Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2015 - XII ZB 563/14

bei uns veröffentlicht am18.02.2015
vorgehend
Amtsgericht Oranienburg, 41 XVII 215/93, 15.08.2013
Landgericht Neuruppin, 5 T 71/13, 08.10.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 563/14
vom
18. Februar 2015
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die tatrichterliche Feststellung, dass ein mit dem "Bachelor of Business
Administration" abgeschlossenes Zusatzstudium keine für die Betreuung nutzbaren
Kenntnisse vermittelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (im Anschluss
an den Senatsbeschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 684/13 -
FamRZ 2015, 253).

b) Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz
entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers
auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber
dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden
Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an den Senatsbeschluss
vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113).
BGH, Beschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 563/14 - LG Neuruppin
AG Oranienburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 8. Oktober 2014 insoweit aufgehoben, als das Landgericht die Beschwerde gegen die Festsetzung der Betreuervergütung zurückgewiesen hat, soweit diese hinter seinen Anträgen vom 17. Oktober 2011, 6. Februar 2012, 20. April 2012, 14. Juli 2012, 10. Oktober 2012 und 9. Januar 2013 zurückbleibt. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde , an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 882 €

Gründe:

I.

1
Der Beteiligte wurde vom Amtsgericht im Juli 2011 zum Berufsbetreuer für den mittellosen Betroffenen bestellt. Der Betreuer absolvierte in den Jahren 2006 bis 2009 ein berufsbegleitendes Fortbildungsstudium an der Verwaltungsund Wirtschaftsakademie, das er mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum Rechtsökonom (VWA) und zum Betriebswirt (VWA) abschloss. Die Lehrveranstaltungen fanden zwei- bis dreimal wöchentlich von 18.00 Uhr bis 21.15 Uhr und/oder samstags von 8.30 Uhr bis 15.45 Uhr statt. Die Ausbildung zum Rechtsökonom umfasste sechs Semester, die zum Betriebswirt vier Semester. Daran anschließend erwarb er im Jahr 2011 an der Avans Hogeschool B.V. den Abschluss eines "Bachelor of Business Administration".
2
Seinen am 17. Oktober 2011, 6. Februar 2012, 20. April 2012, 14. Juli 2012, 10. Oktober 2012 und 9. Januar 2013 gestellten Anträgen, die Betreuervergütung unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 44 € festzulegen, entsprach das Amtsgericht jeweils im vereinfachten Verfahren und brachte aus der Staatskasse insgesamt 2.772 € zur Auszahlung.
3
Mit Schreiben vom 5. Juni 2013 hat der Bezirksrevisor die förmliche Festsetzung der Vergütung für die zurückliegenden Zeiträume unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 33,50 € beantragt.
4
Durch Beschluss vom 15. August 2013 hat das Amtsgericht die Vergütung für die zurückliegenden Zeiträume unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 33,50 € auf 2.110,50 € festgesetzt und auf die weiteren Anträge des Betreuers vom 16. April 2013 und vom 11. Juli 2013 ebenfalls unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 33,50 € eine weitere Vergütung in Höhe von 703,50 € festgesetzt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betreuers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der er den Vergütungsantrag in voller Höhe weiterverfolgt.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet; sie führt hinsichtlich der Festsetzung der Betreuervergütung für zurückliegende Zeiträume zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
6
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
7
Die bisherige Praxis des Amtsgerichts, dem Betreuer eine Vergütung von 44 € je Stunde zu gewähren, habe kein schützenswertes Vertrauen darauf begründet , dass der Betreuer weiterhin den ihm zuvor im Verwaltungsverfahren zugebilligten Stundensatz von 44 € erhalte.
8
Die vom Betreuer erworbenen Abschlüsse an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie seien nicht mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar. Nach der Beschreibung der Ausbildung zur Erreichung der vorgenannten Abschlüsse seien keine Anhaltspunkte für eine Gleichwertigkeit des für die Ausbildung erforderlichen Zeitaufwands bzw. des Umfangs und Inhalts des Lehrstoffs festzustellen. Bereits der Zeitumfang weise keine vergleichbare Nähe zu einem Hochschulstudium auf. Gleiches gelte für die breitgefächerten Themenbereiche der Ausbildung über Business Basics bis hin zum Projektmanagement. Das gelte ebenfalls für das Diplom der Avans Hoogeschool B.V., welches ihn berechtige, den Grad eines "Bachelor of Business Administration" zu führen. Diese Ausbildung habe lediglich am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Gegenstand. Die Ausbildung erstrecke sich über 14 Veranstaltungen pro Semester und habe Inhalte wie strategisches Marketing, Produktentwicklung, internationale Finanzstrategien bis zur Ergebnis- und Prozesskontrolle zum Gegenstand. Dies lasse nicht erkennen, dass ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet gewesen sei, das für die Betreuung nutzbar sei.
9
2. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
10
a) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist allerdings die vom Landgericht getroffene Feststellung, dass der Betreuer für seine mit Antrag vom 16. April 2013 und vom 11. Juli 2013 abgerechneten Tätigkeiten nur eine Vergütung in Höhe von 703,50 € unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 33,50 € verlangen kann.
11
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG kann der Betreuer die erhöhte Vergütung von 44 € pro Stunde nur beanspruchen, wenn er über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, und wenn er diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.
12
Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2014 - XII ZB 525/13 - FamRZ 2014, 471 Rn. 3 und vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - FamRZ 2012, 113 Rn. 10 mwN).
13
Dass das Beschwerdegericht die vom Beteiligten berufsbegleitend an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie abgeschlossene Ausbildung zum Rechtsökonom (VWA) und zum Betriebswirt (VWA) nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG als vergleichbar erachtet hat, hält sich danach im Rahmen der - einer Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogenen - tatrichterlichen Würdigung (vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - FamRZ 2014, 117 Rn. 13 ff.).
14
Ob sich der daran anschließende Studiengang, den der Beteiligte nach zwei weiteren Semestern mit "Bachelor of Business Administration" abgeschlossen hat, als eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG darstellt, kann hier dahinstehen. Denn nach den vom Beschwerdegericht in nicht zu beanstandender Weise getroffenen Feststellungen vermittelt das "Bachelor"-Zusatzstudium keine für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse. Der Regelungsgehalt des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG stellt für die beiden Erhöhungstatbestände jedoch darauf ab, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse ausgerichtet ist (Senatsbeschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 684/13 - FamRZ 2015, 253 Rn. 3 mwN).
15
Von einer weiteren Begründung insoweit wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
16
b) Allerdings hat das Landgericht für die zurückliegenden Zeiträume rechtsfehlerhaft nicht erwogen, ob eine nachträgliche Herabsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Festsetzungsverfahren zum Zweck der Rück- forderung überzahlter Betreuervergütung nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ausgeschlossen sein könnte.
17
Zwar ist die Staatskasse dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet, so dass ihr Interesse darauf gerichtet sein muss, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Nachdem das Gericht in dem Festsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht an die vorangegangene Anweisung der Betreuervergütung im Wege des vereinfachten Justizverwaltungsverfahrens gebunden ist, kann die zu viel gezahlte Betreuervergütung grundsätzlich zurückgefordert werden.
18
Jedoch kann einer (Neu-)Festsetzung der Betreuervergütung, welche eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge hätte, im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Der Vertrauensschutz ist bereits bei der Festsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Verfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu prüfen, denn mit der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung wird im Falle bereits zuviel erhaltener Leistungen zugleich der Rechtsgrund für deren Rückforderung geschaffen (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 24).
19
Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt , dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist. In diesem Fall wäre schon eine abweichende Festsetzung im gerichtlichen Festsetzungsverfahren ausgeschlossen (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 25 mwN).
20
Der Betreuer hat sich im Festsetzungsverfahren nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 FamFG auf die Grundsätze von Treu und Glauben berufen, die eine nachträgliche Änderung der im vereinfachten Verfahren getroffenen Festsetzungen hinderten. Das Beschwerdegericht hätte daher prüfen müssen, ob dieses Vorbringen einen die Rückforderung ganz oder teilweise ausschließenden Vertrauenstatbestand begründet.
21
3. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers kann die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der zurückliegenden Zeiträume, für die bereits eine Betreuervergütung im vereinfachten Verfahren angewiesen worden war, keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, weil der vom Betreuer geltend gemachte Vertrauenstatbestand einer tatrichterlichen Beurteilung unter Berücksichtigung der im Senatsbeschluss vom 6. November 2013 (XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 29 ff.) gegebenen Hinweise bedarf.
Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, Entscheidung vom 15.08.2013 - 41 XVII 215/93 -
LG Neuruppin, Entscheidung vom 08.10.2014 - 5 T 71/13 -

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(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind. (2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle

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Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG

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(1) Hat das Gericht einen Vormund zu bestellen, so soll es bei der Auswahl auch nahestehende Familienangehörige sowie Personen des Vertrauens des betroffenen Kindes anhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerungen möglich ist. (2) Vor der Bestell

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(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

3
Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 8 mwN).

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

13
bb) Das Beschwerdegericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint, dass die Ausbildung des Betreuers den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG genügt.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

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Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 525/13 - FamRZ 2014, 471 Rn. 3 mwN).

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

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Allerdings kann einer (Neu-)Festsetzung der Betreuervergütung,welche eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge hätte, im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Der Vertrauensschutz ist bereits bei der Festsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Verfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu prüfen, denn mit der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung wird im Falle bereits zuviel erhaltener Leistungen zugleich der Rechtsgrund für deren Rückforderung geschaffen. Das nachfolgende Verfahren der Justizbeitreibungsordnung lässt keinen Raum für Einwendungen der vorbezeichneten Art, denn es dient lediglich dem Vollzug der Rückforderung. Dies folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO, wonach im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO (Ansprüche gegen Betreuer auf Erstattung von zuviel gezahlten Beträgen; vgl. insoweit BR-Drucks. 960/96 S. 41) solche Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst betreffen, nach den Vorschriften über die Feststellung des Anspruchs gerichtlich geltend zu machen sind. Dabei ist der Begriff der Einwendung i.S.d. § 8 JBeitrO weit zu verstehen; er umfasst sämtliche Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch (vgl. LG Braunschweig Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 8 T 955/07 - juris Rn. 18 unter Hinweis auf BFH Beschluss vom 25. Februar 2003 - VII K 1/03 - juris Rn. 3). Denn der Streit über die Frage, ob eine Leistungs- oder Duldungspflicht besteht, ist nicht im Vollstreckungsverfahren auszutragen (vgl. BT-Drucks. 2/2545 S. 211; App MDR 1996, 769, 770). Das gilt auch für Rückforderungsansprüche gegen Betreuer auf Erstattung zuviel gezahlten Leistungen der Staatskasse. Zwar sind Vormünder, Betreuer, Pfleger und Verfahrenspfleger in § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO nicht ausdrücklich erwähnt. Hierbei handelt es sich jedoch um ein offensichtliches Redaktionsversehen des Gesetzgebers, der die Rückforderung zuviel gezahlter Leistungen in diesen Fällen wie bei den übrigen in § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO aufgeführten Personengrup- pen regeln wollte (vgl. BR-Drucks. 960/96 S. 41) und bei der Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO übersah, auch den korrespondierenden Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO entsprechend anzupassen. Nach der Systematik des § 8 JBeitrO sollen besondere Rechtsbehelfe außerhalb des den Rechtsgrund für die Beitreibung schaffenden Festsetzungsverfahrens nämlich nur dort eröffnet sein, wo der Prüfungsumfang des Festsetzungsverfahrens besonderen inhaltlichen Beschränkungen unterliegt, insbesondere im Bereich der Kostenfestsetzung , wo nur Einwendungen erhoben werden können, die dem Kostenrecht entnommen sind (vgl. BT-Drucks. 2/2545 S. 211).