Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Aug. 2018 - XII ZB 25/18

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:080818BXIIZB25.18.0
08.08.2018
vorgehend
Amtsgericht Delbrück, 3 F 267/15, 07.04.2017
Oberlandesgericht Hamm, 6 UF 95/17, 18.12.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 25/18
vom
8. August 2018
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Legt der Versorgungsträger Rechtsmittel gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich
bei der Scheidung ein, fehlt es für eine Anschließung
durch die Ehegatten regelmäßig an einem Rechtsschutzbedürfnis.

b) Wird das durch einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag schon vor der Ehezeit
gebildete Kapital nach Kündigung des Vertrags während der Ehezeit auf
einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen, handelt es sich
versorgungsausgleichsrechtlich um ein einheitliches Anrecht, das nur hinsichtlich
des ehezeitlich gebildeten Kapitals auszugleichen ist.
BGH, Beschluss vom 8. August 2018 - XII ZB 25/18 - OLG Hamm
AG Delbrück
ECLI:DE:BGH:2018:080818BXIIZB25.18.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Dezember 2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 die Entscheidung des Familiengerichts abgeändert worden ist. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.049 €

Gründe:

I.

1
Auf den am 16. Oktober 2015 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 9. Oktober 2010 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden : Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. Oktober 2010 bis 30. September 2015; § 3 Abs. 1 VersAusglG) hat die Ehefrau 4,8090 Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 2,4045 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 15.737 € erworben, der Ehemann hat 3,3498 Entgeltpunkte mit einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 1,6749 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 10.961,91 € erworben. Darüber hinaus war die Ehefrau ursprünglich Inhaberin eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags bei der Sparkasse P., auf den sie vor und während der Ehezeit Zahlungen geleistet hatte. Im Zeitpunkt der Eheschließung war bereits ein Kapital von 7.570 € gebildet, das sich während der Ehezeit durch weitere Einzahlungen erhöhte. Während der Trennungszeit kündigte sie den Vertrag, um das insgesamt gebildete Kapital von mittlerweile 11.889,60 € auf einen anderen Altersvorsorgevertrag bei der Beteiligten zu 1 übertragen zu lassen. Unter Einbeziehung weiterer Einzahlungen auf den neuen Vertrag hatte das bei der Beteiligten zu 1 bestehende Anrecht zum Ehezeitende einen Kapitalwert von 12.401,36 € mit einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 6.076,66 €.
2
Das Familiengericht hat die in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Anrechte mit den jeweils vorgeschlagenen Ausgleichswerten intern geteilt. Das Anrecht bei der Beteiligten zu 1 hat es intern geteilt, indem es von dem bei Ehezeitende bestehenden Kapital das zum Ehezeitbeginn bereits auf den ursprünglichen Altersvorsorgevertrag bei der Sparkasse P. vorhandene Kapital abgezogen und ein Anrecht in hälftiger Höhe der Differenz beider Kapitalwerte, somit 2.415,68 €, zugunsten des Ehemanns begründet und den weitergehenden Ausgleich dieses Anrechts wegen grober Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG) ausgeschlossen hat.
3
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1, mit der sie die externe anstatt der internen Teilung des unter der Wertgrenze des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG liegenden Übertragungswerts von 2.415,68 € verfolgt hat, hat das Oberlandesgericht das bei ihr bestehende Anrecht im Umfang des vollen Aus- gleichswerts von 6.076,66 € intern geteilt und die Anschlussbeschwerden beider Ehegatten verworfen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, mit der sie weiterhin einen vollständigen Wegfall des Ausgleichs ihres Anrechts bei der Beteiligten zu 1 wegen Geringfügigkeit erstrebt.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
5
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
6
Die von der Ehefrau bei der Beteiligten zu 1 in der Ehezeit erworbene Anwartschaft sei in vollem Umfang auszugleichen. Auszugleichen seien die während der Ehezeit durch Vermögen geschaffenen Anrechte, ohne dass das Gesetz nach der Herkunft des Vermögens oder nach dem Zeitpunkt seines Erwerbs unterscheide, und deshalb auch solche Versorgungsanrechte, die mit einem zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits vorhandenen Vermögen eines Ehegatten erworben wurden. Darunter fielen auch frei werdende Mittel aus einer zertifizierten Altersvorsorge, die auf einen neuen Rentenvertrag übertragen würden.
7
Die Voraussetzungen für einen - teilweisen - Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG lägen nicht vor, da nicht festgestellt werden könne, dass seine Durchführung zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten der Ehefrau führe. Die bloße Tatsache, dass eine bestehende Altersvorsorge umgeschichtet worden sei, reiche dafür nicht aus.
8
Die Anschlussbeschwerden, mit denen der Ehemann den vollen Ausgleich des Anrechts bei der Beteiligten zu 1 und die Ehefrau dessen vollständigen Ausschluss begehrt haben, seien wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil das Beschwerdegericht die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich dieses Anrechts bereits auf das Hauptrechtsmittel des Versorgungsträgers in vollem Umfang und ohne Beschränkung durch ein Verschlechterungsverbot überprüfen müsse.
9
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
10
a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht allerdings die Anschlussbeschwerde der Ehefrau verworfen.
11
aa) In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat jeder Beteiligte nach § 66 Satz 1 FamFG die Möglichkeit, ohne die Einlegung einer eigenen Beschwerde auch nach Ablauf der maßgeblichen Beschwerdefrist im Wege der Anschließung an ein bereits eingelegtes Hauptrechtsmittel seine Rechte in der Beschwerdeinstanz zu verfolgen. Diese Möglichkeit ist weder auf kontradiktorisch geprägte Verfahren beschränkt, noch setzt die Anschließung von vornherein voraus, dass im betreffenden Beschwerdeverfahren für den Führer des Hauptrechtsmittels das Verbot der reformatio in peius gelten muss (Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 706/12 - FamRZ 2014, 827 Rn. 9 mwN). Zwar lässt die Begründung des Gesetzentwurfs die Erwartung erkennen, dass die durch § 66 FamFG eröffnete Möglichkeit der Anschließung "in erster Linie" in solchen Verfahren praktische Bedeutung erlangen wird, in denen sich Beteiligte mit widerstreitenden Anliegen gegenüberstehen (BT-Drucks. 16/6308 S. 206). Ob aber die Zulässigkeit der Anschließung deshalb voraussetzt, dass sich der Anschlussbeschwerdeführer in eine Gegnerstellung zum Führer des Hauptrechtsmittels bringen will, braucht in dieser Allgemeinheit nicht entschieden zu werden. Denn für die Einlegung eines unselbstständigen Anschlussrechtsmittels muss jedenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegen, woran es nach allgemeiner Ansicht auch unter der Geltung des neuen Verfahrensrechts fehlt, wenn mit der Anschließung kein weitergehendes Ziel als mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt werden kann und soll (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 706/12 - FamRZ 2014, 827 Rn. 8 mwN).
12
Ein Beteiligter, der das Begehren des Beschwerdeführers unterstützen möchte, kann auch ohne Anschließung in der durch das Hauptrechtsmittel eröffneten Beschwerdeinstanz seine Beanstandungen zu der angefochtenen Entscheidung zur Sprache bringen und auch sonst zur Sach- und Rechtslage umfassend vortragen. Demgegenüber kann ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Einlegung einer unselbständigen Anschlussbeschwerde bei einem Gleichlauf mit dem Rechtsschutzziel des Hauptrechtsmittels nicht damit begründet werden, dass der Beteiligte durch die Anschließung die Möglichkeit erhalten solle, die im zweiten Rechtszug ergehende Entscheidung selbst mit einer Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof anfechten zu können. Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass die unselbstständige Anschließung auch in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit allein der sachgerechten Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens dient und nicht den Zweck hat, eine Fortsetzung des Verfahrens in der dritten Instanz zu ermöglichen (Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 706/12 - FamRZ 2014, 827 Rn. 9 mwN).
13
bb) Auf das Rechtsmittel eines Versorgungsträgers gegen den ihn betreffenden Ausspruch zum Versorgungsausgleich bildet das betroffene Anrecht insgesamt den Beschwerdegegenstand (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2012 - XII ZB 588/11 - FamRZ 2013, 207 Rn. 10). Der Prüfungsgegenstand ist weder dadurch beschränkt, dass sich der Beschwerdeangriff gegen ein bestimmtes Element der Entscheidung wie hier die Ausgleichsform richtet, noch durch das allgemeine Verschlechterungsverbot. Denn als Wächter über die rechtmäßige Durchführung des Versorgungsausgleichs verfolgt der Versorgungsträger mit seiner Beschwerde stets auch die Interessen der Solidargemeinschaft. Deshalb hat das Gericht auf eine Beschwerde des Versorgungsträgers stets die Entscheidung zu treffen, die der Sach- und Rechtslage entspricht. Dies verstößt auch dann nicht gegen das Verschlechterungsverbot, wenn die Entscheidung entgegen dem Ziel des Rechtsmittels ausfällt (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 201/17 - FamRZ 2017, 1655 Rn. 8 mwN).
14
Das Rechtsmittel des Versorgungsträgers ist deshalb nicht auf einen bestimmten Erfolg gerichtet, sondern grundsätzlich auf dasjenige Ergebnis, das mit der bestehenden Rechtslage im Einklang steht. Der somit bereits umfassende Prüfungsumfang kann - in Bezug auf dasselbe Anrecht - nicht durch ein Anschlussrechtsmittel eines Ehegatten erweitert werden. Deshalb fehlt es den Ehegatten in diesem Umfang an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine Anschließung.
15
b) Keinen Bestand hat die angefochtene Entscheidung jedoch, soweit das Oberlandesgericht die familiengerichtliche Entscheidung auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 abgeändert hat.
16
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist das nach dem Altersvorsorgeverträge -Zertifizierungsgesetz zunächst bei der Sparkasse P. begründete und sodann bei der Beteiligten zu 1 fortgeführte Anrecht als ein einheitliches Versorgungsanrecht anzusehen und als solches nicht in vollem Umfang innerhalb der Ehezeit erworben worden.
17
aa) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist ein Anrecht auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten wor- den ist. Anrechte im Sinne des Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen (§ 2 Abs. 1 VersAusglG). Zu den auszugleichenden Versorgungen gehören, unabhängig von der Leistungsform, die im Gesetz ausdrücklich erwähnten Anrechte im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG).
18
bb) Rechtlich umstritten ist die versorgungsausgleichsrechtliche Behandlung eines durch zertifizierten Altersvorsorgevertrag gebildeten Kapitals, das nach Kündigung des Vertrags auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen worden ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 10 b AltZertG).
19
Nach einer verbreiteten Auffassung handelt es sich in dem Fall lediglich um eine zweckwahrende Umschichtung innerhalb desselben Versorgungssystems mit der Folge, dass vorehezeitlich auf den Altvertrag angesparte Beträge im Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleiben (OLG Stuttgart FamRZ 2016, 131 ff.; OLG Bamberg FamRZ 2017, 1211 ff.; dem folgend: Adamus FamRB 2017, 249 f.; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Rn. 110; MünchKommBGB/ Dörr 7. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 9; Erman/Norpoth/Sasse BGB 15. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 5; Schulze/Kemper BGB 9. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 9a; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: 14. Mai 2018] § 2 VersAusglG Rn. 48 f.; Palandt/ Brudermüller BGB 77. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 6).
20
Dem tritt die angefochtene Entscheidung mit der Erwägung entgegen, dass das ursprünglich bei der Sparkasse P. begründete Anrecht erloschen, das bei der Beteiligten zu 1 bestehende Anrecht hingegen insgesamt erst während der Ehezeit begründet worden sei und es deshalb vollumfänglich in den Versorgungsausgleich falle.
21
cc) Zutreffend ist die erstgenannte Auffassung.
22
(1) Zwar hat das Oberlandesgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend erkannt, dass sowohl der Versorgungsträger als auch der konkrete Altersvorsorgevertrag wechselten, als die Ehefrau den ursprünglichen Vertrag kündigte und das gebildete Kapital auf den neuen Anbieter zur Fortsetzung der Altersvorsorge übertragen ließ. Das nimmt der von der Ehefrau betriebenen Versorgung indessen nicht den Charakter eines einheitlichen Anrechts.
23
(2) Allerdings hat der Senat entschieden, dass ein durch Vermögen geschaffenes oder aufrecht erhaltenes Anrecht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG auszugleichen ist, ohne dass das Gesetz nach der Herkunft des Vermögens oder nach dem Zeitpunkt seines Erwerbs unterscheidet. Daher kommt es nicht darauf an, ob das in eine Altersversorgung eingezahlte Kapital aus einem bereits vor der Ehezeit erwirtschafteten Vermögen stammt. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG ist nur erforderlich, dass das Geld, mit dem der Ehegatte die Beiträge entrichtet hat, zu seinem Vermögen gehörte, während es auf die Herkunft des Geldes nicht ankommt. Insbesondere wird nicht danach gefragt , ob es sich um Vermögen handelt, das ein Ehegatte vor oder während der Ehe erworben hatte. Auszugleichen sind im Versorgungsausgleich daher auch Versorgungsanrechte, die mit dem Anfangsvermögen eines Ehegatten nach der Eheschließung erworben wurden (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 213/11 - FamRZ 2012, 434 Rn. 8 mwN).
24
Denn mit der Einzahlung in die Rentenversicherung verliert der Geldbetrag seine güterrechtliche Zugehörigkeit zum Vermögen und erlangt stattdessen den Charakter einer Altersversorgung. Damit geht einher, dass er nicht mehr dem Verbrauch zum Lebensbedarf der Ehegatten oder dem Ausgleichssystem des Zugewinnausgleichs, sondern fortan dem Ausgleichssystem des Versorgungsausgleichs unterfällt (vgl. § 2 Abs. 4 VersAusglG; Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 213/11 - FamRZ 2012, 434 Rn. 9).
25
Hiermit strukturell nicht vergleichbar ist der Wechsel des Trägers einer zertifizierten Altersvorsorge. Denn der neue Altersvorsorgevertrag wird nicht aus Mitteln gespeist, die vorher dem güterrechtlichen Ausgleichssystem unterfielen oder dem gemeinsamen Verbrauch zur Verfügung gestanden hätten, sondern aus gebundenem Versorgungsvermögen. Es handelt sich lediglich um einen Anbieterwechsel aufseiten des Versorgungsträgers innerhalb desselben Ausgleichssystems.
26
(3) Unter versorgungsausgleichsrechtlichen Gesichtspunkten bedeutet der Wechsel des Versorgungsträgers nicht in jedem Fall eine Auflösung des bisher bestehenden und Neubegründung eines anderen Anrechts. So besteht beispielsweise versorgungsausgleichsrechtliche Kontinuität, wenn der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung in dem durch § 7 BetrAVG bestimmten Umfang in die vom ursprünglichen Versorgungsträger übernommene Leistungsverpflichtung eintritt.
27
Ob der Wechsel des Versorgungsträgers im Versorgungsausgleich als eine Auflösung des bestehenden und Neubegründung eines anderen Anrechts oder als Fortführung eines einheitlichen Anrechts anzusehen ist, bedarf ebenso wie die Frage, ob eine Versorgung überhaupt einzubeziehen ist oder nicht (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 46), einer wertenden Betrachtung nach Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs. Diese führt im Falle sukzessiver (zertifizierter ) Altersvorsorgeverträge zu einer einheitlichen Betrachtung.
28
(a) Anrechte aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen sind Gegenstand der nach dem Altersvermögensgesetz öffentlich geförderten Vorsorge. Als solche setzen sie, um den geförderten Vorsorgezweck sicherzustellen, grundsätzlich eine dauerhafte Vertragsfortführung bis zu der - nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnenden - Auszahlungsphase voraus.
29
Allerdings räumt das Gesetz dem Vertragspartner die Möglichkeit ein, einen bestehenden Altersvorsorgevertrag unter Aufrechterhaltung der öffentlichen Förderung zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag mit einer ebenfalls zertifizierten Vertragsgestaltung desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen (§ 1 Abs. 1 Nr. 10 b AltZertG). Durch diese Regelung soll der Wettbewerb unter den Anbietern gefördert werden (vgl. BT-Drucks. 14/5150 S. 40), ohne dabei den Charakter einer auf Dauer angelegten und deshalb öffentlich geförderten Altersvorsorge infrage zu stellen. Aus dem Blickwinkel der öffentlichen Förderung handelt es sich bei der sukzessiven, durch den anderen Anbieter unter Übertragung des Kapitals fortgesetzten Altersvorsorge um einen einheitlich förderungswürdigen Versorgungsvorgang im Rahmen der sogenannten zweiten Säule der Altersversorgung.
30
Dieselbe einheitliche Sichtweise ist auch aus dem Blickwinkel des Versorgungsausgleichs geboten. Zu den Voraussetzungen einer Zertifizierung nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz gehört die grundsätzlich dauerhafte Bindung des gebildeten Kapitals an den Versorgungszweck. Deshalb kann der Vertrag nicht frei aufgelöst und das gebildete Kapital nicht steuer- und zulagenunschädlich an den Vertragspartner zur freien Verfügung ausgezahlt, sondern lediglich unter Aufrechterhaltung der Bindung an den Versorgungszweck auf einen anderen Anbieter übertragen werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 10 b AltZertG). Aufgrund der zweckgebundenen Übertragung des gebildeten Kapitals auf ein den Zertifizierungsvoraussetzungen weiterhin unterworfenes Rechtsverhältnis zu lediglich einem anderen Anbieter setzt die Ansparung den Versorgungszweck kontinuierlich fort.
31
(b) Auch unter familienrechtlichem Blickwinkel stellt sich der bei einem anderen Anbieter fortgesetzte Altersvorsorgevertrag als kontinuierliche Aufwen- dung auf eine einheitliche Altersversorgung dar. Mit der hälftigen Teilung der erworbenen Anrechte soll nämlich grundsätzlich die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an denjenigen in der Ehe erwirtschafteten Versorgungsvermögen gewährleistet werden, die typischerweise auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruhen. Beruht das Versorgungsendvermögen eines Ehegatten auf sukzessiven Vertragsverhältnissen, deren Kapitalbildung in der durch das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz geforderten Kontinuität aufeinander aufbaut, vermag eine einheitliche Sichtweise auf das insgesamt geschaffene Anrecht dem versorgungsausgleichsrechtlichen Prinzip der unmittelbaren Bewertung von Ehezeitanteilen (§ 39 VersAusglG) besser gerecht zu werden.
32
3. Der angefochtene Beschluss kann daher insoweit keinen Bestand haben. Bereits der Ehezeitanteil des bei der Beteiligten zu 1 bestehenden Anrechts ist unter Außerachtlassung von auf vorehelich gebildetem Kapital beruhenden Wertanteilen zu bestimmen, wodurch sich die vom Familiengericht vorgenommene Anwendung des § 27 VersAusglG erübrigt.
33
4. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der hierzu ergangenen Senatsrechtsprechung (Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 9 und vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 Rn. 22) eine Ermessensentscheidung über das vollständige Absehen vom Ausgleich des Anrechts wegen Geringfügigkeit (§ 18 Abs. 2 VersAusglG) treffen kann.
34
Wird danach von einem Ausgleich nicht abgesehen, bedarf es, nachdem die Beteiligte zu 1 die externe Teilung des unter der Wertgrenze des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG bleibenden Ausgleichswerts verlangt hat, der Aufforderung an den ausgleichsberechtigten Ehemann zur Bestimmung eines - nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 VersAusglG auszuwählenden - Zielversorgungsträgers (§§ 15 Abs. 1 VersAusglG, § 222 Abs. 1 FamFG; vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 773 Rn. 17), welcher im weiteren Verfahren zu beteiligen ist (§§ 7 Abs. 2 Nr. 2, 219 Nr. 3 FamFG; vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 214/16 - FamRZ 2018, 429 Rn. 17).
Dose Günter Nedden-Boeger Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Delbrück, Entscheidung vom 07.04.2017 - 3 F 267/15 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.12.2017 - II-6 UF 95/17 -

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(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. (3) Ein Wer

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(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. (2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzu

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(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 7 Beteiligte


(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter. (2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen: 1. diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,2. diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts w

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Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 27 Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs


Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 2 Auszugleichende Anrechte


(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamt

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 15 Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung


(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll. (2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten. (3

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 222 Durchführung der externen Teilung


(1) Die Wahlrechte nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben. (2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 39 Unmittelbare Bewertung einer Anwartschaft


(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit ent

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 66 Anschlussbeschwerde


Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht. Die

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(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

9
Ein Beteiligter, der das Begehren des Beschwerdeführers unterstützen möchte, kann auch ohne Anschließung in der durch das Hauptrechtsmittel eröffneten Beschwerdeinstanz seine Beanstandungen zu der angefochtenen Entscheidung zur Sprache bringen und auch sonst zur Sach- und Rechtslage umfassend vortragen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Januar 2014 - XII ZB 413/12 - zur Veröffentlichung bestimmt). Schließlich kann ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Einlegung einer unselbständigen Anschlussbeschwerde bei einem Gleichlauf mit dem Rechtsschutzziel des Hauptrechtsmittels auch nicht damit begründet werden, dass der Beteiligte durch die Anschließung die Möglichkeit erhalten solle, die im zweiten Rechtszug ergehende Entscheidung selbst mit einer Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof anfechten zu können. Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass die unselbständige Anschlie- ßung auch in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit allein der sachgerechten Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens dient und nicht den Zweck hat, eine Fortsetzung des Verfahrens in der dritten Instanz zu ermöglichen (Senatsbeschluss BGHZ 92, 207, 212 f. = FamRZ 1985, 59, 60). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Beurteilung durch die Reformgesetzgebung grundlegend in Frage gestellt werden könnte, zumal die Begründung des Gesetzentwurfes selbst die Erwartung erkennen lässt, dass die durch § 66 FamFG eröffnete Möglichkeit der Anschließung "in erster Linie" in solchen Verfahren praktische Bedeutung erlangen wird, in denen sich Beteiligte gegensätzlich mit widerstreitenden Anliegen gegenüberstehen (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 206).

Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

9
Ein Beteiligter, der das Begehren des Beschwerdeführers unterstützen möchte, kann auch ohne Anschließung in der durch das Hauptrechtsmittel eröffneten Beschwerdeinstanz seine Beanstandungen zu der angefochtenen Entscheidung zur Sprache bringen und auch sonst zur Sach- und Rechtslage umfassend vortragen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Januar 2014 - XII ZB 413/12 - zur Veröffentlichung bestimmt). Schließlich kann ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Einlegung einer unselbständigen Anschlussbeschwerde bei einem Gleichlauf mit dem Rechtsschutzziel des Hauptrechtsmittels auch nicht damit begründet werden, dass der Beteiligte durch die Anschließung die Möglichkeit erhalten solle, die im zweiten Rechtszug ergehende Entscheidung selbst mit einer Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof anfechten zu können. Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass die unselbständige Anschlie- ßung auch in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit allein der sachgerechten Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens dient und nicht den Zweck hat, eine Fortsetzung des Verfahrens in der dritten Instanz zu ermöglichen (Senatsbeschluss BGHZ 92, 207, 212 f. = FamRZ 1985, 59, 60). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Beurteilung durch die Reformgesetzgebung grundlegend in Frage gestellt werden könnte, zumal die Begründung des Gesetzentwurfes selbst die Erwartung erkennen lässt, dass die durch § 66 FamFG eröffnete Möglichkeit der Anschließung "in erster Linie" in solchen Verfahren praktische Bedeutung erlangen wird, in denen sich Beteiligte gegensätzlich mit widerstreitenden Anliegen gegenüberstehen (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 206).
10
Greift der Versorgungsträger den ihn betreffenden Ausspruch zum Versorgungsausgleich an, so bildet das betroffene Anrecht insgesamt den Beschwerdegegenstand. Besteht das auszugleichende Anrecht nicht bei dem im Beschluss genannten Versorgungsträger, so ist auf seine Beschwerde hin nicht nur die zum Ausgleich des Anrechts getroffene Anordnung aufzuheben, sondern derjenige Versorgungträger in der Beschwerdeinstanz neu zu beteiligen, bei dem das Anrecht tatsächlich besteht (vgl. § 219 Nr. 2 FamFG), und über den Ausgleich des Anrechts insgesamt neu zu entscheiden.

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

8
a) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist ein Anrecht auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, ohne dass das Gesetz nach der Herkunft des Vermögens oder nach dem Zeitpunkt seines Erwerbs unterscheidet. Daher kommt es nicht darauf an, dass das in die Lebensversicherungen eingezahlte Kapital aus einem bereits vor der Ehezeit erwirtschafteten Vermögen der Ehefrau stammte. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG ist nur erforderlich , dass das Geld, mit dem der Ehegatte die Beiträge entrichtete, zu seinem Vermögen gehörte, während es auf die Herkunft des Geldes nicht ankommt. Insbesondere wird nicht danach gefragt, ob es sich um Vermögen handelt , das ein Ehegatte vor oder während der Ehe erworben hatte. Auszugleichen sind im Versorgungsausgleich daher auch Versorgungsanrechte, die - wie hier - mit dem Anfangsvermögen eines Ehegatten nach der Eheschließung erworben wurden (Senatsbeschluss vom 30. März 2011 - XII ZB 54/09 - FamRZ 2011, 877 mwN).

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

8
a) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist ein Anrecht auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, ohne dass das Gesetz nach der Herkunft des Vermögens oder nach dem Zeitpunkt seines Erwerbs unterscheidet. Daher kommt es nicht darauf an, dass das in die Lebensversicherungen eingezahlte Kapital aus einem bereits vor der Ehezeit erwirtschafteten Vermögen der Ehefrau stammte. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG ist nur erforderlich , dass das Geld, mit dem der Ehegatte die Beiträge entrichtete, zu seinem Vermögen gehörte, während es auf die Herkunft des Geldes nicht ankommt. Insbesondere wird nicht danach gefragt, ob es sich um Vermögen handelt , das ein Ehegatte vor oder während der Ehe erworben hatte. Auszugleichen sind im Versorgungsausgleich daher auch Versorgungsanrechte, die - wie hier - mit dem Anfangsvermögen eines Ehegatten nach der Eheschließung erworben wurden (Senatsbeschluss vom 30. März 2011 - XII ZB 54/09 - FamRZ 2011, 877 mwN).

(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,

1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,
3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
§ 14 des Versicherungsvertragsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen bei der Anwendung der Sätze 1 bis 3 gleich
1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt,
3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.

(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht

1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers,
2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder
4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.

(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich

1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1,
2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2,
3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
Die Betriebszugehörigkeit wird bis zum Eintritt des Sicherungsfalls berücksichtigt. § 2 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem Eintritt des Sicherungsfalls eintreten, sind nicht zu berücksichtigen; § 2a Absatz 2 findet keine Anwendung.

(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.

(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.

(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur

1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder
2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.

(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße (unmittelbare Bewertung).

(2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung Folgendes bestimmend ist:

1.
die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer Rechengrößen wie Versorgungspunkten oder Leistungszahlen,
2.
die Höhe eines Deckungskapitals,
3.
die Summe der Rentenbausteine,
4.
die Summe der entrichteten Beiträge oder
5.
die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

9
c) Zur Abwägung mit dem beim Versorgungsträger anfallenden Teilungsaufwand hat der Senat - auch bereits für die hier beteiligte Volkswagen AG - entschieden, dass der Tatrichter sein im Rahmen des § 18 Abs. 2 VersAusglG auszuübendes Ermessen letztlich tragend darauf stützten darf, dass ein wesentlicher Teil des vom Gesetzgeber in den Blick genommenen Verwaltungsaufwands von vornherein nicht anfällt, wenn der Versorgungsträger - wie wiederum hier - die externe Teilung wählt (Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 Rn. 22). Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ist somit eine Abwägung der Halbteilungsinteressen mit den Nachteilen eines unverhältnismäßigen Verwal- tungsaufwands und der Begründung unerwünschter Splitterversorgungen zu treffen.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.

(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.

(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.

(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.

(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.

(1) Die Wahlrechte nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.

(2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes aus, so hat sie in der nach Absatz 1 gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist.

(3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu zahlenden Kapitalbetrag fest.

(4) Bei einer externen Teilung nach § 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.

17
Nach § 222 Abs. 1 FamFG ist dieses Wahlrecht in den vom Gericht gesetzten Fristen auszuüben. Dabei mag es zwar zweifelhaft erscheinen, ob das Gericht generell dazu verpflichtet ist, den betreffenden Beteiligten (Ausschluss-) Fristen nach § 222 Abs. 1 FamFG zu setzen. In jedem Falle hat das Gericht im Hinblick auf die Ausübung der Wahlrechte seine Pflichten zur Verfahrensleitung zu beachten, wonach es insbesondere darauf hinzuwirken hat, dass sich die Beteiligten rechtzeitig über alle erheblichen Tatsachen erklären und ungenügende tatsächliche Angaben ergänzen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Auch zur Wahrung rechtlichen Gehörs wird daher auf eine Fristsetzung ausnahmsweise nur dann verzichtet werden können, wenn sich das Gericht vor seiner Entscheidung anderweitig darüber Gewissheit verschaffen konnte, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die betreffenden Beteiligten von ihren Wahlrechten Gebrauch machen werden (MünchKommZPO/Stein 3. Aufl. § 222 FamFG Rn. 18; weitergehend Haußleiter/Fest FamFG § 222 Rn. 3: Pflicht zur Fristsetzung).

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

17
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Gemäß §§ 7 Abs. 2 Nr. 2, 219 Nr. 3 FamFG hat das Gericht diejenigen Versorgungsträger am Verfahren zu beteiligten, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll. Auf den zwingenden Charakter dieser Verfahrensvorschriften hat der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 405/16 - FamRZ 2017, 727 Rn. 7). Für eine Beteiligung in diesem Sinne reicht es nicht aus, wenn der Versorgungsträger in der Endentscheidung benannt und ihm diese zugestellt wird. Denn Art. 103 Abs. 1 GG gewährt den Verfahrensbeteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor deren Erlass zu äußern. Daher muss grundsätzlich zu jedem dem Gericht unterbreiteten Vortrag Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, soweit er für die Entscheidung erheblich ist. Das Gericht darf nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse verwenden, zu denen sich die Verfahrensbeteiligten vorher äußern konnten (vgl. BVerfG FamRZ 1994, 493, 494 f.). Dose Schilling Günter Botur Krüger