Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2012 - XII ZB 141/12

bei uns veröffentlicht am22.08.2012
vorgehend
Amtsgericht Görlitz, 5 XVII 0371/11, 14.12.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 141/12
vom
22. August 2012
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die nach § 39 FamFG zu erteilende Rechtsbehelfsbelehrung muss auch
über einen bestehenden Anwaltszwang informieren (im Anschluss an Senatsbeschlüsse
vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 und
vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1425).

b) Das Gericht ist verpflichtet, sich nach einer kritischen Würdigung des Sachverständigengutachtens
ein eigenes Bild von der Richtigkeit der durch den
Sachverständigen gezogenen Schlüsse zum Vorliegen einer psychischen
Erkrankung oder geistig-seelischen Behinderung des Betroffenen und zum
Bestehen eines objektiven Betreuungsbedarfes zu machen; die pauschale
Bezugnahme auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens lässt eine solche
Würdigung regelmäßig vermissen.
BGH, Beschluss vom 22. August 2012 - XII ZB 141/12 - LG Görlitz
AG Görlitz
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

beschlossen:
Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 17. Februar 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

1
Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung seiner Betreuung.
2
Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens für den 1928 geborenen Betroffenen eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden sowie Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen aller Art eingerichtet. Das Landge- richt hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

3
1. Dem Betroffenen ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu bewilligen.
4
a) Der dem Betroffenen am 22. Februar 2012 zugestellte Beschluss des Landgerichts enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, die sich zwar zu dem für die Entgegennahme der Rechtsbeschwerde zuständigen Rechtsbeschwerdegericht und zur einmonatigen Rechtsbeschwerdefrist, nicht aber dazu verhielt, dass eine formwirksame Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann. Der Betroffene hat am 21. März 2012 eine privatschriftliche Rechtsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof angebracht. Nachdem er durch den Senat über den Anwaltszwang vor dem Bundesgerichtshof belehrt worden ist, hat der Betroffene am 2. April 2012 innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist einen nach Form und Inhalt (§ 18 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG) wirksamen Wiedereinsetzungsantrag gestellt.
5
b) Dieser Antrag hat Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss eine Rechtsbehelfsbelehrung auch über einen bestehenden Anwaltszwang informieren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 Rn. 7 und vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1425 Rn. 14). Diesen Erfordernissen genügte die vom Landgericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung nicht. Wegen der Unvollständigkeit der Rechtsbehelfs- belehrung wird gemäß § 17 Abs. 2 FamFG gegenüber dem anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen vermutet, dass die Versäumung der Frist für die (formrichtige ) Einlegung der Rechtsbeschwerde durch ihn nicht verschuldet worden ist.
6
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
7
a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die in erster Instanz abgegebene Stellungnahme des Betroffenen zum Gutachten und der Inhalt des (richtig:) zweiundsechzig handgeschriebene Seiten umfassenden Beschwerdeschriftsatzes bewiesen eindrucksvoll die Richtigkeit der Einschätzung des Betreuungsgerichts, dass der Betroffene dringend betreuungsbedürftig sei. Die Schriftsätze des Betroffenen zeugten trotz ihres teilweise formell gut geordneten Aufbaus von einem hohen Grad an Verwirrtheit, der nur durch die diagnostizierte psychische Erkrankung des Betroffenen erklärt werden könne. Die mehr als ausgeprägte Tendenz zum Verfolgungswahn und die Ungeordnetheit und die Zusammenhanglosigkeit der Gedankengänge ließen es dringend geboten erscheinen, an der Anordnung der Betreuung festhalten. Der Betroffene wende sich bezeichnenderweise auch nicht gegen die Betreuung als solche, sondern nur dagegen, sich auf das von dem Amtsgericht eingeholte Gutachten zu stützen. Er habe indessen nicht erklären können, warum die Anordnung der Vermögenssorge nach seiner Ansicht einzuschränken sei bzw. begrifflich präzisiert werden müsse. Auch seinen Wunsch nach einer beschränkten Dauer der Betreuung habe der Betroffene nicht begründet.
8
Es habe davon abgesehen werden können, den Betroffenen erneut persönlich anzuhören. Eine förmliche Anhörung sei in erster Instanz erfolgt und von einer Wiederholung der Anhörung seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die Stellungnahmen der Betreuungsbehörde und das Sachverständi- gengutachten spiegelten die zugegebenermaßen kurz gehaltenen Angaben des Amtsrichters im Anhörungsprotokoll wider. Das allein könnte zwar das Erfordernis erneuter Anhörung nicht entfallen lassen; die schriftlichen Äußerungen des Betroffenen im Verfahren könnten allerdings als weiteres Indiz dafür herangezogen werden, dass auch eine weitere persönliche Anhörung des Betroffenen dessen Betreuungsbedürftigkeit lediglich bestätigen würde.
9
b) Diese Ausführungen halten bereits den Verfahrensrügen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
10
aa) Gemäß § 280 Abs. 1 FamFG hat vor der Bestellung eines Betreuers eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Gutachter soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein (§ 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Die Ausgestaltung als Sollvorschrift erlaubt es dem Gericht zwar in solchen Fällen, in denen nicht psychische Krankheiten oder geistigseelische Behinderungen, sondern andere Krankheitsbilder im Vordergrund stehen, auch Ärzte ohne psychiatrische Erfahrungen zu Gutachtern zu bestellen (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 526/10 - FamRZ 2011, 630 Rn. 11; Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 280 Rn. 10; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 4. Aufl. § 280 FamFG Rn. 4; MünchKommZPO/Schmidt-Recla 3. Aufl. § 280 FamFG Rn. 10). In jedem Fall muss die Beauftragung eines Gutachters , der nicht die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG erfüllt, aber wegen ihres Ausnahmecharakters in der Endentscheidung besonders begründet werden (Senatsbeschluss vom 16. Mai 2012 - XII ZB 454/11 - FamRZ 2012, 1207 Rn. 13).
11
Gemessen an diesen Maßstäben ist das Verfahren des Beschwerdegerichts zu beanstanden. Erkenntnisse zu den Spezialisierungen des Sachver- ständigen ergeben sich aus dessen Berufsbezeichnung als Diplom-Mediziner nicht. Das Beschwerdegericht hat den schriftlichen Äußerungen des Betroffenen selbst entnommen, dass dieser mit der Einrichtung einer Betreuung auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht einverstanden ist. Gerade dann, wenn die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens durch einen Betroffenen erkennbar in Zweifel gezogen wird, muss sich das Beschwerdegericht veranlasst sehen, noch fehlende Feststellungen zur Qualifikation des Sachverständigen zu treffen.
12
bb) Es ist ebenfalls verfahrensfehlerhaft, dass das Beschwerdegericht den Betroffenen vor Erlass seiner Entscheidung nicht erneut persönlich angehört hat.
13
Wie das Beschwerdegericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG eine Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen auch im Beschwerdeverfahren. Allerdings kann das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Diese Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abgesehen werden kann, liegen entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht vor.
14
Eine erneute Anhörung des Betroffenen war schon deshalb erforderlich, weil der Betroffene ausweislich des Protokolls vom 14. Dezember 2011 bei seiner Anhörung durch den Betreuungsrichter mit der Einrichtung einer Betreuung für die einzelnen Aufgabenkreise einverstanden war. Das Amtsgericht brauchte daher nicht mehr zu prüfen, ob der Betroffene noch zur Bildung eines freien Willens in der Lage war (vgl. § 1896 Abs. 1 a BGB). Diese Sachlage hat sich im Beschwerdeverfahren verändert. Zwar hat der Betroffene mit seiner Beschwerde in erster Linie erstrebt, die Anordnung der Betreuung nicht auf das eingeholte Sachverständigengutachten zu stützen, den Aufgabenkreis der Vermögenssorge einzuschränken und die Dauer der Betreuung zu verkürzen. Für den Fall, dass seinen diesbezüglichen Vorstellungen nicht entsprochen werden sollte, hat der Betroffene allerdings eindeutig zu erkennen gegeben, hilfsweise ("eventuell" ) eine Aufhebung der gesamten Betreuungsanordnung beantragen zu wollen. Es wäre deshalb zu prüfen gewesen, ob der freie Wille des Betroffenen gemäß § 1896 Abs. 1 a BGB einer Einrichtung der Betreuungentgegenstand. Sobald die Möglichkeit der freien Willensbildung durch den Betroffenen erstmals in der Beschwerdeinstanz entscheidungserheblich wird, sind durch eine persönliche Anhörung des Betroffenen stets neue Erkenntnisse im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG zu erwarten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Mai 2012 - XII ZB 454/11 - FamRZ 2012, 1207 Rn. 22 und vom 16. März 2011 - XII ZB 601/10 - FamRZ 2011, 880 Rn. 15 f.). Dann entbinden weder die Einholung eines Sachverständigengutachtens noch die Auswertung schriftlicher Äußerungen des Betroffenen das Gericht davon, sich im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) durch eine Anhörung des Betroffenen einen persönlichen Eindruck davon zu verschaffen, ob dieser tatsächlich zur Bildung eines freien Willens nicht in der Lage ist.
15
c) Da nicht auszuschließen ist, dass die angefochtene Entscheidung auf den dargestellten Verfahrensfehlern beruht, ist sie aufzuheben und die noch nicht entscheidungsreife (§ 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG) Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
16
Im Übrigen ist zu bemerken, dass weder der Entscheidung des Amtsgerichts noch der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts konkrete tatrichterliche Feststellungen zu einer bestimmten psychischen Erkrankung oder geistig- seelischen Behinderung des Betroffenen und zum Bestehen eines objektiven Betreuungsbedarfes entnommen werden können, die über eine Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten hinausgehen. Das Gericht ist indessen zu einer kritischen Würdigung des Sachverständigengutachtens verpflichtet. Nur auf der Grundlage einer solchen Überprüfung ist das Gericht imstande, sich das gebotene eigene Bild von der Richtigkeit der durch den Sachverständigen gezogenen Schlüsse zu machen. Die pauschale Bezugnahme auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens lässt eine solche Würdigung regelmäßig vermissen (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1403, 1404). Dose Vézina Klinkhammer Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Görlitz, Entscheidung vom 14.12.2011 - 5 XVII 0371/11 -
LG Görlitz, Entscheidung vom 17.02.2012 - 2 T 8/12 -

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Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Übe

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(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat. (2) Die Form des Antrags

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(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat.

(2) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Verfahrenshandlung gelten.

(3) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(4) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden.

7
a) Im rechtlichen Ausgangspunkt ist es zutreffend, dass die durch das Gericht zu erteilende Rechtsbehelfsbelehrung insbesondere über einen bestehenden Anwaltszwang informieren muss (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1425 Rn. 14) und nach § 17 Abs. 2 FamFG ein Fehlen des Verschuldens vermutet wird, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder - wie hier - fehlerhaft ist. Zwar ist eine unmittelbare Anwen- dung von § 17 FamFG in Ehesachen und Familienstreitsachen wegen § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG ausdrücklich ausgeschlossen; die in diesen Fällen über § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG bzw. klarstellend über § 117 Abs. 5 FamFG an die Stelle des § 17 FamFG tretende Vorschrift des § 233 ZPO kennt eine dem § 17 Abs. 2 FamFG entsprechende Regelung nicht. Da indessen die Verpflichtung des Gerichts zur Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 39 FamFG unterschiedslos für alle nach dem FamFG geführten Verfahren besteht, wird die gesetzliche Vermutung des § 17 Abs. 2 FamFG in systemkonformer Analogie auch in Ehesachen und Familienstreitsachen zu gelten haben (Keidel/MeyerHolz FamFG 17. Aufl. § 39 Rn. 15). Für das Vorliegen einer unbewussten Regelungslücke spricht im Übrigen auch, dass nach Art. 1 Nr. 4 des vorgelegten Regierungsentwurfes für das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess (BR-Drucks. 308/12) beabsichtigt ist, § 233 ZPO um eine dem § 17 Abs. 2 FamFG entsprechende wortgleiche Regelung zu ergänzen.
14
Allerdings muss die nach § 39 FamFG zwingend vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung neben der Bezeichnung des statthaften Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs das für die Entgegennahme zuständige Gericht und dessen vollständige Anschrift sowie die bei der Einlegung einzuhaltende Form und Frist angeben. Dazu gehört auch die Information über einen bestehenden Anwaltszwang (Keidel/Meyer-Holz aaO § 39 Rdn. 13 und Bahrenfuss/Rüntz FamFG § 39 Rdn. 7). Die Rechtsbehelfsbelehrung muss mit diesem zwingenden Inhalt aus sich heraus verständlich sein. Ein nicht anwaltlich vertretener Beteiligter muss also in den Stand gesetzt werden, allein anhand der Rechtsbehelfsbelehrung ohne Mandatierung eines Rechtsanwalts eine formrichtige Beschwerde einzulegen (BT-Drucks. 16/6308 S. 196; Prütting/Helms/Abramenko aaO § 39 Rdn. 8; Keidel/Meyer-Holz aaO § 39 Rdn. 12 f.; Bahrenfuss/Rüntz aaO § 39 Rdn. 5 ff.; FamVerf/Gutjahr § 1 Rdn. 426 f.).

(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.

(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,
2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen,
4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und
5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.

11
Im Rahmen der Einrichtung einer Betreuung "soll" der Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Nur bei psychischen Krankheiten oder geistig-seelischen Behinderungen "ist grundsätzlich" ein Facharzt für Psychiatrie oder Neurologie zu beauftragen, zumindest aber ein in der Psychiatrie erfahrener Arzt (zum früheren Recht vgl. OLG Brandenburg Beschluss vom 16. Januar 2007 - 11 Wx 66/06 - juris Rn. 7; BayObLG FamRZ 1993, 351, 352). Der Gesetzgeber hat insoweit bewusst eine Sollvorschrift gewählt, um anderen Erkrankungen Rechnung zu tragen, die nicht lediglich aus psychiatrischer Sicht beurteilt werden können. In solchen Fällen sind eine Facharztausbildung oder Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie nicht zwingend erforderlich. Dabei unterscheidet sich diese Vorschrift von § 321 Abs. 1 Satz 4 FamFG, wonach der Gutachter im Rahmen einer Unterbringung Arzt für Psychiatrie sein soll und jedenfalls Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie haben "muss" (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726 Rn. 13 ff.). Im Hinblick auf das vorliegende hirnorganische Psychosyndrom des Betroffenen mit massiver Störung des Kurzzeitgedächtnisses erfüllt der beauftragte Amtsarzt deswegen die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.

(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,
2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen,
4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und
5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.