Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2012 - X ZR 7/11

bei uns veröffentlicht am13.03.2012
vorgehend
Landgericht Erfurt, 3 O 1482/04, 14.12.2006
Thüringer Oberlandesgericht, 2 U 62/07, 19.01.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 7/11
vom
13. März 2012
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver,
die Richterin Mühlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Erhebung einer Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 29. November 2011 über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe:


1
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auch für das Verfahren über die Anhörungsrüge zulässig. Prozesskostenhilfe kann für alle selbständigen Gerichtsverfahren bewilligt werden; dazu zählt auch das Verfahren über die Anhörungsrüge, die ein eigenständiger, wiedereinsetzungsähnlich ausgestalteter außerordentlicher Rechtsbehelf zur Geltendmachung von Gehörsverletzungen gegenüber dem Ausgangsgericht ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 321a Rn. 2).
2
2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
3
a) Die Klägerin begründet ihre beabsichtigte Gehörsrüge damit, dass der Senat sich in der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde in einem offensichtlichen Irrtum über den Inhalt der Zeugenaussage von H. P. vom 1. Dezember 2010 hinsichtlich dessen Erfindereigenschaft und der der Klägerin befunden habe. Die Aussage des Zeugen P. , er habe das System erfunden, habe sich ausdrücklich auf die Frage, wer das Magnetsystem erfunden habe, bezogen und nicht auf die Frage, wer die EVABeschichtung erfunden habe. Der Senat habe zu Unrecht die Frage nach der Erfindereigenschaft der Klägerin vom Berufungsgericht als geklärt angesehen, obwohl bei richtiger Auslegung der Zeugenaussagen von H. und A. P. und bei Berücksichtigung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angebotenen Beweise sich ein anderes Ergebnis angeboten hätte.
4
b) Diese Rüge hat keine Aussicht auf Erfolg.
5
(1) Nach Art. 103 Abs. 1 GG hat vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre sachlich-rechtliche und verfahrensrechtliche Entscheidungserheblichkeit zu prüfen und ferner keine Erkenntnisse zu verwerten, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich nicht äußern konnten (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2011 - X ZR 165/07, GRUR 2011, 461 - Formkörper; Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, BGHZ 173, 47 Rn. 30 - Informationsübermittlungsverfahren II). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass die von den Gerichten zu treffenden Entschei- dungen frei von Verfahrensfehlern ergehen, welche ihren Grund darin haben, dass der Sachvortrag der Parteien nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt wird (BVerfGE 60, 250, 252; 69, 141, 142 f.; BVerfG NJW-RR 2004, 1150, 1151).
6
(2) Mit dem Vortrag der Klägerin ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dargetan. In dem Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 29. November 2011 hat der Senat die Rüge der Klägerin in der Nichtzulassungsbeschwerde berücksichtigt, sie habe vor dem Oberlandesgericht vorgetragen, sie selbst und nicht H. P. sei Erfinderin der EVA-Beschichtung gewesen. Der Senat hat das Berufungsurteil dahingehend gewürdigt, dass das Berufungsgericht die Behauptung der Klägerin , sie sei Erfinderin und als solche benannt worden, zur Kenntnis genommen habe, jedoch zu der Überzeugung gelangt sei, dass die Erfindung von H. P. gemacht worden ist. Eine eigene Würdigung des Beweisergebnisses hat der Senat weder vorgenommen noch war sie ihm möglich.
Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens
Grabinski Schuster
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 14.12.2006 - 3 O 1482/04 -
OLG Jena, Entscheidung vom 19.01.2011 - 2 U 62/07 -

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 09. Nov. 2017 - 1 BvR 2440/16, 1 BvR 2441/16

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

Tenor Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhil

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 165/07
vom
18. Januar 2011
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Formkörper

a) Aus dem Umstand, dass bestimmte Sachverhaltsbereiche vom Gericht bei der
Befragung des gerichtlichen Sachverständigen nicht aufgegriffen werden, kann
nicht geschlossen werden, dass das Gericht sie für unerheblich hält, sondern nur,
dass das Gericht insoweit keinen (weiteren) Aufklärungsbedarf sieht.

b) Die Anhörungsrüge kann nur dann darauf gestützt werden, dass das Gericht den
Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren zu einer zum Stand der Technik
gehörenden Entgegenhaltung nicht befragt hat, wenn sie in Bezug auf diese Veröffentlichung
aufgestellte tatsächliche Behauptungen aufzeigen kann, von denen
das Gericht abgewichen ist, ohne über die hierzu erforderliche eigene Sachkunde
zu verfügen.
BGH, Beschluss vom 18. Januar 2011 - X ZR 165/07 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Keukenschrijver, Dr. Berger,
Dr. Grabinski und die Richterin Schuster

beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerinnen wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:


1
I. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Sie könnte nur dann Erfolg haben, wenn der Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden wäre. Daran fehlt es hier.
2
1. Nach Art. 103 Abs. 1 GG hat vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre sachlich-rechtliche und verfahrensrechtliche Entscheidungserheblichkeit zu prüfen und ferner keine Erkenntnisse zu verwerten , zu denen die Verfahrensbeteiligten sich nicht äußern konnten (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, BGHZ 173, 47 Rn. 30 - Informationsübermittlungsverfahren II). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass die von den Gerichten zu treffenden Entscheidungen frei von Verfahrensfehlern ergehen, welche ihren Grund darin haben, dass Sachvortrag der Parteien nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt wird (BVerfGE 60, 250, 252; 69, 141, 142 f.; BVerfG NJW-RR 2004, 1150, 1151).
3
2. Die Klägerinnen machen geltend, der Senat habe wesentliche Teile des einschlägigen Sachverhalts übergangen. Er habe den gerichtlichen Sachverständigen nur zu den Entgegenhaltungen K7 und K9 befragt, wobei der Sachverständige ausgeführt habe, dass im Stand der Technik schon immer Zwischenelemente verwendet worden seien, um zu höheren Reibwerten für die kraftschlüssige Verbindung zweier Werkstücke zu gelangen. Damit habe der Sachverständige deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es eines Anstoßes im Stand der Technik nicht bedurft habe, um eine - aus der K9 bekannte - Beschichtung mit den Merkmalen 4 und 5 (nach der Gliederung zu Rn. 13 des Senatsurteils vom 19. Oktober 2010) wie vom Streitpatent vorgeschlagen auf ein separates Element aufzubringen. In seinem Urteil habe der Senat den vorgetragenen - und vom Sachverständigen bestätigten - Sachverhalt, bei der Wahl eines separaten Verbindungselements handele es sich nicht um einen erfinderischen Schritt, übergangen und damit zudem eine Überraschungsentscheidung gefällt, da sie - die Klägerinnen - aus dem Verzicht des Senats auf die Befragung des Sachverständigen zu weiteren Entgegenhaltungen hätten schließen müssen, dass der Senat den Gegenstand der Erfindung für nahegelegt erachte. Schließlich würdige das Senatsurteil die Entgegenhaltungen K18 und K19 in einer Weise, die mit dem Kenntnisstand des Fachmanns nicht in Einklang zu bringen sei.
4
3. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird damit nicht dargetan.
5
a) Der Senat hat die Abweisung der Patentnichtigkeitsklage damit begründet , dass der Stand der Technik keine Anregung gegeben habe, eine - aus der K9 bekannte - Beschichtung mit den Merkmalen 4 und 5 anstatt sie wie nach der K9 auf einem der beiden zu verbindenden Werkstücke aufzubringen, auf einer Folie zu fixieren , die den Merkmalen 3.1 bis 3.3 des Patentanspruchs 1 entspricht und gemäß Merkmal 2.1.2 eine reversible Verbindung beider Werkstücke ermöglicht (Rn. 28 ff.). Er hat im Einzelnen erörtert, warum weder die K9 selbst (Rn. 28), noch die K7 (Rn. 29 bis 40), die K18 (Rn. 42/43) oder die K19 (Rn. 44 bis 48) dem Fachmann hierzu Anlass boten, vielmehr die Verwendung einer dünnen federelastischen Folie mit einer Stärke von ≤ 0,2 mm und einer Eigenfestigkeit, die mindestens der Eigen- festigkeit der zu fügenden Werkstücke entspricht, auf dem im Stand der Technik nicht angelegten Gedanken einer konstruktiven Verselbständigung der Beschichtung beruhe (Rn. 39, 48).
6
b) Dabei dienen die vorgenannten Ausführungen im Wesentlichen gerade der Darlegung, warum Zwischenelemente, wie sie etwa in der K7 oder in der K19 beschrieben werden, die vom Streitpatent verwirklichte "konstruktive Verselbständigung" der Beschichtung nach der K9 entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht nahegelegt haben. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass der Senat dieses Vorbringen übergangen hätte.
7
Das Vorbringen, der Sachverständige habe die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit durch die Klägerinnen geteilt, kann der Anhörungsrüge schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil es eine Rechtsfrage ist, ob sich der Gegenstand einer Erfindung für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (std. Rspr., vgl. mwN Senat, Urteil vom 7. März 2006 - X ZR 213/01, BGHZ 166, 305, 311 - Vorausbezahlte Telefongespräche). Im Übrigen verkürzt die Anhörungsrüge die Ausführungen des Sachverständigen ebenso unzulässig wie das Urteil des Senats:
8
Der Senat hat die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen berücksichtigt , wonach es immer schon Zwischenelemente gegeben habe, um zu höheren Reibwerten für eine kraftschlüssige Verbindung zu gelangen. Dieser vom Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten (S. 25 mittlerer Abs.; S. 28 1. Abs.; S. 33 3. Abs.) und in der mündlichen Verhandlung wiederholte Hinweis auf die bekannten Zwischenelemente hat auch in den Entscheidungsgründen im Zusammenhang mit der Erörterung der Offenlegungsschrift K19 Erwähnung gefunden (Rn. 48). Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen hat der Sachverständige jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Schritt, die in Rede stehende, aus der K9 bekannte Beschichtung auf eine erfindungsgemäße Folie aufzubringen, im Stand der Technik angelegt oder gar vorweggenommen sei. Vielmehr hat der Sachverständige schon in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt (S. 25, 28), dass bei keiner der ihm bekannten Lösungen ein reibungserhöhender Verzahnungseffekt durch Mikro-Formschluss in der von der Veröffentlichung K9 aufgezeigten Art herbeigeführt werde und dass der Fachmann zwar über gute Kenntnisse der Oberflächeneigenschaften der zu verbindenden Bauteile verfüge, aber weniger mit Beschichtungen vertraut sei, vor allem eine Denkweise "noch nicht sehr weit verbreitet" sei, die eine Beschichtung wie die in der K9 gelehrte als selbständiges Konstruktionselement betrachte (S. 9 oben). Gerade in dieser Ausführung der Beschichtung nach der K9 mittels einer erfindungsgemäßen dünnen Folie als selbständiges Bauteil hat der Senat den im Ergebnis entscheidenden Gesichtspunkt gesehen.
9
c) Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ließ sich aus dem Umstand, dass der Senat im Anschluss an eine Zwischenberatung mitteilte, keine weiteren Fragen an den Sachverständigen zu haben und bei ebenfalls fehlendem weiterem Fragebedarf der Parteien deren Schlussplädoyers entgegenzusehen, nicht schlussfolgern , dass der Senat aufgrund der bereits mit dem Sachverständigen erörterten wesentlichen Entgegenhaltungen K7, K9 und K10 zu dem Ergebnis gelangt sein müsse, dass eine erfinderische Tätigkeit zu verneinen sei.
10
Die Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen dient nicht der mündlichen Wiederholung des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen. Sie gibt zum einen dem Gericht und den Parteien Gelegenheit, durch ergänzende Befragung Ausführungen im schriftlichen Gutachten, die nicht hinreichend deutlich oder verständlich oder nicht genügend detailliert sind, vertiefen zu lassen und damit zusätzliche Erkenntnisse zu den im schriftlichen Gutachten erörterten Fragen zu gewinnen. Zum anderen dient sie dazu, entscheidungserhebliche Fragen, die im schriftlichen Gutachten noch nicht oder nicht unter dem maßgeblichen Blickwinkel betrachtet worden sind, im Dialog zwischen Gericht und Sachverständigem und zwischen Parteien und Sachverständigem so zu beleuchten, dass das Gericht einen möglichst umfassenden und möglichst vollständigen Einblick in alle objektiven technischen Gegebenheiten und Kenntnisse des Fachmanns erhält, die für die Beurteilung der entscheidungserheblichen Fragen (im Patentnichtigkeitsverfahren typischerweise der Rechtsfrage, ob der Gegenstand der Erfindung durch den Stand der Technik nahegelegt war) Bedeutung gewinnen können. Aus dem Umstand, dass bestimmte Sachverhaltsbereiche vom Gericht bei der Befragung der Sachverständigen nicht aufgegriffen werden, darf daher nicht geschlossen werden, dass das Gericht sie für unerheblich hält, sondern nur, dass das Gericht insoweit keinen (weiteren) Aufklärungsbedarf sieht.
11
Gerade im Patentnichtigkeits(berufungs)verfahren ist die Beschränkung auf (mindestens potentiell) entscheidungserhebliche Gesichtspunkte angesichts der Weite und Komplexität der jeweils betroffenen Technikfelder zwingend. Es ist ein Gebot der Verfahrensökonomie und entspricht der gängigen Praxis des Senats, von Seiten des Gerichts mit dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung lediglich die Fragen zu erörtern, die nach Erstellung des schriftlichen Gutachtens noch offen oder weiter klärungsbedürftig erscheinen, um über die Frage zu entscheiden, ob das Urteil des Patentgerichts den Angriffen der Berufung standhält oder nicht. Dabei haben die Parteien stets Gelegenheit, ergänzend eigene Fragen an den Sachverständigen zu richten. Hiervon haben beide Parteien vor der Unterbrechung der Verhandlung zum Zwecke der Zwischenberatung auch im Streitfall Gebrauch gemacht, und sie waren auch im Anschluss an die Verhandlungspause nicht gehindert, gegebenenfalls weitere Fragen an den Sachverständigen zu formulieren.
12
d) Die Entgegenhaltungen K18 und K19 haben die Klägerinnen erst kurz vor der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt und dabei lediglich herangezogen (vgl. Schriftsatz vom 12. August 2010, S. 7 f.), um das Zeitmoment als ein Anzeichen für erfinderische Tätigkeit zu entkräften und zu belegen, dass es in dem Zeitraum von 17 Jahren zwischen der Veröffentlichung K9 und der Anmeldung des Streitpatents weitere Veröffentlichungen gegeben habe, bei denen der Formkörper in Differentialbauweise mit einem separaten Bauteil als reibungserhöhendem Element gestaltet ist. Auf das in der mündlichen Verhandlung nicht weiter erörterte Hilfskriterium des Zeitmoments kam es aufgrund der übrigen Erwägungen des Senats zur erfinderischen Tätigkeit nicht mehr an (vgl. Rn. 40 des Urteils). Dass der Senat gleichwohl geprüft hat, ob die K18 oder die K19 den Gegenstand des Streitpatents nahegelegt hat und dabei zu einer von der nunmehr in der Begründung ihres Rechtsbehelfs von den Klägerinnen vorgebrachten abweichenden Würdigung der Offenlegungsschrift K19 gelangt ist, ist nicht geeignet, eine Verletzung rechtlichen http://www.juris.de/jportal/portal/t/3fsd/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE154601301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint

7


Gehörs zu begründen. Die Anhörungsrüge zeigt nicht auf, dass die Klägerinnen insoweit tatsächliche Behauptungen aufgestellt hätten, von denen der Senat bei der Würdigung der K19 abgewichen wäre, ohne den Sachverständigen hierzu zu befragen. Auf eine Befragung des Sachverständigen zu in das Verfahren eingeführten Veröffentlichungen "ins Blaue hinein", wie sie der Anhörungsrüge vorzuschweben scheint, hat der Nichtigkeitskläger keinen, erst recht keinen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch.
13
II. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Kostenverzeichnis Nr. 1700 zum GKG.
Meier-Beck Keukenschrijver Berger Grabinski Schuster
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 27.09.2007 - 10 Ni 10/07 (EU) -
30
Der Rechtsbeschwerdegrund des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG trägt der Bedeutung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) für ein rechtsstaatliches Verfahren Rechnung, in dem jeder Verfahrensbeteiligte seine Rechte wirksam wahrnehmen kann. Dies setzt voraus, dass das Gericht das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und auf seine sachlich-rechtliche und verfahrensrechtliche Entscheidungserheblichkeit prüft und ferner keine Erkenntnisse verwertet, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich nicht äußern konnten (Sen.Beschl. v. 11.6.2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur, m.w.N.).