Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2012 - XII ZB 461/11

bei uns veröffentlicht am25.01.2012
vorgehend
Landgericht Mönchengladbach, 5 T 151/11, 19.07.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 461/11
vom
25. Januar 2012
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die - gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Staatskasse übergegangenen
- Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzansprüche des Betreuers
aus § 1908 i Abs. 1 Satz 1 iVm §§ 1835, 1836 BGB verjähren in drei Jahren

b) Die Mittellosigkeit des Betreuten im Sinne von § 1836 d BGB steht dem
Verjährungsbeginn nicht entgegen und führt nicht zu einer Hemmung der
Verjährung nach § 205 BGB.

c) Die Übergangsregelung des Art. 229 § 23 EGBGB findet auf den Regressanspruch
aus § 1836 e BGB keine Anwendung.
BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 461/11 - LG Mönchengladbach
AG Mönchengladbach
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2012 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die
Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 19. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt (§ 84 FamFG). Beschwerdewert: bis 10.000 €.

Gründe:

I.

1
Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt das Land die Erstattung der von ihm seit 2001 an die Betreuerin der damals mittellosen Betroffenen erbrachten Vergütungen nebst Auslagen.
2
Nachdem die Betroffene infolge eines Erbfalls ein Vermögen von rund 90.000 € erworben hatte, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22. März 2011 die von der Betroffenen an die Landeskasse in Bezug auf die Jahre 2001 bis 2010 zu erstattenden Kosten auf 16.077,61 € festgesetzt. Auf die Beschwerde der Betroffenen, mit der sie sich unter anderem auf Verjährung berufen hat, hat das Landgericht den angefochtenen Beschluss dahin abgeändert , dass die Betroffene eine Vergütung von 5.544 € zu erstatten hat.
3
Hiergegen wendet sich das Land mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die auf den Rechtsbeschwerdeführer übergegangenen Ansprüche für die Zeit bis einschließlich 2007 verjährt sind.
5
1. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, bis Ende des Jahres 2009 habe § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB die Regelung enthalten, dass der übergegangene Anspruch in zehn Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Vergütung gezahlt werde, erlösche. Nach dieser Vorschrift hätte vorliegend ein Betrag von 15.249,07 € zurückgefordert werden können.
6
Die Regelung sei jedoch ersatzlos abgeschafft worden. Die Zehnjahresfrist gelte auch nicht für eine Übergangsfrist fort. Art. 229 § 23 EGBGB sei insoweit nicht anwendbar. Denn § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB aF habe keine Verjährungsfrist enthalten, sondern nur ein "Erlöschen" des Anspruchs geregelt, was zu einer Überlagerung der Verjährungsvorschriften geführt habe. Mit der ersatzlosen Abschaffung dieser Erlöschensfrist verjähre der Anspruch nach § 1836 e BGB nach allgemeinen Regeln. Demgegenüber bezögen sich die Übergangsvorschriften des Art. 229 § 23 EGBGB ausschließlich auf die geänderte Verjährung; eine Übergangsregelung für § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB aF sei nicht beschlossen worden.
7
Nach den allgemeinen Verjährungsregelungen der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB seien aber Ansprüche betreffend die Jahre 2001 bis 2007 verjährt. Der Anspruch entstehe mit der Zahlung der Staatskasse, wobei diese in dem Moment auch über die erforderlichen Kenntnisse verfüge. Verjährung trete entsprechend drei Jahre ab dem Schluss des Jahres ein, in dem gezahlt worden sei. Vorliegend sei die Rückforderung im Jahr 2011 erfolgt. Zurückgefordert werden könnten zu diesem Zeitpunkt die noch nicht verjährten Forderungen hinsichtlich der ab dem Jahr 2008 geleisteten Zahlungen. Diese machten zusammengenommen 5.544 € aus.
8
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
9
Zutreffend hat das Beschwerdegericht maßgeblich darauf abgestellt, dass die gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche für den Zeitraum bis einschließlich 2007 verjährt sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es - wegen der bereits eingetretenen Verjährung - nicht mehr auf die mittlerweile gestrichene Ausschlussfrist des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB aF an.
10
a) Gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB gehen Ansprüche des Vormundes oder Gegenvormundes gegen den Mündel auf die Staatskasse über, soweit diese den Vormund oder Gegenvormund befriedigt. Nach § 1908 i Abs. 1 BGB findet die vorgenannte Vorschrift auch im Betreuungsverfahren Anwendung. § 1836 e BGB ist mit dem Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften (Betreuungsrechtsänderungsgesetz - BtÄndG - vom 25. Juni 1998, BGBl. I S. 1580 ff., 1582) in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden und am 1. Januar 1999 in Kraft getreten (Art. 5 Abs. 2 BtÄndG). Ausweislich § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB aF erlosch der übergegangene An- spruch in zehn Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Staatskasse die Aufwendungen oder die Vergütung bezahlt hat. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber den gegen den Mündel bestehenden Regressanspruch zusätzlich begrenzen und zugleich die Justizkasse von der Verwaltung solcher (Alt-) Forderungen entlasten (BR-Drucks. 960/96, S. 32). Dabei ist der Gesetzgeber hinsichtlich der übergegangenen Ansprüche ersichtlich von einer 30-jährigen Regelverjährung gemäß § 195 BGB aF ausgegangen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 23. Juni 2009 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts - BT-Drucks. 16/13543 S. 11). Ob § 195 BGB aF tatsächlich einschlägig war, war allerdings umstritten (zum Meinungsstand NK-BGB/Fritsche 2. Aufl. § 1836 Rn. 15 iVm § 1835 Rn. 11 mwN). Die Erlöschensfrist von zehn Jahren bezweckte den Vorstellungen des Gesetzgebers zufolge mithin die zeitliche Begrenzung des Rückgriffsanspruchs zugunsten des Anspruchsschuldners (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 23. Juni 2009 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts - BT-Drucks. 16/13543 S. 11).
11
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) ist § 195 BGB allerdings mit Wirkung zum 1. Januar 2002 dahin geändert worden, dass die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Zwar sah § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung vor, dass familien- und erbrechtliche Ansprüche (weiterhin) in 30 Jahren verjähren. Diese Norm erfasste jedoch nicht die im Betreuungsrecht geregelten Vergütungs-, Aufwendungsersatz- bzw. Aufwandsentschädigungsansprüche (MünchKommBGB/Grothe 5. Aufl. § 197 Rn. 9 und Staudinger/Peters/Jacoby BGB [2009] § 197 Rn. 22). Ersichtlich hat der Gesetzgeber nicht erkannt, dass die Erlöschensfrist des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB - jedenfalls spätestens - mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Moder- nisierung des Schuldrechts nicht mehr erforderlich war, wie sich auch aus den Ausführungen des Rechtsausschusses anlässlich des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts ergibt. Danach ist er - irrtümlich - davon ausgegangen, dass die 30-jährige Regelverjährung hinsichtlich des Regressanspruchs nach wie vor galt (vgl. BT-Drucks. 16/13543 S. 11). Dies dürfte der Grund dafür gewesen sein, dass der Gesetzgeber an der Ausschlussfrist des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB seinerzeit nichts geändert hat. Nach alledem galt ab 2002 für die hier im Streit stehenden Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (Keidel/Engelhardt FamFG 17. Aufl. § 168 Rn. 19; NK-BGB/Fritsche 2. Aufl. § 1835 Rn. 11 iVm § 1836 Rn. 15).
12
Für die vor 2002 entstandenen Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzansprüche gilt Entsprechendes. Soweit sie mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts im Jahr 2002 noch nicht verjährt waren, ist Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB anwendbar, so dass ab diesem Zeitpunkt allenfalls die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begann.
13
b) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen gilt für die hier im Streit stehenden Vergütungsansprüche folgendes:
14
aa) Sowohl nach dem bis zum Jahr 2002 geltenden Verjährungsrecht als auch nach dem dann folgenden Verjährungsrecht setzt der Beginn der Verjährungsfrist voraus, dass der Anspruch entstanden (§ 198 Satz 1 BGB aF bzw. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und fällig geworden ist (zum alten Recht: Palandt/ Heinrichs BGB 60. Aufl. § 198 Rn. 1; zum neuen Recht: Palandt/Ellenberger BGB 70. Aufl. § 199 Rn. 3).
15
Der Vergütungsanspruch des Betreuers entsteht mit der Ausübung seiner jeweiligen Amtstätigkeit (BayObLG FamRZ 1996, 372, 373; MünchKomm- BGB/Wagenitz 5. Aufl. § 1836 Rn. 43; vgl. auch Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. Anh. zu § 1836 BGB § 1 VBVG Rn. 11). Mit ihr hat der Betreuer zugleich von den - den Anspruch begründenden - Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Fälligkeit des Anspruchs tritt regelmäßig in dem Moment ein, in dem dem Betreuer eine zusammenfassende Abrechnung innerhalb eines angemessenen Zeitraums möglich und zumutbar ist (BayObLG FamRZ 2000, 1455, 1456); einen Anhaltspunkt hierfür gibt seit Einführung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) § 9 VBVG, der Abrechnungszeiträume von drei Monaten vorgibt. Spätestens aber tritt die Fälligkeit mit Bewilligung der Vergütung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG ein (MünchKommBGB /Wagenitz 5. Aufl. § 1836 Rn. 43).
16
Der Aufwendungsersatzanspruch, den der Betreuer gemäß § 1835 BGB bis zum Inkrafttreten des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes zum 1. Juli 2005 neben dem Vergütungsanspruch geltend machen konnte (s. nunmehr § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG), entsteht mit der Vornahme der entsprechenden Handlung (NK-BGB/Fritsche 2. Aufl. § 1835 Rn. 10; vgl. auch Palandt/ Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1835 Rn. 15) und wird damit regelmäßig auch zu diesem Zeitpunkt fällig.
17
Dass der Betreute ursprünglich mittellos im Sinne von § 1836 d BGB war, steht dem Entstehen des Anspruchs im Sinne des § 198 BGB aF bzw. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht entgegen. Denn wäre die Leistungsfähigkeit des Betreuten Voraussetzung für das Entstehen des Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzanspruches - etwa wie im Falle eines Unterhaltsanspruchs - wäre ein solcher bei Mittellosigkeit erst gar nicht entstanden und hätte demgemäß auch nicht auf die Staatskasse gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB übergehen können. "Mittellosigkeit" im Sinne von § 1836 d BGB ist vielmehr dahin zu verstehen , dass es dem Betreuten sozialrechtlich nicht zugemutet werden soll, für die Kosten der Betreuung aufzukommen, wenn dadurch seine eigene angemessene Lebensgestaltung in Frage gestellt würde (Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1836 d Rn. 1); deshalb hat der Staat im Falle der Mittellosigkeit in die Haftung einzutreten (vgl. §§ 1835 Abs. 4 Satz 1 BGB, 1836 a BGB aF und § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG).
18
Dass der entstandene Anspruch mit Leistungserbringung seitens der Staatskasse auf diese gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB im Wege der cessio legis übergeht, die Staatskasse den Regressanspruch gegenüber dem Betreuten wegen dessen Mittellosigkeit aber nicht durchsetzen kann (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 562, 563), lässt den bereits eingetretenen Beginn der Verjährung unberührt. Die Staatskasse tritt insoweit als Zessionar lediglich in die Gläubigerstellung des Betreuers ein (vgl. dazu § 412 iVm §§ 399 bis 404, 406 bis 410 BGB).
19
bb) Die Verjährung der vor 2008 entstandenen Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzansprüche ist auch nicht gehemmt.
20
(1) Zwar war die Verjährung dieser Ansprüche ursprünglich gemäß § 204 BGB aF (s. dazu Palandt/Heinrichs BGB 60. Aufl. [2001] § 204 Rn. 4) bzw. nach § 207 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt. Diese Norm regelt ausdrücklich, dass die Verjährung von Ansprüchen zwischen Betreutem und Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses gehemmt ist. Der mit der Befriedigung des Betreuers durch die Staatskasse einhergehende Forderungsübergang lässt die Hemmung indes entfallen (Palandt/Ellenberger BGB 70. Aufl. § 207 Rn. 1; s. auch Erman/Saar BGB 13. Aufl. § 1836 e Rn. 3).
21
(2) Ebenso wenig führt der Umstand, dass die Staatskasse wegen der Mittellosigkeit den Betreuten bislang nicht in Regress nehmen konnte, zu einer über den Jahreswechsel 2001/2002 hinausgehenden Hemmung der Verjährung.
22
Zwar ist nach dem bis zum Jahre 2002 geltenden Verjährungsrecht die Verjährung gehemmt gewesen, solange der Verpflichtete vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt war (§ 202 Abs. 1 BGB aF). Vorliegend konnte sich der Betreute - wie oben bereits ausgeführt - gegenüber dem Regressanspruch der Staatskasse auf Mittellosigkeit im Rahmen des § 1836 d BGB berufen. Von daher war die Verjährung nach dem bis zum Jahr 2002 geltenden Verjährungsrecht gehemmt.
23
Allerdings sieht das seit 2002 mit Einführung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts geänderte Verjährungsrecht eine solche Hemmung nicht mehr vor. Nach § 205 BGB ist die Verjährung nur gehemmt, solange der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. An einer solchen Vereinbarung fehlt es hier. Andere rechtliche Hindernisse, die der Geltendmachung des Anspruchs vorübergehend entgegenstehen, begründen - anders als nach früherem Recht - grundsätzlich keine Hemmung (Palandt/Ellenberger BGB 70. Aufl. § 205 Rn. 3; Lakkis in juris PK-BGB 5. Aufl. § 205 Rn. 20).
24
Soweit hier Ansprüche in Rede stehen, deren Verjährung bereits vor 2002 zu laufen begannen, die Verjährung somit gemäß § 202 Abs. 1 BGB aF gehemmt war, ist diese Hemmung gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB mit Wirkung ab 1. Januar 2002 entfallen (vgl. MünchKommBGB/Grothe 5. Aufl. Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 6).
25
cc) Entgegen einer verbreiteten Auffassung in der Rechtsprechung vermag die Anwendung des Art. 229 § 23 EGBGB an der somit eingetretenen Verjährung der Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzansprüche nichts zu ändern (so aber LG Schweinfurth BtPrax 2011, 135, 136; LG Würzburg BtPrax 2011, 135 und LG Kleve Beschluss vom 6. Juni 2011 - 4 T 86/11 - juris Rn. 7 ff.). Dies liegt darin begründet, dass die hier maßgeblichen Verjährungsvorschriften mit dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3142), das zum 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist, nicht geändert worden sind. Zwar ist durch dieses Gesetz die Erlöschensfrist des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB aF gestrichen worden. Diese war indes bereits mit der Änderung des Verjährungsrechts zum 1. Januar 2002 - wie oben bereits ausgeführt - mit der Umstellung auf die dreijährige Regelverjährung bedeutungslos geworden. Soweit vertreten wurde (vgl. Palandt/ Diederichsen BGB 68. Aufl. § 1836 e Rn. 4), dass die Verjährung durch die als lex specialis wirkende 10-Jahres-Frist verdrängt werde, finden sich hierfür weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien entsprechende Hinweise. Den Gesetzesmaterialien ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich bei der gestrichenen Frist nicht um eine Verjährungsfrist, sondern um eine Präklusionsfrist handeln soll (Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechtes BT-Drucks. 16/8954 S. 30).
26
Aus Art. 229 § 23 Abs. 1 EGBGB ergibt sich dagegen, dass die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und nicht verjährten Ansprüche anzuwenden sind. Dies ist hier für die bis einschließlich 2007 entstandenen Ansprüche nicht der Fall.
27
c) Der Betreute, der sich auf Verjährung berufen hat, hat demnach - wie vom Landgericht im Ergebnis zu Recht entschieden - aufgrund der im Jahr 2011 erfolgten gerichtlichen Festsetzung nur die ab 2008 entstandenen Vergütungsansprüche an die Staatskasse zurückzuzahlen. Denn die zeitlich davorliegenden Ansprüche wären gemäß § 195 iVm § 199 Abs. 1 BGB spätestens En- de 2010 verjährt. Von daher verbleibt es bei der - insoweit von der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstandeten - Berechnung des Rückzahlungsanspruchs durch das Landgericht in Höhe von 5.544 € (4 x 462 € für das Jahr 2008, 4 x 462 € für das Jahr 2009 und 4 x 462 € für das Jahr 2010).
Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 22.03.2011 - 16 C XVII 5447 -
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 19.07.2011 - 5 T 151/11 -

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Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Das Familiengericht hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn

1.
der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder
2.
die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.

(2) Trifft das Familiengericht die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1, so hat es dem Vormund oder dem Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Ist der Mündel mittellos im Sinne des § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund die nach Satz 1 zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.

(1) Das Familiengericht hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn

1.
der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder
2.
die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.

(2) Trifft das Familiengericht die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1, so hat es dem Vormund oder dem Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Ist der Mündel mittellos im Sinne des § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund die nach Satz 1 zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Das Familiengericht hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn

1.
der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder
2.
die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.

(2) Trifft das Familiengericht die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1, so hat es dem Vormund oder dem Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Ist der Mündel mittellos im Sinne des § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund die nach Satz 1 zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen

1.
Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
2.
dem Kind und
a)
seinen Eltern oder
b)
dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes,
3.
dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
4.
dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und
5.
dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.

(2) § 208 bleibt unberührt.

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.