Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2017 - XII ZB 403/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:130917BXIIZB403.16.0
bei uns veröffentlicht am13.09.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 403/16
vom
13. September 2017
in der Personenstandssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 19, 20; BGB § 1592
Führt von den nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB für die Feststellung der Vaterschaft
alternativ berufenen Rechtsordnungen zum Zeitpunkt der Geburt nur eine
Rechtsordnung zur rechtlichen Vaterschaft (hier: des italienischen Ehemanns
der Mutter aufgrund Anwendung deutschen Rechts), so kann diese grundsätzlich
nur nach dem gemäß Art. 20 EGBGB anwendbaren Anfechtungsstatut
beseitigt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017
- XII ZB 72/16 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - XII ZB 403/16 - OLG München
AG Augsburg
ECLI:DE:BGH:2017:130917BXIIZB403.16.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Juli 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Die Antragsteller, beide italienische Staatsangehörige, begehren die Eintragung des im Juli 2015 von der Antragstellerin geborenen Kindes und des Antragstellers als dessen Vater im Geburtenregister. Die Antragsteller und das Kind haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Die Antragstellerin ist mit dem Beteiligten zu 5 verheiratet, der ebenfalls italienischer Staatsangehöriger ist. Durch Beschluss des italienischen Tribunale B.G. vom 16. Juli 2010 wurde die einvernehmliche Trennung von Tisch und Bett der Ehegatten bestätigt.
2
Der Antragsteller erklärte am 11. August 2015 vor dem Standesamt die Anerkennung der Vaterschaft. Die Antragstellerin und der Beteiligte zu 5 haben der Anerkennung zugestimmt. Das Kind hat nach § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Geburt ist bislang noch nicht beurkundet. Das Amtsgericht hat beschlossen, dass die Eintragung in das Geburtenregister wie beantragt erfolgen könne. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Standesamts (Beteiligter zu 4) zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Landratsamts als Standesamtsaufsicht (Beteiligter zu 3).

II.

3
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
4
Das Rechtsmittel konnte gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG ohne Vertretung durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
5
Die Rechtsbeschwerde ist noch ausreichend begründet worden. Zwar enthält die Rechtsbeschwerdebegründung keinen Antrag gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 1 FamFG (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17. Februar 2010 - XII ZB 46/10 - ZKJ 2010, 205 Rn. 3 mwN). Es besteht indessen die Besonderheit, dass es einer formellen oder materiellen Beschwer der Aufsichtsbehörde bei der Anrufung der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht bedarf. Der Aufsichtsbehörde ist durch die Einräumung eines von der Entscheidung der Vorinstanzen unabhängigen Beschwerderechts (§ 53 Abs. 2 PStG) eine verfahrensrechtliche Handhabe gegeben , um in wichtigen und umstrittenen Fragen eine klärende obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Das gilt nach der zum 1. September 2009 in Kraft getretenen FGG-Reform nunmehr auch für die Rechtsbeschwerdeinstanz (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 6). Die Aufsichtsbehörde braucht mithin kein bestimmtes Ziel ihres Rechtsmittels anzugeben, es genügt, dass sie eine Gesetz und Recht entsprechende Entscheidung erwirken will, was hier ersichtlich der Fall ist.
6
Dass die von dem Beteiligten zu 3 gegebene Rechtsbeschwerdebegründung auch im Übrigen knapp gefasst ist und sich im Wesentlichen damit begnügt , eine höchstrichterliche Entscheidung der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Rechtsfrage "aus grundsätzlichen Erwägungen für einen bundeseinheitlichen Rechtsvollzug" zu fordern, ist schließlich wegen der Besonderheiten der vorliegend zur Überprüfung gestellten Rechtsmaterie ebenfalls noch als ausreichend zu betrachten.
7
2. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
8
a) Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2016, 1599 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, nach dem sich aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ergebenden deutschen Recht als Aufenthaltsstatut sei der Beteiligte zu 5 als Ehemann der Mutter gemäß § 1592 Nr. 1 BGB rechtlicher Vater des Kindes. Die Voraussetzungen der §§ 1594, 1599 BGB lägen nicht vor. Insbesondere seien die Voraussetzungen des § 1599 Abs. 2 BGB nicht gegeben, da die Ehe der Beteiligten zu 1 und 5 bis heute nicht geschieden sei.
9
Jedoch könne die Vaterschaft nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB auch nach dem Heimatrecht des potentiellen Vaters, mithin nach italienischem Recht, festgestellt werden, wobei eine etwaige Rückverweisung auf das deutsche Recht nach dem Sinn und Zweck des Art. 19 EGBGB nicht zu beachten sei. Nach Art. 232 Abs. 1 Codice civile (C.c.) gelte zunächst auch im italienischen Recht die Vermutung, dass ein Kind in der Ehe empfangen worden sei, wenn es nach Ablauf von 180 Tagen nach der Eheschließung oder innerhalb von 300 Tagen vom Tag der Nichtigkeitserklärung, der Auflösung oder des Erlöschens der zivilrechtlichen Wirkungen geboren worden sei. Nach Art. 232 Abs. 2 C.c. gelte diese Vermutung nach Ablauf von 300 Tagen ab dem Ausspruch der gerichtlichen Trennung oder ab der Bestätigung der einvernehmlichen Trennung jedoch nicht mehr. Dann sei konstitutiv für den Status des Kindes die Erklärung vor dem Standesbeamten darüber, dass es sich um ein eheliches Kind handele, und die Aufnahme dieser Erklärung in die Geburtsurkunde. Unterbleibe diese Erklärung, so handele es sich um ein nichteheliches Kind. Bezüglich dieses nichtehelichen Kindes sei gemäß Art. 250 Abs. 1 C.c. eine Anerkennung in der nach Art. 254 C.c. vorgesehenen Form durch Vater und Mutter möglich (Art. 250 Abs. 4 C.c.). Die Anerkennung erfolge dann in der Geburtsurkunde selbst oder in einer besonderen Erklärung, die nach der Geburt oder nach der Empfängnis vor einem Standesbeamten abgegeben werde.
10
Der Antragsteller habe die nach italienischem Recht erforderliche Erklärung vor dem Standesbeamten abgegeben, die gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB auch bezogen auf das italienische Recht wirksam sei. Da sowohl die Antragstellerin als auch der Beteiligte zu 5 dieser Erklärung zugestimmt hätten, liege jedenfalls nach italienischem Recht eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft durch den Antragsteller vor und wäre dieser nach italienischem Recht als Vater in die Geburtsurkunde einzutragen.
11
Da die aufgezeigten Anknüpfungsalternativen gleichrangig seien, entscheide sich nach dem sogenannten Günstigkeitsprinzip, welche Rechtsordnung im Einzelfall zur Anwendung komme. Es erscheine fraglich, ob es sinnvoll sei und dem Kindeswohl entspreche, grundsätzlich in jeder Fallkonstellation auf den Zeitpunkt der Geburt abzustellen und damit dem biologischen Vater die Anerkennungsmöglichkeit solange zu nehmen, bis die Vaterschaft des anderen mit Hilfe eines zeitraubenden Verfahrens beseitigt sei. Dies sei nur dann angezeigt , wenn weder vor der Geburt des Kindes eine Vaterschaftsanerkennung erfolgt sei noch eine solche zum Zeitpunkt des Eintrags in das Geburtenregister vorliege. In solchen Fällen sei die Anwendung des strengen Prioritätsprinzips gerechtfertigt. Ob auf den Zeitpunkt der Geburt oder den Zeitpunkt der Eintragung in das Geburtenregister abzustellen sei, lasse sich nicht generell festlegen. Vielmehr sei für jeden Einzelfall konkret unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen, was dem Kindeswohl am meisten diene und daher für das Kind am günstigsten sei. Die Abstammungswahrscheinlichkeit sei jedenfalls dann vorrangig zu berücksichtigen und damit auf den Zeitpunkt der Eintragung ins Geburtenregister abzustellen, wenn - wie hier - die Vaterschaftsanerkennung nach ausländischem, dem deutschen gleichrangigen Recht erfolgt sei, alle Beteiligten einschließlich des noch verheirateten Ehemanns der Eintragung des biologischen Vaters zugestimmt hätten und eine Eintragung ins Geburtenregister bislang noch nicht erfolgt sei. Bei dieser Sachlage sei es weder aus erboder unterhaltsrechtlichen Gründen noch unter dem Gesichtspunkt konkurrierender Vaterschaften geboten, zuerst den nach § 1592 Nr. 1 BGB vermuteten und dann nach Durchführung eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens den biologischen Vater einzutragen. Das auch kollisionsrechtlich maßgebliche Kindeswohl gebiete die Berücksichtigung des biologisch wahrscheinlicheren Vaters. Es sei daher nicht gerechtfertigt, sich allein auf die Kriterien der Rechtssicherheit und Statusklarheit zu beschränken.
12
b) Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
13
aa) Wie der Senat - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses - entschieden hat, ist die rechtliche Vater-Kind-Zuordnung bereits zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes festzustellen. Die Abstammung im Sinne von Art. 19 EGBGB ist die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung kraft Gesetzes. Sinn und Zweck der mehrfachen Anknüpfung bestehen darin, dem Kind nach Möglichkeit zu einem rechtlichen Vater zu verhelfen. Da die statusrechtliche Eltern-KindZuordnung kraft Gesetzes erfolgt, ist die rechtliche Vaterschaft bereits mit der Geburt festzustellen als dem Zeitpunkt, in dem das Kind die Rechtsfähigkeit erlangt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 72/16 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 19 mwN).
14
Ist dem Kind schon bei der Geburt nach einer der von Art. 19 Abs. 1 EGBGB alternativ berufenen Rechtsordnungen nur ein Vater zugeordnet, so steht dieser jedenfalls grundsätzlich als rechtlicher Vater des Kindes fest. Eine erneute Beurteilung der Vater-Kind-Zuordnung zum Zeitpunkt der Eintragung in das Geburtenregister ist nicht vorzunehmen, nachdem bereits eine Vater-KindZuordnung kraft Gesetzes erfolgt ist. Denn die erstmalige rechtliche Festlegung der Vaterschaft darf nach Sinn und Zweck der alternativen Anknüpfung in Art. 19 Abs. 1 EGBGB nicht bis zur späteren Eintragung der Geburt im Geburtenregister in der Schwebe bleiben. Anderenfalls bestünde für das Kind zunächst eine rechtliche Vaterlosigkeit, die durch Art. 19 Abs. 1 EGBGB gerade vermieden werden soll. Die Eintragung in das deutsche Geburtenregister eignet sich als zeitlicher Anknüpfungspunkt der Vater-Kind-Zuordnung schon deswegen nicht, weil der Eintragung hinsichtlich der Eltern-Kind-Zuordnung keine konstitutive Wirkung zukommt (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 72/16 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 20 mwN).
15
Aufgrund der bereits seit Geburt bestehenden rechtlichen Vaterschaft ist die Anerkennung durch einen anderen Mann nach § 1594 Abs. 2 BGB versperrt. Eine Anerkennung der Vaterschaft wird mithin erst nach Beseitigung der rechtlichen Vaterschaft möglich (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 72/16 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 24). Diese richtet sich grundsätzlich nach dem gemäß Art. 20 EGBGB anwendbaren Anfechtungsstatut. Die auf die Beseitigung der Vaterschaftszuordnung anwendbare Rechtsordnung ist auch dann nach Art. 20 EGBGB zu bestimmen, wenn diese nicht durch ein gerichtliches Anfechtungsverfahren erfolgt, sondern - wie etwa nach § 1599 Abs. 2 BGB - im Wege rechtsgeschäftlicher Erklärungen möglich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 72/16 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 28 ff. mwN und Senatsurteil vom 23. November 2011 - XII ZR 78/11 - FamRZ 2012, 616 Rn. 19).
16
bb) Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall nicht der Antragsteller , sondern der Beteiligte zu 5 rechtlicher Vater des Kindes.
17
Denn nur für diesen waren schon bei Geburt die Voraussetzungen der rechtlichen Vaterschaft erfüllt. Gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB gilt das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, hier mithin das deutsche Recht. Nach § 1592 Nr. 1 BGB ist der mit der Mutter verheiratete Beteiligte zu 5 rechtlicher Vater des Kindes. Demgegenüber lag eine Anerkennung durch den Antragsteller bei Geburt des Kindes noch nicht vor. Da nach dem gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ebenfalls in Betracht kommenden italienischen Recht zum Zeitpunkt der Geburt keine Vaterschaft (des Antragstellers) bestand, bestimmt sich die (erstmalige) gesetzliche Vater-Kind-Zuordnung mithin allein nach deutschem Recht.
18
Die rechtliche Vaterschaft ist auch nicht nachträglich beseitigt worden. Aus dem darauf nach Art. 20 Satz 1 EGBGB anwendbaren deutschen Recht ergibt sich eine solche Folge nicht, zumal eine Vaterschaftsanfechtung nach § 1599 Abs. 1 BGB nicht erfolgt ist. Ein sogenannter scheidungsakzessorischer Statuswechsel nach § 1599 Abs. 2 BGB scheidet, wie das Oberlandesgericht richtig gesehen hat, schon deshalb aus, weil die Ehe der Antragstellerin und des Beteiligten zu 5 noch nicht geschieden ist. Die Trennung von Tisch und Bett kann der Scheidung nicht gleichgestellt werden.
19
Zwar würde sich aufgrund der Anerkennung der Vaterschaft durch den Antragsteller inzwischen auch aus dem italienischen Recht eine rechtliche Vaterschaft ergeben, wobei offenbleiben kann, ob das italienische Recht dieser Vaterschaft gegenüber der nach deutschem Recht begründeten konkurrierenden Vaterschaft den Vorrang einräumen würde. Bei der Anerkennung handelte es sich aber um die nach italienischem Recht erstmalige Begründung der VaterKind -Zuordnung, die die frühere Begründung der Vater-Kind-Zuordnung durch das deutsche Recht nicht in Frage stellt. Da es sich nicht um eine nach Art. 20 EGBGB zu beurteilende Beseitigung der Vaterschaft handelte, kommt es also auch nicht darauf an, ob etwas anderes gelten könnte, wenn die ausländische Rechtsordnung dem Kind bei Geburt den - geschiedenen - Ehemann der Mutter als Vater zuordnet und sodann mangels Anerkennungssperre der nach der Geburt erklärten Anerkennung eine die Vaterschaft verdrängende Wirkung beimisst (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 72/16 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 26).
20
c) Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben, weil statt des Antragstellers der Beteiligte zu 5 als Vater des Kindes einzutragen ist. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden. Da es wegen der unzulässigen Wahl des Namens des Antragstellers als Geburtsname des Kindes derzeit insoweit noch an einer wirksamen Bestimmung gemäß §§ 1617 ff. BGB iVm Art. 10, 21 EGBGB fehlt (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG), ist den Beteiligten zunächst Gelegenheit zur Klärung und Nachholung zu geben, bevor eine Eintragung erfolgt.
Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Augsburg, Entscheidung vom 11.11.2015 - 300 UR III 47/15 -
OLG München, Entscheidung vom 19.07.2016 - 31 Wx 403/15 -

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Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

(1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch den die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.

(2) Gegen den Beschluss steht dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.

(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.

(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.

(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

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(1) Die rechtliche Vater-Kind-Zuordnung ist bereits zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes festzustellen. Die Abstammung im Sinne von Art. 19 EGBGB ist die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung kraft Gesetzes (Senatsbeschluss BGHZ 210, 59 = FamRZ 2016, 1251 Rn. 27). Sinn und Zweck der durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) eingeführten mehrfachen Anknüpfung bestehen wie bei der zuvor in Art. 20 Abs. 1 EGBGB aF für die nichteheliche Kindschaft enthaltenen Mehrfachanknüpfung darin, dem Kind nach Möglichkeit zu einem rechtlichen Vater zu verhelfen (Henrich FamRZ 1998, 1401, 1402; zum früheren Recht vgl. MünchKommBGB/Klinkhardt 3. Aufl. Art. 20 EGBGB Rn. 4 mwN). Da die statusrechtliche Eltern-Kind-Zuordnung kraft Gesetzes erfolgt, ist diese bereits mit Erlangung der Rechtsfähigkeit durch das Kind festzustellen. Die Rechtsfähigkeit tritt nach § 1 BGB (iVm Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG) mit Vollendung der Geburt ein; eine Vaterschaftsfeststellung vor der Geburt des Kindes sieht das deutsche Abstammungsrecht nicht vor (Senatsbeschluss vom 24. August 2016 – XII ZB 351/15 – FamRZ 2016, 1849 Rn. 28), was jedenfalls grundsätzlich auch für die kollisionsrechtliche Regelung des Art. 19 Abs. 1 EGBGB gilt (zur möglichen analogen Anwendung vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2016 – XII ZB 351/15 – FamRZ 2016, 1849 Rn. 11 ff.). Dementsprechend kann auch (entgegen Dethloff IPRax 2005, 326, 329 f.) nicht mit der Vaterschaftszuordnung abgewartet werden, bis das Aufenthaltsstatut nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ebenfalls eine rechtliche Vater-Kind-Zuordnung ergibt.

(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.

(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.

(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

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(1) Die rechtliche Vater-Kind-Zuordnung ist bereits zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes festzustellen. Die Abstammung im Sinne von Art. 19 EGBGB ist die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung kraft Gesetzes (Senatsbeschluss BGHZ 210, 59 = FamRZ 2016, 1251 Rn. 27). Sinn und Zweck der durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) eingeführten mehrfachen Anknüpfung bestehen wie bei der zuvor in Art. 20 Abs. 1 EGBGB aF für die nichteheliche Kindschaft enthaltenen Mehrfachanknüpfung darin, dem Kind nach Möglichkeit zu einem rechtlichen Vater zu verhelfen (Henrich FamRZ 1998, 1401, 1402; zum früheren Recht vgl. MünchKommBGB/Klinkhardt 3. Aufl. Art. 20 EGBGB Rn. 4 mwN). Da die statusrechtliche Eltern-Kind-Zuordnung kraft Gesetzes erfolgt, ist diese bereits mit Erlangung der Rechtsfähigkeit durch das Kind festzustellen. Die Rechtsfähigkeit tritt nach § 1 BGB (iVm Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG) mit Vollendung der Geburt ein; eine Vaterschaftsfeststellung vor der Geburt des Kindes sieht das deutsche Abstammungsrecht nicht vor (Senatsbeschluss vom 24. August 2016 – XII ZB 351/15 – FamRZ 2016, 1849 Rn. 28), was jedenfalls grundsätzlich auch für die kollisionsrechtliche Regelung des Art. 19 Abs. 1 EGBGB gilt (zur möglichen analogen Anwendung vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2016 – XII ZB 351/15 – FamRZ 2016, 1849 Rn. 11 ff.). Dementsprechend kann auch (entgegen Dethloff IPRax 2005, 326, 329 f.) nicht mit der Vaterschaftszuordnung abgewartet werden, bis das Aufenthaltsstatut nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ebenfalls eine rechtliche Vater-Kind-Zuordnung ergibt.

(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.

(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.

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(1) Die rechtliche Vater-Kind-Zuordnung ist bereits zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes festzustellen. Die Abstammung im Sinne von Art. 19 EGBGB ist die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung kraft Gesetzes (Senatsbeschluss BGHZ 210, 59 = FamRZ 2016, 1251 Rn. 27). Sinn und Zweck der durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) eingeführten mehrfachen Anknüpfung bestehen wie bei der zuvor in Art. 20 Abs. 1 EGBGB aF für die nichteheliche Kindschaft enthaltenen Mehrfachanknüpfung darin, dem Kind nach Möglichkeit zu einem rechtlichen Vater zu verhelfen (Henrich FamRZ 1998, 1401, 1402; zum früheren Recht vgl. MünchKommBGB/Klinkhardt 3. Aufl. Art. 20 EGBGB Rn. 4 mwN). Da die statusrechtliche Eltern-Kind-Zuordnung kraft Gesetzes erfolgt, ist diese bereits mit Erlangung der Rechtsfähigkeit durch das Kind festzustellen. Die Rechtsfähigkeit tritt nach § 1 BGB (iVm Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG) mit Vollendung der Geburt ein; eine Vaterschaftsfeststellung vor der Geburt des Kindes sieht das deutsche Abstammungsrecht nicht vor (Senatsbeschluss vom 24. August 2016 – XII ZB 351/15 – FamRZ 2016, 1849 Rn. 28), was jedenfalls grundsätzlich auch für die kollisionsrechtliche Regelung des Art. 19 Abs. 1 EGBGB gilt (zur möglichen analogen Anwendung vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2016 – XII ZB 351/15 – FamRZ 2016, 1849 Rn. 11 ff.). Dementsprechend kann auch (entgegen Dethloff IPRax 2005, 326, 329 f.) nicht mit der Vaterschaftszuordnung abgewartet werden, bis das Aufenthaltsstatut nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ebenfalls eine rechtliche Vater-Kind-Zuordnung ergibt.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.

(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.

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(1) Die rechtliche Vater-Kind-Zuordnung ist bereits zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes festzustellen. Die Abstammung im Sinne von Art. 19 EGBGB ist die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung kraft Gesetzes (Senatsbeschluss BGHZ 210, 59 = FamRZ 2016, 1251 Rn. 27). Sinn und Zweck der durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) eingeführten mehrfachen Anknüpfung bestehen wie bei der zuvor in Art. 20 Abs. 1 EGBGB aF für die nichteheliche Kindschaft enthaltenen Mehrfachanknüpfung darin, dem Kind nach Möglichkeit zu einem rechtlichen Vater zu verhelfen (Henrich FamRZ 1998, 1401, 1402; zum früheren Recht vgl. MünchKommBGB/Klinkhardt 3. Aufl. Art. 20 EGBGB Rn. 4 mwN). Da die statusrechtliche Eltern-Kind-Zuordnung kraft Gesetzes erfolgt, ist diese bereits mit Erlangung der Rechtsfähigkeit durch das Kind festzustellen. Die Rechtsfähigkeit tritt nach § 1 BGB (iVm Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG) mit Vollendung der Geburt ein; eine Vaterschaftsfeststellung vor der Geburt des Kindes sieht das deutsche Abstammungsrecht nicht vor (Senatsbeschluss vom 24. August 2016 – XII ZB 351/15 – FamRZ 2016, 1849 Rn. 28), was jedenfalls grundsätzlich auch für die kollisionsrechtliche Regelung des Art. 19 Abs. 1 EGBGB gilt (zur möglichen analogen Anwendung vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2016 – XII ZB 351/15 – FamRZ 2016, 1849 Rn. 11 ff.). Dementsprechend kann auch (entgegen Dethloff IPRax 2005, 326, 329 f.) nicht mit der Vaterschaftszuordnung abgewartet werden, bis das Aufenthaltsstatut nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ebenfalls eine rechtliche Vater-Kind-Zuordnung ergibt.

(1) Im Geburtenregister werden beurkundet

1.
die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,
2.
Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,
3.
das Geschlecht des Kindes,
4.
die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht.

(2) Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.

(2a) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben aufgenommen. Die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes.

(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen

1.
auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
2.
bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung,
3.
auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters,
4.
auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
5.
auf das Sachrecht, dem die Namensführung des Kindes unterliegt.