Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2011 - XI ZR 20/10
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 20/10
vom
15. Februar 2011
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg,
Maihold und Pamp
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. November 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde liegt dem vorliegenden Rechtsstreit kein Sachverhalt zugrunde, der mit dem vergleichbar wäre, über den mit Senatsurteil vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 ff.) befunden worden ist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 94.792,17 €.
Wiechers Mayen Grüneberg Maihold Pamp
Vorinstanzen:Wiechers Mayen Grüneberg Maihold Pamp
LG Göttingen, Entscheidung vom 07.08.2008 - 2 O 116/06 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 12.11.2009 - 8 U 121/08 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)