Oberlandesgericht München Endurteil, 28. Apr. 2015 - 5 U 3710/14

published on 28/04/2015 00:00
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Landgericht München I, 6 O 4631/14, 05/09/2014
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Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 5 U 3710/14

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 28.04.2015

6 O 4631/14 LG München I

In dem Rechtsstreit

...

- Kläger und Berufungsbeklagter

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

gegen

...

- Beklagter und Berufungskläger

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...

wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung

erlässt das Oberlandesgericht München - 5. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2015 folgendes

Endurteil

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 05.09.2014, Az. 6 O 4631/14, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen

Beschluss

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 11.952,42 € festgesetzt.

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die Berechtigung des Beklagten zur Zwangsvollstreckung gegen den Kläger.

Der Beklagte betreibt gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts München I vom 20. Mai 2003, Az. 6 O 16510/02 (Anlage W&P 1), und den nachfolgend ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 12. Juni 2003 und vom 16. Oktober 2003. Mit dem Urteil wurde der Kläger gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 64 Abs. 1 GmbHG kostenpflichtig zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 11.952,52 nebst Zinsen an den Beklagten verurteilt, da der Kläger als Geschäftsführer einer GmbH trotz Überschuldung keinen Insolvenzantrag gestellt und den Beklagten veranlasst hatte, nach Eintritt der Insolvenzreife weiterhin Waren an die GmbH zu liefern. Der Beklagte fiel mit einer Forderung in Höhe des ausgeurteilten Schadensersatzanspruchs aus. In dem Urteil bezog sich das Landgericht auf einen rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 31. Juli 2001, Az. 1121 Cs 299 Js 35132/01, mit dem der Kläger u. a. wegen Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt worden war.

Über das Vermögen des Klägers wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet, in dem der Beklagte seine titulierten Forderungen am 29. September 2004 unter Angabe des Schuldgrundes „Schadensersatz“ anmeldete und das o.g. landgerichtliche Urteil beifügte (Anlage W&P 2). Die Forderungen wurden am 14. Januar 2005 ohne den Zusatz „aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ zur Tabelle aufgenommen. Die mit Schriftsatz vom 19. Januar 2010 (Anlage FK 1) begehrte Berichtigung des Tabelleneintrags wurde vom Insolvenzverwalter unter Hinweis auf den Schlusstermin 4. Februar 2005 abgelehnt. Mit Beschluss vom 11. August 2010 (K 1) wurde dem Kläger Restschuldbefreiung erteilt. Die vom Beklagten nachfolgend angestrengte Haftungsklage gegen seinen bei der Anmeldung tätigen Rechtsanwalt wurde rechtskräftig abgewiesen, wobei das Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 26. Juni 2013, Az. 27 U 185/13 (Anlage W&P 3), ausführte, dass die Anmeldung wegen der Beifügung des Urteils vom 20. Mai 2003, aus dem sich der Anspruch auf Schadensersatz § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 64 GmbHG gleich zu Beginn der Entscheidungsgründe ergebe, was nicht nachvollziehbar ignoriert worden sei, pflichtgemäß erfolgt sei.

Der Kläger hat vor dem Landgericht gemeint, dass wegen der Erteilung der Restschuldbefreiung die nicht mit dem erforderlichen Zusatz in die Tabelle aufgenommene Forderung des Beklagten erloschen sei. Die Forderungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen seien ohnehin - da nicht aus unerlaubter Handlung stammend - von der Restschuldbefreiung erfasst. Zudem könne nur der Tabellenauszug selbst, nicht aber der im Vorprozess erstrittene Titel Grundlage der Zwangsvollstreckung sein; dieser werde durch den Tabellenauszug aufgezehrt.

Der Beklagte hat vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, dass entscheidend die Anmeldung sei; diese sei ordnungsgemäß als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung erfolgt, weshalb die Forderung nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werde. Eine Aufzehrung komme nur bei - hier nicht gegebener - Übereinstimmung zwischen Tabellenauszug und früherem Titel in Betracht.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und die dort gestellten Anträge wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Endurteil vom 5. September 2014 hat das Landgericht antragsgemäß die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil und den Kostenfestsetzungsbeschlüssen für unzulässig erklärt und den Beklagten zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Vollstreckung aus den Titeln aus formalen Gründen ausgeschlossen sei, da diese durch den Auszug aus der Insolvenztabelle aufgezehrt würden und dass zudem die Forderung des Beklagten von der Restschuldbefreiung erfasst werde. Zwar sei die Anmeldung ordnungsgemäß erfolgt; da dem Schuldner aufgrund der Umstände aber die Möglichkeit genommen worden sei, sich frühzeitig zu informieren, welche Forderungen nicht von einer Restschuldbefreiung erfasst würden, geböten Sinn und Zweck der Vorschrift des § 302 Nr. 1 InsO, dass die Forderung des Beklagten gleichwohl der Restschuldbefreiung unterfalle. Denn der Beklagte hätte auf eine nachträgliche Tabellenergänzung hinwirken können.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung erstrebt der Beklagte unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags die Aufhebung des Urteils und die Abweisung der Klage.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Der Senat hat mit der Ladungsverfügung insbesondere darauf hingewiesen, dass er nach vorläufiger Einschätzung von einer wirksamen Anmeldung des Rechtsgrundes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ausgeht.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. April 2015 Bezug genommen.

II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet, weshalb das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen ist.

1. Anders als das Landgericht meint, wird die Forderung des Beklagten nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.

a) Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 302 Nr. 1 InsO kommt es für die Beantwortung dieser Frage allein darauf an, ob der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes tatsächlich angemeldet hat. Dies war - wie schon das Oberlandesgericht München in dem Verfahren 27 U 185/13 (Anlage W&P 3) ausgeführt hat - hier der Fall. Denn der Beklagte hatte seiner Anmeldung ein Urteil beigefügt, aus dem sich deutlich und unzweifelhaft eine Schadensersatzpflicht des Klägers wegen einer vorsätzlich begangenen Tat ergibt. Dies aber ist für die Anmeldung ausreichend (BGH, Urteil vom 9. Januar 2014, IX ZR 103/13, juris Rn. 8; vgl. Uhlenbruck, InsO, § 302 Rn. 15). Das gilt insbesondere auch für Fälle, in denen der Geschäftsführer einer GmbH deren Betrieb fortführt, obwohl er weiß, dass diese insolvenzreif ist (BGH, Urteil vom 21. Juni 2007, IX ZR 29/06, juris).

Insbesondere liegt hier kein Fall einer mangels Anmeldung fehlenden Eintragung vor; vielmehr ist letztere wegen eines Versäumnisses des Insolvenzgerichts fehlerhaft unterblieben und wäre von diesem jederzeit auch von Amts wegen im Wege einer Berichtigung der Tabelle nachholbar (vgl. Münchener Kommentar, InsO, § 178 Rn. 52 m. w. N., § 302 Rn. 16 aE).

b) Entgegen der Ansicht des Klägers zählen zu den Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO auch die aus einer solchen Tat folgenden Pflichten zur Zahlung von Zinsen und zur Erstattung von Anwalts- und Gerichtskosten (BGH, Urteile vom 18. November 2010, IX ZR 67/10, juris Rn. 15 f. und vom 21. Juli 2011, IX ZR 151/10, juris Rn. 17; Kreft, InsO, § 302 Rn. 9). Für die Zinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt dies auch dann, wenn sie wegen ihrer Eigenschaft als nachrangige Forderungen mangels einer Aufforderung des Insolvenzgerichts nach § 174 Abs. 3 S. 1 InsO nicht mit dem Rechtsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung angemeldet worden sind (BGH, Urteil vom 18. November 2010, IX ZR 67/10, a. a. O.).

2. Das vom Beklagten erwirkte Urteil vom 20. Mai 2003 nebst Kostenfestsetzungsbeschlüssen ist auch weiterhin zulässige Vollstreckungsgrundlage. Zwar kann dann, wenn der Schuldgrund gemäß § 174 Abs. 2 InsO auf dem Tabellenauszug angegeben ist, allein aus diesem vollstreckt werden (Münchener Kommentar, InsO, § 302 Rn. 31). Ein solcher Tabellenauszug liegt allerdings unstreitig derzeit nicht vor. Vielmehr ergibt sich der Schuldgrund allein aus dem die hiesige Vollstreckungsgrundlage bildenden Urteil vom 20. Mai 2003. Die Tabelle selbst weist weder die Anmeldung des Schuldgrundes noch etwa einen Widerspruch des Schuldners hiergegen auf. Ein „Aufzehren“ scheitert damit schon an der Deckungsgleichheit der Titel (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1998, IX ZR 256/96, juris Rn. 6 zur vergleichbaren Situation unter Geltung der KO unter Verweis auf die Rechtsprechung schon des RG).

Zudem ist die Situation vergleichbar mit der nach Widerspruch des Schuldners: Hier ist anerkannt, dass der Schuldner auch auf den vorab erwirkten Titel zurückgreifen kann (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006, IX ZR 187/04, juris Rn. 9 aE m. w. N.). Es wäre reine Förmelei, würde es dem Gläubiger bei dieser Sachlage verwehrt, aus dem bereits erstrittenen Urteil vorzugehen und er gezwungen, sich zusätzlich um einen - fehlerhaften - Tabellenauszug ohne Hinweis auf den Schuldgrund zu bemühen und sodann aus diesem vorzugehen. Ebensowenig, wie die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung einem Gläubiger eine Klage zur Erwirkung eines Titels aufbürdet, wenn der Schuldner die Forderung als solche nicht in Frage stellt und nur dem angemeldeten und eingetragenen Schuldgrund widerspricht (BGH, Urteil vom 3. April 2014, IX ZB 83/13, juris Rn. 15), ist einem Gläubiger im gegenteiligen Fall nicht zuzumuten, ein den Schuldgrund feststellendes Urteil zu negieren nur um auf der Grundlage des Tabellenauszugs zu vollstrecken.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwertfestsetzung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Betrag zugrunde zu legen, der in dem Titel enthalten ist, der mit der Vollstreckungsgegenklage angegriffen wird, also der Betrag der Verurteilung des Klägers im Vorprozess (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2011, VII ZB 21/09, juris, vom 6. Dezember 2011, II ZR 64/10, juris und vom 26. März 2012, XI ZR 227/11, juris) mithin der als Schadensersatz titulierte Betrag von € 11.952,42.

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Annotations

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.