Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2014 - XII ZB 684/13

bei uns veröffentlicht am17.09.2014
vorgehend
Landgericht Berlin, 87 T 244/13, 28.10.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB684/13
vom
17. September 2014
in der Betreuungssache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter,
Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 87 des Landgerichts Berlin vom 28. Oktober 2013 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 441 €

Gründe:

1
Die Rechtsbeschwerde, mit der der Betreuer die Festsetzung einer Vergütung auf Grundlage eines Stundensatzes von 44 € statt der vom Beschwerdegericht zuerkannten 33,50 € erstrebt, ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
2
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG kann der Betreuer die erhöhte Vergütung von 44 € pro Stunde nur beanspruchen, wenn er über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind und wenn er diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.
3
Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 525/13 - FamRZ 2014, 471 Rn. 3 mwN).
4
Dass das Beschwerdegericht die vom Beteiligten zu 1 berufsbegleitend an einer Verwaltungsakademie abgeschlossene Ausbildung zum Rechtsökonom und zum Betriebswirt nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG als vergleichbar erachtet hat, hält sich danach im Rahmen der - einer Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogenen - tatrichterlichen Würdigung (vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - FamRZ 2014, 117) und wird von der Rechtsbeschwerde im Übrigen auch nicht gerügt.
5
Ob sich der daran anschließende Studiengang, den der Beteiligte zu 1 nach zwei weiteren Semestern mit "Bachelor of business administration" abgeschlossen hat, aufbauend auf die vorangegangene Ausbildung zum Betriebswirt bei der Verwaltungsakademie als eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG darstellt, kann hier dahinstehen. Denn nach den vom Beschwerdegericht, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde in nicht zu beanstandender Weise getroffenen Feststellungen vermittelt das "Bachelor" -Zusatzstudium keine für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse. Wenn die Rechtsbeschwerde zudem meint, hierauf komme es nicht an, verkennt sie den Regelungsgehalt des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG, der für die beiden Erhöhungstatbestände jeweils darauf abstellt, dass die Ausbildung in ihrem Kernbe- reich auf die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse ausgerichtet ist (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 525/13 - FamRZ 2014, 471 Rn. 4).
6
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 22.08.2013 - 50 XVII 5444 -
LG Berlin, Entscheidung vom 28.10.2013 - 87 T 244/13 -

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG | § 4 Vergütung des Betreuers


(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind. (2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle

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(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

3
Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 8 mwN).

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 23/13
vom
30. Oktober 2013
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die berufsbegleitend an einer Verwaltungsakademie abgeschlossene Ausbildung
zum "Betriebswirt (VWA)" mit einem Gesamtaufwand von rund 1.000
Stunden ist nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar
im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG und begründet daher keinen erhöhten
Stundensatz für die Betreuervergütung.
BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - LG Chemnitz
AG Chemnitz
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Weber-Monecke, Dr. Günter,
Dr. Botur und Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 4. Dezember 2012 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Verfahrenswert: 442 €

Gründe:

I.

1
Der Beteiligte zu 1 wurde vom Amtsgericht im Februar 2010 zum ehrenamtlichen Betreuer und für die Zeit ab 13. Juli 2010 zum Berufsbetreuer des Betroffenen bestellt. Der Betreuer absolvierte in den Jahren 2003 bis 2005 ein berufsbegleitendes Fortbildungsstudium an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie (im Folgenden: Sächsische VWA), das er mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zur Erlangung des Wirtschaftsdiploms an der Sächsischen VWA abschloss. Das Fortbildungsstudium umfasste sechs Semester mit insgesamt rund 1.000 Unterrichtsstunden in den Fächern Öffentliches Recht, Privatrecht, Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre.
2
Für den Abrechnungszeitraum vom 22. Juli 2010 bis zum 7. Mai 2011 beantragte der Betreuer für seine Tätigkeit die Festsetzung einer pauschalen Betreuervergütung für 26 Stunden in Höhe von 1.144 €, der er im Hinblick auf seine Ausbildung einen Stundensatz nach der höchsten Vergütungsstufe von 44 € zugrunde legte.
3
Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 (Staatskasse) hat das Landgericht auf der Grundlage des Stundensatzes von 27 € den Vergütungsanspruch des Betreuers auf 702 € herabgesetzt.
4
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betreuer seinen Vergütungsantrag in voller Höhe weiter.

II.

5
Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 70 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
6
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Betreuer habe für die Betreuung nutzbare Fachkenntnisse nicht durch eine einer Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erworben. Der durch den Besuch der Sächsischen VWA vermittelte Wissensstand sei insbesondere mit Blick auf den zeitlichen Umfang der Ausbildung einem Hochschulstudium nicht vergleichbar. Die Sächsische VWA habe zudem in einer Stellungnahme ausgeführt, dass das fragliche Studium einem Hochschulabschluss nicht gleichgestellt sei.
7
Dass dem Betreuer von verschiedenen Gerichten in der Vergangenheit die Vergütung zu dem höchsten Stundensatz bewilligt worden sei, rechtfertige ebenfalls nicht die Zubilligung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG.
8
Umstände, die darauf hindeuten würden, dass die Voraussetzungen des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG vorlägen, dass also der Betreuer durch eine Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung für die Betreuung nutzbare Fachkenntnisse erworben habe, seien nicht ersichtlich.
9
2. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
10
a) Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG eine erhöhte Vergütung zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschlüsse vom 22. August 2012 - XII ZB 319/11 - NJW-RR 2012, 1475 Rn. 9 und vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 13).
11
b) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts stand, dass der Betreuer nicht über besondere, für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die er durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder eine andere vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.
12
aa) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die ihr in ihrer Wertigkeit entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwer- tig ist sie, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien hierfür können insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Demgegenüber kommt es auf die Bezeichnung der Einrichtung nicht an. Bei dieser Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschlüsse vom 10. April 2013 - XII ZB 349/12 - FamRZ 2013, 1029 Rn. 15; vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 16 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 f.).
13
bb) Das Beschwerdegericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint, dass die Ausbildung des Betreuers den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG genügt.
14
(1) Der Besuch der Sächsischen VWA ist keine Ausbildung an einer Hochschule. Nach Auskunft der Sächsischen VWA ist das vom Betreuer erworbene Wirtschaftsdiplom einem Hochschulabschluss rechtlich nicht gleichgestellt. Die berufsbegleitend abgeschlossene Ausbildung des Betreuers zum "Betriebswirt (VWA)" ist auch nicht mit einem Abschluss an einer Hochschule vergleichbar im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG.
15
Der vermittelte Wissensstand entspricht bereits nach Art und Umfang nicht einem Hochschulstudium, weil der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand nicht an den eines Hochschulstudiums heranreicht. Zu berücksichtigen ist dabei nicht nur die Semesteranzahl, sondern auch der nach Unterrichtsstunden zu bemessende Gesamtzeitaufwand. Dieser bleibt mit knapp 1.000 Unterrichtsstunden deutlich unter dem für ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlichen Zeitaufwand.
16
(2) Entgegen der von der Rechtsbeschwerde aufgestellten Behauptung erkennt das sächsische Landesinnenministerium den Abschluss nicht als im Laufbahnrecht gleichwertig an. Vielmehr hat es in seiner Antwort auf eine parlamentarische Anfrage darauf hingewiesen, dass gemäß §§ 21 ff. SächsLVO für die Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes ein dreijähriges Fachhochschulstudium mit anschließender Laufbahnprüfung vorgeschrieben sei und alle anderen Abschlüsse diese Voraussetzungen nicht erfüllten. Lediglich im Tarifrecht könnten die durch den Studiengang zum "Betriebswirt (VWA)" vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten nach den konkreten Einzelfallumständen eine Eingruppierung in eine dem gehobenen Dienst entsprechende Vergütungsgruppe rechtfertigen.
17
Die von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Stellungnahme vom 16. April 2012 stammt hingegen vom Innenministerium des Landes Thüringen. Soweit darin zu VWA-Abschlüssen ausgeführt ist, diese seien als im Laufbahnrecht gleichwertige Einstellungsvoraussetzung anerkannt, bezieht sich dies auf die Gleichwertigkeit mit der Fachhochschulreife oder einer anderen zum Hochschulstudium berechtigenden Schulbildung. Es besagt mithin nichts über eine Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium.
18
(3) Soweit der Betreuer pauschal und erstmals mit der Rechtsbeschwerde geltend macht, der vom Beschwerdegericht als zutreffend erachtete Stundensatz von 27 € habe “wirtschaftlich katastrophale“ Auswirkungen für Berufsbetreuer , weil die laufenden Kosten so nicht finanziert werden könnten, ist dies nicht geeignet, einen verfassungswidrigen Zustand in Bezug auf die Betreuervergütung darzulegen.
19
(4) Das Beschwerdegericht hat es mit Recht abgelehnt, aufgrund von Vertrauensschutzgesichtspunkten dem Betreuer den von ihm geforderten Stun- densatz zuzuerkennen. Selbst wenn ihm in anderen Betreuungsverfahren ein Stundensatz von 44 € zugebilligt worden sein sollte, musste das Beschwerdegericht auf den neu gestellten (im vorliegenden Betreuungsverfahren im Übrigen erstmaligen) Vergütungsfestsetzungsantrag hin das Vorliegen der Voraussetzungen für die Höhe der Vergütung prüfen. Der Betreuer konnte nicht davon ausgehen, dass ihm der einmal vergütete Stundensatz auch in Zukunft wieder zuerkannt wird; er musste vielmehr auch früher stets damit rechnen, dass der vom Amtsgericht zugebilligte Stundensatz bei einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht herabgesetzt wird (Senatsbeschlüsse vom 22. August 2012 - XII ZB 319/11 - NJW-RR 2012, 1475 Rn. 22 und vom 8. Februar 2012 - XII ZB 231/11 - juris Rn. 14 ff.). Die von der Rechtsbeschwerde insoweit unter Hinweis auf Art. 12, 14 GG angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat nicht.
20
c) Soweit das Beschwerdegericht ausführt, auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG hindeutende Umstände seien nicht ersichtlich, werden von der Rechtsbeschwerde keine Rügen erhoben. Von Rechts wegen ist insoweit auch nichts zu beanstanden.
Dose Weber-Monecke Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 09.06.2011 - 3 XVII 134/10 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 04.12.2012 - 3 T 509/12 -

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

3
Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 8 mwN).

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.