Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2018 - XI ZR 589/17

bei uns veröffentlicht am25.04.2018
vorgehend
Kammergericht, 24 U 54/17, 28.08.2017
Landgericht Berlin, 4 O 455/15, 25.01.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 589/17
vom
25. April 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:250418BXIZR589.17.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber

beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 6. März 2018 wird zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. August 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

1
1. Es kann dahinstehen, ob die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge den gesetzlichen Darlegungsanforderungen genügt (§ 321a Abs. 2 ZPO). Sie ist jedenfalls unbegründet, da der Senat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat vor der Beschlussfassung am 6. März 2018 umfassend geprüft, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. August 2017 Aussicht auf Erfolg bietet, und dies verneint.
2
Der Beschluss vom 6. März 2018 bedurfte entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO keiner weitergehenden Begründung. Dasselbe gilt für die vorliegende Entscheidung über die Gehörsrüge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2011 - V ZA 35/10, juris Rn. 2, vom 8. Januar 2015 - IX ZA 9/13, juris Rn. 2 und vom 13. April 2015 - XI ZA 10/14, juris Rn. 3).
3
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da die verlängerte Frist zu ihrer Begründung verstrichen ist.
4
a) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar form- und fristgerecht eingelegt , jedoch nicht ordnungsgemäß begründet worden. Innerhalb der auf Antrag des Beklagtenvertreters bis zum 8. Januar 2018 verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist keine ordnungsgemäße Begründung, die nach § 544 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen kann, eingegangen.
5
b) Ein Gesuch auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§ 233 ZPO) verspräche keinen Erfolg.
6
Die Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO innerhalb eines Monats zu beantragen. Die Frist beginnt gemäß § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis für die Einhaltung der versäumten Frist behoben ist. Bestand das Fristwahrungshindernis darin, dass sich eine Partei wegen finanziellen Unvermögens an der Begründung eines Rechtsmittels gehindert sehen durfte, entfällt dieses Hindernis jedenfalls mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem die beantragte Prozesskostenhilfe versagt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2008 - III ZA 8/08, juris Rn. 14, vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08, NJW-RR 2009, 789 Rn. 6 f., vom 18. August 2009 - VIII ZR 153/09, WuM 2009, 691 Rn. 6 f. mwN und vom 14. Mai 2013 - II ZB 22/11, juris Rn. 11; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 234 Rn. 9).
7
Es kann dahinstehen, ob auch im Fall der Nichteinhaltung einer von § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO erfassten Begründungsfrist eine zusätzliche Überlegungsfrist von drei bis vier Tagen zu gewähren ist (so BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - III ZA 8/08, juris Rn. 14; kritisch Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 234 Rn. 9), da die Monatsfrist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung auch unter Einrechnung einer solchen Überlegungsfrist inzwischen abgelaufen ist. Der die Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2018 ist dem Beklagten am 13. März 2018 zugestellt worden, so dass die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO spätestens am 17. April 2018 ablief. Innerhalb dieser Frist hat der Beklagte weder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt noch die versäumte Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nachgeholt.
8
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Beklagte mit Schreiben vom 27. März 2018 gegen den die Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde versagenden Beschluss Gehörsrüge erhoben hat. Denn die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO hat keinen Einfluss auf den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 234 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2009 - IV ZB 2/09, r+s 2010, 40 Rn. 12 ff. und vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, NJW 2013, 1684 Rn. 12; MünchKommZPO/ Musielak, 5. Aufl., § 321a Rn. 4).
Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 25.01.2017 - 4 O 455/15 -
KG Berlin, Entscheidung vom 28.08.2017 - 24 U 54/17 -

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(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

2
Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die hier entsprechend anzuwendende Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

14
Fristwahrungshindernis, Das dass sich eine Partei wegen finanziellen Unvermögens an der Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels gehindert sehen durfte, entfällt, wenn - wie hier - die Prozesskostenhilfe versagt wird. Die Partei hat dann entsprechend § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO innerhalb eines Monats nach Fortfall des Hindernisses die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen und die versäumte Berufungsbegründung nachzuholen (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2006 - III ZA 7/06 - NJW 2006, 2857 f, Rn. 4). Die Monatsfrist beginnt spätestens nach Ablauf von drei bis vier Tagen ab Zugang des die Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses, in denen die Partei überlegen kann, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführt (z.B.: BGH, Be- schluss vom 10. November 1998 - VI ZB 21/98 - VersR 1999, 1123, 1124; Zöller /Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 119 Rn. 60; Zöller/Greger, aaO, § 234 Rn. 8 jew. m.w.N.). Der die Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Berufungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. Januar 2008 zugestellt worden, so dass die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO spätestens am 15. Februar 2008 ablief. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger weder anwaltlich vertreten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt noch die versäumte Berufungsbegründung nachgeholt.
6
a) Eine Partei, die – wie hier die Beklagte für die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts – um Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel nachsucht, ist bei noch laufendem Prozesskostenhilfeverfahren schuldlos verhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, wenn sie Anlass hat, auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu vertrauen. Dieses Hindernis entfällt mit der Entscheidung über das Gesuch. Für den – hier gegebenen – Fall, dass die beantragte Prozesskostenhilfe nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist verweigert wird, bleibt der Partei nach der Bekanntgabe der Entscheidung noch eine Zeit von höchstens drei bis vier Tagen für die Überlegung, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will. Dann beginnt die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO für das Wiedereinsetzungsgesuch und die damit zu verbindende Einlegung des Rechtsmittels (ständige Rechtsprechung des BGH seit BGHZ 4, 55, 57 f.; zuletzt etwa Beschluss vom 19. Juli 2007 – IX ZB 86/07, MDR 2008, 99; Beschluss vom 3. Juli 2008 – III ZA 8/08, juris, Tz. 14, jeweils m.w.N.). http://www.juris.de/jportal/portal/t/pmm/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE027603301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/pmm/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE027603301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/pmm/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE027603301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 5 -
6
Eine Partei ist bei noch laufendem Prozesskostenhilfeverfahren schuldlos verhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, wenn sie Anlass hat, auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu vertrauen. Dieses Hindernis entfällt mit der Entscheidung über das Gesuch. Wird die beantragte Prozesskostenhilfe wie im vorliegenden Fall nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist verweigert, bleibt der Partei nach der Bekanntgabe der Entscheidung noch eine Zeit von höchstens drei bis vier Tagen für die Überlegung, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will. Dann beginnt die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO für das Wiedereinsetzungsgesuch und die damit zu verbindende Einlegung des Rechtsmittels (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs seit BGHZ 4, 55, 57 f.; zuletzt etwa Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 86/07, MDR 2008, 99; Beschluss vom 3. Juli 2008 - III ZA 8/08, juris, Tz. 14; Senatsbeschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08, WuM 2009, 186, Tz. 6).
11
a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der am 25. Mai 2011 mit der nachgeholten Berufungsschrift eingegangene Antrag, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, unzulässig war, weil er nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist der § 234 Abs. 1 Satz 1, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingegangen ist. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. War eine Partei wegen Mittellosigkeit an der fristgemäßen Einlegung eines Rechtsmittels gehindert, hat sie jedoch innerhalb der Rechtsmittelfrist ein ordnungsgemäßes Prozesskostenhilfegesuch gestellt, ist das Hindernis spätestens mit Zustellung der Entscheidung über die beantragte Prozesskostenhilfe behoben. Konnte die Partei aber schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr darauf vertrauen, dass ihr Prozesskostenhilfe bewilligt würde, beginnt die Wiedereinsetzungsfrist schon zu diesem Zeitpunkt (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06, NJW-RR 2007, 793 Rn. 5; Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Rn. 9; Beschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 102/08, NJW 2009, 854 Rn. 10 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. Juni 1991 - XII ZB 49/91, NJW-RR 1991, 1532, 1533; Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 5; Beschluss vom 29. November 2011 - VI ZB 33/10, NJW-RR 2012, 383 Rn. 15). So verhält es sich hier.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

14
Fristwahrungshindernis, Das dass sich eine Partei wegen finanziellen Unvermögens an der Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels gehindert sehen durfte, entfällt, wenn - wie hier - die Prozesskostenhilfe versagt wird. Die Partei hat dann entsprechend § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO innerhalb eines Monats nach Fortfall des Hindernisses die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen und die versäumte Berufungsbegründung nachzuholen (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2006 - III ZA 7/06 - NJW 2006, 2857 f, Rn. 4). Die Monatsfrist beginnt spätestens nach Ablauf von drei bis vier Tagen ab Zugang des die Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses, in denen die Partei überlegen kann, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführt (z.B.: BGH, Be- schluss vom 10. November 1998 - VI ZB 21/98 - VersR 1999, 1123, 1124; Zöller /Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 119 Rn. 60; Zöller/Greger, aaO, § 234 Rn. 8 jew. m.w.N.). Der die Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Berufungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. Januar 2008 zugestellt worden, so dass die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO spätestens am 15. Februar 2008 ablief. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger weder anwaltlich vertreten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt noch die versäumte Berufungsbegründung nachgeholt.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

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c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird die Klägerin durch den angefochtenen Beschluss auch nicht in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Der Rechtssache kommt nicht die von der Rechtsbeschwerde angenommene grundsätzliche Bedeutung zu, weil der Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden habe, ob eine Anhörungsrüge die Fristen des § 234 Abs. 1 ZPO offen halten oder - auch bei Erfolglosigkeit - wieder in Gang setzen könne. Die Klägerin vermag insoweit bereits nicht aufzuzeigen , dass die von ihr dargelegten Rechtsfragen in Rechtsprechung und Rechtslehre umstritten sind und die Rechtssache damit eine Rechtsfrage im konkreten Fall als entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft, wodurch das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291). Der fehlende Einfluss einer Anhörungsrüge auf den Fristenlauf, insbesondere auch auf die Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 234 Abs. 1 ZPO, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde geklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - IV ZB 2/09, r+s 2010, 40, 41 f. mwN).