Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2019 - XII ZB 325/18

bei uns veröffentlicht am22.05.2019
vorgehend
Amtsgericht Geldern, 11 F 190/16, 15.03.2018
Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 UF 66/18, 21.06.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 325/18
vom
22. Mai 2019
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Auskunftsverpflichtung zum
Zugewinnausgleich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. Juli 2018
- XII ZB 82/18 - FamRZ 2018, 1529).
BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 - XII ZB 325/18 - OLG Düsseldorf
AG Geldern
ECLI:DE:BGH:2019:220519BXIIZB325.18.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. NeddenBoeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2018 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. Wert: bis 600 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten sind getrenntlebende Ehegatten. Das Amtsgericht hat den Antragsteller auf den von der Antragsgegnerin im Scheidungsverbundverfahren zur Folgesache Zugewinnausgleich erhobenen Stufenantrag durch Teilbeschluss zur Auskunft und Belegvorlage verpflichtet. Die Auskunftsverpflichtung bezieht sich auf das Anfangsvermögen, das Endvermögen sowie das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Auskunft und Belegvorlage betreffen insbesondere das vom Antragsteller betriebene Garten- und Landschaftsbauunternehmen sowie die Vorlage von Geschäftsabschlüssen.
2
Das Oberlandesgericht hat die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers mangels Erreichens des erforderlichen Werts des Beschwerdegegenstands verworfen. Dagegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde.

II.

3
Die gemäß §§ 112 Nr. 2, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO. Die angefochtene Entscheidung steht insbesondere im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
4
1. Die Beschwer des zur Auskunft Verpflichteten richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nach seinem Interesse , die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 82/18 - FamRZ 2018, 1529 Rn. 6 mwN; BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.). Die Kosten der Zuziehung eines Steuerberaters als sachkundige Hilfsperson können bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands nur berücksichtigt werden, wenn und soweit sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2018 - XII ZB 451/17 - FamRZ 2018, 445 Rn. 9 mwN).
5
2. Schon die Notwendigkeit der Zuziehung des Steuerberaters ist vom Oberlandesgericht mit zutreffender Begründung verneint worden. Denn die hierzu gemachten Angaben des Antragstellers lassen nicht erkennen, für welche konkrete Tätigkeit die Hinzuziehung des Steuerberaters notwendig sein sollte. Der vorgelegte Kostenvoranschlag des Steuerberaters ist insoweit nicht aussagekräftig. Dieser bezieht sich nur auf die "Recherche in alten Unterlagen" sowie auf die zusätzliche Zurverfügungstellung von weiteren Abschriften von Steuererklärungen, Jahresabschlüssen und weiteren wirtschaftlichen Unterla- gen aus den vergangenen Jahren. Das Oberlandesgericht hat dies zutreffend für die Darlegung einer 600 € übersteigenden Beschwer als unzureichend an- gesehen. Denn weder die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Steuerberaters noch der konkrete Umfang einer von diesem etwa zu entfaltenden Tätigkeit sind damit ausreichend dargelegt worden.
6
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Krüger
Vorinstanzen:
AG Geldern, Entscheidung vom 15.03.2018 - 11 F 190/16 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.06.2018 - II-3 UF 66/18 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde


(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 112 Familienstreitsachen


Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen: 1. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,2. Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2018 - XII ZB 451/17

bei uns veröffentlicht am 10.01.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 451/17 vom 10. Januar 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 61 Abs. 1; JVEG § 20 Zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zeitaufwands ist au

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(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

9
b) Zutreffend ist das Beschwerdegericht auch davon ausgegangen, dass es der Hinzuziehung eines Steuerberaters für die Erteilung der geforderten Auskunft nicht bedarf. Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nämlich nur berücksichtigt werden, wenn und soweit sie zwangsläufig entstehen , weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 66/17 - NZFam 2017, 864 Rn. 11 mwN). Das ist hier jedoch nicht der Fall.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.