vorgehend
Amtsgericht Heidelberg, W 4018 XVII 71/18, 11.06.2019
Landgericht Heidelberg, 2 T 35/19, 29.07.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 381/19
vom
14. August 2019
in der Unterbringungssache
ECLI:DE:BGH:2019:140819BXIIZB381.19.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 3, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung des Beschlusses der 2. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 29. Juli 2019 bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen, wird verworfen.

Gründe:

I.

1
Die Beteiligte zu 3 (Betreuerin für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge und Mutter des Betroffenen) wendet sich gegen die gerichtliche Genehmigung einer Zwangsbehandlung ihres an paranoider Schizophrenie leidenden Sohnes im Wege einer Elektrokonvulsionstherapie.
2
Das Amtsgericht hat die Einwilligung des Beteiligten zu 5, des Betreuers für den Wirkungskreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und ärztliche Zwangsmaßnahmen, in eine solche Therapie mit Beschluss vom 11. Juni 2019 genehmigt. Das Landgericht hat die Beschwerde der Mutter des Betroffenen zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.

II.

3
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Beschlüsse der Instanzgerichte hat keinen Erfolg.
4
Der an das Rechtsbeschwerdegericht gerichtete Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung ist zwar in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG statthaft (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 411/18 - FamRZ 2019, 115 Rn. 3 mwN). Er ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses aber unzulässig. Einer Aussetzungsentscheidung bedarf es nicht, weil die angefochtenen Entscheidungen schon von Gesetzes wegen erst mit Rechtskraft wirksam werden.
5
In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird ein Beschluss regelmäßig nach § 40 Abs. 1 FamFG mit Bekanntgabe an den Beteiligten wirksam , für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist. Für Unterbringungssachen , zu denen nach § 312 Nr. 3 FamFG auch die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme zählt, sieht § 324 Abs. 1 FamFG allerdings eine Ausnahme vor; danach werden Beschlüsse über die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme grundsätzlich erst mit ihrer Rechtskraft wirksam.
6
Zwar kann das Gericht in diesen Verfahren nach § 324 Abs. 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. Eine solche Entscheidung hat hier aber weder das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht noch im Beschwerdeverfahren das Landgericht getroffen.
7
Weil die angefochtene Entscheidung deswegen ohnehin erst mit ihrer Rechtskraft wirksam wird, fehlt es dem Antrag der Mutter des Betroffenen auf Aussetzung der Vollziehung an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis.
Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Krüger
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, Entscheidung vom 11.06.2019 - W 4018 XVII 71/18 -
LG Heidelberg, Entscheidung vom 29.07.2019 - 2 T 35/19 -

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll. (

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Unterbringungssachen sind Verfahren, die die Genehmigung oder Anordnung einer1.freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1831 Absatz 1 und 2 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,2.freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1831 Ab

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(1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist. (2) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Dies i

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 324 Wirksamwerden von Beschlüssen


(1) Beschlüsse über die Genehmigung oder die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme werden mit Rechtskraft wirksam. (2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und di

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

3
Die Anträge sind in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG statthaft (vgl. BGH Beschluss vom 21. Januar 2010 - V ZB 14/10 - FGPrax 2010, 97 Rn. 3 mwN; Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 482/13 - FamRZ 2014, 29 Rn. 14 mwN) und auch im Übrigen zulässig.

(1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Dies ist mit der Entscheidung auszusprechen.

(3) Ein Beschluss, durch den auf Antrag die Ermächtigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), aufgehoben wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam.

Unterbringungssachen sind Verfahren, die die Genehmigung oder Anordnung einer

1.
freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1831 Absatz 1 und 2 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1831 Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
ärztlichen Zwangsmaßnahme, auch einschließlich einer Verbringung zu einem stationären Aufenthalt, nach § 1832 Absatz 1, 2 und 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
4.
freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker
betreffen (Unterbringungsmaßnahme).

(1) Beschlüsse über die Genehmigung oder die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme werden mit Rechtskraft wirksam.

(2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit

1.
dem Betroffenen, dem Verfahrenspfleger, dem Betreuer oder dem Bevollmächtigten im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bekannt gegeben werden,
2.
einem Dritten zum Zweck des Vollzugs des Beschlusses mitgeteilt werden oder
3.
der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben werden.
Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.