Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2017 - XII ZB 300/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Gründe:
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- Die Rechtsbeschwerde, mit der sich das Krankenhaus, in dem der Betroffene seit dem Jahr 2011 nach § 63 StGB untergebracht ist, gegen die Ablehnung der Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme nach § 22 SächsPsychKG wendet, ist bereits unstatthaft.
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- Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde im angefochtenen Beschluss vom 5. Mai 2017 nicht zugelassen (§ 70 Abs. 1 FamFG). Die vom Beschwerdegericht erteilte - unzutreffende - Rechtsmittelbelehrung stellt keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 2015 - XII ZB 144/15 - FamRZ 2015, 1701 Rn. 6 mwN und vom 7. Mai 2014 - XII ZB 540/13 - FamRZ 2014, 1285 Rn. 6 mwN).
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- Ein Fall der Statthaftigkeit ohne Zulassung gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG liegt nicht vor, weil die beantragte Maßnahme vom Tatrichter nicht angeordnet, sondern abgelehnt worden ist. Denn durch § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist ausdrücklich geregelt, dass Rechtsbeschwerden in Unterbringungssachen - zu denen nach § 312 Satz 1 Nr. 3 FamFG auch die ärztliche Zwangsmaßnahme hinsichtlich eines Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker gehört - nur dann ohne Zulassung statthaft sind, wenn die Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahme angeordnet worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 2015 - XII ZB 144/15 - FamRZ 2015, 1701 Rn. 7 f. mwN und vom 7. Mai 2014 - XII ZB 540/13 - FamRZ 2014, 1285 Rn. 7 f. mwN).
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- Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung ist für die Statthaftigkeit ohne Belang, dass die Einzelrichterin am Landgericht als Reaktion auf die Gegenvorstellung des Krankenhauses vom 22. Mai 2017 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde dem Krankenhaus unzutreffend mitgeteilt hat, die Rechtsbeschwerde sei zulässig. Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling
AG Eilenburg, Entscheidung vom 23.09.2016 - 3 XVII 245/15 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 05.05.2017 - 1 T 891/16 -
Annotations
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
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Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
Unterbringungssachen sind Verfahren, die die Genehmigung oder Anordnung einer
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freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1831 Absatz 1 und 2 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1831 Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
ärztlichen Zwangsmaßnahme, auch einschließlich einer Verbringung zu einem stationären Aufenthalt, nach § 1832 Absatz 1, 2 und 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 4.
freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker