Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2009 - XI ZR 37/08

published on 29/09/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2009 - XI ZR 37/08
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Landgericht Duisburg, 10 O 626/05, 25/08/2006
Oberlandesgericht Düsseldorf, 17 U 238/06, 14/12/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 37/08
vom
29. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin
Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen , weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO). Soweit sich die Beschwerde gegen die aus Rechtsgründen nicht haltbaren Ausführungen des Berufungsgerichts zur anderweitigen Rechtshängigkeit und zum Fehlen eines Feststellungsinteresses (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 48 f.) wendet, ist dies nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag dahin ausgelegt, dass die Klägerin mit diesem die Wirksamkeit des Haustürwiderrufs habe klären lassen wollen. Mit diesem Inhalt ist der Hauptantrag der Klägerin aber ungeachtet der vom Berufungsgericht erörterten Fragen unzulässig, weil mit ihm nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einer einzelnen Vorfrage begehrt wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1982 - VIII ZR 10/81, WM 1982, 543, 544), die nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, WM 2000, 539, 541). Eine abweichende Auslegung des Klageantrags durch den erkennenden Senat (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, aaO, m.w.N.), wie sie etwa dem Senatsurteil vom 27. Mai 2008 (XI ZR 132/07, aaO, Tz. 48) zugrunde lag, ist hier mit Rücksicht auf das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht veranlasst, die ihrerseits mit der Beschwerdebegründung ausdrücklich geltend gemacht hat, mit der Klage werde die Feststellung begehrt, dass der Widerruf des Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz unwirksam ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2008 - XI ZR 173/07, Umdruck S. 2 f. und vom 14. Juli 2009 - XI ZR 569/07, Umdruck S. 2). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 132.424,60 €. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 25.08.2006 - 10 O 626/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.12.2007 - I-17 U 238/06 -
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 03.07.2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden den Klägern a
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)