Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2019 - XII ZB 445/18

bei uns veröffentlicht am18.12.2019
vorgehend
Amtsgericht Erlangen, 51 F 1490/10, 12.04.2018
Oberlandesgericht Nürnberg, 11 WF 901/18, 24.08.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 445/18
vom
18. Dezember 2019
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Pflegeeltern sind gegen eine Entscheidung des Familiengerichts über die Auswahl
des Ergänzungspflegers nicht beschwerdebefugt (Fortführung von
Senatsbeschlüssen vom 25. August 1999 - XII ZB 109/98 - FamRZ 2000, 219
und vom 11. September 2003 - XII ZB 30/01 - FamRZ 2004, 102; im Anschluss
an Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 2013 - XII ZB 31/13 - FamRZ 2013, 1380
und vom 2. Februar 2011 - XII ZB 241/09 - FamRZ 2011, 552).
BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - XII ZB 445/18 - OLG Nürnberg
AG Erlangen
ECLI:DE:BGH:2019:181219BXIIZB445.18.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. NeddenBoeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. August 2018 werden auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 4 und 5 zurückgewiesen. Wert: 3.000 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten zu 4 und 5 erstreben als ehemalige Pflegeeltern die Übertragung der Pflegschaft für das betroffene Kind.
2
Das betroffene Kind wurde im April 2008 geboren und lebte zunächst mit seinem älteren Halbbruder im Haushalt der allein sorgeberechtigten Kindesmutter. Beide Kinder wurden 2009 in Obhut genommen und zunächst in Bereitschaftspflegefamilien gegeben. Mit Beschluss vom 30. September 2009 entzog das Amtsgericht Fürth der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge , die Vertretung gegenüber Schulen, Kindergärten und therapeutischen Einrichtungen sowie das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen für beide Kinder und bestellte das zuständige Jugendamt zum Ergän- zungspfleger. Das Kind wurde im Oktober 2009 den Beteiligten zu 4 und 5 als Pflegeeltern anvertraut.
3
Die Beteiligten zu 4 und 5 haben im vorliegenden Verfahren am 2. September 2015 die Übertragung der Pflegschaft auf sich beantragt. Im Januar 2016 wurde das Kind durch das Jugendamt aus der Pflege der Beteiligten zu 4 und 5 herausgenommen und in eine Bereitschaftspflegefamilie gegeben. Seit Mai 2016 wird es in einer Wohngruppe betreut. Im Hinblick auf das seinerzeit von Amts wegen eingeleitete Hauptsacheverfahren zur Frage der Rückführung des Kindes ist das vorliegende Verfahren zunächst zum Ruhen gebracht worden. Im Verfahren zur Klärung der Rückführung trafen die Beteiligten nach Einholung eines Sachverständigengutachtens eine Vereinbarung, nach der das betroffene Kind seinen gegenwärtigen Aufenthalt beibehalten und nicht zu den Beteiligten zu 4 und 5 zurückgeführt werden soll. Daneben wurden regelmäßige Umgangskontakte zwischen diesen und dem Kind vereinbart.
4
Die Beteiligten zu 4 und 5 haben sodann das in jenem Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten in Zweifel gezogen und die Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens beantragt, in dem ein Verfahrensbeistand für das Kind bestellt worden ist. Das Amtsgericht hat das nunmehr beteiligte Jugendamt (Beteiligter zu 2) zum Ergänzungspfleger bestellt und den Antrag der Beteiligten zu 4 und 5 zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihre Beschwerden mangels Beschwerdebefugnis verworfen. Dagegen richten sich deren zugelassene Rechtsbeschwerden.

II.

5
Die Rechtsbeschwerden bleiben ohne Erfolg.
6
1. Die Rechtsbeschwerden sind zulässig. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 4 und 5 für die Rechtsbeschwerden ergibt sich bereits daraus, dass ihre Rechtsmittel in der Beschwerdeinstanz ohne Erfolg geblieben sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 5 mwN zur Verwerfung der Erstbeschwerde und vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 4 mwN zur Zurückweisung der Erstbeschwerde).
7
2. Die Rechtsbeschwerden sind unbegründet. Das Oberlandesgericht hat die Erstbeschwerden zu Recht mangels Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 4 und 5 verworfen.
8
a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ergibt sich eine Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 4 und 5 als ehemalige Pflegeeltern insbesondere nicht aus § 59 Abs. 1 FamFG, weil es an einer Rechtsbeeinträchtigung fehle. Aus einem berechtigten Interesse nach § 1887 Abs. 2 BGB lasse sich nicht auf ein rechtliches Interesse schließen. Zwar sei Pflegeeltern aus Art. 19 Abs. 4 GG das Recht zu eröffnen, eine richterliche Kontrolle der Entscheidung des Rechtspflegers herbeizuführen. Aus der Verfassung sei aber keine Verpflichtung herzuleiten, darüber hinausgehend in jedem Fall einen Rechtsmittelzug zu eröffnen.
9
Die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft sei als Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt. Pflegeeltern fielen zudem in den Schutzbereich des Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zwischen ihnen und dem Kind eine familienähnliche Beziehung bestehe. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG sei allerdings bei einem Auseinanderfallen von Entscheidungszuständigkeit und persönlicher Bindung noch nicht verletzt, weil hierfür eine unmittelbare Rechtsverletzung erforderlich sei. Auch eine verfassungskonforme Auslegung, die etwa zu einer Beschwerdeberechtigung der Pflegeltern führen könne, sei nicht geboten, zumal die Interessen des Kindes durch den bestellten Verfahrensbeistand gewahrt würden.
10
b) Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
11
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Pflegeeltern nicht berechtigt, Beschwerde gegen eine die elterliche Sorge für das Pflegekind betreffende Entscheidung des Familiengerichts einzulegen (Senatsbeschlüsse vom 25. August 1999 - XII ZB 109/98 - FamRZ 2000, 219 f. und vom 11. September 2003 - XII ZB 30/01 - FamRZ 2004, 102).
12
An dieser Rechtsprechung ist auch mit Blick auf das seit September 2009 geltende Verfahrensrecht festzuhalten. Wie der Senat bereits entschieden hat, genügt selbst das Recht der Großeltern auf Beachtung ihrer nahen Verwandtenstellung bei der Auswahl des Vormunds grundsätzlich nicht, um die Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG zu begründen (Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 2013 - XII ZB 31/13 - FamRZ 2013, 1380 Rn. 12 ff. und vom 2. Februar 2011 - XII ZB 241/09 - FamRZ 2011, 552 Rn. 9). Weil dies auch für den Fall einer bestehenden sozial-familiären Beziehung zwischen Großeltern und Kind gilt (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 241/09 - FamRZ 2011, 552 Rn. 15 f.), kann es sich für Pflegeeltern, die als solche im Unterschied zu Großeltern nicht mit dem Kind verwandt sind, nicht anders verhalten.
13
Auch die Verfassung gebietet dem Gesetzgeber nicht, einen Rechtsmittelzug einzurichten (BVerfG FamRZ 2014, 1435 Rn. 32; vgl. auch BVerfG FamRZ 2014, 1841 Rn. 28). Er ist von Verfassungs wegen weder durch den Justizgewährungsanspruch noch durch Art. 101 Abs. 1 GG gezwungen, nahen Verwandten gegen die durch das Gericht getroffene Auswahl des Vormunds einen Rechtsbehelf zur Verfügung zu stellen. Das Grundgesetz sichert im Bereich des Art. 19 Abs. 4 GG wie auch in dem des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs die Eröffnung des Rechtswegs. Die Garantie einer gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit gegen behauptete Rechtsverletzungen gewährleistet jedoch keinen Rechtsweg über mehrere Instanzen hinweg (BVerfG FamRZ 2014, 1435 Rn. 32). Im Übrigen lässt sich die Annahme eines subjektiven Rechts auf Berücksichtigung bei der Vormundauswahl durch das Bundesverfassungsgericht schon deshalb nicht auf Pflegeltern übertragen, weil hierfür neben der familiären Beziehung ein nahes Verwandtschaftsverhältnis bestehen muss.
14
In Anbetracht der bewussten gesetzgeberischen Entscheidung ist auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 59 Abs. 1 FamFG im Sinne der Rechtsbeschwerde nicht möglich, weil eine solche sich gegen den Willen des Gesetzgebers richten würde (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - XII ZR 161/08 - FamRZ 2009, 1477 Rn. 28 mwN; aA OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 1665, 1666 für bestimmte Fallkonstellationen). Die Wahrnehmung der Interessen des Kindes durch die Pflegeltern sieht das Gesetz nicht vor, eine § 303 Abs. 2 FamFG entsprechende Regelung ist für Kindschaftsverfahren nicht vorgesehen. Zur Wahrung der Rechte des Kindes genügt die Beteiligung der - in einzelnen Bereichen weiterhin sorgeberechtigten - Kindesmutter und ist dem Kind zudem ein Verfahrensbeistand bestellt worden.
15
bb) Zwar kann die Beziehung zwischen Pflegeeltern und Kind sowohl unter den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfG FamRZ 1989, 31, 32 f. mwN) wie auch unter den Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen (EGMR FamRZ 2012, 429). Dieser Schutz gründet sich indessen jeweils auf die gelebte soziale Familie und kann daher nur deren (Fort-)Bestand gewährleisten. Dem wird bereits durch die Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstel- lung des faktischen Familienlebens als Bestandsschutz im Wege der Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 200, 86 = FamRZ 2014, 543 Rn. 21 f. mwN) oder der Rückführung (vgl. Senatsbeschluss vom 16. November 2016 - XII ZB 328/15 - FamRZ 2017, 208 Rn. 15) hinreichend Rechnung getragen. Die mit der - rechtlichen - Pflegerbestellung von den Beteiligten zu 4 und 5 erstrebte Einräumung sorgerechtlicher Befugnisse würde hingegen über die Rechte einer fortbestehenden, aus Pflegeeltern und Kindern bestehenden sozialen Familie hinausgehen und ließe sich allein aus dem sozialen Familienleben folglich nicht mehr rechtfertigen.
16
Aus der Rechtsstellung der Beteiligten zu 4 und 5 folgt mithin allenfalls ein Bestandsschutz im Hinblick auf die gelebte soziale Familie. Über die in diesem Rahmen zu gewährleistende Rückführung des Kindes ist vorliegend bereits ein entsprechendes Verfahren geführt worden. Dieses wurde im Einvernehmen der Beteiligten zu 4 und 5 mit dem Ergebnis beendet, dass das Kind in seiner gegenwärtigen Betreuungsstätte verbleibt. Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Krüger
Vorinstanzen:
AG Erlangen, Entscheidung vom 12.04.2018 - 51 F 1490/10 (2) -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 24.08.2018 - 11 WF 901/18 -

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(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

5
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2 folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde verworfen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 4 mwN). Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
4
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2 folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass seine Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11 - FamRZ 2012, 1131 Rn. 3 und vom 25. August 1999 - XII ZB 109/98 - FamRZ 2000, 219 mwN; BGHZ 162, 137, 138 f. = NJW 2005, 1430).

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

12
b) Dass die Antragsteller die Großeltern des betroffenen Kindes sind und ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung haben, begründet für sich genommen keine Beschwerdeberechtigung i.S.d. § 59 FamFG.
9
Dass die Beschwerdeführerin die Großmutter des betroffenen Kindes ist und sie zudem ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung hat, begründet für sich genommen kein subjektives Recht, aus dem sich ihre Beschwerdeberechtigung ergeben könnte. Eine Beschwerdeberechtigung ergibt sich entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung auch nicht aus § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

28
Eine verfassungskonforme Auslegung kommt nur dann in Betracht, wenn eine Norm mehrere Auslegungen zulässt, die teils zu einem verfassungswidrigen , teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen (BVerfG NJW 2001, 2160, 2161; BFHE 207, 471 Tz. 86). Sie findet ihre Grenze dort, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (BVerfG NJW 2007, 2977, 2980; NJW 1999, 1853, 1855 jeweils m.w.N.).

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.

(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.

(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.

(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn

1.
sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und
2.
die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

15
Zutreffend führt das Oberlandesgericht aus, dass die Pflegeeltern nach § 1632 Abs. 4 BGB eine Rückführung des Pflegekindes nur dann beanspruchen können, wenn die Beendigung des Aufenthalts des Kindes bei ihnen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Verfahren über die Verbleibensanordnung steht (ebenso BayObLG FamRZ 1997, 223, 224; OLG Hamm NJW 1985, 3029, 3030; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1501; aA AG Neuss Beschluss vom 13. Juli 2009 - 48 F 204/09 - juris Rn. 11; wohl auch OLG Frankfurt FamRZ 1983, 1164, 1165).