Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2011 - XI ZR 20/10

published on 15/02/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2011 - XI ZR 20/10
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Landgericht Göttingen, 2 O 116/06, 07/08/2008
Oberlandesgericht Braunschweig, 8 U 121/08, 12/11/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 20/10
vom
15. Februar 2011
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg,
Maihold und Pamp

beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. November 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde liegt dem vorliegenden Rechtsstreit kein Sachverhalt zugrunde, der mit dem vergleichbar wäre, über den mit Senatsurteil vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 ff.) befunden worden ist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 94.792,17 €.
Wiechers Mayen Grüneberg Maihold Pamp
Vorinstanzen:
LG Göttingen, Entscheidung vom 07.08.2008 - 2 O 116/06 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 12.11.2009 - 8 U 121/08 -
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25/03/2011 15:18

OLG Oldenburg-Urteil vom 10.03.2011(Az: 8 U 53/10) - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsAnlegerrecht
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)