Oberlandesgericht Köln Beschluss, 11. Nov. 2016 - 19 W 22/16

ECLI:ECLI:DE:OLGK:2016:1111.19W22.16.00
bei uns veröffentlicht am11.11.2016

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln im Urteil vom 28.07.2016  - 15 O 85/16 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 12.09.2016 - 15 O 85/16 - wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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Oberlandesgericht Köln Beschluss, 11. Nov. 2016 - 19 W 22/16 zitiert 3 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. März 2012 - XI ZR 227/11

bei uns veröffentlicht am 26.03.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 227/11 vom 26. März 2012 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und P

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 16. Apr. 2015 - 5 W 23/15

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Streitwertbeschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 19. Juni 2014 abgeändert. Der Streitwert wird auf 91.592,38 € festgesetzt.

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(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 227/11
vom
26. März 2012
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold,
Dr. Matthias und Pamp

beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 6. März 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung, d.h. der Streitwertfestsetzung ist der Betrag zugrunde zu legen, der in dem Titel enthalten ist, der mit der Vollstreckungsgegenklage angegriffen wird (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. Rn. 6065). Ergibt sich jedoch aus den Anträgen oder der Klagebegründung, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teil- oder Restbetrages für unzulässig erklärt werden soll, ist dieser Betrag der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen (BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 1962 - V ZR 70/60, WM 1992, 492 f. und vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04, NJW-RR 2006, 1146, 1147).
2
Vorliegend ergibt sich aus der Klagebegründung, dass sich die Beklagte bei ihrer Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 11. Oktober 1991 eines Restbetrages von 170.658,04 € berühmt. Die Klägerin begehrt ihrerseits nach wie vor die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe. Angesichts dessen, rechtfertigt der Umstand, dass die Klägerin die Zahlung eines hinterlegten Teilbetrages in Höhe von 56.448,68 € - lediglich - angeboten hat, keine Herabsetzung des Gegenstandwertes.
Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 26.07.2010 - 32 O 23433/09 -
OLG München, Entscheidung vom 14.02.2011 - 19 U 4252/10 -

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Streitwertbeschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 19. Juni 2014 abgeändert.

Der Streitwert wird auf 91.592,38 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Kläger wenden sich mit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für eine Vollstreckungsgegenklage.

2

Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuldbestellungsurkunde im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage sowie die Herausgabe der der Beklagten erteilten vollstreckbaren Ausfertigung dieser Urkunde. Im Jahr 1999 erwarben die Kläger Grundbesitz in X und errichteten auf diesem ein Einfamilienhaus. Finanziert wurde es durch die Beklagte. Die Parteien schlossen fünf Darlehensverträge und zwei Bausparverträge. Als Sicherheiten wurden zwei Grundschulden, eine über 597.000,00 DM und eine über 120.000,00 DM auf dem Grundbesitz in X zugunsten der Beklagten bestellt. Ein weiteres Darlehen wurde den Klägern mit Vertrag vom 20./22. November 2000 in Höhe von 120.000 DM gewährt (Nr. …-87). Ein weiteres Darlehen wurde mit Vertrag vom 25./31. März 2010 in Höhe von 45.180,00 € gewährt (Nr. …-88).

3

Mit Schreiben vom 23. März 2011 kündigte die Beklagte eines der Darlehen mit der Vertragsnummer …-87 und stellte einen Betrag in Höhe von 48.714,41 € zur sofortigen Rückzahlung fällig. Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 kündigte die Beklagte ein weiteres Darlehen mit der Vertragsnummer …-88 und stellte eine Forderung in Höhe von 42.877,97 € zur sofortigen Rückzahlung fällig. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 einen erneuten Antrag auf Zwangsvollstreckung über einen Teilbetrag in Höhe von 20.000,00 € aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 18. Juni 1999 über 597.000,00 DM gestellt hatte und der von den Klägern gegen die Zwangsvollstreckung erhobene Widerspruch vom Amtsgericht Y. mit Beschluss vom 17. Februar 2012 zurückgewiesen worden war, wurde die Eintragung der Anordnung der Zwangsversteigerung in das Grundbuch am 17. Januar 2013 bekannt gemacht. In der am 26. September 2013 erhobenen Vollstreckungsgegenklage führen die Kläger aus, dass es der Beklagten verwehrt sei, aus den der Grundschuldbestellungsurkunde zugrunde liegenden Darlehensverträgen mit den Vertragsnummern …-87 und …-88 gegen die Kläger vorzugehen. Sie legen dar, dass ihnen gegen die Beklagte ein Anspruch auf Befreiung von der fälligen Verbindlichkeit aus dem Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer …-87 zustehe und die Kündigung des Darlehensvertrags mit der Vertragsnummer …-88 unwirksam sei. Auf den Einwand der Beklagten in der Klagerwiderung, der Klagantrag sei zu weit gefasst, da der Titel mehrere unstreitige Forderungen besichere wegen derer sie künftig jedenfalls vollstrecken könne, weisen die Kläger in ihrer Replik vom 12. August 2014 darauf hin, dass aus den Anträgen in Verbindung mit den Ausführungen in der Klagschrift deutlich werde, dass sie die Einstellung der von der Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckung aufgrund der Kündigung der Darlehensverträge vom 20./22. November 2000 und vom 25./31. März 2010 begehrten.

4

Das Landgericht hat die Klage zugestellt, ohne einen Gebührenvorschuss nach § 12 Abs. 1 GKG anzufordern. Nach Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens hat das Landgericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2014 haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger um Streitwertfestsetzung gebeten. Mit Beschluss vom 19. Juni 2014 hat das Landgericht den Streitwert auf 20.000,00 € festgesetzt. Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 wurde die Tätigkeit des Gerichts gemäß § 12 Abs. 1 GKG von der Einzahlung der Gebühr nach dem Streitwert von 20.000,00 € abhängig gemacht. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2014 hat das Landgericht am 30. September 2014 ein klagabweisendes Urteil verkündet. Die am 20. November 2014 eingelegte Berufung wurde am 29. Dezember 2014 zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2015 haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten Streitwertbeschwerde in eigenem Namen gegen den Beschluss des Landgerichts vom 19. Juni 2014 beim Landgericht eingelegt.

5

Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten sind der Auffassung, der Streitwert für eine Vollstreckungsabwehrklage orientiere sich an dem Grundschuldnennbetrag in Höhe von 597.000,00 DM bzw. 305.241,52 € + 120.000,00 DM bzw. 61.355,03 €, insgesamt 366.596,28 €. Es sei unbeachtlich, dass die Zwangsvollstreckung nur hinsichtlich eines Teilbetrages erfolge.

6

Die Kläger sind der Auffassung, der Streitwert sei auf 20.000,00 € festzusetzen, da die Beklagte die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teilbetrages in Höhe von 20.000,00 € betreibe.

II.

A.

7

Die Beschwerde ist nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der Frist der §§ 68 Abs. 3 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG von 6 Monaten eingelegt worden. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten kann nach § 32 Abs. 2 S. 1 2. Alt. ZPO aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen.

8

Bei dem Beschluss des Landgerichts Flensburg vom 19. Juni 2014 handelt es sich um eine anfechtbare endgültige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG. Zwar setzt eine endgültige Wertfestsetzung grundsätzlich voraus, dass eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat (§ 63 Abs. 2 S. 1 GKG), was vorliegend zum Zeitpunkt der Streitwertfestsetzung am 19. Juni 2014 nicht der Fall war. Eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand erging erst durch Urteil vom 30. September 2014. Ein Streitwert wurde nicht erneut festgesetzt. In der Nichtfestsetzung eines Streitwerts zum Zeitpunkt der Entscheidung durch Urteil liegt jedoch eine konkludente "Festsetzung" auf den mit Beschluss vom 19. Juni 2014 gleichzeitig für die Gerichtsgebühren festgesetzten Streitwert (§ 63 Abs. 1 S. 1 GKG). Das Landgericht wollte mit der Festsetzung des Streitwerts am 19. Juni 2014 diesen endgültig gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG festsetzen ungeachtet der Tatsache, dass zu diesem Zeitpunkt weder eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergangen war noch sich das Verfahren anderweitig erledigt hatte. Dieses ergibt sich aus Ziffer 2. der Verfügung der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 19. Juni 2014, aus der deutlich wird, dass die Einzelrichterin zwischen der Anforderung des Gerichtskostenvorschusses und der Festsetzung eines Streitwerts trennt. Mit dem Beschluss vom 19. Juni 2014 wollte sie neben der vorläufigen Festsetzung zur Anforderung des Gerichtskostenvorschusses auch die endgültige Festsetzung des Streitwerts verbinden. Den Zusatz „vorläufig“ enthält der Beschluss nicht. Zudem entspricht die Rechtsmittelbelehrung zum Beschluss vom 19. Juni 2014 derjenigen, die für eine endgültige Festsetzung des Streitwerts nach § 63 Abs. 2 GKG vorgesehen ist. Zum anderen ergibt sich aus dieser Rechtsmittelbelehrung, dass nicht nur eine vorläufige Festsetzung des Streitwerts nach § 63 Abs. 1 GKG gewollt war, denn ein Rechtsmittel gegen eine vorläufige Festsetzung wäre gemäß § 63 Abs. 1 S. 2 GKG unzulässig. Einwendungen gegen die Höhe eines vorläufig festgesetzten Werts können nur im Beschwerdeverfahren nach § 67 GKG als Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung geltend gemacht werden oder, wenn diese, wie vorliegend, durch den Kostenbeamten erfolgt ist, mit der Erinnerung/Beschwerde nach § 66 GKG. Letzteres ergibt sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Landgerichts Flensburg vom 25. Juni 2014 im Hinblick auf die Entscheidung des Kostenbeamten, die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Kostenzahlung abhängig zu machen. Letzteres spricht überdies dafür, dass die Einzelrichterin durch den Streitwertbeschluss vom 19. Juni 2014 sowohl eine vorläufige als auch eine endgültige Festsetzung des Streitwerts vornehmen wollte.

9

Die Beschwer nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG von mehr als 200,00 € ist gegeben. Im Falle einer Erhöhung des Streitwerts, wie mit der Beschwerde begehrt, erhöhen sich die Gebühren um 5.923,23 €. Unschädlich ist, dass das Landgericht die Parteien vor der Festsetzung des endgültigen Streitwerts nicht angehört hat. Die Anhörung wird durch das Beschwerdeverfahren nachgeholt.

B.

10

Auf die Beschwerde ist der Streitwert auf 91.592,38 € festzusetzen.

1.

11

Der Streitwert für den Klagantrag zu 1., die Vollstreckungsabwehrklage nach §§ 767, 795, 794 Nr. 5 ZPO, beträgt 91.592,38 €. Der Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich gemäß § 3 ZPO nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung, das heißt der Streitwertfestsetzung ist der Betrag zugrunde zu legen, der in dem Titel enthalten ist, der mit der Vollstreckungsgegenklage angegriffen wird. Ergibt sich jedoch aus den Anträgen oder der Klagebegründung, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teils oder Restbetrages für unzulässig erklärt werden soll, ist dieser Betrag der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen (BGH, Beschluss vom 26. März 2012, XI ZR 227/11 RdNr. 1/ BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006, IX ZB 310/04, juris RdNr. 9/ BGH, Beschluss vom 23. September 1987, III ZR 96/87, juris RdNr. 4/ BGH, Beschluss vom 2. Februar 1962, V ZR 70/60, juris Leitsatz 1/ OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juni 2012, 5 W 41/12 RdNr. 3). So liegt es hier. Der Betrag, der in dem Titel enthalten ist, beträgt 305.241,25 € (597.000,00 DM). Entgegen der Auffassung der Beklagten wird nur aus der Urkunde Nr…./99 vollstreckt und nicht aus beiden Grundschuldbestellungsurkunden. Aus der Klagebegründung und der Replik ergibt sich, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teils von 91.592,38 € für unzulässig erklärt werden soll. Auf S. 15 der Klage wird unter Ziffer 2. ausgeführt, dass die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung unzulässig sei und es der Beklagten verwehrt sei, aus den der Grundschuldbestellungsurkunde zugrundeliegenden Darlehensverträgen mit den Vertragsnummern …-87 und …-88 gegen die Kläger vorzugehen. Nach dem Hinweis der Beklagten in der Klagerwiderung auf S. 9 unter Ziffer 1., der Antrag auf Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung sei zu weit gefasst, da er den Titel vollständig entwerten würde, obwohl dieser mehrere unstreitige Forderungen besichere, weisen die Kläger in der Replik auf S. 2 ganz oben darauf hin, dass aus den Anträgen in Verbindung mit den Ausführungen in der Klagschrift deutlich werde, dass die Kläger die Einstellung der von der Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckung aufgrund der Kündigung der Darlehensverträge vom 20./22. November 2000 und 25./31. März 2010 begehren. Die zur sofortigen Rückzahlung durch diese Kündigungen festgestellten Forderungen belaufen sich zum Darlehen mit der Unternummer 87 auf 48.714,41 € (Kündigung vom 23. März 2011, Anlage K 25) und zur Unternummer 88 auf 42.877,97 € (Kündigung vom 19. Mai 2011, Anlage K 26). Im gesamten Verfahren vor dem Landgericht hat die Beklagte ausschließlich Einwendungen gegen diese von der Beklagten erhobenen Forderungen vorgetragen.

12

Die Addition dieser beiden Beträge ergibt den festzusetzenden Streitwert von 91.592,38 €.

2.

13

Der Streitwert für den Antrag Ziffer 2. ist ebenfalls auf 91.592,38 € festzusetzen. Er hat aber neben der Vollstreckungsabwehrklage keinen eigenständigen Wert. Bei einem Streit um die Herausgabe von gerichtlichen Titeln wird der Wert vom Gericht gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen bestimmt. Für die Abweisung des Herausgabeantrags bestimmt sich der Wert somit nach dem Interesse der Partei am Besitz der Urkunde. Dieses Interesse besteht nicht darin, die Vollstreckungstitel für eigene Zwecke nutzen zu können, sondern allein darin, einen Missbrauch der Titel durch den Vollstreckungsgläubiger zu verhindern. Die Schätzung des Werts muss umso niedriger ausfallen, je geringer diese Gefahr im Einzelfall ist (BGH Beschluss vom 17. September 2014, XII ZB 284/13 RdNr. 11/ BGH, Beschluss vom 09. Juni 2004 – VIII ZB 124/03 –, juris RdNr. 8). Bei Vorliegen einer die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärenden Entscheidung nach § 767 ZPO kann für die Bemessung der Beschwer hinsichtlich des Antrags auf Titelherausgabe die Gefahr eines Missbrauchs des Vollstreckungstitels durch den Antragsgegner vernachlässigt werden (BGH Beschluss vom 17. September 2014, XII ZB 284/13 RdNr. 13). Etwas anderes gilt aber, wenn der Rechtsmittelführer allein mit dem Antrag auf Titelherausgabe die Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels erreichen will. In diesem Fall kommt dem auf Herausgabe des Titels gerichteten Antrag bezogen auf den Wert des Beschwerdegegenstandes eine eigenständige Bedeutung zu. Der Wert ist jedoch regelmäßig genauso hoch anzusetzen wie bei dem Vollstreckungsabwehrantrag. So lange der Gläubiger im Besitz des Titels ist, kann er die Vollstreckung betreiben, ohne dass ihm eine gerichtliche Entscheidung nach § 767 ZPO entgegengehalten werden könnte. Der Wert des Vollstreckungsabwehrantrags selbst bemisst sich wiederum nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen. Da der Streitgegenstand ausschließlich vom Antragsteller des Vollstreckungsgegenantrages bestimmt wird, kommt es nicht darauf an, ob die titulierte Forderung in Wahrheit ganz oder teilweise getilgt ist und ob diese ganz oder teilweise im Verlauf des Verfahrens unstreitig wird. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass sich aus den Anträgen oder der Antragsbegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung wegen eines Teilbetrags oder eines Restbetrags für unzulässig erklärt werden soll; dann ist dieser Betrag zu Grunde zu legen (BGH, Beschluss vom 17. September 2014 – XII ZB 284/13 –, Rn. 15, juris).

14

Dieser Grundsatz ist hier anzuwenden. Es wird zwar die Herausgabe der erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen mit einem Nennbetrag von 597.000,00 DM (305.241,52 €) begehrt. Aus den obigen Erwägungen folgt jedoch, dass sich aus den Schriftsätzen der Kläger ergibt, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teilbetrags von 91.592,38 € für unzulässig erklärt werden soll.


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.