine einfache, schnelle und kostengünstige Möglichkeit, den existierenden Titel der materiellen Rechtslage anzupassen , wenn die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden kann. Rechtsnachfolger des Gläubigers im Sinne des § 727 ZPO ist dabei grundsätzlich derjenige, der an Stelle des im Titel genannten Gläubigers den nach dem Titel zu vollstreckenden Anspruch selbst oder jedenfalls die Berechtigung erworben hat, den Anspruch geltend zu machen (BGHZ 190, 172 = NJW 2011, 2803 Rn. 16 mwN).
17
Danach findet § 727 ZPO auch Anwendung, wenn eine Partei kraft Amtes in die rechtlichen Befugnisse einer anderen Person eintritt (Prütting/ Gehrlein/Kroppenberg ZPO 7. Aufl. § 727 Rn. 2 mwN). So kann etwa dem Insolvenzverwalter , soweit der Anspruch das von ihm verwaltete Vermögen betrifft , eine vollstreckbare Ausfertigung eines zu Gunsten des Insolvenzschuldners ergangenen Vollstreckungsbescheids erteilt werden, wenn er seine Funktion durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweist oder sie bei dem Gericht offenkundig ist (vgl. BGH Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 16/05 - NJW-RR 2005, 1716). Unter denselben Voraussetzungen kann ein Erbe nach Aufhebung der Nachlassverwaltung einen gegen den Nachlassverwalter erstrittenen Titel nach § 727 ZPO auf sich umschreiben lassen (BGHZ 113, 132 = NJW 1991, 844, 845).
18
(2) Eine hierzu vergleichbare verfahrensrechtliche Situation besteht, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Land nach § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG einen Titel über den Kindesunterhalt erwirkt hat und es aufgrund der Einstellung der Vorschussleistungen nicht mehr zu einem Übergang von Unterhaltsansprüchen nach § 7 Abs. 1 UVG kommen kann.
19
Zwar ist das unterhaltsberechtigte Kind nicht Rechtsnachfolger des Landes , wenn das Land einen Titel erwirkt hat, der auch künftige Unterhaltsansprüche erfasst, und die Vorschussleistungen eingestellt werden. Denn der Unterhaltsanspruch des Kindes geht nur dann auf das Land über, wenn und soweit dieses tatsächlich Unterhaltsvorschussleistungen erbracht hat (§ 7 Abs. 1 UVG). Liegen die Voraussetzungen für den gesetzlichen Forderungsübergang nicht vor, bleibt das unterhaltsberechtigte Kind materiell-rechtlich Gläubiger des Unterhaltsanspruchs.
20
Trotz der Regelung in § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG kann das unterhaltsberechtigte Kind daher seine künftigen Unterhaltsansprüche grundsätzlich selbst gerichtlich geltend machen. Macht es hiervon Gebrauch und erwirkt es einen Unterhaltstitel , kann das Land diesen gemäß § 727 ZPO auf sich umschreiben lassen, wenn und soweit es Vorschussleistungen für Zeiträume erbracht hat, die von dem Unterhaltstitel erfasst werden und die zu einem Forderungsübergang nach § 7 Abs. 1 UVG geführt haben. Das gilt selbst dann, wenn der sorgeberechtigte Elternteil den Titel im Wege der Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB erstritten hat (OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 826,

827).

21
Stellt das Land seine Unterhaltsvorschussleistungen endgültig ein und steht damit fest, dass die titulierten künftigen Unterhaltsansprüche nicht auf das Land übergehen werden, können diese Ansprüche, die materiell-rechtlich dann weiterhin dem unterhaltsberechtigten Kind zustehen, von diesem auch wieder uneingeschränkt selbst gerichtlich geltend gemacht werden. Diese verfahrensrechtliche Situation ist den Fällen einer Rechtsnachfolge soweit vergleichbar, dass eine Umschreibung des Unterhaltstitels, der entgegen der materiellen Rechtslage und lediglich aufgrund einer Prognose des künftigen Anspruchsübergangs das Land als Gläubiger ausweist, in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO gerechtfertigt ist.
22
dd) Dafür sprechen auch verfahrensökonomische Gründe (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2006, 1689). Obwohl die Ansprüche auf Kindesunterhalt tituliert sind, kann das unterhaltsberechtigte Kind aus diesem Titel nicht vollstrecken, weil es darin nicht als Gläubiger bezeichnet ist. Andererseits ist ein Titel über diese Ansprüche vorhanden, aus dem das unterhaltsberechtigte Kind nur deshalb nicht vorgehen kann, weil das Land aufgrund der Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG diese Ansprüche im eigenen Namen gerichtlich geltend machen konnte. Unter diesen Umständen ist es dem unterhaltsberechtigten Kind nicht zuzumuten, nach Wegfall der Unterhaltsvorschussleistungen ein neues Unterhaltsverfahren einzuleiten, nur um einen Vollstreckungstitel zu erhalten, der das Kind als Gläubiger ausweist. Mit der Möglichkeit der Titelumschreibung in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO erhält das unterhaltsberechtigte Kind eine schnelle, einfache und kostengünstige Möglichkeit, nach Wegfall der Vorschussleistungen seine Unterhaltsansprüche durchzusetzen.
23
ee) Schützenswerte Belange des Unterhaltsverpflichteten werden dadurch nicht beeinträchtigt. Einer doppelten Inanspruchnahme kann er dadurch entgehen, dass er im Rahmen eines Vollstreckungsgegenantrags nach § 120 FamFG i.V.m. § 767 ZPO einwenden kann, der Träger der Unterhaltsvorschussleistungen sei materiell nicht mehr berechtigt, weil keine Vorschussleistungen mehr erbracht worden seien. Unbenommen bleibt ihm nach der Um- schreibung des Titels auf das Kind auch, Änderungen in den Voraussetzungen seiner Unterhaltsverpflichtung im Abänderungsverfahren (§§ 238, 239 FamFG) geltend zu machen. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Mosbach, Entscheidung vom 26.03.2013 - 1 F 296/07 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.05.2013 - 16 WF 63/13 -

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2013 - XII ZB 39/11

bei uns veröffentlicht am 19.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 39/11 Verkündet am: 19. Juni 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

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(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

6
Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist in wirksamer Weise anstelle ihrer Mutter in das Verfahren eingetreten. Die auf Seiten der ursprünglichen Antragstellerin bestehende Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB bestand zwar über die Scheidung hinaus zunächst noch fort (Senatsurteil BGHZ 109, 211 = FamRZ 1990, 283, 284). Sie ist aber mit Eintritt der Volljährigkeit der Antragstellerin entfallen, was auch wegen des Unterhalts für die Vergangenheit gilt (Senatsurteil vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 359/81 - FamRZ 1983, 474, 475). Indessen ist die Antragstellerin in zulässiger Weise anstelle ihrer Mutter in das Verfahren eingetreten.

(1) Die Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung.

(2) Endentscheidungen sind mit Wirksamwerden vollstreckbar. Macht der Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Endentscheidung einzustellen oder zu beschränken. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckung nur unter denselben Voraussetzungen eingestellt oder beschränkt werden.

(3) Die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe und zur Herstellung des ehelichen Lebens unterliegt nicht der Vollstreckung.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Die Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung.

(2) Endentscheidungen sind mit Wirksamwerden vollstreckbar. Macht der Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Endentscheidung einzustellen oder zu beschränken. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckung nur unter denselben Voraussetzungen eingestellt oder beschränkt werden.

(3) Die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe und zur Herstellung des ehelichen Lebens unterliegt nicht der Vollstreckung.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Die Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung.

(2) Endentscheidungen sind mit Wirksamwerden vollstreckbar. Macht der Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Endentscheidung einzustellen oder zu beschränken. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckung nur unter denselben Voraussetzungen eingestellt oder beschränkt werden.

(3) Die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe und zur Herstellung des ehelichen Lebens unterliegt nicht der Vollstreckung.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.