Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2014 - XII ZB 522/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin begehrt von dem Beklagten, ihrem geschiedenen Ehemann, nachehelichen Unterhalt.
- 2
- Die Parteien schlossen im Jahr 2002 einen Vergleich, wonach sich der Beklagte verpflichtete, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt von monatlich 300 € zu zahlen.
- 3
- In dem vorliegenden, seit 2004 anhängigen Unterhaltsverfahren begehrt die Klägerin höheren Unterhalt. Vor dem Amtsgericht hat sie für den im Rechtsbeschwerdeverfahren allein noch maßgeblichen Zeitraum ab Oktober 2009 zu- letzt eine Stufenklage erhoben. Nachdem das Amtsgericht den Beklagten im Wege eines Teilanerkenntnisurteils zur Auskunft verurteilt und der Beklagte Einkommensbelege überreicht hatte, hat das Amtsgericht aufgrund eines von Amts wegen anberaumten Fortsetzungstermins den unbezifferten Zahlungsantrag abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin diesen Antrag unter Hinweis darauf weiterverfolgt, dass sie die Unterhaltsbeträge "nach vollständiger Erfüllung des Teilanerkenntnisurteils beziffern" werde. Das Oberlandesgericht hat die Berufung verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
- 5
- 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), das den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - FamRZ 2013, 1117 Rn. 4 mwN).
- 6
- 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
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- a) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Berufung für die Zeit ab 1. Oktober 2009 unzulässig sei, weil die Berufungsbegründung keinen konkreten Berufungsantrag enthalte. Der unbezifferte Antrag sei ungenügend, weil die gesetzliche Vorgabe eines bestimmten Berufungsantrags für die Klägerin keine unmögliche Leistung dargestellt habe; sie habe über die zur Bezifferung ihres Antrags nötigen Informationen verfügt. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Familiengerichts bestünden.
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- b) Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
- 9
- Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen, dass die Klägerin an ihrem unbezifferten Leistungsantrag im Rahmen der Stufenklage festgehalten hat. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Berufungsbegründung einen hinreichend bestimmten Berufungsantrag enthält.
- 10
- aa) Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung beinhalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert der Zweck des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO zwar nicht zwingend einen förmlichen Sachantrag. Durch die Vorschrift soll der Berufungskläger aber im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu angehalten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Berufungsgericht sowie den Prozessgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Daher reicht es aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 - XII ZB 134/13 - FamRZ 2014, 1443 Rn. 16 mwN). Dabei kann ein unbezifferter Antrag grund- sätzlich auch in der Berufungsinstanz gestellt werden (BGH Urteil vom 9. Oktober 1974 - IV ZR 164/73 - WM 1974, 1162, 1164).
- 11
- Gemessen hieran ist der die Berufungsbegründung enthaltene Berufungsantrag hinreichend bestimmt. Danach hat die Klägerin - worauf die Rechtsbeschwerde zu Recht hinweist - klar zu erkennen gegeben, dass sie bezogen auf den Unterhaltszeitraum ab Oktober 2009 die Stufenklage, wie sie sie in der ersten Instanz erhoben hat, weiterverfolgt. Ihrem Berufungsbegehren lässt sich demgemäß entnehmen, dass die Klägerin insoweit die Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und eine Entscheidung auf der Leistungsstufe erst nach Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs erstrebt.
- 12
- bb) Daneben ergeben sich aus der Berufungsbegründung auch die Umstände , aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Das Amtsgericht hätte den Fortsetzungstermin, der Grundlage für das mit der Berufung angefochtene Urteil war, nicht von Amts wegen bestimmen dürfen.
- 13
- Die prozessuale Selbständigkeit der im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche bedingt, dass über jeden in der vorgegebenen Reihenfolge im Wege der abgesonderten Antragstellung durch Teil- oder Schlussurteil zu befinden ist, weil das frühere Teilurteil für die spätere Entscheidung vorgreiflich ist. Nach rechtskräftigem Erlass eines Auskunftsurteils kann das Verfahren nur auf Parteiantrag fortgesetzt werden. Keinesfalls wird der Fortsetzungstermin von Amts wegen bestimmt (BGH Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 168/11 - FamRZ 2012, 1296 Rn. 28 mwN).
- 14
- Gemessen hieran hätte das Amtsgericht - auch nach Auffassung des Berufungsgerichts - nicht über die Leistungsstufe entscheiden dürfen. Das Amtsgericht hat in demselben Termin, in dem es aufgrund des von der Klägerin ge- stellten Stufenantrags das Teilanerkenntnisurteil über die Auskunftsverpflichtung des Beklagten erlassen hat, von Amts wegen einen Fortsetzungstermin bestimmt. Obgleich die Klägerin kurz vor dem Fortsetzungstermin dessen Aufhebung mit der Begründung beantragt hatte, dass der Beklagte noch keine Auskunft erteilt habe, hat das Amtsgericht diesen Termin durchgeführt und aufgrund dessen über den Leistungsantrag entschieden. Dieser Verfahrensfehler wird auch nicht dadurch geheilt, dass die Klägerin in dem Fortsetzungstermin einen unbezifferten Antrag gestellt hat. Damit hat sie - entgegen der in dem Prozesskostenhilfebeschluss des Berufungsgerichts vom 10. April 2013 anklingenden Auffassung - deutlich zu erkennen gegeben, dass sie zu einer Präzisierung noch nicht in der Lage ist und deshalb auch keine Entscheidung hierüber begehrt. Das wird überdies dadurch bestätigt, dass die Klägerin in demselben Termin wegen der bislang unterbliebenen Auskunft einen Zwangsgeldantrag gegen den Beklagten gestellt hat.
- 15
- cc) Im Übrigen durfte das Berufungsgericht der Klägerin auch nicht vorhalten , dass sie den Zahlungsantrag hätte beziffern können, wobei insoweit - worauf die Rechtsbeschwerde ebenfalls zu Recht hinweist - allein die Zulässigkeit der Klage gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesprochen ist.
- 16
- Bei Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hatte der Beklagte die gemäß dem Teilurteil geschuldete Auskunft nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht erteilt. Das vom Beklagten in der Verhandlung vor dem Amtsgericht kommentarlos übergebene Konvolut von Belegen stellt keine Auskunft über sein Einkommen dar. Die geschuldete Auskunft erfordert vielmehr eine systematische Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben und muss dem Auskunftsgläubiger die Ermittlung des Einkommens ermöglichen (Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 385/13 juris Rn. 16 und Senatsurteil vom 29. Juni 1983 - IVb ZR 391/81 - FamRZ 1983, 996, 998). Mithin war die Kläge- rin mangels hinreichender Auskunftserteilung noch nicht zu einer Bezifferung ihres Antrages verpflichtet bzw. in der Lage. Im Übrigen handelte es sich bei der nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erfolgten Bezifferung um eine zulässige Präzisierung des Klagantrags, die nicht einmal eine Klageänderung darstellt (MünchKommZPO/Becker-Eberhard 4. Aufl. § 254 Rn. 23).
- 17
- 3. Gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, da diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Denn das Oberlandesgericht hat lediglich über die Zulässigkeit der Berufung, nicht aber in der Sache selbst entschieden.
- 18
- Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
- 19
- Trotz der für das Berufungsgericht grundsätzlich bestehenden Möglichkeit , bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages die Sache analog § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO an das Amtsgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH Ur- teile vom 22. September 2008 - II ZR 257/07 - NJW 2009, 431 Rn. 12 und vom 9. Oktober 1974 - IV ZR 164/73 - WM 1974, 1162, 1164 zu § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aF), dürfte es hier sachdienlich sein, wenn das Oberlandesgericht über den - nach vollständiger Auskunftserteilung - fortzuführenden Teil in der Sache selbst entscheidet. Eine Sachentscheidung durch das Oberlandesgericht liegt vor allem deshalb nahe, weil das Amtsgericht bereits durch Teilurteil über die Auskunftsstufe entschieden hat und die Berufung im Übrigen (hinsichtlich des vorangegangenen Zeitraums) ohnehin beim Berufungsgericht anhängig ist.
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, Entscheidung vom 22.09.2011 - 612 F 151/04 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.01.2014 - 4 UF 333/11 -
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Annotations
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist