vorgehend
Amtsgericht Eschwege, XVII 281/04, 28.07.2011
Landgericht Kassel, 3 T 652/11, 23.12.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 26/12
vom
13. März 2013
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1908 i, 1836 Abs. 1 Satz 3; VBVG §§ 2, 5, 9
Die Ausschlussfrist des § 2 VBVG zur Geltendmachung der Betreuervergütung beginnt
für den Anspruch auf pauschale Vergütung zu dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch
gemäß § 9 VBVG erstmals geltend gemacht werden kann.
BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZB 26/12 - LG Kassel
AG Eschwege
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Günter,
Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 23. Dezember 2011 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 418 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Betreuerin), die 2002 zur Berufsbetreuerin der Betroffenen bestellt wurde, verlangt für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. März 2011 Bewilligung ihrer Vergütung aus der Staatskasse.
2
Die Betroffene verfügte aufgrund einer Erbschaft seit dem Jahr 2004 über ein Vermögen von ca. 24.000 €. Seitdem entnahm die Betreuerin nach Festsetzung durch das Betreuungsgericht ihre Vergütung, die sie seit Juli 2005 nach Kalenderquartalen abgerechnet hatte, jeweils aus dem Vermögen der Betroffenen. Nachdem der Landkreis von der Betroffenen mit Bescheid vom 18. April 2011 die Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Sozialleistungen gefordert hatte und die Betroffene daraufhin nicht mehr über von ihr gemäß § 1836 c BGB iVm § 90 SGB XII einzusetzendes Vermögen verfügte, richtete die Betreuerin ihren am 23. Mai 2011 bei dem Amtsgericht eingegangenen Vergü- tungsantrag in Höhe von 1.650 € für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. März 2011 gegen die Staatskasse. Dabei ging sie davon aus, dass die Betroffene im Vergütungszeitraum vermögend war und in einem Heim lebte.
3
Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 1.232 € festgesetzt. Auf die Beschwerde der Betreuerin hat das Landgericht den Beschluss abgeändert und die von der Staatskasse zu erstattende Vergütung, wie beantragt, auf 1.650 € festgesetzt.
4
Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Staatskasse) die Wiederherstellung des Beschlusses des Amtsgerichts.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 70 Abs. 1 FamFG), und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
6
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Betreuerin stehe für den gesamten geltend gemachten Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. März 2011 der beantragte Stundenansatz von monatlich 2,5 Stunden gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VBVG zu. Die in einem Heim lebende Betroffene sei seit Erhalt ihrer Erbschaft im Jahr 2004 bis zur Rückzahlung des von dem Sozialhilfeträger verlangten Betrages von ca. 11.000 € im April 2011 vermögend gewesen. Die später eingetretene Mittellosigkeit der Betroffenen wirke sich nicht auf die Höhe der Vergütung aus. Der Betreuerin könne nicht vorgeworfen werden, dass sie den zur Rückzahlung geltend gemachten Betrag nicht schon früher an den Sozialleistungsträger erstattet habe. Es sei davon auszugehen, dass sie diesem bereits im Jahr 2004 die Erbschaft mitgeteilt habe.
7
Der Vergütungsanspruch sei auch nicht gemäß § 2 VBVG teilweise ausgeschlossen. Entgegen der Ansicht der Staatskasse beginne die FünfzehnMonatsfrist des § 2 VBVG erst mit Ablauf des Drei-Monats-Zeitraums des § 9 VBVG.
8
Da die Betroffene unstreitig über kein einzusetzendes Einkommen oder Vermögen mehr verfüge, sei die Staatskasse Vergütungsschuldnerin.
9
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.
10
a) Entgegen der Ansicht der Staatskasse war die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts nicht wegen fehlender Bestimmtheit des Anfechtungsumfangs unzulässig. Aus der Beschwerde ergab sich, dass die Betreuerin den Beschluss des Amtsgerichts anfechten wollte, soweit ihr Vergütungsantrag keinen Erfolg hatte. Es bedurfte insoweit keiner Beschwerdebegründung (vgl. Keidel/Sternal FamFG 17. Aufl. § 65 Rn. 3).
11
b) Zu Recht ist das Beschwerdegericht auch davon ausgegangen, dass die Betroffene im geltend gemachten Vergütungszeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. März 2011 vermögend war und der Betreuerin deshalb gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VBVG der geltend gemachte Stundenansatz von 2,5 Stunden pro Monat zusteht.
12
aa) Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VBVG ist der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand nach zwölf Monaten der Betreuung, wenn der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat und vermögend ist, mit zweieinhalb Stunden und bei dessen Mittellosigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VBVG mit zwei Stunden anzusetzen. Als mittellos gilt ein Betreuter, der die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann (§§ 1908 i Abs. 1, 1836 d BGB).
13
Danach kommt es, entsprechend dem Zweck der sozialhilferechtlichen Leistungen, einer tatsächlichen Notlage abzuhelfen bzw. einen tatsächlichen Bedarf abzudecken, auf die tatsächlich vorhandenen und verwertbaren Vermögenswerte an. Dabei ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob den vorhandenen Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - juris Rn. 13; BVerwG Beschluss vom 21. April 1988 - 5 B 2/88 - juris Rn. 2).
14
bb) Die Betroffene verfügte in dem Zeitraum, für den die Betreuerin Vergütung verlangt, über nach § 1836 c BGB iVm § 90 SGB XII einzusetzendes Vermögen aus einer Erbschaft als Aktivvermögen. Allein der Umstand, dass die Betroffene in der Vergangenheit Sozialhilfeleistungen erhalten hat, rechtfertigt es nicht, diese Leistungen vermögensmindernd zu berücksichtigen. Hierfür bedarf es zumindest einer Konkretisierung der Rückforderung durch Leistungsbescheid oder Überleitungsanzeige (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - juris Rn. 15 mwN). Ein solcher Leistungsbescheid ist erst am 18. April 2011 und somit nach Ablauf des Zeitraums, für den die Betreuerin Vergütung verlangt, ergangen.
15
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann hier auch nicht deshalb von einer Mittellosigkeit der Betroffenen im Vergütungszeitraum ausgegangen werden, weil die Betreuerin hätte wissen müssen, dass der Betroffenen im Hinblick auf ihr Vermögen keine Sozialhilfeleistungen zustanden. Der Einwand greift, unabhängig davon, ob er im Vergütungsfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 11. April 2012 - XII ZB 459/10 - FamRZ 2012, 1051 Rn. 18 ff.), schon deshalb nicht, weil der Betreuerin kein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann. Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts hat die Betreuerin den Sozialhilfeträger bereits im Jahr 2004 von der Erbschaft in Kenntnis gesetzt. Damit hat sie der ihr gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I obliegenden Mitteilungspflicht genügt.
16
c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der am 23. Mai 2011 beim Amtsgericht geltend gemachte Vergütungsanspruch auch nicht für den Monat Januar 2010 gemäß § 2 VBVG wegen Ablaufs der Fünfzehn-Monatsfrist erloschen.
17
Das Beschwerdegericht ist mit der herrschenden Meinung zu Recht davon ausgegangen, dass die Fünfzehn-Monatsfrist des § 2 VBVG erst nach Ablauf der Drei-Monatsfrist des § 9 VBVG beginnt (OLG Düsseldorf Beschluss vom 12. März 2010 - 25 Wx 82/09 - juris Rn.10; OLG Brandenburg Beschluss vom 8. Juni 2009 - 11 Wx 84/08 - juris Rn. 14; KG FamRZ 2009, 456; OLG Köln BtPrax 2009, 80; OLG Dresden FamRZ 2008, 1285; OLG München NJW 2008, 1895; LG Göttingen FamRZ 2008, 92; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 2 VBVG Rn. 2; MünchKommBGB/Fröschle 6. Aufl. § 9 VBVG Rn. 8; Knittel Betreuungsrecht Stand 1. September 2012 § 2 VBVG Rn. 17 ff.; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 2 VBVG Rn. 2; Deinert/Lütgens Die Vergütung des Betreuers 6. Aufl. Rn. 1724 ff.; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 9 VBVG Rn. 5; Palandt/Götz BGB 72. Aufl. § 2 VBVG Rn. 7; offen gelassen im Senatsbeschluss vom 28. Mai 2008 - XII ZB 53/08 - FamRZ 2008, 1611 Rn. 32; aA OLG Frankfurt FamRZ 2008, 304; Jürgens/Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 2 VBVG Rn. 1).
18
aa) Nach § 2 VBVG erlischt der Vergütungsanspruch, wenn er nicht binnen fünfzehn Monaten nach seiner Entstehung beim Gericht geltend gemacht wird. Der pauschale Vergütungsanspruch kann gemäß § 9 VBVG frühestens nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden.
19
bb) Aus dem Zweck des § 2 VBVG und dem Zusammenhang mit der Fälligkeitsregelung in § 9 VBVG folgt, dass der pauschale Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers im Sinne von § 2 VBVG zu dem Zeitpunkt entsteht, in dem er gemäß § 9 VBVG erstmals geltend gemacht werden kann.
20
(1) Grundsätzlich entsteht der Vergütungsanspruch zwar mit der vergütungspflichtigen Tätigkeit (Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 2008 - XII ZB 53/08 - FamRZ 2008, 1611 Rn. 29 und vom 25. Januar 2012 - XII ZB 461/11 - FamRZ 2012, 627 Rn. 15) und kann ab diesem Zeitpunkt auch geltend gemacht werden. Das gilt jedoch nicht für den mit dem zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetz zum 1. Juli 2005 eingeführten pauschalen Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers nach § 5 VBVG, der nicht an eine bestimmte Tätigkeit des Betreuers anknüpft, sondern ihm eine von seinem konkreten Arbeitseinsatz losgelöste nur von dem Bestehen der Betreuung abhängige pauschale monatliche Vergütung zubilligt. Dieser Vergütungsanspruch, der anknüpfend an die pauschale monatliche Vergütung frühestens am Ende des jeweiligen Betreuungsmonats entstehen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2008 - XII ZB 53/08 - FamRZ 2008, 1611 Rn. 30), ist anders als der Vergütungsanspruch nach Zeitaufwand nicht sofort fällig, sondern kann gemäß § 9 VBVG erstmals nach Ablauf von jeweils drei Betreuungsmonaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden.
21
(2) Zweck der mit § 2 VBVG übernommenen, bis dahin in § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB geregelten, fünfzehnmonatigen Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs ab dessen Entstehung ist es, den Betreuer zur zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche anzuhalten, um zu verhindern, dass Ansprüche in einer Höhe auflaufen, die die Leistungsfähigkeit des Betreuten überfordert, dessen Mittellosigkeit begründet und damit eine Eintrittspflicht der Staatskasse auslöst, die bei rechtzeitiger Inanspruchnahme des Betreuten nicht begründet gewesen wäre (BT-Drucks. 13/7158 S. 23, 27).
22
Die Ausschlussfrist knüpft somit daran an, dass der Betreuer es über einen Zeitraum von fünfzehn Monaten versäumt hat, seinen Vergütungsanspruch geltend zu machen. Voraussetzung für die Entstehung des pauschalen Vergütungsanspruchs des Betreuers nach § 2 VBVG ist deshalb, ebenso wie für die den Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB auslösende Entstehung des Anspruchs, dass der Anspruch geltend gemacht werden kann (für die Verjährung : BGHZ 55, 340 = WM 1971, 385; 73, 363 = NJW 1979, 1550; 79, 176 = NJW 1981, 814; Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 461/11 - FamRZ 2012, 627 Rn. 14 ff.). Da der pauschale Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers gemäß § 9 VBVG erst nach Ablauf eines Abrechnungsquartals geltend gemacht werden kann, beginnt die Ausschlussfrist des § 2 VBVG erst nach Ablauf dieses Zeitraums.
23
(3) Für diese Auslegung von § 2 VBVG spricht auch das Ziel des Gesetzgebers , mit der Einführung der pauschalen Vergütung ein Abrechnungssystem zu schaffen, das einfach und streitvermeidend ist (BT-Drucks. 15/2494 S. 31). Dieses Ziel wird dadurch erreicht, dass der Beginn der Ausschlussfrist stets mit dem Ende des jeweiligen Abrechnungsquartals beginnt. Durch den Gleichlauf der Fristen wird vermieden, dass das Familiengericht bei der Be- rechnung der Vergütung für jeden Betreuungsmonat gesondert überprüfen muss, ob der Anspruch noch besteht.
24
d) Danach hat die Betreuerin, die seit Juli 2005 ihre Vergütung nach Kalenderquartalen abgerechnet hat, gemäß §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG einen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. März 2011 in Höhe der vom Beschwerdegericht zuerkannten 1.650 € (37,5 Stunden x 44 €). Da die Betroffene im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung mittellos war, richtet sich der Anspruch gegen die Staatskasse (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - juris Rn. 18).
Dose Vézina Günter Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Eschwege, Entscheidung vom 28.07.2011 - 10A XVII 281/04 -
LG Kassel, Entscheidung vom 23.12.2011 - 3 T 652/11 -

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Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 13. August 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

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Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

13
Bei der Ermittlung des danach verwertbaren Vermögens kommt es, entsprechend dem Zweck der sozialhilferechtlichen Leistungen einer tatsächlichen Notlage abzuhelfen bzw. einen tatsächlichen Bedarf abzudecken, auf die tatsächlich vorhandenen und tatsächlich verwertbaren Vermögenswerte an. Dabei ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob den Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen (BVerwG Beschluss vom 21. April 1988 - 5 B 2/88 - juris Rn. 2).

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

13
Bei der Ermittlung des danach verwertbaren Vermögens kommt es, entsprechend dem Zweck der sozialhilferechtlichen Leistungen einer tatsächlichen Notlage abzuhelfen bzw. einen tatsächlichen Bedarf abzudecken, auf die tatsächlich vorhandenen und tatsächlich verwertbaren Vermögenswerte an. Dabei ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob den Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen (BVerwG Beschluss vom 21. April 1988 - 5 B 2/88 - juris Rn. 2).
18
(a) Für das Verfahren auf Festsetzung der Betreuervergütung ist gemäß § 3 Nr. 2 a RPflG i.V.m. § 168 FamFG der Rechtspfleger funktionell zuständig.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

32
Vom Gesetz nicht eindeutig geregelt ist, ob die Ausschlussfrist des § 2 nicht sogar später, nämlich erst nach Ablauf des von § 9 VBVG vorgegebenen Abrechnungsquartals, zu laufen beginnt. Diese Frage wird von Teilen der Literatur mit beachtlichen Gründen bejaht: Die in § 2 VBVG vorgesehene 15-monatige Ausschlussfrist könne nicht zu laufen beginnen, ehe der Anspruch überhaupt nach § 9 VBVG geltend gemacht werden könne. Die Regelung des § 2 VBVG sei deshalb im Zusammenhang mit § 9 Satz 1 VBVG dahin zu verstehen , dass der Betreuer 15 Monate Zeit habe, den Vergütungsantrag zu stellen , die Frist des § 2 VBVG also erst beginne, wenn die des § 9 VBVG abgelaufen sei (MünchKomm/Fröschle BGB 5. Aufl., § 9 VBVG Rdn. 8; MünchKomm/ Wagenitz BGB 5. Aufl., § 2 VBVG Rdn. 3; jeweils zitiert nach Vorabdruck; Palandt /Diederichsen BGB 67. Aufl. Anh. zu § 1836, § 2 VBVG Rdn. 2). Die Frage kann für den vorliegenden Fall dahinstehen. Auch wenn man den Beginn der Ausschlussfrist des § 2 VBVG nicht an den Ablauf des Abrechnungsquartals (§ 9 VBVG), sondern nur an den Ablauf des Betreuungsmonats (7. Oktober 2005) knüpft, ist - wie dargelegt - ein die Zeit vom 1. bis 2. Oktober 2005 umfassender Vergütungsanspruch des Antragstellers begründet.

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.

32
Vom Gesetz nicht eindeutig geregelt ist, ob die Ausschlussfrist des § 2 nicht sogar später, nämlich erst nach Ablauf des von § 9 VBVG vorgegebenen Abrechnungsquartals, zu laufen beginnt. Diese Frage wird von Teilen der Literatur mit beachtlichen Gründen bejaht: Die in § 2 VBVG vorgesehene 15-monatige Ausschlussfrist könne nicht zu laufen beginnen, ehe der Anspruch überhaupt nach § 9 VBVG geltend gemacht werden könne. Die Regelung des § 2 VBVG sei deshalb im Zusammenhang mit § 9 Satz 1 VBVG dahin zu verstehen , dass der Betreuer 15 Monate Zeit habe, den Vergütungsantrag zu stellen , die Frist des § 2 VBVG also erst beginne, wenn die des § 9 VBVG abgelaufen sei (MünchKomm/Fröschle BGB 5. Aufl., § 9 VBVG Rdn. 8; MünchKomm/ Wagenitz BGB 5. Aufl., § 2 VBVG Rdn. 3; jeweils zitiert nach Vorabdruck; Palandt /Diederichsen BGB 67. Aufl. Anh. zu § 1836, § 2 VBVG Rdn. 2). Die Frage kann für den vorliegenden Fall dahinstehen. Auch wenn man den Beginn der Ausschlussfrist des § 2 VBVG nicht an den Ablauf des Abrechnungsquartals (§ 9 VBVG), sondern nur an den Ablauf des Betreuungsmonats (7. Oktober 2005) knüpft, ist - wie dargelegt - ein die Zeit vom 1. bis 2. Oktober 2005 umfassender Vergütungsanspruch des Antragstellers begründet.
15
Der Vergütungsanspruch des Betreuers entsteht mit der Ausübung seiner jeweiligen Amtstätigkeit (BayObLG FamRZ 1996, 372, 373; MünchKomm- BGB/Wagenitz 5. Aufl. § 1836 Rn. 43; vgl. auch Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. Anh. zu § 1836 BGB § 1 VBVG Rn. 11). Mit ihr hat der Betreuer zugleich von den - den Anspruch begründenden - Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Fälligkeit des Anspruchs tritt regelmäßig in dem Moment ein, in dem dem Betreuer eine zusammenfassende Abrechnung innerhalb eines angemessenen Zeitraums möglich und zumutbar ist (BayObLG FamRZ 2000, 1455, 1456); einen Anhaltspunkt hierfür gibt seit Einführung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) § 9 VBVG, der Abrechnungszeiträume von drei Monaten vorgibt. Spätestens aber tritt die Fälligkeit mit Bewilligung der Vergütung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG ein (MünchKommBGB /Wagenitz 5. Aufl. § 1836 Rn. 43).

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

32
Vom Gesetz nicht eindeutig geregelt ist, ob die Ausschlussfrist des § 2 nicht sogar später, nämlich erst nach Ablauf des von § 9 VBVG vorgegebenen Abrechnungsquartals, zu laufen beginnt. Diese Frage wird von Teilen der Literatur mit beachtlichen Gründen bejaht: Die in § 2 VBVG vorgesehene 15-monatige Ausschlussfrist könne nicht zu laufen beginnen, ehe der Anspruch überhaupt nach § 9 VBVG geltend gemacht werden könne. Die Regelung des § 2 VBVG sei deshalb im Zusammenhang mit § 9 Satz 1 VBVG dahin zu verstehen , dass der Betreuer 15 Monate Zeit habe, den Vergütungsantrag zu stellen , die Frist des § 2 VBVG also erst beginne, wenn die des § 9 VBVG abgelaufen sei (MünchKomm/Fröschle BGB 5. Aufl., § 9 VBVG Rdn. 8; MünchKomm/ Wagenitz BGB 5. Aufl., § 2 VBVG Rdn. 3; jeweils zitiert nach Vorabdruck; Palandt /Diederichsen BGB 67. Aufl. Anh. zu § 1836, § 2 VBVG Rdn. 2). Die Frage kann für den vorliegenden Fall dahinstehen. Auch wenn man den Beginn der Ausschlussfrist des § 2 VBVG nicht an den Ablauf des Abrechnungsquartals (§ 9 VBVG), sondern nur an den Ablauf des Betreuungsmonats (7. Oktober 2005) knüpft, ist - wie dargelegt - ein die Zeit vom 1. bis 2. Oktober 2005 umfassender Vergütungsanspruch des Antragstellers begründet.

Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

15
Der Vergütungsanspruch des Betreuers entsteht mit der Ausübung seiner jeweiligen Amtstätigkeit (BayObLG FamRZ 1996, 372, 373; MünchKomm- BGB/Wagenitz 5. Aufl. § 1836 Rn. 43; vgl. auch Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. Anh. zu § 1836 BGB § 1 VBVG Rn. 11). Mit ihr hat der Betreuer zugleich von den - den Anspruch begründenden - Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Fälligkeit des Anspruchs tritt regelmäßig in dem Moment ein, in dem dem Betreuer eine zusammenfassende Abrechnung innerhalb eines angemessenen Zeitraums möglich und zumutbar ist (BayObLG FamRZ 2000, 1455, 1456); einen Anhaltspunkt hierfür gibt seit Einführung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) § 9 VBVG, der Abrechnungszeiträume von drei Monaten vorgibt. Spätestens aber tritt die Fälligkeit mit Bewilligung der Vergütung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG ein (MünchKommBGB /Wagenitz 5. Aufl. § 1836 Rn. 43).

Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

13
Bei der Ermittlung des danach verwertbaren Vermögens kommt es, entsprechend dem Zweck der sozialhilferechtlichen Leistungen einer tatsächlichen Notlage abzuhelfen bzw. einen tatsächlichen Bedarf abzudecken, auf die tatsächlich vorhandenen und tatsächlich verwertbaren Vermögenswerte an. Dabei ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob den Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen (BVerwG Beschluss vom 21. April 1988 - 5 B 2/88 - juris Rn. 2).