vorgehend
Amtsgericht Ansbach, 3 F 431/11, 15.09.2011
Oberlandesgericht Nürnberg, 9 UF 1427/11, 16.02.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB 143/12 Verkündet am:
17. Juli 2013
Leßmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 242 Cd, 1378 Abs. 3 Satz 2 und 3
Die in einem Ehevertrag wirksam vereinbarte Herausnahme eines Vermögensgegenstands
aus dem Zugewinnausgleich macht eine vertragliche Anpassung
im Rahmen der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB nicht schon deshalb erforderlich
, weil dies dazu führt, dass sich die Ausgleichsrichtung umkehrt, mithin
der hiervon Begünstigte nur wegen der Herausnahme des Vermögensgegenstands
ausgleichsberechtigt wird.
BGH, Beschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 143/12 - OLG Nürnberg
AG Ansbach
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin WeberMonecke
und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter

für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. Februar 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Gründe:

I.

1
Die Antragsgegnerin begehrt von ihrem geschiedenen Ehemann, dem Antragsteller, Zugewinnausgleich.
2
Aus der am 30. August 1980 geschlossenen und seit dem 30. Dezember 2011 rechtskräftig geschiedenen Ehe der Beteiligten ist ein 1981 geborener Sohn hervorgegangen. Der Antragsteller ist von Beruf Busfahrer, die Antragsgegnerin ist Krankenschwester. Das monatliche Nettoeinkommen beider beläuft sich jeweils auf rund 2.000 €. Bis zur Trennung im Juni 2010 lebten die Beteiligten in dem im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehenden Zweifamilienhaus. Das entsprechende Grundstück hatten ihr ihre Eltern nebst zwei weiteren kleineren Grundstücken im Wege der vorweggenommenen Erbfolge im Jahr 1996 übertragen. Es war seinerzeit mit einem kleinen Wohnhaus bebaut, das den Beteiligten und den Eltern der Antragsgegnerin zunächst als Wohnung gedient hatte. Im Jahre 1996 errichteten die Beteiligten einen Anbau. Der Grundbesitz ist schuldenfrei. Mit notariellem Ehevertrag vom 25. Juni 1996 trafen die Beteiligten folgende Regelung: "(…) II. Güterstandsmodifizierung

1)

Herr W. und Frau W. (…) leben also im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, den sie grundsätzlich auch aufrechterhalten wollen. Lediglich die von Frau W. von ihren Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhaltenen Grundstücke (…) und die darauf befindlichen Gebäude, insbesondere auch das Wohnhaus, sollen beim Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe aus anderen Gründen als dem Tod der Ehefrau in keiner Weise berücksichtigt werden. Grundstücke und Gebäude auf dem Grundstückskom- plex (…) sollen deshalb weder zur Berechnung des An- fangsvermögens noch des Endvermögens der Ehefrau herangezogen werden. (…)

2)

Da Herr W. den Wohnhausanbau mit seinen beruflichen Einkünften mitfinanziert, verzichtet er zur Absicherung seiner Ehegattin (…) auch auf jegliche Aufwendungsersatzansprüche , die im Zusammenhang mit der Finanzierung des Wohnhausanbaus stehen. Frau W. nimmt den Verzicht hiermit an.

3)

Im Falle der Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten soll es jedoch bei der gesetzlichen Regelung des Zugewinnausgleichs verbleiben. Auch im Übrigen wollen Herr W. und Frau W. die Bestimmungen des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft und die gesetzliche Erbfolgeregelung unverändert aufrechterhalten. Herrn W. ist bekannt, dass als Folge dieser Regelung das von ihm während der Ehe erworbene Vermögen, soweit nicht ein privilegierter Erwerb im Sinne des § 1374 BGB vorliegt, dem Zugewinnausgleich unterliegt. Er ist damit einverstanden."
3
Das Amtsgericht hat den Antragsteller antragsgemäß unter Außerachtlassung des streitgegenständlichen Grundbesitzes dazu verpflichtet, an die Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 17.149,37 € zu zahlen. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen wendet er sich mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
5
1. Die Rechtsbeschwerde ist unbeschränkt zugelassen und deshalb in vollem Umfang statthaft.
6
2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
7
a) Das Rechtsbeschwerdegericht hat seine in FamRZ 2012, 1710 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
8
Die Regelung, mit der die Beteiligten den gesetzlichen Güterstand modifiziert hätten, halte sowohl der Wirksamkeitskontrolle gemäß § 138 BGB als auch der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB stand. Durch die Modifizierung des Güterstands habe erreicht werden sollen, dass der Ehefrau der ihr von ihren Eltern zugewendete Grundbesitz auch im Falle des Scheiterns der Ehe ungeschmälert erhalten bleibe. Für eine weitergehende Vertragsauslegung dahin, dass die Beteiligten auch eine Ausgleichsverpflichtung des Ehemannes hätten ausschließen wollen, fehle jedweder Anhalt. Vielmehr lege die Formulierung in Ziffer II Nr. 3 des Vertragstextes nahe, dass die Beteiligten eine Verpflichtung des Ehemannes zum Ausgleich zumindest für möglich gehalten hätten, womit der Antragsteller ausdrücklich sein Einverständnis erklärt habe. Zulässig und üblich sei die Herausnahme von Vermögensgegenständen bei vorehelichem Vermögen und bei privilegiertem Erwerb. Vor dem Hintergrund, dass es von dem durch eine Schenkung begünstigten Ehegatten und auch von dessen Verwandten , die ihm den Vermögenswert zugewendet hätten, als ungerecht empfunden werde, dass die außerordentliche Wertsteigerung in der Ehe dem Zugewinnausgleich unterliege, sei eine Modifizierung dergestalt angemessen, den Gegenstand sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen außer Ansatz zu lassen. Vorliegend wäre die durch den Anbau und die allgemeine Preisentwicklung entstandene Wertsteigerung dem Endvermögen zuzurechnen, weshalb der Zugewinn der Antragsgegnerin wohl denjenigen des Antragstellers übertroffen hätte. Dabei werde nicht verkannt, dass die von den Beteiligten gewählte Vertragskonstellation die Antragsgegnerin im Ergebnis nicht nur vor einer Zugewinnausgleichsforderung bewahre und vor Aufwendungsersatzansprüchen des Antragstellers schütze, sondern darüber hinaus auch dazu führe, dass sie ihrerseits ausgleichsberechtigt sei. Eine solche auch als "Umkippen" bezeichnete Lage könne durch eine - hier von den Beteiligten nicht vereinbarte - Verzichtsklausel zu Lasten des vermögenderen Ehegatten in dem Vertrag vermieden werden. Es fehle jedenfalls an einer evident einseitigen Lastenverteilung. Die Eheleute hätten damals eine in ökonomischer Hinsicht gleichberechtigte Partnerschaft gelebt; beide seien stets vollschichtig berufstätig gewesen. Der in den Vertrag aufgenommene Ausschluss etwaiger Aufwendungsersatzansprüche des Ehemannes rechtfertige sich ebenfalls aus dem Erhaltungsinteresse des Grundvermögens und sei angesichts des langjährigen unentgeltlichen Wohnens des Ehemannes im Anwesen seiner Schwiegereltern nicht ohne Kompensation.
9
Der Vertrag halte ebenfalls der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB stand. Es sei auch bezogen auf den Zeitpunkt des Scheiterns der ehelichen Gemeinschaft keine evident einseitige Lastenverteilung festzustellen, die hinzunehmen für den Antragsteller auch unter Beachtung der Belange der Antragsgegnerin als unzumutbar erscheine. Vielmehr seien die Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe vorgelegen hätten, von den Beteiligten bei Abschluss des notariellen Vertrages als mögliche Entwicklung vorausgesehen worden. Denn sie seien bereits damals davon ausgegangen, mit den finanziellen Mitteln und der Arbeitskraft beider Ehegatten den Erweiterungsbau an das bestehende Gebäude auf dem Grundstück der Antragsgegnerin zu errichten, der ihnen als Wohnung und Lebensmittelpunkt der Familie habe dienen sollen. Dass der Antragsteller im weiteren Verlauf der Ehe trotz seiner vielfältigen Anstrengungen in Bezug auf die Baumaßnahmen einen höheren Zugewinn als die Antragsgegnerin - ohne Berücksichtigung des Grundbesitzes - erwirtschaften würde, sei von den Beteiligten - wie Ziffer II. 3 des notariellen Vertrages zeige - zumindest für möglich gehalten worden.
10
Gegen eine Vertragsanpassung in dem vom Antragsteller angestrebten Umfang spreche ferner der Umstand, dass beide Beteiligte auch heute voll er- werbstätig seien, damit ihren Lebensbedarf durch eigene Arbeitskraft selbst decken könnten und auch darüber hinaus finanziell unabhängig seien. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Versorgungsausgleich per Saldo zugunsten des Antragstellers durchgeführt worden sei.
11
Der Anspruch der Antragsgegnerin auf Zugewinnausgleich sei auch nicht durch eine nachträgliche Vereinbarung der Beteiligten ausgeschlossen worden. Soweit der Antragsteller vortrage, man habe sich mündlich darauf verständigt, gegenseitig keine vermögensrechtlichen Forderungen zu erheben, könne er bereits deshalb nicht durchdringen, weil eine solche Vereinbarung als erneute Güterstandsmodifikation gemäß § 1408 BGB formbedürftig gewesen wäre.
12
b) Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
13
aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die vom Beschwerdegericht vorgenommene Vertragsauslegung, wonach auch eine Inanspruchnahme des Antragstellers auf Zugewinnausgleich möglich sei, nicht zu beanstanden. Eine - dem entgegenstehende und von der Rechtsbeschwerde für geboten erachtete - ergänzende Vertragsauslegung des Ehevertrages hat das Beschwerdegericht folgerichtig abgelehnt.
14
(1) Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist das Bestehen einer Regelungslücke, also einer planwidrigen Unvollständigkeit der Bestimmungen des Rechtsgeschäfts, die nicht durch die Heranziehung von Vorschriften des dispositiven Rechts sachgerecht geschlossen werden kann. Allein der Umstand, dass ein Vertrag für eine bestimmte Fallgestaltung keine Regelung enthält, besagt nicht, dass es sich um eine planwidrige Unvollständigkeit handelt. Von einer solchen kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundelie- genden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre. Die ergänzende Vertragsauslegung muss sich als zwingende selbstverständliche Folge aus dem Gesamtzusammenhang des Vereinbarten ergeben, so dass ohne die vorgenommene Ergänzung das Ergebnis in offenbarem Widerspruch zu dem nach dem Inhalt des Vertrags tatsächlich Vereinbarten stehen würde. Zudem darf die ergänzende Vertragsauslegung nicht zu einer wesentlichen Erweiterung des Vertragsinhalts führen (Senatsurteil vom 11. Januar 2012 - XII ZR 40/10 - NJW 2012, 844 Rn. 24 mwN).
15
Dabei ist die Ermittlung des Inhalts und der Bedeutung von Individualvereinbarungen grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Die Auslegung durch den Tatrichter kann deshalb vom Revisions- bzw. Beschwerdegericht grundsätzlich nur darauf geprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln , die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf im Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahren gerügten Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2011 - XII ZR 114/10 - GuT 2012, 268 Rn. 15 mwN).
16
(2) Gemessen hieran ist die vom Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung nicht zu beanstanden. Danach fehlt es vorliegend bereits an einer planwidrigen Unvollständigkeit der Bestimmungen des Ehevertrages. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht in diesem Kontext maßgeblich auf die in Ziffer II. 3 getroffene Regelung des Ehevertrages Bezug nimmt, wonach das von dem Antragsteller während der Ehe erworbene Vermögen (nach wie vor) dem Zugewinnausgleich unterliegt und er ausdrück- lich damit einverstanden gewesen ist. Der vom Beschwerdegericht gezogene Schluss, die Regelung lege nahe, dass die Beteiligten eine Verpflichtung zum Ausgleich des Ehemanns zumindest für möglich gehalten hätten, ist folgerichtig. Legte man den Ehevertrag dagegen im Sinne der Rechtsbeschwerde aus, wonach mit ihm nur habe verhindert werden sollen, dass "aus dem Hausgrundbesitz" Zahlungen oder Entschädigungen im Rahmen der Abwicklung des Güterstands an den Antragsteller fließen, die Antragsgegnerin im Gegenzug aber nicht habe berechtigt sein sollen, selbst Zugewinnausgleichsansprüche gegen ihn durchzusetzen, ergäbe die oben stehende Regelung des Ehevertrages keinen Sinn.
17
bb) Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht den Ehevertrag vor dem Hintergrund einer in ökonomischer Hinsicht gleichberechtigten Partnerschaft der jeweils stets vollschichtig berufstätig gewesenen Eheleute nicht für unwirksam erachtet hat (vgl. zu den Voraussetzungen der Wirksamkeitskontrolle eines Ehevertrages bei einer Regelung über den Zugewinnausgleich Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 14 ff.). Insoweit erhebt auch die Rechtsbeschwerde keine Einwendungen.
18
cc) Im Ergebnis ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die von dem Antragsteller behauptete nachträgliche, mündliche Vereinbarung , wonach sich die Beteiligten darauf verständigt hätten, gegenseitig keine vermögensrechtlichen Forderungen zu erheben, mangels Einhaltung der Form als unwirksam erachtet hat. Dabei kann es dahin stehen, ob darin - mit dem Beschwerdegericht - eine formnichtige Güterstandsmodifikation i.S.v. § 1408 i.V.m. § 1410 BGB zu sehen ist. Denn auch wenn man dem Einwand der Rechtsbeschwerde folgte, wonach hierin ein Verzicht auf die Durchsetzung von vermögensrechtlichen Ansprüchen zu sehen sei, stünden der Wirksamkeit dieser behaupteten Vereinbarung die Regelungen des § 1378 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BGB entgegen, worauf die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung auf die Rechtsbeschwerde zutreffend hingewiesen hat.
19
(1) Gemäß der Formvorschrift des § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB bedarf eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, der notariellen Beurkundung bzw. einer gerichtlichen Protokollierung i.S.v. § 127 a ZPO. Nach § 1378 Abs. 3 Satz 3 BGB kann sich im Übrigen kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten , über die Ausgleichsforderung zu verfügen. Erst recht kann er keine Verfügung über seine Ausgleichsforderung treffen, worunter auch ein Verzicht hinsichtlich seines Zugewinnausgleichsanspruchs fällt (Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 170/01 - FamRZ 2004, 1353, 1354).
20
(2) Gemessen an diesen Anforderungen wäre die vom Antragsteller behauptete Verzichtsvereinbarung unwirksam, denn darin läge eine Verfügung über die Zugewinnausgleichsforderung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die behauptete Vereinbarung vor oder während des Scheidungsverfahrens getroffen wurde. Im ersten Fall scheiterte sie an § 1378 Abs. 3 Satz 3 BGB und im zuletzt genannten Fall an der Formvorschrift des § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB. Denn nach dem Vortrag des Antragstellers haben die Beteiligten jedenfalls nicht die erforderliche Form eingehalten.
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dd) Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht den Anspruch der Antragsgegnerin auf Zugewinnausgleich nicht an der Ausübungskontrolle gemäß § 242 BGB hat scheitern lassen.
22
(1) Soweit die Regelung eines Ehevertrages der Wirksamkeitskontrolle standhält, muss der Richter im Rahmen einer Ausübungskontrolle prüfen, ob und inwieweit es einem Ehegatten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende Regelung zu berufen. Entscheidend ist insoweit, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung ergibt (Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 34 mwN). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung grundlegend abweicht (Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 606).
23
Dabei ist zu beachten, dass die formal ausgestalteten Regelungen über den Zugewinnausgleich über die teleologischen Grundlagen des Teilhabeanspruchs - die verfassungsrechtlich verbürgte Gleichwertigkeit von Familienarbeit und Erwerbstätigkeit - deutlich hinausgreifen, soweit sie auch solche Partnerschaften dem Ausgleich ehezeitlicher Vermögenszuwächse unterwerfen, in denen eine dem klassischen Ehetyp der Alleinverdienerehe entsprechende Rollenverteilung nicht stattgefunden hat und indem sie auch solchen Zugewinn in den Ausgleich einbeziehen, zu dem der andere nicht beigetragen haben kann (Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 19). Die insoweit als Korrektiv zur gesetzlichen Typisierung zu verstehende güterrechtliche Vertragsfreiheit der Ehegatten umschließt das Recht, den von ihnen als unbillig oder unbefriedigend empfundenen Verteilungsergebnissen des gesetzlichen Güterstandes durch eine eigenverantwortliche Gestaltung ihrer Vermögenssphäre begegnen und in diesem Rahmen auch eigene ökonomische Bewertungen ihrer Beiträge zum Familienunterhalt vornehmen zu können (Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 20).
24
(2) Gemessen hieran war eine Korrektur der ehevertraglichen Regelung im Wege der Ausübungskontrolle unter Berücksichtigung der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen nicht geboten.
25
(a) Es fehlt vorliegend bereits an einer unerwarteten Entwicklung. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts sind die Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe vorlagen, von den Beteiligten bei Abschluss des notariellen Vertrages als mögliche Entwicklung vorausgesehen worden, weil sie bereits damals davon ausgegangen waren, mit den finanziellen Mitteln und der Arbeitskraft beider Ehegatten den Erweiterungsbau an das bestehende Gebäude auf dem Grundstück der Antragsgegnerin zu errichten, der als Wohnund Lebensmittelpunkt der Familie dienen sollte. Ferner hat das Beschwerdegericht in aus Rechtsgründen nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass die Beteiligten den Umstand, dass der Antragsteller im weiteren Verlauf der Ehe einen höheren Zugewinn als die Antragsgegnerin erwirtschaften würde, zumindest für möglich gehalten haben. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht darauf abgestellt hat, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten seit Vertragsschluss nicht grundlegend geändert haben. So sind beide Beteiligten nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts auch heute noch voll erwerbstätig und darüber hinaus finanziell unabhängig. Hinzu kommt, dass der Antragsteller von dem zu Lasten der Antragsgegnerin durchgeführten Versorgungsausgleich profitiert.
26
(b) Ebenso wenig ist aus Rechtsgründen etwas dagegen zu erinnern, dass das Beschwerdegericht in der Umkehr der Ausgleichsrichtung, also der über den Verlust eines möglichen Anspruchs auf Zugewinn hinausgehenden Verpflichtung, seinerseits der Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleich zu zahlen, keine einseitige, unzumutbare Lastenverteilung gesehen hat, die im Rahmen der Ausübungskontrolle zu einer Modifikation der vertraglichen Regelung führen müsste.
27
Zu beachten ist dabei, dass die - ohne Berücksichtigung der von den Beteiligten getätigten Investitionen eingetretene - Wertsteigerung keinen Zugewinn darstellt, zu dem der andere Ehegatte beigetragen hat (vgl. Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 19). Zwar beruht die weitergehende Wertsteigerung auch auf den vom Antragsteller erbrachten Leistungen. Gleichwohl führt dieser Umstand nicht zu einer einseitigen, unzumutbaren Lastenverteilung. Soweit das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang darauf abgestellt hat, dass der Verzicht angesichts des langjährigen Wohnens des Antragstellers im Anwesen seiner Schwiegereltern nicht ohne Kompensation geblieben ist, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wenn der Antragsteller bei dieser Sachlage einerseits ausdrücklich auf Aufwendungsersatzansprüche verzichtet, sich deshalb außerhalb des Zugewinnausgleichs also nicht schadlos halten kann, und andererseits nicht auf die Aufnahme einer Verzichtsklausel in den Vertrag zu Lasten des vermögenderen Ehegatten hinwirkt, um eine Umkehr der Ausgleichsrichtung zu vermeiden, ist das Ausfluss der grundgesetzlich geschützten Vertragsfreiheit und einer Korrektur über die Ausübungskontrolle nach § 242 BGB nicht zugänglich.
28
ee) Da das Beschwerdegericht nach alledem ohne Rechtsfehler den von den Beteiligten geschlossenen Ehevertrag dem Zugewinnausgleich zugrunde legen durfte, die Grundstücke also in der vereinbarten Weise dem Zugewinnausgleich entzogen sind, bleibt es bei der von den Instanzgerichten vorgenommenen , von den Beteiligten der Höhe nach nicht angegriffenen und auch ansonsten nicht zu beanstandenden Ausgleichsberechnung. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Ansbach, Entscheidung vom 15.09.2011 - 3 F 431/11 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16.02.2012 - 9 UF 1427/11 -

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.

(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.

24
b) Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist das Bestehen einer Regelungslücke, also einer planwidrigen Unvollständigkeit der Bestimmungen des Rechtsgeschäfts (BGHZ 90, 69 = NJW 1984, 1177, 1178), die nicht durch die Heranziehung von Vorschriften des dispositiven Rechts sachgerecht geschlossen werden kann (BGHZ 137, 153 = NJW 1988, 450, 451). Allein der Umstand, dass ein Vertrag für eine bestimmte Fallgestaltung keine Regelung enthält, besagt nicht, dass es sich um eine planwidrige Unvollständigkeit handelt. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. BGHZ 170, 311 = NJW-RR 2007, 687 Rn. 28; BGH Urteile vom 2. Juli 2004 - V ZR 209/03 - NJW-RR 2005, 205, 206; vom 13. Februar 2004 - V ZR 225/03 - WM 2004, 2125, 2126 und vom 1. Juli 1999 - I ZR 181/96 - WM 1999, 2553, 2555). Die ergänzende Vertragsauslegung muss sich als zwingende selbstverständliche Folge aus dem ganzen Zusammenhang des Vereinbarten ergeben, so dass ohne die vorgenommene Ergänzung das Ergebnis in offenbarem Widerspruch mit dem nach dem Inhalt des Vertrages tatsächlich Vereinbarten stehen würde (BGHZ 40, 91 = NJW 1963, 2071, 2075). Zudem darf die ergänzende Vertragsauslegung nicht zu einer wesentlichen Erweiterung des Vertragsinhaltes führen (BGHZ 40, 91 = NJW 1963, 2071, 2075).
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a) Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Ermittlung des Inhalts und der Bedeutung von Individualvereinbarungen grund- http://www.juris.de/jportal/portal/t/13ah/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=62&numberofresults=997&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE311032001&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/13ah/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/13ah/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=62&numberofresults=997&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE307852001&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/13ah/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=62&numberofresults=997&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE307852001&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/13ah/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=62&numberofresults=997&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE310422000&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/13ah/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=62&numberofresults=997&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE310422000&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/13ah/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=62&numberofresults=997&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE304212001&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/13ah/ - 7 - sätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Die Auslegung durch den Tatrichter kann deshalb vom Revisionsgericht grundsätzlich nur darauf geprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf im Revisionsverfahren gerügten Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (Senatsurteil vom 21. Januar 2009 - XII ZR 79/07 - NJW-RR 2009, 593 Rn. 18; BGH Urteile vom 14. Dezember 2000 - I ZR 213/98 - WM 2001, 1379, 1381 und vom 29. März 2001 - I ZR 312/98 - NJW-RR 2001, 1612, 1614). Dies gilt auch für Prozesserklärungen, soweit es deren materiell-rechtlichen Inhalt betrifft (Musielak/Ball ZPO 8. Aufl. § 546 Rn. 7).
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1. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Parteien den Zugewinnausgleich im vorliegenden Fall wirksam ausgeschlossen haben.

Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden.

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 170/01 Verkündet am:
21. April 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Wirksamkeit von Verfügungen über die Forderung auf Ausgleich des Zugewinns
BGH, Urteil vom 21. April 2004 - XII ZR 170/01 - OLG Celle
LG Hannover
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Mai 2001 aufgehoben und das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 6. Dezember 2000 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten Zahlung von 70.000 DM aus einem Vergleich. Der Kläger ist der Schwiegersohn des Beklagten. Die im Mai 1993 geschlossene Ehe des Klägers mit der Tochter des Beklagten wurde, nachdem sich die Eheleute im April 1997 getrennt hatten, im Februar 2000 rechtskräftig geschieden.
Während der Ehe bewohnten der Kläger und seine Frau ein Hausgrundstück des Beklagten, auf dem der Kläger bis zu seinem Auszug Umbau- und Sanierungsarbeiten durchführte. Mit notariellem Vertrag vom 19. Februar 1997 verkaufte der Beklagte seiner Tochter dieses Hausgrundstück zum Preis von 123.500 DM; dabei behielt er sich das durch Vormerkung gesicherte Recht vor, von seiner Tochter jederzeit die Rückübertragung des Grundbesitzes verlangen zu können, falls diese ohne Genehmigung ihrer Eltern den Grundbesitz belasten oder veräußern sollte. Im Zuge des Scheidungsverfahrens erwirkte der Kläger im Wege des Arrests zur Sicherung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich eine Vormerkung zur Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Grundstück. In einem auf die Beschwerde der Ehefrau anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung wurden Ausgleichsansprüche des Klägers wegen seiner Arbeitsleistungen und Investitionen in das Hausgrundstück erörtert. Die Verhandlung wurde vertagt, um der Ehefrau des Klägers und ihrem Prozeßbevollmächtigten Gelegenheit zu geben, den gesamten Vorgang mit den Eltern der Ehefrau zu besprechen. Im nächsten Verhandlungstermin - am 13. Juli 1999 - erschienen neben den Eheleuten und deren Prozeßbevollmächtigten auch der Beklagte und seine Ehefrau. Nach Erörterung der vom Kläger auf dem Hausgrundstück durchgeführten Umbauarbeiten erklärte der Beklagte zu Protokoll seine Bereitschaft, das Grundstück dem Kläger zum Preis von 365.000 DM zu verkaufen. Der Kläger erklärte, binnen einer Frist von zwei Wochen zu diesem Angebot Stellung nehmen zu wollen. Nach weiterer Erörterung erklärte der Beklagte - ausweislich des Protokolls - für den Fall, daß ein Kaufvertrag über das Grundstück in Höhe von 365.000 DM nicht zustandekomme, dem Kläger zur Abgeltung sämtlicher Zugewinnausgleichsansprüche gegen seine Tochter einen Betrag von insgesamt 70.000 DM zahlen zu wollen. Nachdem seine Versuche, den Hauskauf zu finanzieren, fehlgeschlagen waren, forderte der Kläger in einem an den Pro-
zeßbevollmächtigten seiner Ehefrau gerichteten Schreiben vom 8. September 1999 den Beklagten auf, die in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 1999 zugesagten 70.000 DM zu zahlen. Der Beklagte, dem dieses Schreiben alsbald weitergereicht wurde, lehnte mit Schreiben vom 15. September 1999 jede Zahlung ab und erklärte die Anfechtung seiner Erklärung wegen Drohung, Täuschung und Irrtums. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung des geltend gemachten Betrags verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er sein Klagabweisungsbegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist zwischen den Parteien ein Vertrag eigener Art mit Elementen des Vergleichs (§ 779 BGB) und der befreienden Schuldübernahme (§ 414 BGB) zustande gekommen, der den Beklagten zur Zahlung des vom Kläger geltend gemachten Betrags verpflichtet. Ein Angebot des Beklagten zum Abschluß eines solchen Vertrags liege in dessen Erklärung vom 13. Juli 1999; das Angebot sei dadurch bedingt gewesen , daß der Kläger vorab versuchen sollte, die finanziellen Mittel für den vorrangig geplanten Kauf des Hauses seiner Ehefrau zu erlangen. Dieses Angebot habe der Kläger spätestens mit Schriftsatz vom 8. September 1999, den der Beklagte auch erhalten habe, angenommen.
Dieser Vertrag sei als Schuldübernahme formfrei gültig. Es handele sich nämlich um das Angebot auf Übernahme einer dem Grunde nach bestehenden Forderung des Klägers auf Ausgleich des Zugewinns oder auf Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, verbunden mit dem Angebot auf Konkretisierung und Begrenzung der Forderung. Mit dem Angebot des Beklagten habe nicht losgelöst von dem Streit des Klägers mit seiner Ehefrau um den Zugewinnausgleich eine neue, eigenständige Schuld des Beklagten begründet, sondern eben dieser Streit der Eheleute beigelegt werden sollen. Aber selbst wenn in dieser Vereinbarung auch Elemente des Schuldversprechens angenommen würden, seien die dann nach § 780 BGB zu beachtenden Schriftformerfordernisse mit der Protokollierung des Angebots im Termin zur mündlichen Verhandlung , dem erneuten Vorspielen des Angebots aus der vorläufigen Aufzeichnung und der ausdrücklichen Genehmigung seiner Erklärung durch den Beklagten erfüllt. Der Beklagte sei an sein Angebot auch gebunden; die von ihm behaupteten Gründe für eine Anfechtung seien konstruiert, die hierzu behaupteten Tatsachen teilweise offenkundig falsch. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger das Angebot, das der Beklagte am 13. Juli 1999 abgeben hat, mit seinem an den Prozeßbevollmächtigten der Tochter des Beklagten gerichteten Schriftsatz vom 8. September 1999 gemäß §§ 147, 148 BGB wirksam angenommen hat. Ebenso bedarf es keiner Prüfung, ob, wie das Oberlandesgericht - von der Revision unbeanstandet - meint, die vom Beklagten erklärte Anfechtung dieses Vertrags nicht durchgreift. Denn der Vertrag ist jedenfalls nach § 1378 Abs. 3 Satz 3 BGB unwirksam.

a) Nach dieser Vorschrift kann ein Ehegatte sich nicht vor Beendigung des Güterstandes, falls nicht die Voraussetzungen des § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB eingreifen, zu Verfügungen über seine Ausgleichsforderung verpflichten; erst recht kann er keine Verfügung über seine Ausgleichsforderung treffen (Staudinger/Thiele BGB (2000) § 1378 Rdn. 15; Erman/Heckelmann BGB 11. Aufl. § 1378 Rdn. 8: gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB). Eben dies hat der Kläger aber getan; denn die Abfindungsabrede umfaßt, wenn man deren revisionsrechtlich nicht angreifbare und von der Revisionserwiderung auch nicht in Zweifel gezogene Auslegung durch das Oberlandesgericht zugrunde legt, eine Verfügung über die dem Kläger zustehende Ausgleichsforderung : Mit der vereinbarten Abfindung hat der Kläger zum einen auf einen etwaigen weitergehenden Zugewinnausgleichsanspruch verzichtet. Zum andern hat er in einen Schuldnertausch eingewilligt. Das Oberlandesgericht geht insoweit zutreffend von einer befreienden Schuldübernahme aus (§ 414 BGB); eine solche Schuldübernahme ist eine abstrakte Verfügung über das Forderungsrecht , bewirkt zugunsten eines Dritten (vgl. MünchKomm/Möschel a.a.O. § 414 Rdn. 2), hier der Tochter des Beklagten.
b) Eine - nach Rechtskraft der Scheidung an sich denkbare - Bestätigung der zuvor unwirksamen Abrede nach § 141 BGB kommt hier nicht in Betracht: Zwar genügt, wenn die Nichtigkeit eines Vertrags aus der Nichtigkeit der Willenserklärung nur einer der Vertragsparteien resultiert, für § 141 BGB die Bestätigung nur durch eben diese Vertragspartei. Ist - wie im vorliegenden Fall - die Abrede dagegen als solche unwirksam, so muß die Bestätigung durch beide Vertragsparteien erfolgen (MünchKomm/Mayer-Maly/Busche a.a.O. § 141 Rdn. 10); dies gilt hier um so mehr, als § 1378 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht nur den über die Ausgleichsforderung verfügenden Ehegatten schützt, sondern auch den anderen Ehegatten (vor Rechtshandlungen seines Ehegatten, durch die ein Drittinteresse an der Beendigung des Güterstandes und damit an der Eheauflö-
sung begründet werden könnte, vgl. MünchKomm/Koch a.a.O. § 1378 Rdn. 20). An der - danach notwendigen - übereinstimmenden Bestätigung durch beide Vertragsparteien fehlt es, weil der Beklagte sich mit seinem Antwortschreiben vom 15. September 1999 gegen die Vereinbarung gewehrt und diese Haltung in der Folgezeit beibehalten hat.
c) Die Vereinbarung ist auch nicht nach § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB wirksam. Diese Vorschrift erklärt Abreden der Ehegatten über den Zugewinnausgleich für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens (hinsichtlich bereits zuvor getroffener Vereinbarungen vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1982 - IX ZR 90/81 - FamRZ 1983, 157, 159) für zulässig, bindet sie jedoch an die notarielle Beurkundung oder an die gerichtliche Protokollierung (§ 127a BGB). Die Voraussetzungen des § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB liegen indes nicht vor. Zum einen fehlt es bereits an einer Vereinbarung der Ehegatten. Soweit die Revisionserwiderung in der Abrede "eine Vereinbarung unter den Ehegatten unter Einbeziehung eines Dritten“ sehen will, ist dies mit den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht zu vereinbaren, nach denen (nur) zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ein Vertrag mit den Elementen der Schuldübernahme und des Vergleichs zustande gekommen ist. Zum andern würde auch eine solche Vereinbarung unter den Ehegatten unter Einbeziehung eines Dritten nicht, wie die Revisionserwiderung meint, unter Satz 2, sondern unter Satz 3 des § 1378 Abs. 3 fallen. § 1378 Abs. 3 Satz 3 BGB will Dritte gerade aus der güterrechtlichen Vereinbarung "heraushalten“ und damit - um der Ehe willen - jedes Drittinteresse an der Beendigung des Güterstandes ausschließen (vgl. Staudinger/Thiele aaO Rdn. 16). Dieses Ziel wird nur erreicht, wenn Verträge mit Dritten auch dann unter Satz 3, nicht aber unter Satz 2 des
§ 1378 Abs. 3 BGB subsumiert werden, wenn beide Ehegatten an ihnen beteiligt sind. Im übrigen wäre auch das Formerfordernis des § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht gewahrt. In der Form des § 127a BGB beurkundet ist nur das Angebot des Beklagten; die ebenfalls (und im Hinblick auf den Schutzzweck des § 1378 Abs. 3 Satz 2, 3 BGB: gerade) formgebundene Annahme des Klägers ist es nicht. Die Möglichkeit einer Bestätigung nach § 141 BGB ändert an der Formnichtigkeit (§ 125 Abs. 1 BGB) nichts: Die Unwirksamkeit des Vertrags ergibt sich aus der fehlenden Form der Annahmeerklärung. Mit der rechtskräftigen Scheidung ist zwar das Formerfordernis und damit der Nichtigkeitsgrund entfallen. Eine Bestätigung des Klägers würde jedoch - unbeschadet des § 141 Abs. 2 BGB - nur bewirken, daß dessen Annahme-Erklärung ex nunc wirksam wird. Das aber könnte einen Vertragsschluß wiederum nur herbeiführen, wenn der Beklagte an sein Angebot vom 13. Juli 1999 noch immer - also auch noch nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung im Februar 2000 - gebunden wäre. Das ist nicht der Fall. 3. Das angefochtene Urteil kann nach allem keinen Bestand haben. Da weitere Feststellungen weder notwendig noch zu erwarten sind, kann der Senat selbst abschließend entscheiden. Der Vertrag zwischen den Parteien ist nicht
wirksam zustande gekommen. Das auf diesen Vertrag gestützte Zahlungsbegehren des Klägers ist deshalb nicht begründet und die Klage folglich abzuweisen.
Hahne RiBGH Sprick ist urlaubs- Weber-Monecke bedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Wagenitz Dose

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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1. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Parteien den Zugewinnausgleich im vorliegenden Fall wirksam ausgeschlossen haben.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.