Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2013 - XII ZB 515/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden zwischen den Ehegatten gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 1.740 €
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligten streiten über die Verzinsung des bei externer Teilung des Anrechts vom Versorgungsträger zu zahlenden Ausgleichsbetrages.
- 2
- Auf den am 10. März 2011 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 6. September 1991 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden : Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) rechtskräftig geschieden.
- 3
- Während der Ehezeit (1. September 1991 bis 28. Februar 2011; § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarben die Ehefrau Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Ehemann Anrechte bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (Beteiligte zu 1). Diese Anrechte hat das Familiengericht intern geteilt.
- 4
- Weiterhin erwarb die Ehefrau Anrechte aus einer privaten Lebensversicherung mit einem ehezeitlichen Kapitalwert von 6.569,60 € und einem Ausgleichswert von 3.284,80 €. Der Versicherungsträger dieses Anrechts (Beteiligte zu 4) hat die externe Teilung verlangt. Der Ehemann hat die Beteiligte zu 1 als Zielversorgungsträger bestimmt. Diese hatte zuvor mitgeteilt, dass sie als Zielversorgungsträger bis zu einer satzungsgemäß vorgesehenen Zuzahlung von höchstens 1.728 € für das Jahr 2011 einverstanden sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht hat der Ehemann auf den Ausgleich der Anwartschaften aus der Lebensversicherung der Ehefrau verzichtet, "soweit der Ausgleich den Betrag von 1.728 € übersteigen würde". Die Ehefrau hat den Teilverzicht angenommen.
- 5
- Das Familiengericht hat im Wege der externen Teilung zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 4 zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1.728 € bei der Beteiligten zu 1, bezogen auf den 28. Februar 2011, begründet und die Beteiligte zu 4 verpflichtet, diesen Betrag an die Beteiligte zu 1 zu zahlen. Weiter hat das Familiengericht angeordnet, dass im Übrigen ein Ausgleich der Anrechte der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 4 nicht stattfinde.
- 6
- Die Beteiligte zu 1 hat Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass der Ausgleichsbetrag in der Zeit zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses von 4 % zu verzinsen sei. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1.
II.
- 7
- Die gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
- 8
- 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der an den Zielversorgungsträger zu zahlende Kapitalbetrag nicht zu verzinsen. Zwar sei ein zum Vollzug der externen Teilung zu zahlender Ausgleichswert grundsätzlich zu verzinsen , womit dem im Gesetz vorgeschriebenen Gebot der Halbteilung Rech- nung getragen werde. Im vorliegenden Fall hätten die Ehegatten jedoch eine vom Halbteilungsgrundsatz abweichende Vereinbarung über den Ausgleich des Anrechts getroffen, indem der Ehemann auf den Ausgleich verzichtet habe, soweit er den Betrag von 1.728 € übersteige. Eine Verzinsung des Betrages hätten die Ehegatten nicht vereinbart. Bei dem Verzicht auf Verzinsung handle es sich auch nicht um einen unzulässigen Vertrag zulasten der Beteiligten zu 1.
- 9
- 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 10
- a) Gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG hat der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person den Ausgleichswert der externen Teilung als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen. Den zu zahlenden Kapitalbetrag setzt das Gericht in der Endentscheidung fest (§ 222 Abs. 3 FamFG).
- 11
- Der Zahlbetrag ist, wie das Beschwerdegericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, für die Dauer vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit dem Rechnungszins zu verzinsen. Denn der Ausgleichswert ist auf das Ende der Ehezeit bezogen (§§ 14 Abs. 1, 5 Abs. 2 VersAusglG). Um dem Grundsatz der Halbteilung (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) gerecht zu werden, muss der Zuwachs des Ausgleichswertes beim Ausgleichsberechtigten ebenfalls auf den Zeitpunkt Ehezeitende bezogen werden, was dazu führt, dass der Ausgleichsberechtigte ab diesem Zeitpunkt an der weiteren Entwicklung dieses Anrechts bei seinem Versorgungsträger teilhat. Dies ist aber außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann gesichert, wenn der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person ein entsprechendes Kapital erhält. Die Wertentwicklung der auf den Ausgleichsberechtigten zu übertragenden Hälfte nach Ende der Ehezeit kann aus Gründen der Halbteilung nicht dem ausgleichspflichtigen Ehegatten, aber auch nicht sei- nem Versorgungsträger verbleiben. Vielmehr ist dieser Betrag in Form der Verzinsung des Ausgleichswerts auf den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu übertragen, um ihm zu ermöglichen, ein der Halbteilung nahe kommendes Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person zu begründen. Die im Gesetz vorgeschriebene Halbteilung erfordert somit generell eine Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG zur Vollziehung der externen Teilung geschuldeten Ausgleichswertes vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 546/10 - FamRZ 2011, 1785 Rn. 21, 24, 27).
- 12
- b) Auch wenn die Ehegatten den Ausgleichsbetrag durch Vereinbarung über den Versorgungsausgleich beschränken, besteht die Verzinsungspflicht für den auszugleichenden Teil. Denn auch für diesen muss sichergestellt sein, dass sich die Wertentwicklung ab Ende der Ehezeit zugunsten des Ausgleichsberechtigten und nicht zugunsten des Ausgleichsverpflichteten oder seines Versorgungsträgers auswirkt. Daraus folgt die Verzinsung auch eines durch Vereinbarung gekürzten Ausgleichswerts.
- 13
- c) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts haben die Ehegatten auch keinen Verzicht auf die Verzinsung des auf das Ehezeitende bezogenen Ausgleichsbetrages vereinbart, so dass dahinstehen kann, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Verzicht der Inhaltskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG standhielte.
- 14
- Zwar hat das Oberlandesgericht durch Auslegung der vom Ehemann in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht abgegebenen Erklärung angenommen , dass dieser auf die Verzinsung des Ausgleichsbetrages verzichtet und die Ehefrau den Verzicht auch insoweit angenommen habe. Hierbei handelt es sich um eine tatsächliche Feststellung des Beschwerdegerichts über den Inhalt abgegebener Erklärungen, welche nur einer eingeschränkten rechtsbeschwerderechtlichen Kontrolle unterliegt. Denn die Auslegung einer Individualerklärung gemäß §§ 133, 157 BGB kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter die gesetzlichen und allgemein anerkannten Auslegungsregeln, die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und die der Auslegung zugrunde gelegten Tatsachen ohne Verfahrensfehler ermittelt hat (st. Rspr.; vgl. BGH Urteil vom 23. Januar 2009 - V ZR 197/07 - NJW 2009, 1810 Rn. 8 mwN). Ein solcher Auslegungsfehler liegt hier jedoch vor, weil das Beschwerdegericht wesentliche Tatsachen übergangen hat.
- 15
- Der Verzichtserklärung des Ehemanns war eine Berechnung des Kapitalwerts auf 6.569,60 € und des Ausgleichswerts auf 3.284,80 € des auszugleichenden Anrechts vorangegangen. Ferner war vorausgegangen, dass die Beteiligte zu 1 als Zielversorgungsträger nur eine Zuzahlung in Höhe von höchstens 1.728 € für das Jahr 2011 zugelassen hatte. Daraufhin hat der Ehemann mit Schriftsatz vom 10. November 2011 zunächst beantragt, in Höhe von 1.728 € ein Anrecht bei der Beteiligten zu 1 und in Höhe des Restbetrages bis zum Erreichen des Ausgleichswerts ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen. Wäre diesem Antrag entsprochen worden, wäre für beide daraus folgenden Ausgleichszahlungen eine Verzinsung vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung nach dem zugrunde liegenden Rechnungszins auszusprechen gewesen.
- 16
- In der mündlichen Verhandlung hat der Ehemann auf den Ausgleich der Anwartschaften aus der Lebensversicherung der Ehefrau verzichtet, "soweit der Ausgleich den Betrag von 1.728 € übersteigen würde". Damit ist er erkennbar (lediglich) von dem Begehren abgerückt, hinsichtlich des überschießenden gesetzlichen Ausgleichsbetrages ein weiteres Anrecht zu seinen Gunsten bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen, und hat den Ausgleich auf das bei der Beteiligten zu 1 maximal einzahlbare Kapital, bezogen auf das Jahr 2011, begrenzt. Einen noch weiter gehenden Verzicht, etwa in Bezug auf die Verzinsung des an die Beteiligte zu 1 zu zahlenden Ausgleichsbetrages, enthält die Erklärung des Ehemanns weder ausdrücklich, noch kann von einem konkludenten Verzicht auf die Verzinsung ausgegangen werden. Denn der gesetzlich geschuldete Ausgleichsbetrag war stichtagsbezogen auf das Ende der Ehezeit berechnet. Auf den Ausgleich hat der Ehemann durch Beschränkung des Ausgleichsbetrages auf 1.728 € teilweise verzichtet. Das ändert jedoch nichts daran , dass nach allgemeinen Grundsätzen auch für diesen Teil sichergestellt sein muss, dass sich die Wertentwicklung ab Ende der Ehezeit zugunsten des Ausgleichsberechtigten und nicht zugunsten des Ausgleichsverpflichteten oder seines Versorgungsträgers auswirkt. Nur mit dem Inhalt konnte seine Verzichtserklärung aus dem Empfängerhorizont verstanden werden. Daraus folgt die Verzinsung nach dem Rechnungszins des Versorgungsträgers der ausgleichspflichtigen Person von 4 Prozent. Das war nach der Versorgungsordnung der Zielversorgung auch möglich, weil die Begrenzung auf eine Zuzahlung in Höhe von 1.728 € auf das Jahr des Ehezeitendes 2011 bezogen ist und der Berücksichtigung einer dynamischen Entwicklung seit dieser Zeit nicht entgegensteht.
Vorinstanzen:
AG Emmendingen, Entscheidung vom 21.11.2011 - 1 F 63/11 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.08.2012 - 18 UF 347/11 -
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(1) Die Wahlrechte nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.
(2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes aus, so hat sie in der nach Absatz 1 gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist.
(3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu zahlenden Kapitalbetrag fest.
(4) Bei einer externen Teilung nach § 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.
(1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise
- 1.
in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen, - 2.
ausschließen sowie - 3.
Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 vorbehalten.
(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.
(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.
(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).
(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn
- 1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder - 2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.
(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.
(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.
(1) Die Wahlrechte nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.
(2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes aus, so hat sie in der nach Absatz 1 gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist.
(3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu zahlenden Kapitalbetrag fest.
(4) Bei einer externen Teilung nach § 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.
(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).
(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn
- 1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder - 2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.
(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.
(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.
(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.
(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.
(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).
(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn
- 1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder - 2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.
(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.
(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.
(1) Die Wahlrechte nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.
(2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes aus, so hat sie in der nach Absatz 1 gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist.
(3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu zahlenden Kapitalbetrag fest.
(4) Bei einer externen Teilung nach § 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.