Bundesgerichtshof Beschluss, 26. März 2012 - XI ZR 227/11
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 227/11
vom
26. März 2012
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold,
Dr. Matthias und Pamp
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 6. März 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- Der Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung, d.h. der Streitwertfestsetzung ist der Betrag zugrunde zu legen, der in dem Titel enthalten ist, der mit der Vollstreckungsgegenklage angegriffen wird (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. Rn. 6065). Ergibt sich jedoch aus den Anträgen oder der Klagebegründung, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teil- oder Restbetrages für unzulässig erklärt werden soll, ist dieser Betrag der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen (BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 1962 - V ZR 70/60, WM 1992, 492 f. und vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04, NJW-RR 2006, 1146, 1147).
- 2
- Vorliegend ergibt sich aus der Klagebegründung, dass sich die Beklagte bei ihrer Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 11. Oktober 1991 eines Restbetrages von 170.658,04 € berühmt. Die Klägerin begehrt ihrerseits nach wie vor die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe. Angesichts dessen, rechtfertigt der Umstand, dass die Klägerin die Zahlung eines hinterlegten Teilbetrages in Höhe von 56.448,68 € - lediglich - angeboten hat, keine Herabsetzung des Gegenstandwertes.
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 26.07.2010 - 32 O 23433/09 -
OLG München, Entscheidung vom 14.02.2011 - 19 U 4252/10 -
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