Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2018 - X ZB 18/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:270318BXZB18.16.0
27.03.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 18/16
vom
27. März 2018
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Feldmausbekämpfung

a) Im Gebrauchsmustereintragungsverfahren hat die Gebrauchsmusterstelle
zu prüfen, ob eines der in § 2 GebrMG aufgeführten Schutzhindernisse vorliegt.

b) Der Ausschluss von Gebrauchsmusterschutz für Verfahren steht in Einklang
BGH, Beschluss vom 27. März 2018 - X ZB 18/16 - Bundespatentgericht
ECLI:DE:BGH:2018:270318BXZB18.16.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 35. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 6. September 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
A. Der Anmelder hat die Gebrauchsmusteranmeldung 21 2012 000 187.5 eingereicht, die aus einer internationalen Anmeldung vom 11. Oktober 2012 hervorgegangen ist, die Priorität einer deutschen Anmeldung vom 11. Oktober 2011 beansprucht und das Bekämpfen von Feldmäusen betrifft. Die Schutzansprüche 1 bis 3 lauten: 1. Verfahren zum Bekämpfen von Feldmäusen, mit folgenden Schritten:
a) eine Feldmausköderstation (10) wird rohrförmig ausgestaltet; a1) wobei das Rohr (12) an beiden Enden (14) offen ist, um ein Eindringen von Feldmäusen zu ermöglichen;
b) das Rohr (12) wird aus einem biologisch abbaubaren Material gebildet ;
c) im Inneren des Rohrs (12) der Feldmausköderstation (10) wird mindestens ein Giftweizenkorn (20) mittig fixiert; c1) wobei das Giftweizenkorn mittels eines wasserfesten Klebers so fixiert wird, dass Erschütterungen diesen Kleber nicht lösen können ; und
d) mittels eines Wurfvorganges wird die Feldmausköderstation (10) auf die Oberfläche einer von Feldmäusen befallenen landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgebracht. 2. Verfahren nach dem vorhergehenden Anspruch; dadurch gekennzeichnet, dass statt eines Giftweizenkorns (20) ein Gemisch aus einem Köderstoff (18) und einer Giftlinse (20) verwendet wird. 3. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet , dass der Wurfvorgang über eine Weite von bis zu 12 m oder bis zu 15 m erfolgt.
2
Die weiteren Ansprüchen 4 bis 19 betreffen eine Feldmausköderstation.
3
Die Gebrauchsmusterstelle hat die Anmeldung zurückgewiesen. Im Beschwerdeverfahren , dem die Präsidentin des Patentamts beigetreten ist, hat der Anmelder sein Begehren weiterverfolgt und hilfsweise beantragt, die Sache im Hinblick auf § 2 Nr. 3 GebrMG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Das Patentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Anmelder mit der vom Patentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
4
B. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet.
5
I. Trotz der vom Patentgericht ausgesprochenen Beschränkung unterliegt der angefochtene Beschluss der vollständigen rechtlichen Überprüfung.
6
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde in Patent- und Gebrauchsmustersachen auf einen abtrennbaren Teil des Verfahrensgegenstands oder einzelne Verfahrensbeteiligte begrenzt werden (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - X ZB 18/06, GRUR 2008, 279 Rn. 8 - Kornfeinung; Beschluss vom 17. Juli 2012 - X ZB 1/11, GRUR 2012, 1243 Rn. 4 - Feuchtigkeitsabsorptionsbehälter). Die Beschränkung der Zulassung auf eine einzelne Rechtsfrage ist jedoch nicht zulässig und deshalb unwirksam (BGH, Beschluss vom 15. März 1984 - X ZB 6/83, BGHZ 90, 318 = GRUR 1984, 797 - Zinkenkreisel).
7
Im Streitfall hat das Patentgericht die Rechtsbeschwerde zu den Rechtsfragen zugelassen, ob § 2 Nr. 3 GebrMG mit Art. 14 Abs. 1 und 2 GG, mit Art. 3 Abs. 1 GG und mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar ist. Diese Beschränkung bezieht sich auf einzelne Rechtsfragen. Sie ist deshalb unwirksam. Die Rechtsbeschwerde ist damit unbeschränkt statthaft.
8
II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
9
Die Gebrauchsmusterstelle dürfe im Eintragungsverfahren prüfen, ob eines der Schutzhindernisse aus § 2 GebrMG vorliege. Dies ergebe sich aus § 8 Abs. 1 Satz 2 GebrMG, der lediglich die Voraussetzungen der Neuheit, des erfinderischen Schritts und der gewerblichen Anwendbarkeit von der Prüfung im Eintragungsverfahren ausnehme, und aus dem Zweck von § 2 GebrMG.
10
Die Gebrauchsmusterstelle habe die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen , weil diese ein Verfahren umfasse, das nach § 2 Nr. 3 GebrMG vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen sei. Eine auf die Schutzansprüche 4 bis 19 beschränkte Eintragung entspreche nicht dem Begehren des Antragstellers.
11
§ 2 Nr. 3 GebrMG sei eine zulässige Inhaltsbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei. Die Regelung berühre nicht den Kernbereich der Eigentumsgarantie. Bereits das Patentrecht gewähre vollständigen Eigentumsschutz für Verfahrenserfindungen. Für den verbleibenden Bereich, den Schutz der Eigentumsverfassung, habe der Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Dieser sei im vorliegenden Zusammenhang umso größer, weil Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des geistigen Eigentums stets auch den fundamentalen Grundsatz des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs berührten. Vor diesem Hintergrund liefere die Begründung zu § 2 Nr. 3 GebrMG nach wie vor brauchbare Erwägungen.
12
Die Regelung stehe auch nicht in Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 GG. Der dem Gesetzgeber zustehende Gestaltungsspielraum sei nur dann überschritten , wenn seine Entscheidung schlichtweg als willkürlich erscheine. Diese Voraussetzung liege im Hinblick auf die aus der Gesetzesbegründung hervorgehenden Erwägungen nicht vor.
13
III. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
14
1. Zutreffend ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass im Eintragungsverfahren und damit auch in einem daran anschließenden Beschwerdeund Rechtsbeschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob eines der in § 2 GebrMG aufgeführten Schutzhindernisse vorliegt.
15
§ 8 Abs. 1 GebrMG sieht eine solche Prüfung zwar nicht ausdrücklich vor. Aus dem Umstand, dass § 8 Abs. 1 Satz 2 GebrMG lediglich eine Prüfung des Gegenstands der Anmeldung auf Neuheit, erfinderischen Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit ausschließt, ist jedoch zu folgern, dass das Vorliegen der weiteren materiellen Voraussetzungen zu überprüfen ist. Dies entspricht, wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, auch dem Zweck von § 2 GebrMG.
16
2. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand der Schutzansprüche 1 bis 3 gemäß § 2 Nr. 3 GebrMG vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen ist, weil er ein Verfahren betrifft.
17
a) Nach den Ausführungen in der Anmeldung sind zur Bekämpfung von Feldmäusen nach der Richtlinie 2010/85/EU Giftlinsen und Giftweizen mit dem Wirkstoff Zinkphosphid zugelassen, allerdings unter der Voraussetzung, dass der Köder verdeckt angewendet wird. Im Stand der Technik müssten mit Gift angereicherte Körner von Arbeitskräften mittels spezieller Legeflinten in die Mäuselöcher appliziert und diese mit dem Fuß zugetreten werden. Dies sei zeitaufwendig und teuer und bei feuchten Bodenbedingungen schwer durchführbar.
18
Die Anmeldung betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, eine einfache und kostengünstige Bekämpfung von Feldmäusen zu ermöglichen.
19
b) Zur Lösung dieses Problems schlägt die Anmeldung in Schutzanspruch 1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: Das Verfahren dient zum Bekämpfen von Feldmäusen und umfasst folgende Schritte: 1. Eine Feldmausköderstation (10) wird rohrförmig ausgestaltet. 1.1 Das Rohr (12) ist an beiden Enden (14) offen, um ein Eindringen von Feldmäusen zu ermöglichen, und 1.2 wird aus einem biologisch abbaubaren Material gebildet. 2. Im Inneren des Rohrs (12) wird mindestens ein Giftweizenkorn (20) mittig fixiert, und zwar 2.1 mittels eines wasserfesten Klebers und 2.2 in der Weise, dass Erschütterungen diesen Kleber nicht lösen können. 3. Die Feldmausköderstation (10) wird mittels eines Wurfvorganges auf die Oberfläche einer von Feldmäusen befallenen landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgebracht.
20
c) Die damit beanspruchte Lösung ist ein Verfahren im Sinne von § 2 Nr. 3 GebrMG.
21
aa) Der in § 2 Nr. 3 GebrMG verwendete Begriff des Verfahrens entspricht der herkömmlichen Definition im Zusammenhang mit technischen Schutzrechten, die auch § 9 Nr. 3 PatG zugrunde liegt. Diese schließt insbesondere Arbeitsverfahren und Herstellungsverfahren ein (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2004 - X ZB 9/03, BGHZ 158, 142, 148 f. = GRUR 2004, 495, 497 - Signalfolge; Beschluss vom 5. Oktober 2005 - X ZB 7/03, BGHZ 164, 220 = GRUR 2006, 135 Rn. 9 - Arzneimittelgebrauchsmuster). Bei Herstellungsverfahren besteht die Lehre zum technischen Handeln in der Beschreibung der beiden eigentlichen Verfahrensmaßnahmen, nämlich der Wahl der Ausgangsstoffe und der Art der Einwirkung auf diese Stoffe (BGH, Beschluss vom 11. Juli 1985 - X ZB 26/84, BGHZ 95, 295, 296 f. = GRUR 1986, 163 - Borhaltige Stähle

).


22
bb) Vor diesem Hintergrund sind die Schutzansprüche 1 bis 3 auf ein Herstellungsverfahren gerichtet.
23
In den Merkmalsgruppen 1 und 2 sind zwar überwiegend Eigenschaften der Köderstation festgelegt. Dennoch wird Schutz nicht für ein Erzeugnis mit diesen Eigenschaften beansprucht, sondern für ein Verfahren, mit dem ein solches Erzeugnis unter Auswahl der festgelegten Ausgangsmaterialien mittels der festgelegten Schritte hergestellt wird. Damit handelt es sich um ein Herstellungsverfahren.
24
Angesichts dessen kann offen bleiben, ob Merkmal 3 für sich gesehen ebenfalls einen einzelnen Schritt eines Herstellungs- oder Bearbeitungsverfahrens betrifft oder lediglich auf einen abstrakten Handlungserfolg abzielt, wie dies für Verwendungsansprüche typisch ist (dazu BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - X ZB 7/03, BGHZ 164, 220 = GRUR 2006, 135 Rn. 10 - Arzneimittelgebrauchsmuster ). Die Einordnung als Anspruch, der die Verwendung eines Erzeugnisses betrifft, würde voraussetzen, dass die übrigen Merkmale ebenfalls ein Erzeugnis oder dessen Verwendung betreffen. Im Streitfall betreffen die Merkmalsgruppen 1 und 2 aber ein Verfahren. Die in Merkmal 3 zusätzlich vorgesehene Zielsetzung kann an dieser Einordnung nichts ändern, sondern allenfalls den Umfang beschränken, in dem das Verfahren geschützt ist.
25
Ob der Anmelder stattdessen auch Schutz für ein Erzeugnis oder dessen Verwendung beanspruchen könnte, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Stehen dem Anmelder nach Art und Umfang der offenbarten technischen Lehre verschiedene Möglichkeiten offen, so kann er die Kategorie, die er wünscht, festlegen (BGH, Beschluss vom 11. Juli 1985 - X ZB 26/84, BGHZ 95, 295, 297 = GRUR 1986, 163 - Borhaltige Stähle).
26
3. Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass § 2 Nr. 3 GebrMG bei diesem Verständnis nicht verfassungswidrig ist.
27
a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht § 2 Nr. 3 GebrMG in Einklang mit Art. 14 GG.
28
aa) Zutreffend und insoweit von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass § 2 Nr. 3 GebrMG eine Regelung über Inhalt und Schranken des als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG zu qualifizierenden Rechts an einer Erfindung enthält.
29
Die Vorschrift sieht keine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG vor. Sie regelt vielmehr die Voraussetzungen, unter denen eine Erfindung dem Gebrauchsmusterschutz zugänglich ist.
30
bb) Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gesetzgeber den ihm zustehenden Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat.
31
(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt dem Gesetzgeber bei der Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu. Der Gesetzgeber hat allerdings den grundgesetzlich geschützten Kern des Eigentumsrechts zu berücksichtigen. Bei Rechten des geistigen Eigentums gehören zu den insoweit konstituierenden Merkmalen die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der geistigen Leistung an den Berechtigten im Wege privatrechtlicher Normierung und seine Freiheit, in eigener Verantwortung darüber zu verfügen. Die Eigentumsgarantie gebietet dagegen nicht, dem Berechtigten je- de nur denkbare wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zuzuordnen (für das Urheberrecht: BVerfGE 31, 248 = GRUR 1972, 485, 486; BVerfGE 77, 263 = GRUR 1998, 687, 689; für das Recht an Erfindungen: BVerfGE 36, 281 = GRUR 1974, 142, 144).
32
(2) Diesen Anforderungen wird die Regelung in § 2 Nr. 3 GebrMG gerecht.
33
(a) § 2 Nr. 3 GebrMG lässt den Kern des Eigentumsrechts an einer ein Verfahren betreffenden Erfindung unberührt.
34
Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, ist ein Erfinder, der Schutz für ein Verfahren beansprucht, nicht rechtlos gestellt. Er kann nach Maßgabe der dafür einschlägigen Bestimmungen Schutz durch ein deutsches oder europäisches Patent erlangen (vgl. dazu bereits BGH, Beschluss vom 17. Februar 2004 - X ZB 9/03, BGHZ 158, 142, 148 = GRUR 2004, 495, 497 - Signalfolge). Der in § 2 Nr. 3 GebrMG vorgesehene Ausschluss vom Gebrauchsmusterschutz führt mithin nur dazu, dass die Rechtsstellung des Erfinders hinsichtlich bestimmter Gesichtspunkte eingeschränkt ist. So kann der Inhaber eines Patents Rechte gegenüber Dritten erst nach inhaltlicher Prüfung und Erteilung des Schutzrechts geltend machen, was typischerweise mehr Zeit in Anspruch nimmt als die im Wesentlichen auf formale Aspekte beschränkte Prüfung, die der Eintragung eines Gebrauchsmusters vorangeht. Zudem gilt für Patente nicht die in § 3 Abs. 1 Satz 3 GebrMG vorgesehene Schonfrist im Hinblick auf eigene Beschreibungen oder Benutzungshandlungen des Anmelders.
35
Diese Regelungen betreffen nicht den Kern des Eigentumsrechts. Sie schließen einen Erfinder, der Schutz für ein Verfahren begehrt, lediglich von einzelnen Verwertungsmöglichkeiten aus.
36
(b) Diese Einschränkungen sind durch die entgegenstehenden Interessen des Rechtsverkehrs, denen der Gesetzgeber mit § 2 Nr. 3 GebrMG Rechnung getragen hat, gerechtfertigt.
37
Wie das Patentgericht im Einzelnen dargelegt hat, dient der Ausschluss von Gebrauchsmusterschutz für Verfahren der Rechtssicherheit. Diese ist durch die Eintragung eines Gebrauchsmusters generell berührt, weil der Anmelder dadurch formell in die Lage versetzt wird, Rechte gegenüber Dritten geltend zu machen, ohne dass überprüft worden ist, ob die inhaltlichen Anforderungen an die Schutzfähigkeit - Neuheit, erfinderischer Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit - erfüllt sind. Die daraus resultierende Gefahr, dass Dritte materiell zu Unrecht in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten wirtschaftlichen Betätigung behindert werden, ist bei Rechten, die auf den Schutz von Verfahren gerichtet sind, tendenziell höher, weil diese typischerweise nicht anhand von Zeichnungen oder chemischen Formeln, sondern nur verbal beschrieben werden können (vgl. BT-Drucks. 11/5744, S. 33). Dies rechtfertigt die Entscheidung des Gesetzgebers, Schutz für Verfahren nur nach Maßgabe des Patentgesetzes und des Europäischen Patentübereinkommens vorzusehen.
38
Der Umstand, dass Gebrauchsmusteranmeldungen, die auf Schutz für ein Erzeugnis oder eine Verwendung gerichtet sind, nicht zwingend eine Zeichnung oder eine chemische Formel enthalten müssen und dass zumindest bestimmte Verfahren einer zeichnerischen Darstellung in Form eines Flussdiagramms oder dergleichen zugänglich sind, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die abstrakte und generelle Regelung in § 2 Nr. 3 GebrMG wird schon dadurch gerechtfertigt, dass die Beschreibung eines Verfahrens in typischen Situationen nicht mit derselben Präzision möglich ist wie diejenige eines Erzeugnisses oder einer Verwendung und deshalb die für den Rechtsverkehr resultierenden Gefahren bei einem auf Schutz für ein Verfahren gerichteten Gebrauchsmuster typischerweise größer sind.
39
(c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führen die seit der Entscheidung des Gesetzgebers im Jahr 1990 eingetretenen Änderungen ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
40
Dass die Verwendung eines Erzeugnisses dem Gebrauchsmusterschutz zugänglich ist, beruht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf dem Umstand, dass eine solche Verwendung gerade nicht mit einem Herstellungs - oder Arbeitsverfahren gleichgesetzt werden kann, sondern sich in einem abstrakten Handlungserfolg erschöpft (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - X ZB 7/03, BGHZ 164, 220 = GRUR 2006, 135 Rn. 10 - Arzneimittelgebrauchsmuster ). Der Gesetzgeber hat dem inzwischen dadurch Rechnung getragen , dass für die Verwendung eines Erzeugnisses jedenfalls dann gegenständlich beschränkter Stoffschutz beansprucht werden kann, wenn sie der chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers oder einem Diagnostizierverfahren am menschlichen oder tierischen Körper dient (§ 3 Abs. 3 und 4 PatG; dazu BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - X ZB 5/13, BGHZ 200, 229 = GRUR 2014, 461 Rn. 15 ff. - Kollagenase

I).


41
Der Umstand, dass Fortschritte auf dem Gebiet der Informationstechnik erweiterte Möglichkeiten zur Recherche nach Patenten und Gebrauchsmustern eröffnet haben, mag dazu führen, dass ein Dritter, der ein bestimmtes Verfahren anwenden oder vermarkten will, leichter in der Lage ist, Schutzrechte aufzufinden , die diesem Vorhaben möglicherweise entgegenstehen. Damit ist indes nicht die Ungewissheit darüber behoben, wie weit der Schutzbereich eines aufgefundenen Rechts reicht und ob sein Gegenstand die materiellen Anforderungen an die Schutzfähigkeit erfüllt.
42
b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verstößt § 2 Nr. 3 GebrMG auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
43
aa) Angesichts der bereits im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 1 GG aufgezeigten Besonderheiten ist es sachlich gerechtfertigt, Anmeldungen, die auf Schutz für ein Verfahren gerichtet sind, vom Gebrauchsmusterschutz auszunehmen.
44
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt diese Differenzierung nicht zu einer Ungleichbehandlung von einzelnen Erfindergruppen. Ob eine Erfindung dem Schutz als Erzeugnis oder Verwendung oder dem Schutz als Verfahren zugänglich ist, hängt nicht von der Person des Erfinders ab, sondern vom Gegenstand der Erfindung. Wie der Streitfall anschaulich verdeutlicht, hat ein Erfinder zudem in vielen Fällen die Wahl, welche Kategorie von Schutz er beansprucht.
45
§ 2 Nr. 3 GebrMG führt mithin auch unter diesem Aspekt nur zu einer Einschränkung der Verwertungsmöglichkeiten. Diese ist aus den bereits im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 1 GG angeführten Gründen im Interesse der Rechtssicherheit sachlich gerechtfertigt.
46
bb) Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist es auch sachlich gerechtfertigt, Anmeldungen, die auf Patentschutz für ein Verfahren gerichtet sind, anders zu beurteilen als Anmeldungen, die auf entsprechenden Gebrauchsmusterschutz gerichtet sind.
47
Die beschriebenen Schwierigkeiten bei der Definition eines Verfahrens bestehen zwar auch im Zusammenhang mit Patenten. Dort wird dem Interesse der Rechtssicherheit aber dadurch zusätzlich Rechnung getragen, dass die Erteilung - und damit die Einräumung einer Rechtsposition, die es dem Anmelder ermöglicht, Dritte aus dem Schutzrecht in Anspruch zu nehmen - erst nach einer inhaltlichen Prüfung erfolgt. Im Verlauf dieses Verfahrens kann der Prüfer gegebenenfalls auf Präzisierungen hinwirken, die eine hinreichende Abgren- zung zum Stand der Technik ermöglichen. Eine Anmeldung, die diesen Erfordernissen nicht genügt, ist zurückzuweisen.
48
4. Erweist sich § 2 Nr. 3 GebrMG nach allem als verfassungsgemäß, ist es weder geboten noch zulässig, die Vorschrift im Wege der verfassungskonformen Auslegung entgegen ihrem Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck auszulegen.
49
IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. § 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG, § 109 Abs. 1 Satz 1 PatG, § 22 Abs. 1 GKG).
50
V. Eine mündliche Verhandlung erachtet der Senat nicht als erforderlich (§ 107 Abs. 1 PatG).
Meier-Beck Bacher Hoffmann Kober-Dehm Marx
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.09.2016 - 35 W(pat) 1/15 -

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2.
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3.
Verfahren.

(1) Entspricht die Anmeldung den Anforderungen der §§ 4, 4a, 4b so verfügt das Deutsche Patent- und Markenamt die Eintragung in das Register für Gebrauchsmuster. Eine Prüfung des Gegenstands der Anmeldung auf Neuheit, erfinderischen Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit findet nicht statt. § 49 Abs. 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Eintragung muss Namen und Wohnsitz des Anmelders sowie seines etwa nach § 28 bestellten Vertreters und Zustellungsbevollmächtigten sowie die Zeit der Anmeldung angeben.

(3) Die Eintragungen sind im Patentblatt in regelmäßig erscheinenden Übersichten bekanntzumachen. Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen. Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Gebrauchsmusterinformation kann das Deutsche Patent- und Markenamt Angaben aus dem Patentblatt an Dritte in elektronischer Form übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit eine Einsicht nach Absatz 7 ausgeschlossen ist.

(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt im Register eine Änderung in der Person des Inhabers des Gebrauchsmusters, seines Vertreters oder seines Zustellungsbevollmächtigten, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleiben der frühere Rechtsinhaber und sein früherer Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigter nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet.

(5) Die Einsicht in das Register sowie in die Akten eingetragener Gebrauchsmuster einschließlich der Akten von Löschungsverfahren steht jedermann frei. Im übrigen gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

(6) Soweit die Einsicht in das Register und die Akten nach Absatz 5 Satz 1 jedermann freisteht, kann die Einsichtnahme bei elektronischer Führung des Registers und der Akten auch über das Internet gewährt werden.

(7) Die Einsicht nach den Absätzen 5 und 6 ist ausgeschlossen, soweit

1.
ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht,
2.
das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung offensichtlich überwiegt oder
3.
in den Akten Angaben oder Zeichnungen enthalten sind, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.

(8) Soweit personenbezogene Daten im Register oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsdiensten des Deutschen Patent- und Markenamtes enthalten sind, bestehen nicht

1.
das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679,
2.
die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und
3.
das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Register oder in öffentlich zugängliche elektronische Informationsdienste des Deutschen Patent- und Markenamtes nehmen kann.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:

1.
Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.
2.
Pflanzensorten oder Tierarten;
3.
Verfahren.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:

1.
Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.
2.
Pflanzensorten oder Tierarten;
3.
Verfahren.

8
III. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Durch die Einlegung der zugelassenen Rechtsbeschwerde ist die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses nach Art einer Revision eröffnet (st. Rspr., vgl. zuletzt Sen.Beschl. v. 17.4.2007 - X ZB 9/06, GRUR 2007, 859 - Informationsübermittlungsverfahren I, zur Veröffentlichung in BGHZ 172, 108 bestimmt). Soweit in dem Umstand , dass das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde "bezüglich der Zulässigkeit des Einspruchs" zugelassen hat, eine Beschränkung der Rechtsbeschwerde und nicht nur der Anlass für die unbeschränkte Zulassung des Rechtsmittels (vgl. BGHZ 88, 191, 193) gesehen werden könnte, wäre diese unwirksam. Die Rechtsbeschwerde kann wirksam nur auf einen abtrennbaren Teil des Verfahrensgegenstands oder einzelne Verfahrensbeteiligte begrenzt werden (BGH aaO; Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., § 100 Rdn. 18; Busse/ Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 100 Rdn. 16, jew. mit zahlr. Nachweisen). Bei der Frage, ob der Einspruch (weiter) zulässig ist, handelt es sich nicht um einen in diesem Sinne abtrennbaren Teil des Verfahrensgegenstands, sondern um eine isolierte Rechtsfrage, auf welche die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht wirksam beschränkt werden kann (BGHZ 90, 318). Die danach eröffnete Nachprüfung deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Patentinhaberin auf.
4
die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Urteil vom 29. Juni 1967 - VII ZR 266/64, BGHZ 48, 134, 136; Urteil vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, NJW 2010, 3037 = GRUR-RR 2010, 451 Rn. 8 mwN). Für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Patent- und Gebrauchsmustersachen gilt nichts anderes (BGH, Beschluss vom 14. Februar 1978 - X ZB 3/76, GRUR 1978, 420 - Fehlerortung; Beschluss vom 30. Oktober 2007 - X ZB 18/06, GRUR 2008, 279 - Kornfeinung). Ebenso wie der Rechtsbeschwerdeführer sein Rechtsmittel entsprechend beschränken könnte, kann daher, wenn mehrere Widerrufs- oder Löschungsgründe geltend gemacht worden sind, die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf einen dieser Widerrufs- oder Löschungsgründe beschränkt werden.

Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:

1.
Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.
2.
Pflanzensorten oder Tierarten;
3.
Verfahren.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:

1.
Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.
2.
Pflanzensorten oder Tierarten;
3.
Verfahren.

(1) Entspricht die Anmeldung den Anforderungen der §§ 4, 4a, 4b so verfügt das Deutsche Patent- und Markenamt die Eintragung in das Register für Gebrauchsmuster. Eine Prüfung des Gegenstands der Anmeldung auf Neuheit, erfinderischen Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit findet nicht statt. § 49 Abs. 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Eintragung muss Namen und Wohnsitz des Anmelders sowie seines etwa nach § 28 bestellten Vertreters und Zustellungsbevollmächtigten sowie die Zeit der Anmeldung angeben.

(3) Die Eintragungen sind im Patentblatt in regelmäßig erscheinenden Übersichten bekanntzumachen. Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen. Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Gebrauchsmusterinformation kann das Deutsche Patent- und Markenamt Angaben aus dem Patentblatt an Dritte in elektronischer Form übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit eine Einsicht nach Absatz 7 ausgeschlossen ist.

(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt im Register eine Änderung in der Person des Inhabers des Gebrauchsmusters, seines Vertreters oder seines Zustellungsbevollmächtigten, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleiben der frühere Rechtsinhaber und sein früherer Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigter nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet.

(5) Die Einsicht in das Register sowie in die Akten eingetragener Gebrauchsmuster einschließlich der Akten von Löschungsverfahren steht jedermann frei. Im übrigen gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

(6) Soweit die Einsicht in das Register und die Akten nach Absatz 5 Satz 1 jedermann freisteht, kann die Einsichtnahme bei elektronischer Führung des Registers und der Akten auch über das Internet gewährt werden.

(7) Die Einsicht nach den Absätzen 5 und 6 ist ausgeschlossen, soweit

1.
ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht,
2.
das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung offensichtlich überwiegt oder
3.
in den Akten Angaben oder Zeichnungen enthalten sind, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.

(8) Soweit personenbezogene Daten im Register oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsdiensten des Deutschen Patent- und Markenamtes enthalten sind, bestehen nicht

1.
das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679,
2.
die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und
3.
das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Register oder in öffentlich zugängliche elektronische Informationsdienste des Deutschen Patent- und Markenamtes nehmen kann.

Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:

1.
Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.
2.
Pflanzensorten oder Tierarten;
3.
Verfahren.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:

1.
Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.
2.
Pflanzensorten oder Tierarten;
3.
Verfahren.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:

1.
Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.
2.
Pflanzensorten oder Tierarten;
3.
Verfahren.

(1) Entspricht die Anmeldung den Anforderungen der §§ 4, 4a, 4b so verfügt das Deutsche Patent- und Markenamt die Eintragung in das Register für Gebrauchsmuster. Eine Prüfung des Gegenstands der Anmeldung auf Neuheit, erfinderischen Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit findet nicht statt. § 49 Abs. 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Eintragung muss Namen und Wohnsitz des Anmelders sowie seines etwa nach § 28 bestellten Vertreters und Zustellungsbevollmächtigten sowie die Zeit der Anmeldung angeben.

(3) Die Eintragungen sind im Patentblatt in regelmäßig erscheinenden Übersichten bekanntzumachen. Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen. Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Gebrauchsmusterinformation kann das Deutsche Patent- und Markenamt Angaben aus dem Patentblatt an Dritte in elektronischer Form übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit eine Einsicht nach Absatz 7 ausgeschlossen ist.

(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt im Register eine Änderung in der Person des Inhabers des Gebrauchsmusters, seines Vertreters oder seines Zustellungsbevollmächtigten, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleiben der frühere Rechtsinhaber und sein früherer Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigter nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet.

(5) Die Einsicht in das Register sowie in die Akten eingetragener Gebrauchsmuster einschließlich der Akten von Löschungsverfahren steht jedermann frei. Im übrigen gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

(6) Soweit die Einsicht in das Register und die Akten nach Absatz 5 Satz 1 jedermann freisteht, kann die Einsichtnahme bei elektronischer Führung des Registers und der Akten auch über das Internet gewährt werden.

(7) Die Einsicht nach den Absätzen 5 und 6 ist ausgeschlossen, soweit

1.
ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht,
2.
das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung offensichtlich überwiegt oder
3.
in den Akten Angaben oder Zeichnungen enthalten sind, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.

(8) Soweit personenbezogene Daten im Register oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsdiensten des Deutschen Patent- und Markenamtes enthalten sind, bestehen nicht

1.
das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679,
2.
die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und
3.
das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Register oder in öffentlich zugängliche elektronische Informationsdienste des Deutschen Patent- und Markenamtes nehmen kann.

Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:

1.
Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.
2.
Pflanzensorten oder Tierarten;
3.
Verfahren.

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 9/03
vom
17. Februar 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 200 08 040.7
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Signalfolge
Aus dem Fehlen eines beständigen körperlichen Substrats bei einer als
Gebrauchsmuster angemeldeten Erfindung folgt nicht notwendig, daß die Erfindung
rechtlich als Verfahren im Sinn des § 2 Nr. 3 GebrMG einzuordnen ist.
Einen Schutzausschluß für einen solchen Gegenstand sehen die §§ 1, 2
GebrMG seit Inkrafttreten des Produktpirateriegesetzes nicht vor.
Einem auf eine Signalfolge, die ein Programm zum Ablauf auf einem Rechner
darstellt, gerichteten Schutzanspruch steht der Schutzausschluß des § 2 Nr. 3
GebrMG nicht entgegen.
BGH, Beschl. v. 17. Februar 2004 - X ZB 9/03 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die
Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
am 17. Februar 2004

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 21. März 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 25.000,--

Gründe:


Die Anmelderin stellte am 4. Mai 2000 Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters 200 08 040.7 mit der Bezeichnung "Systeme, Computerprogramm -Produkte und Tarifierungssysteme zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit von gewählten Internetangeboten". Die Anmel-
dung umfaßte 37 Seiten Beschreibung sowie 28 Schutzansprüche; die unabhängigen Schutzansprüche 1, 2, 11, 12, 21 und 22 lauteten wie folgt:
" 1. System zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit von gewählten Internetangeboten, umfassend wenigstens einen Benutzerhost und ein Tarifierungsserversystem , wobei der Benutzerhost mit einem Tarifierungshilfsprogramm ausgerüstet ist, welches vom Benutzerhost auszusendende Anfragen nach Internetangeboten auf Tarifrelevanz überwacht und im Fall von Tarifrelevanz eine bisher bestehende Wählverbindung des Benutzerhosts zu einem Zugangsserver zum Internet trennt und eine neue Wählverbindung zum Tarifierungsserversystem aufbaut, wenn die Wählverbindung nicht bereits zum Tarifierungsserversystem bestanden hat, wonach die Anfrage von dem Tarifierungsserversystem zu dem das gewählte Internetangebot bereitstellenden Anbieterserver gelangt, wobei das Tarifierungsserversystem so eingerichtet ist, daß es tarifrelevante Daten der Anfrage protokolliert, und wobei der Benutzerhost und das Tarifierungsserversystem so eingerichtet sind, daß eine Tarifänderung ohne Trennung der bestehenden Wählverbindung aufgrund der Protokollierung der tarifrelevanten Daten ermöglicht ist. 2. System zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit von gewählten Internetangeboten, umfassend wenigstens einen Benutzerhost und ein Tarifierungsserversystem , wobei der Benutzerhost mit einem Tarifierungshilfsprogramm ausgerüstet ist, welches vom Benutzerhost auszusendende Anfragen nach Internetangeboten auf Tarifrelevanz überwacht und im Fall von Tarifrelevanz über das Internet eine Umleitung der Anfrage über das Tarifierungsserversystem veranlaßt, wobei das Tarifierungsserversystem so eingerichtet ist, daß die Anfrage von ihm zu dem das gewählte Internetangebot bereitstellenden Anbieterserver gelangt, wobei das Tarifierungsserversystem tarifrelevante Daten der Anfrage protokolliert. 11. Computerprogramm-Produkt zum Ablauf mit einem InternetBrowser auf einem Benutzerhost als Teil eines Systems zur
variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit vom gewählten Internetangebot, wobei das Computerprogramm -Produkt ein Tarifierungshilfsprogramm umfaßt, welches vom Benutzerhost auszusendende Anfragen nach Internetangeboten auf Tarifrelevanz überwacht, und im Fall von Tarifrelevanz eine zum Internet bestehende Wählverbindung des Benutzerhosts trennt und eine neue Wählverbindung zu einem Tarifierungsserversystem des Systems zur variablen Tarifierung aufbaut, wenn die Wählverbindung nicht bereits zu dem Tarifierungsserversystem bestanden hat, wobei das Tarifierungshilfsprogramm die zum Tarifierungsserversystem aufgebaute Wählverbindung nicht trennt, wenn eine Anfrage nach einem anderen Internetangebot mit einem anderen Tarif auszusenden ist, soweit der Benutzer nicht ausdrücklich einen Befehl für eine derartige Trennung gibt. 12. Computerprogramm-Produkt zum Ablauf mit einem InternetBrowser auf einem Benutzerhost als Teil eines Systems zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit vom gewählten Internetangebot, wobei das Computerprogramm -Produkt ein Tarifierungshilfsprogramm umfaßt, welches vom Benutzerhost auszusendende Anfragen nach Internetangeboten auf Tarifrelevanz überwacht, und im Fall von Tarifrelevanz über das Internet eine Umleitung der Anfrage über ein Tarifierungsserversystem veranlaßt. 21. Tarifierungsserversystem zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit von gewählten Internetangeboten , die von einem Benutzerhost gewählt werden, umfassend einen Tarifierungsserversystem und einer Einrichtung für einen Zugang einer Wählverbindung vom Benutzerhost, wobei das Tarifierungsserversystem so eingerichtet ist, daß es bei Anfragen nach Internetangeboten diese an den betreffenden Anbieterserver weiterleitet und auf Tarifrelevanz überprüft und tarifrelevante Daten der Anfragen protokolliert, ohne daß das Tarifierungsserversystem anfragebezogene Tarifierungsdaten vom Anbieterserver übermittelt bekommt, wobei ein Tarifwechsel innerhalb eines Internetangebots oder aufgrund eines Wechsels zu einem anderen Internetangebot unter Aufrechterhaltung der bestehenden Wählverbindung möglich ist.
22. Tarifierungsserversystem zur variablen Tarifierung von Inter- netgebühren in Abhängigkeit von gewählten Internetangeboten , welches so eingerichtet ist, daß es aus dem Internet an es gerichtete Anfragen nach Internetangeboten jeweils an den betreffenden Anbieterserver weiterleitet und auf Tarifrelevanz überprüft und tarifrelevante Daten der Anfragen protokolliert, ohne daß das Tarifierungsserversystem anfragebezogene Tarifierungsdaten vom Anbieterserver übermittelt bekommt." Wegen der auf die genannten Schutzansprüche rückbezogenen weiteren Schutzansprüche 2 bis 10, 13 bis 20 und 23 bis 28 wird auf die Anmeldeunterlagen verwiesen.
Nach Beanstandung der Anmeldung durch die Gebrauchsmusterstelle hat die Anmelderin 28 Schutzansprüche gemäß Hilfsantrag eingereicht, in denen in den Schutzansprüchen 1 bis 4 und 9 jeweils das Wort "Benutzerhost" durch das Wort "Benutzerrechner" ersetzt wurde, wobei die Schutzansprüche 11 und 12 wie folgt formuliert waren:
"11. Benutzerrechner mit einem mit einem Internet-Browser und einem Tarifierungshilfsprogramm als Teil eines Systems zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit vom gewählten Internetangebot, wobei das Tarifierungshilfsprogramm vom Benutzerrechner auszusendende Anfragen nach Internetangeboten auf Tarifrelevanz überwacht, und im Fall von Tarifrelevanz eine zum Internet bestehende Wählverbindung des Benutzerrechners trennt und eine neue Wählverbindung zu einem Tarifierungsserversystem des Systems zur variablen Tarifierung aufbaut, wenn die Wählverbindung nicht bereits zu dem Tarifierungsserversystem bestanden hat, wobei das Tarifierungshilfsprogramm die zum Tarifierungsserversystem aufgebaute Wählverbindung nicht trennt, wenn eine Anfrage nach einem anderen Internetangebot mit einem anderen Tarif auszusenden ist, soweit der Benutzer nicht ausdrücklich einen Befehl für eine derartige Trennung gibt.
12. Benutzerrechner mit einem Internet-Browser und einem Tarifierungshilfsprogramm als Teil eines Systems zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit vom gewählten Internetangebot, wobei das Tarifierungshilfsprogramm vom Benutzerrechner auszusendende Anfragen nach Internetangeboten auf Tarifrelevanz überwacht, und im Fall von Tarifrelevanz über das Internet eine Umleitung der Anfrage über ein Tarifierungsserversystem veranlaßt." Die nachgeordneten Schutzansprüche 13 bis 20 wurden entsprechend angepaßt. In Patentanspruch 21 wurde ebenfalls das Wort "Benutzerhost" durch "Benutzerrechner" ersetzt.
Die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen, und zwar nach Hauptantrag, weil die Anmeldung teilweise auf den Schutz von Gegenständen gerichtet sei, die dem Gebrauchsmusterschutz nicht zugänglich seien. Bei den in den Schutzansprüchen 1 bis 10 definierten Systemen handle es sich um dem Schutzausschließungsgrund des § 2 Nr. 3 GebrMG unterfallende Verfahren. Durch die Ersetzung des Begriffs "Benutzerhost" durch "Benutzerrechner" nach Hilfsantrag seien die Verfahrensmerkmale nicht beseitigt worden.
Gegen den Beschluß der Gebrauchsmusterstelle hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, mit der sie den Eintragungsantrag in geänderter Form weiterverfolgt hat. Sie hat im Beschwerdeverfahren die unabhängigen Schutzansprüche nach dem Hauptantrag wie folgt formuliert:
" 1. Rechneranlage zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit von gewählten Internetangeboten, umfassend wenigstens einen Benutzerrechner und einen Tarifierungsserverrechner , wobei der Benutzerrechner mit einem Tarifierungshilfsprogramm so programmiert ist, daß er vom Benut-
zerrechner auszusendende Anfragen nach Internetangeboten auf Tarifrelevanz überwacht und im Fall von Tarifrelevanz eine bisher bestehende Wählverbindung des Benutzerrechners zu einem Zugangsserver zum Internet trennt und eine neue Wählverbindung zum Tarifierungsserverrechner aufbaut, wenn die Wählverbindung nicht bereits zum Tarifierungsserverrechner bestanden hat, wobei der Tarifierungsserverrechner so eingerichtet ist, daß er tarifrelevante Daten der Anfrage protokolliert und die Anfrage zu dem das gewählte Internetangebot bereitstellenden Anbieterserver weiterleitet, und wobei der Benutzerrechner und der Tarifierungsserverrechner so eingerichtet sind, daß eine Tarifänderung ohne Trennung der bestehenden Wählverbindung aufgrund der Protokollierung der tarifrelevanten Daten ermöglicht ist. 2. Rechneranlage zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit von gewählten Internetangeboten, umfassend wenigstens einen Benutzerrechner und einen Tarifierungsserverrechner , wobei der Benutzerrechner mit einem Tarifierungshilfsprogramm so programmiert ist, daß er vom Benutzerrechner auszusendende Anfragen nach Internetangeboten auf Tarifrelevanz überwacht und im Fall von Tarifrelevanz über das Internet eine Umleitung der Anfrage über den Tarifierungsserverrechner veranlaßt, wobei der Tarifierungsserverrechner so eingerichtet ist, daß er die Anfrage zu dem das gewählte Internetangebot bereitstellenden Anbieterserver weiterleitet, wobei der Tarifierungsserverrechner tarifrelevante Daten der Anfrage protokolliert. 11. Datenträger mit darauf gespeicherten Daten oder für die Übersendung über das Internet geeignete, Daten repräsentierende Signalfolge, wobei die Daten ein Tarifierungshilfsprogramm zum Ablauf mit einem Internet-Browser auf einem Benutzerrechner als Teil einer Rechneranlage zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit vom gewählten Internetangebot darstellen, wobei das Tarifierungshilfsprogramm so ausgebildet ist, daß es beim Ablauf auf dem Benutzerrechner von diesem auszusendende Anfragen nach Internetangeboten auf Tarifrelevanz überwacht, und im Fall von Tarifrelevanz eine zum Internet bestehende Wählverbindung des Benutzerrechners trennt und eine neue Wählverbindung
zu einem Tarifierungsserverrechner der Rechneranlage zur variablen Tarifierung aufbaut, wenn die Wählverbindung nicht bereits zu dem Tarifierungsserversystem bestanden hat, wobei das Tarifierungshilfsprogramm die zum Tarifierungsserverrechner aufgebaute Wählverbindung nicht trennt, wenn eine Anfrage nach einem anderen Internetangebot mit einem anderen Tarif auszusenden ist, soweit der Benutzer nicht ausdrücklich einen Befehl für eine derartige Trennung gibt. 12. Datenträger mit darauf gespeicherten Daten oder für die Übersendung über das Internet geeignete, Daten repräsentierende Signalfolge, wobei die Daten ein Tarifierungshilfsprogramm zum Ablauf mit einem Internet-Browser auf einem Benutzerrechner als Teil einer Rechneranlage zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit vom gewählten Internetangebot darstellen, wobei das Tarifierungshilfsprogramm so ausgebildet ist, daß es beim Ablauf auf dem Benutzerrechner von diesem auszusendende Anfragen nach Internetangeboten auf Tarifrelevanz überwacht, und im Fall von Tarifrelevanz über das Internet eine Umleitung der Anfrage über einen Tarifierungsserverrechner veranlaßt. 21. Tarifierungsserverrechner zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit von, von einem über eine Wählverbindung gekoppelten Benutzerrechner gewählten Internetangeboten , wobei der Tarifierungsserverrechner so eingerichtet ist, daß er bei Anfragen nach Internetangeboten diese an den betreffenden Anbieterserver weiterleitet und auf Tarifrelevanz überprüft und tarifrelevante Daten der Anfragen protokolliert , ohne daß der Tarifierungsserverrechner anfragebezogene Tarifierungsdaten vom Anbieterserver übermittelt bekommt. 22. Tarifierungsserverrechner zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit von gewählten Internetangeboten , welcher so eingerichtet ist, daß er aus dem Internet an ihn gerichtete Anfragen nach Internetangeboten jeweils an den betreffenden Anbieterserver weiterleitet und auf Tarifrelevanz überprüft und tarifrelevante Daten der Anfragen protokolliert, ohne daß der Tarifierungsserverrechner anfragebezogene Tarifierungsdaten vom Anbieterserver übermittelt bekommt."

Wegen der auf die vorstehend wiedergegebenen Schutzansprüche rückbezogenen weiteren Schutzansprüche wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Die Schutzansprüche 11 bis 20 nach dem ersten Hilfsantrag unterscheiden sich von denen nach dem Hauptantrag dadurch, daß sie nicht (auch) auf eine Signalfolge gerichtet sind.
Die Anmelderin hat beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Erfindung mit den Schutzansprüchen 1 bis 29 nach Hauptantrag sowie mit der Beschreibung vom 21. Juni 2002 und den Zeichnungen vom 16. Dezember 2002, hilfsweise mit den Schutzansprüchen und den weiteren Unterlagen nach Hilfsantrag 1, weiter hilfsweise mit den Unterlagen nach den Hilfsanträgen 2 bis 5 einzutragen. Die Beschwerde hatte insoweit Erfolg, als das Beschwerdegericht unter Zurückweisung der weitergehenden Anmeldung und Beschwerde die Eintragung des Gebrauchsmusters mit den Unterlagen des ersten Hilfsantrags angeordnet hat. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
II. Die kraft Zulassung statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Patentgericht (§ 18 Abs. 4 GebrMG i.V.m. § 108 Abs. 1 PatG).
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, zwar beträfen die Schutzansprüche 1 bis 10 nach dem Hauptantrag Erzeugnisse und keine Verfahren, je-
doch hätten die Schutzansprüche 11 bis 20 Verfahrenscharakter, soweit sie auf eine Signalfolge gerichtet seien. In diesem Umfang beziehe sich der Eintragungsantrag auf nach § 2 Nr. 3 GebrMG vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossene Gegenstände. Eine teilweise Eintragung unter Zurückweisung der Anmeldung im Umfang der nicht eintragungsfähigen Schutzansprüche scheide aus, weil der Eintragung keine vom Eintragungsantrag abweichenden Unterlagen zugrunde gelegt werden dürften. Die in den Schutzansprüchen 11 bis 20 alternativ beanspruchte Signalfolge müsse als Verfahren angesehen werden.
2. Die Rechtsbeschwerde macht demgegenüber geltend, bei dem auf dem Datenträger gespeicherten Programm und bei dem von der Signalfolge repräsentierten Programm handle es sich um ein und dasselbe technische Programm, das lediglich zum Zweck seines Transports in einem unterschiedlichen Transportgewand in Erscheinung trete. Eine unterschiedliche Behandlung der beiden Transportausformungen sei aus Rechtsgründen nicht gerechtfertigt, weil sie nicht die der Anmeldung zugrundeliegende technische Lehre, sondern eine Nebensächlichkeit in das Zentrum der Betrachtung stelle. Die Bejahung der Gebrauchsmusterfähigkeit setze nicht voraus, daß ein Schutzgegenstand dauerhaft existiere. Ein Programm sei kein Verfahren, sondern ein sich technisch -physikalisch in einer Daten- oder Signalfolge verkörperndes Erzeugnis zum Einrichten eines Universalrechners. Das Beschwerdegericht verstehe den Verfahrensausschluß in § 2 Nr. 3 GebrMG offenbar dahin, daß nur körperlich anfaßbare Erzeugnisse eintragbar seien. Eine solche Auslegung der maßgeblichen Bestimmung widerspreche deren Sinn und Zweck, der darin bestehe, durch das frühere Raumformerfordernis vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossene Gegenstände dem Schutz zuzuführen, ohne aber hinsichtlich der Schützbarkeit von Verfahren mit dem Patent gleichzuziehen. Der Verfahrensausschluß sei als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Somit seien auch
nicht anfaßbare, sich aber in technisch-physikalischen Erscheinungsformen wie Masse, Energie, Impulse, Polarisierung verkörpernde Gegenstände dem Gebrauchsmusterschutz zugänglich, soweit es sich nicht um Verfahren handle. Soweit das Beschwerdegericht den durch die Signalfolge definierten Gegenstand - irrtümlich - dahin verstanden habe, daß er sowohl vorrichtungs- als auch verfahrensmäßige Ausformungen zulasse, stelle dies keinen hinreichenden Grund dar, einen solchen Gegenstand mit Doppelcharakter bereits von der Eintragung als Gebrauchsmuster auszuschließen.
3. Bei dem Gegenstand, für den mit Schutzanspruch 11 in seiner zweiten Alternative Schutz begehrt wird, handelt es sich um eine Signalfolge, die für die Übersendung über das Internet geeignet ist und Daten repräsentiert, wobei diese Daten ein in bestimmter Weise ausgebildetes Tarifierungshilfsprogramm darstellen, das auf einem Benutzerrechner als Teil einer Rechneranlage mit einem Internet-Browser ablaufen soll und zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit vom gewählten Internetangebot dient. Eine solche (elektromagnetische) Signalfolge kann, worauf die Rechtsbeschwerde mit Recht hinweist, ein und dasselbe Programm wie die auf einem Datenträger gespeicherte Datenfolge der ersten Anspruchsalternative enthalten, es stellt in diesem Sinn nur eine andere "Verpackung" desselben Programminhalts dar. Unter der Geltung der Rechtslage vor Inkrafttreten des Produktpirateriegesetzes , durch das die geltende Regelung eingeführt worden ist, waren derartige Signalfolgen durch das "Raumformerfordernis" (vgl. Tronser, GRUR 1990, 10, 11 ff.) vom Gebrauchsmusterschutz ausgenommen. Dieses Erfordernis ist durch die erst im Lauf der parlamentarischen Beratungen in das Produktpirateriegesetz eingestellten neuformulierten §§ 1 und 2 GebrMG als Voraussetzung der Gebrauchsmusterfähigkeit abgeschafft worden. Im Bericht der Abgeordneten Geis und Stiegler (BT-Drucks. 11/5744, S. 31 ff. = BlPMZ 1990, 195, 197)
ist hierzu in Übereinstimmung mit einem Vorschlag des Bundesministers der Justiz vom Juni 1989 ausgeführt, es sei kein rechtspolitischer Grund mehr ersichtlich , das das Patent ergänzende Schutzrecht Gebrauchsmuster auf gegenständlich konkretisierte Erfindungen zu beschränken. Die Öffnung des Gebrauchsmusterschutzes solle allerdings dort ihre Grenze haben, wo das ungeprüfte Schutzrecht Gebrauchsmuster die Rechtssicherheit erheblich gefährden würde. Diese Grenze ist nach Auffassung des Berichts bei den Verfahrenserfindungen überschritten. Tatsächlich müßten eingetragene ungeprüfte "Verfahrensgebrauchsmuster" , die wegen des Fehlens von Zeichnungen oder von Darstellungen chemischer Formeln von Dritten in keiner Weise auch nur einigermaßen zuverlässig auf ihre Schutzfähigkeit und ihren Schutzumfang geprüft werden könnten, zu einer erheblichen Marktbeunruhigung führen. In Verfolg dieser Linie hat der Bundestag auf das Raumformerfordernis "weitgehend" verzichtet ; der Verzicht bedeute, daß alle technischen Erfindungen, also z.B. auch gestaltlose Stoffe, als Gebrauchsmuster geschützt werden könnten, wobei nur Verfahrenserfindungen ausgeschlossen bleiben sollten, da sie sich mangels konkreter Darstellbarkeit für ein ungeprüftes Schutzrecht nicht eigneten (Bericht aaO S. 199). Auch vor dem Hintergrund dieser Begründung trifft die Regelung in § 2 Nr. 3 GebrMG keine Bestimmung dahin, daß nur Erzeugnisse mit einem beständigen körperlichen Substrat gebrauchsmusterfähig seien, sie ordnet im Einklang damit ihrem Wortlaut nach vielmehr umgekehrt (nur) an, daß Verfahren als Gebrauchsmuster nicht geschützt werden. Diese vom Gesetzgeber bewußt und eindeutig getroffene Entscheidung ist von der Rechtsprechung hinzunehmen. Sie verstößt - entgegen einer gelegentlich in der Literatur vertretenen Auffassung (König, GRUR 2001, 948; hiergegen Busse, PatG, 6. Aufl. Rdn. 6 zu § 2 GebrMG) - schon wegen der verbleibenden Möglichkeit des Patentschutzes von Verfahrenserfindungen auch nicht gegen höherrangiges Recht.

Die der Gebrauchsmusteranmeldung, soweit diese im Streit steht, zugrundeliegende Signalfolge stellt kein Verfahren im Sinn der Ausschlußbestimmung des § 2 Nr. 3 GebrMG dar. Dabei ist schon mangels für ein abweichendes Ergebnis sprechender Anhaltspunkte und insbesondere in Anbetracht der Formulierungen in § 9 PatG einerseits und in § 11 Abs. 1 GebrMG andererseits davon auszugehen, daß der in § 2 Nr. 3 GebrMG verwendete Verfahrensbegriff der herkömmlichen Verfahrensdefinition bei den technischen Schutzrechte des gewerblichen Rechtsschutzes entspricht und insbesondere Arbeitsverfahren und Herstellungsverfahren einschließt.
Ein Verfahren in diesem Sinn stellt eine für die Übersendung über das Internet geeignete, Daten repräsentierende Signalfolge nicht dar. Die vom Bundespatentgericht in diesem Zusammenhang angesprochene Abarbeitung des von den Daten dargestellten Programms durch den Rechner erfolgt zumindest in ähnlicher Weise auch bei der auf einem Datenträger gespeicherten Datenfolge und verleiht dieser keinen Verfahrenscharakter. Entsprechendes gilt für die für die Übersendung über das Internet geeignete Datenfolge, der ein beständiges körperliches Substrat fehlt, ohne daß sie deshalb als Verfahren einzustufen wäre. Einen Schutzausschluß für solche Gegenstände sehen die §§ 1, 2 GebrMG seit Inkrafttreten des Produktpirateriegesetzes nicht vor.
Das Bundespatentgericht wird deshalb die Zurückweisung von Anmeldung und Beschwerde nach dem Hauptantrag der Anmelderin nicht weiterhin auf den Schutzausschluß nach § 2 Nr. 3 GebrMG stützen können. Es wird jedoch zu prüfen haben, ob mit den in Streit stehenden Schutzansprüchen ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches beansprucht wird (vgl. BGHZ 149, 68 - Suche fehlerhafter Zeichenketten).

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, weil sich die Kostenfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. Busse, PatG, 6. Aufl. Rdn. 8 zu § 109 PatG m.w.N.). Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht als erforderlich angesehen (§ 18 Abs. 4 GebrMG i.V.m. § 107 Abs. 1 PatG).
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf
9
1. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 betrifft kein Verfahren im Sinne der Ausschlussbestimmung des § 2 Nr. 3 GebrMG. Denn der in dieser gesetzlichen Regelung verwendete Begriff entspricht der herkömmlichen Verfahrensdefinition bei den technischen Schutzrechten des gewerblichen Rechtsschutzes und schließt insbesondere Arbeitsverfahren und Herstellungsverfahren ein (BGHZ 158, 142, 149 - Signalfolge).

Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:

1.
Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.
2.
Pflanzensorten oder Tierarten;
3.
Verfahren.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:

1.
Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.
2.
Pflanzensorten oder Tierarten;
3.
Verfahren.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:

1.
Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.
2.
Pflanzensorten oder Tierarten;
3.
Verfahren.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 9/03
vom
17. Februar 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 200 08 040.7
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Signalfolge
Aus dem Fehlen eines beständigen körperlichen Substrats bei einer als
Gebrauchsmuster angemeldeten Erfindung folgt nicht notwendig, daß die Erfindung
rechtlich als Verfahren im Sinn des § 2 Nr. 3 GebrMG einzuordnen ist.
Einen Schutzausschluß für einen solchen Gegenstand sehen die §§ 1, 2
GebrMG seit Inkrafttreten des Produktpirateriegesetzes nicht vor.
Einem auf eine Signalfolge, die ein Programm zum Ablauf auf einem Rechner
darstellt, gerichteten Schutzanspruch steht der Schutzausschluß des § 2 Nr. 3
GebrMG nicht entgegen.
BGH, Beschl. v. 17. Februar 2004 - X ZB 9/03 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die
Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
am 17. Februar 2004

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 21. März 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 25.000,--

Gründe:


Die Anmelderin stellte am 4. Mai 2000 Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters 200 08 040.7 mit der Bezeichnung "Systeme, Computerprogramm -Produkte und Tarifierungssysteme zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit von gewählten Internetangeboten". Die Anmel-
dung umfaßte 37 Seiten Beschreibung sowie 28 Schutzansprüche; die unabhängigen Schutzansprüche 1, 2, 11, 12, 21 und 22 lauteten wie folgt:
" 1. System zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit von gewählten Internetangeboten, umfassend wenigstens einen Benutzerhost und ein Tarifierungsserversystem , wobei der Benutzerhost mit einem Tarifierungshilfsprogramm ausgerüstet ist, welches vom Benutzerhost auszusendende Anfragen nach Internetangeboten auf Tarifrelevanz überwacht und im Fall von Tarifrelevanz eine bisher bestehende Wählverbindung des Benutzerhosts zu einem Zugangsserver zum Internet trennt und eine neue Wählverbindung zum Tarifierungsserversystem aufbaut, wenn die Wählverbindung nicht bereits zum Tarifierungsserversystem bestanden hat, wonach die Anfrage von dem Tarifierungsserversystem zu dem das gewählte Internetangebot bereitstellenden Anbieterserver gelangt, wobei das Tarifierungsserversystem so eingerichtet ist, daß es tarifrelevante Daten der Anfrage protokolliert, und wobei der Benutzerhost und das Tarifierungsserversystem so eingerichtet sind, daß eine Tarifänderung ohne Trennung der bestehenden Wählverbindung aufgrund der Protokollierung der tarifrelevanten Daten ermöglicht ist. 2. System zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit von gewählten Internetangeboten, umfassend wenigstens einen Benutzerhost und ein Tarifierungsserversystem , wobei der Benutzerhost mit einem Tarifierungshilfsprogramm ausgerüstet ist, welches vom Benutzerhost auszusendende Anfragen nach Internetangeboten auf Tarifrelevanz überwacht und im Fall von Tarifrelevanz über das Internet eine Umleitung der Anfrage über das Tarifierungsserversystem veranlaßt, wobei das Tarifierungsserversystem so eingerichtet ist, daß die Anfrage von ihm zu dem das gewählte Internetangebot bereitstellenden Anbieterserver gelangt, wobei das Tarifierungsserversystem tarifrelevante Daten der Anfrage protokolliert. 11. Computerprogramm-Produkt zum Ablauf mit einem InternetBrowser auf einem Benutzerhost als Teil eines Systems zur
variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit vom gewählten Internetangebot, wobei das Computerprogramm -Produkt ein Tarifierungshilfsprogramm umfaßt, welches vom Benutzerhost auszusendende Anfragen nach Internetangeboten auf Tarifrelevanz überwacht, und im Fall von Tarifrelevanz eine zum Internet bestehende Wählverbindung des Benutzerhosts trennt und eine neue Wählverbindung zu einem Tarifierungsserversystem des Systems zur variablen Tarifierung aufbaut, wenn die Wählverbindung nicht bereits zu dem Tarifierungsserversystem bestanden hat, wobei das Tarifierungshilfsprogramm die zum Tarifierungsserversystem aufgebaute Wählverbindung nicht trennt, wenn eine Anfrage nach einem anderen Internetangebot mit einem anderen Tarif auszusenden ist, soweit der Benutzer nicht ausdrücklich einen Befehl für eine derartige Trennung gibt. 12. Computerprogramm-Produkt zum Ablauf mit einem InternetBrowser auf einem Benutzerhost als Teil eines Systems zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit vom gewählten Internetangebot, wobei das Computerprogramm -Produkt ein Tarifierungshilfsprogramm umfaßt, welches vom Benutzerhost auszusendende Anfragen nach Internetangeboten auf Tarifrelevanz überwacht, und im Fall von Tarifrelevanz über das Internet eine Umleitung der Anfrage über ein Tarifierungsserversystem veranlaßt. 21. Tarifierungsserversystem zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit von gewählten Internetangeboten , die von einem Benutzerhost gewählt werden, umfassend einen Tarifierungsserversystem und einer Einrichtung für einen Zugang einer Wählverbindung vom Benutzerhost, wobei das Tarifierungsserversystem so eingerichtet ist, daß es bei Anfragen nach Internetangeboten diese an den betreffenden Anbieterserver weiterleitet und auf Tarifrelevanz überprüft und tarifrelevante Daten der Anfragen protokolliert, ohne daß das Tarifierungsserversystem anfragebezogene Tarifierungsdaten vom Anbieterserver übermittelt bekommt, wobei ein Tarifwechsel innerhalb eines Internetangebots oder aufgrund eines Wechsels zu einem anderen Internetangebot unter Aufrechterhaltung der bestehenden Wählverbindung möglich ist.
22. Tarifierungsserversystem zur variablen Tarifierung von Inter- netgebühren in Abhängigkeit von gewählten Internetangeboten , welches so eingerichtet ist, daß es aus dem Internet an es gerichtete Anfragen nach Internetangeboten jeweils an den betreffenden Anbieterserver weiterleitet und auf Tarifrelevanz überprüft und tarifrelevante Daten der Anfragen protokolliert, ohne daß das Tarifierungsserversystem anfragebezogene Tarifierungsdaten vom Anbieterserver übermittelt bekommt." Wegen der auf die genannten Schutzansprüche rückbezogenen weiteren Schutzansprüche 2 bis 10, 13 bis 20 und 23 bis 28 wird auf die Anmeldeunterlagen verwiesen.
Nach Beanstandung der Anmeldung durch die Gebrauchsmusterstelle hat die Anmelderin 28 Schutzansprüche gemäß Hilfsantrag eingereicht, in denen in den Schutzansprüchen 1 bis 4 und 9 jeweils das Wort "Benutzerhost" durch das Wort "Benutzerrechner" ersetzt wurde, wobei die Schutzansprüche 11 und 12 wie folgt formuliert waren:
"11. Benutzerrechner mit einem mit einem Internet-Browser und einem Tarifierungshilfsprogramm als Teil eines Systems zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit vom gewählten Internetangebot, wobei das Tarifierungshilfsprogramm vom Benutzerrechner auszusendende Anfragen nach Internetangeboten auf Tarifrelevanz überwacht, und im Fall von Tarifrelevanz eine zum Internet bestehende Wählverbindung des Benutzerrechners trennt und eine neue Wählverbindung zu einem Tarifierungsserversystem des Systems zur variablen Tarifierung aufbaut, wenn die Wählverbindung nicht bereits zu dem Tarifierungsserversystem bestanden hat, wobei das Tarifierungshilfsprogramm die zum Tarifierungsserversystem aufgebaute Wählverbindung nicht trennt, wenn eine Anfrage nach einem anderen Internetangebot mit einem anderen Tarif auszusenden ist, soweit der Benutzer nicht ausdrücklich einen Befehl für eine derartige Trennung gibt.
12. Benutzerrechner mit einem Internet-Browser und einem Tarifierungshilfsprogramm als Teil eines Systems zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit vom gewählten Internetangebot, wobei das Tarifierungshilfsprogramm vom Benutzerrechner auszusendende Anfragen nach Internetangeboten auf Tarifrelevanz überwacht, und im Fall von Tarifrelevanz über das Internet eine Umleitung der Anfrage über ein Tarifierungsserversystem veranlaßt." Die nachgeordneten Schutzansprüche 13 bis 20 wurden entsprechend angepaßt. In Patentanspruch 21 wurde ebenfalls das Wort "Benutzerhost" durch "Benutzerrechner" ersetzt.
Die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen, und zwar nach Hauptantrag, weil die Anmeldung teilweise auf den Schutz von Gegenständen gerichtet sei, die dem Gebrauchsmusterschutz nicht zugänglich seien. Bei den in den Schutzansprüchen 1 bis 10 definierten Systemen handle es sich um dem Schutzausschließungsgrund des § 2 Nr. 3 GebrMG unterfallende Verfahren. Durch die Ersetzung des Begriffs "Benutzerhost" durch "Benutzerrechner" nach Hilfsantrag seien die Verfahrensmerkmale nicht beseitigt worden.
Gegen den Beschluß der Gebrauchsmusterstelle hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, mit der sie den Eintragungsantrag in geänderter Form weiterverfolgt hat. Sie hat im Beschwerdeverfahren die unabhängigen Schutzansprüche nach dem Hauptantrag wie folgt formuliert:
" 1. Rechneranlage zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit von gewählten Internetangeboten, umfassend wenigstens einen Benutzerrechner und einen Tarifierungsserverrechner , wobei der Benutzerrechner mit einem Tarifierungshilfsprogramm so programmiert ist, daß er vom Benut-
zerrechner auszusendende Anfragen nach Internetangeboten auf Tarifrelevanz überwacht und im Fall von Tarifrelevanz eine bisher bestehende Wählverbindung des Benutzerrechners zu einem Zugangsserver zum Internet trennt und eine neue Wählverbindung zum Tarifierungsserverrechner aufbaut, wenn die Wählverbindung nicht bereits zum Tarifierungsserverrechner bestanden hat, wobei der Tarifierungsserverrechner so eingerichtet ist, daß er tarifrelevante Daten der Anfrage protokolliert und die Anfrage zu dem das gewählte Internetangebot bereitstellenden Anbieterserver weiterleitet, und wobei der Benutzerrechner und der Tarifierungsserverrechner so eingerichtet sind, daß eine Tarifänderung ohne Trennung der bestehenden Wählverbindung aufgrund der Protokollierung der tarifrelevanten Daten ermöglicht ist. 2. Rechneranlage zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit von gewählten Internetangeboten, umfassend wenigstens einen Benutzerrechner und einen Tarifierungsserverrechner , wobei der Benutzerrechner mit einem Tarifierungshilfsprogramm so programmiert ist, daß er vom Benutzerrechner auszusendende Anfragen nach Internetangeboten auf Tarifrelevanz überwacht und im Fall von Tarifrelevanz über das Internet eine Umleitung der Anfrage über den Tarifierungsserverrechner veranlaßt, wobei der Tarifierungsserverrechner so eingerichtet ist, daß er die Anfrage zu dem das gewählte Internetangebot bereitstellenden Anbieterserver weiterleitet, wobei der Tarifierungsserverrechner tarifrelevante Daten der Anfrage protokolliert. 11. Datenträger mit darauf gespeicherten Daten oder für die Übersendung über das Internet geeignete, Daten repräsentierende Signalfolge, wobei die Daten ein Tarifierungshilfsprogramm zum Ablauf mit einem Internet-Browser auf einem Benutzerrechner als Teil einer Rechneranlage zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit vom gewählten Internetangebot darstellen, wobei das Tarifierungshilfsprogramm so ausgebildet ist, daß es beim Ablauf auf dem Benutzerrechner von diesem auszusendende Anfragen nach Internetangeboten auf Tarifrelevanz überwacht, und im Fall von Tarifrelevanz eine zum Internet bestehende Wählverbindung des Benutzerrechners trennt und eine neue Wählverbindung
zu einem Tarifierungsserverrechner der Rechneranlage zur variablen Tarifierung aufbaut, wenn die Wählverbindung nicht bereits zu dem Tarifierungsserversystem bestanden hat, wobei das Tarifierungshilfsprogramm die zum Tarifierungsserverrechner aufgebaute Wählverbindung nicht trennt, wenn eine Anfrage nach einem anderen Internetangebot mit einem anderen Tarif auszusenden ist, soweit der Benutzer nicht ausdrücklich einen Befehl für eine derartige Trennung gibt. 12. Datenträger mit darauf gespeicherten Daten oder für die Übersendung über das Internet geeignete, Daten repräsentierende Signalfolge, wobei die Daten ein Tarifierungshilfsprogramm zum Ablauf mit einem Internet-Browser auf einem Benutzerrechner als Teil einer Rechneranlage zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit vom gewählten Internetangebot darstellen, wobei das Tarifierungshilfsprogramm so ausgebildet ist, daß es beim Ablauf auf dem Benutzerrechner von diesem auszusendende Anfragen nach Internetangeboten auf Tarifrelevanz überwacht, und im Fall von Tarifrelevanz über das Internet eine Umleitung der Anfrage über einen Tarifierungsserverrechner veranlaßt. 21. Tarifierungsserverrechner zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit von, von einem über eine Wählverbindung gekoppelten Benutzerrechner gewählten Internetangeboten , wobei der Tarifierungsserverrechner so eingerichtet ist, daß er bei Anfragen nach Internetangeboten diese an den betreffenden Anbieterserver weiterleitet und auf Tarifrelevanz überprüft und tarifrelevante Daten der Anfragen protokolliert , ohne daß der Tarifierungsserverrechner anfragebezogene Tarifierungsdaten vom Anbieterserver übermittelt bekommt. 22. Tarifierungsserverrechner zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit von gewählten Internetangeboten , welcher so eingerichtet ist, daß er aus dem Internet an ihn gerichtete Anfragen nach Internetangeboten jeweils an den betreffenden Anbieterserver weiterleitet und auf Tarifrelevanz überprüft und tarifrelevante Daten der Anfragen protokolliert, ohne daß der Tarifierungsserverrechner anfragebezogene Tarifierungsdaten vom Anbieterserver übermittelt bekommt."

Wegen der auf die vorstehend wiedergegebenen Schutzansprüche rückbezogenen weiteren Schutzansprüche wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Die Schutzansprüche 11 bis 20 nach dem ersten Hilfsantrag unterscheiden sich von denen nach dem Hauptantrag dadurch, daß sie nicht (auch) auf eine Signalfolge gerichtet sind.
Die Anmelderin hat beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Erfindung mit den Schutzansprüchen 1 bis 29 nach Hauptantrag sowie mit der Beschreibung vom 21. Juni 2002 und den Zeichnungen vom 16. Dezember 2002, hilfsweise mit den Schutzansprüchen und den weiteren Unterlagen nach Hilfsantrag 1, weiter hilfsweise mit den Unterlagen nach den Hilfsanträgen 2 bis 5 einzutragen. Die Beschwerde hatte insoweit Erfolg, als das Beschwerdegericht unter Zurückweisung der weitergehenden Anmeldung und Beschwerde die Eintragung des Gebrauchsmusters mit den Unterlagen des ersten Hilfsantrags angeordnet hat. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
II. Die kraft Zulassung statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Patentgericht (§ 18 Abs. 4 GebrMG i.V.m. § 108 Abs. 1 PatG).
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, zwar beträfen die Schutzansprüche 1 bis 10 nach dem Hauptantrag Erzeugnisse und keine Verfahren, je-
doch hätten die Schutzansprüche 11 bis 20 Verfahrenscharakter, soweit sie auf eine Signalfolge gerichtet seien. In diesem Umfang beziehe sich der Eintragungsantrag auf nach § 2 Nr. 3 GebrMG vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossene Gegenstände. Eine teilweise Eintragung unter Zurückweisung der Anmeldung im Umfang der nicht eintragungsfähigen Schutzansprüche scheide aus, weil der Eintragung keine vom Eintragungsantrag abweichenden Unterlagen zugrunde gelegt werden dürften. Die in den Schutzansprüchen 11 bis 20 alternativ beanspruchte Signalfolge müsse als Verfahren angesehen werden.
2. Die Rechtsbeschwerde macht demgegenüber geltend, bei dem auf dem Datenträger gespeicherten Programm und bei dem von der Signalfolge repräsentierten Programm handle es sich um ein und dasselbe technische Programm, das lediglich zum Zweck seines Transports in einem unterschiedlichen Transportgewand in Erscheinung trete. Eine unterschiedliche Behandlung der beiden Transportausformungen sei aus Rechtsgründen nicht gerechtfertigt, weil sie nicht die der Anmeldung zugrundeliegende technische Lehre, sondern eine Nebensächlichkeit in das Zentrum der Betrachtung stelle. Die Bejahung der Gebrauchsmusterfähigkeit setze nicht voraus, daß ein Schutzgegenstand dauerhaft existiere. Ein Programm sei kein Verfahren, sondern ein sich technisch -physikalisch in einer Daten- oder Signalfolge verkörperndes Erzeugnis zum Einrichten eines Universalrechners. Das Beschwerdegericht verstehe den Verfahrensausschluß in § 2 Nr. 3 GebrMG offenbar dahin, daß nur körperlich anfaßbare Erzeugnisse eintragbar seien. Eine solche Auslegung der maßgeblichen Bestimmung widerspreche deren Sinn und Zweck, der darin bestehe, durch das frühere Raumformerfordernis vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossene Gegenstände dem Schutz zuzuführen, ohne aber hinsichtlich der Schützbarkeit von Verfahren mit dem Patent gleichzuziehen. Der Verfahrensausschluß sei als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Somit seien auch
nicht anfaßbare, sich aber in technisch-physikalischen Erscheinungsformen wie Masse, Energie, Impulse, Polarisierung verkörpernde Gegenstände dem Gebrauchsmusterschutz zugänglich, soweit es sich nicht um Verfahren handle. Soweit das Beschwerdegericht den durch die Signalfolge definierten Gegenstand - irrtümlich - dahin verstanden habe, daß er sowohl vorrichtungs- als auch verfahrensmäßige Ausformungen zulasse, stelle dies keinen hinreichenden Grund dar, einen solchen Gegenstand mit Doppelcharakter bereits von der Eintragung als Gebrauchsmuster auszuschließen.
3. Bei dem Gegenstand, für den mit Schutzanspruch 11 in seiner zweiten Alternative Schutz begehrt wird, handelt es sich um eine Signalfolge, die für die Übersendung über das Internet geeignet ist und Daten repräsentiert, wobei diese Daten ein in bestimmter Weise ausgebildetes Tarifierungshilfsprogramm darstellen, das auf einem Benutzerrechner als Teil einer Rechneranlage mit einem Internet-Browser ablaufen soll und zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit vom gewählten Internetangebot dient. Eine solche (elektromagnetische) Signalfolge kann, worauf die Rechtsbeschwerde mit Recht hinweist, ein und dasselbe Programm wie die auf einem Datenträger gespeicherte Datenfolge der ersten Anspruchsalternative enthalten, es stellt in diesem Sinn nur eine andere "Verpackung" desselben Programminhalts dar. Unter der Geltung der Rechtslage vor Inkrafttreten des Produktpirateriegesetzes , durch das die geltende Regelung eingeführt worden ist, waren derartige Signalfolgen durch das "Raumformerfordernis" (vgl. Tronser, GRUR 1990, 10, 11 ff.) vom Gebrauchsmusterschutz ausgenommen. Dieses Erfordernis ist durch die erst im Lauf der parlamentarischen Beratungen in das Produktpirateriegesetz eingestellten neuformulierten §§ 1 und 2 GebrMG als Voraussetzung der Gebrauchsmusterfähigkeit abgeschafft worden. Im Bericht der Abgeordneten Geis und Stiegler (BT-Drucks. 11/5744, S. 31 ff. = BlPMZ 1990, 195, 197)
ist hierzu in Übereinstimmung mit einem Vorschlag des Bundesministers der Justiz vom Juni 1989 ausgeführt, es sei kein rechtspolitischer Grund mehr ersichtlich , das das Patent ergänzende Schutzrecht Gebrauchsmuster auf gegenständlich konkretisierte Erfindungen zu beschränken. Die Öffnung des Gebrauchsmusterschutzes solle allerdings dort ihre Grenze haben, wo das ungeprüfte Schutzrecht Gebrauchsmuster die Rechtssicherheit erheblich gefährden würde. Diese Grenze ist nach Auffassung des Berichts bei den Verfahrenserfindungen überschritten. Tatsächlich müßten eingetragene ungeprüfte "Verfahrensgebrauchsmuster" , die wegen des Fehlens von Zeichnungen oder von Darstellungen chemischer Formeln von Dritten in keiner Weise auch nur einigermaßen zuverlässig auf ihre Schutzfähigkeit und ihren Schutzumfang geprüft werden könnten, zu einer erheblichen Marktbeunruhigung führen. In Verfolg dieser Linie hat der Bundestag auf das Raumformerfordernis "weitgehend" verzichtet ; der Verzicht bedeute, daß alle technischen Erfindungen, also z.B. auch gestaltlose Stoffe, als Gebrauchsmuster geschützt werden könnten, wobei nur Verfahrenserfindungen ausgeschlossen bleiben sollten, da sie sich mangels konkreter Darstellbarkeit für ein ungeprüftes Schutzrecht nicht eigneten (Bericht aaO S. 199). Auch vor dem Hintergrund dieser Begründung trifft die Regelung in § 2 Nr. 3 GebrMG keine Bestimmung dahin, daß nur Erzeugnisse mit einem beständigen körperlichen Substrat gebrauchsmusterfähig seien, sie ordnet im Einklang damit ihrem Wortlaut nach vielmehr umgekehrt (nur) an, daß Verfahren als Gebrauchsmuster nicht geschützt werden. Diese vom Gesetzgeber bewußt und eindeutig getroffene Entscheidung ist von der Rechtsprechung hinzunehmen. Sie verstößt - entgegen einer gelegentlich in der Literatur vertretenen Auffassung (König, GRUR 2001, 948; hiergegen Busse, PatG, 6. Aufl. Rdn. 6 zu § 2 GebrMG) - schon wegen der verbleibenden Möglichkeit des Patentschutzes von Verfahrenserfindungen auch nicht gegen höherrangiges Recht.

Die der Gebrauchsmusteranmeldung, soweit diese im Streit steht, zugrundeliegende Signalfolge stellt kein Verfahren im Sinn der Ausschlußbestimmung des § 2 Nr. 3 GebrMG dar. Dabei ist schon mangels für ein abweichendes Ergebnis sprechender Anhaltspunkte und insbesondere in Anbetracht der Formulierungen in § 9 PatG einerseits und in § 11 Abs. 1 GebrMG andererseits davon auszugehen, daß der in § 2 Nr. 3 GebrMG verwendete Verfahrensbegriff der herkömmlichen Verfahrensdefinition bei den technischen Schutzrechte des gewerblichen Rechtsschutzes entspricht und insbesondere Arbeitsverfahren und Herstellungsverfahren einschließt.
Ein Verfahren in diesem Sinn stellt eine für die Übersendung über das Internet geeignete, Daten repräsentierende Signalfolge nicht dar. Die vom Bundespatentgericht in diesem Zusammenhang angesprochene Abarbeitung des von den Daten dargestellten Programms durch den Rechner erfolgt zumindest in ähnlicher Weise auch bei der auf einem Datenträger gespeicherten Datenfolge und verleiht dieser keinen Verfahrenscharakter. Entsprechendes gilt für die für die Übersendung über das Internet geeignete Datenfolge, der ein beständiges körperliches Substrat fehlt, ohne daß sie deshalb als Verfahren einzustufen wäre. Einen Schutzausschluß für solche Gegenstände sehen die §§ 1, 2 GebrMG seit Inkrafttreten des Produktpirateriegesetzes nicht vor.
Das Bundespatentgericht wird deshalb die Zurückweisung von Anmeldung und Beschwerde nach dem Hauptantrag der Anmelderin nicht weiterhin auf den Schutzausschluß nach § 2 Nr. 3 GebrMG stützen können. Es wird jedoch zu prüfen haben, ob mit den in Streit stehenden Schutzansprüchen ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches beansprucht wird (vgl. BGHZ 149, 68 - Suche fehlerhafter Zeichenketten).

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, weil sich die Kostenfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. Busse, PatG, 6. Aufl. Rdn. 8 zu § 109 PatG m.w.N.). Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht als erforderlich angesehen (§ 18 Abs. 4 GebrMG i.V.m. § 107 Abs. 1 PatG).
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf

Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:

1.
Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.
2.
Pflanzensorten oder Tierarten;
3.
Verfahren.

(1) Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht.

(2) Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als gewerblich anwendbar, wenn er auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:

1.
Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.
2.
Pflanzensorten oder Tierarten;
3.
Verfahren.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:

1.
Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.
2.
Pflanzensorten oder Tierarten;
3.
Verfahren.

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1. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 betrifft kein Verfahren im Sinne der Ausschlussbestimmung des § 2 Nr. 3 GebrMG. Denn der in dieser gesetzlichen Regelung verwendete Begriff entspricht der herkömmlichen Verfahrensdefinition bei den technischen Schutzrechten des gewerblichen Rechtsschutzes und schließt insbesondere Arbeitsverfahren und Herstellungsverfahren ein (BGHZ 158, 142, 149 - Signalfolge).

(1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt folgender Patentanmeldungen mit älterem Zeitrang, die erst an oder nach dem für den Zeitrang der jüngeren Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind:

1.
der nationalen Anmeldungen in der beim Deutschen Patent- und Markenamt ursprünglich eingereichten Fassung;
2.
der europäischen Anmeldungen in der bei der zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung, wenn mit der Anmeldung für die Bundesrepublik Deutschland Schutz begehrt wird und die Benennungsgebühr für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 79 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens gezahlt ist und, wenn es sich um eine Euro-PCT-Anmeldung (Artikel 153 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens) handelt, die in Artikel 153 Abs. 5 des Europäischen Patentübereinkommens genannten Voraussetzungen erfüllt sind;
3.
der internationalen Anmeldungen nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag in der beim Anmeldeamt ursprünglich eingereichten Fassung, wenn für die Anmeldung das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt ist.
Beruht der ältere Zeitrang einer Anmeldung auf der Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung, so ist Satz 1 nur insoweit anzuwenden, als die danach maßgebliche Fassung nicht über die Fassung der Voranmeldung hinausgeht. Patentanmeldungen nach Satz 1 Nr. 1, für die eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 oder Abs. 4 erlassen worden ist, gelten vom Ablauf des achtzehnten Monats nach ihrer Einreichung an als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(3) Gehören Stoffe oder Stoffgemische zum Stand der Technik, so wird ihre Patentfähigkeit durch die Absätze 1 und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem der in § 2a Abs. 1 Nr. 2 genannten Verfahren bestimmt sind und ihre Anwendung zu einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.

(4) Ebenso wenig wird die Patentfähigkeit der in Absatz 3 genannten Stoffe oder Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem der in § 2a Abs. 1 Nr. 2 genannten Verfahren durch die Absätze 1 und 2 ausgeschlossen, wenn diese Anwendung nicht zum Stand der Technik gehört.

(5) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, wenn sie nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Anmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht

1.
auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder
2.
auf die Tatsache, daß der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat.
Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei Einreichung der Anmeldung angibt, daß die Erfindung tatsächlich zur Schau gestellt worden ist und er innerhalb von vier Monaten nach der Einreichung hierüber eine Bescheinigung einreicht. Die in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Ausstellungen werden vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

15
a) Wie auch das Patentgericht nicht verkannt hat, kommt Patentschutz für einen Stoff zur Behandlung einer Krankheit - sei es in der Form eines Ver- wendungsanspruchs, sei es in der Form eines Anspruchs auf zweckgebundenen Stoffschutz gemäß § 3 Abs. 4 PatG in der seit 13. Dezember 2007 geltenden Fassung - auch dann in Betracht, wenn sich die Anwendung, auf die sich der begehrte Schutz bezieht, von im Stand der Technik bekannten Anwendungen nur durch eine Dosierungsanleitung unterscheidet.

Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:

1.
Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.
2.
Pflanzensorten oder Tierarten;
3.
Verfahren.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:

1.
Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.
2.
Pflanzensorten oder Tierarten;
3.
Verfahren.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:

1.
Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.
2.
Pflanzensorten oder Tierarten;
3.
Verfahren.

(1) Gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen findet die Beschwerde an das Patentgericht statt.

(2) Im übrigen sind die Vorschriften des Patentgesetzes über das Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden. Betrifft die Beschwerde einen Beschluß, der in einem Löschungsverfahren ergangen ist, so ist für die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens § 84 Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle sowie gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts. Über Beschwerden gegen die Zurückweisung der Anmeldung eines Gebrauchsmusters entscheidet der Senat in der Besetzung mit zwei rechtskundigen Mitgliedern und einem technischen Mitglied, über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen über Löschungsanträge in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern. Für Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Der Vorsitzende muß ein rechtskundiges Mitglied sein. Auf die Verteilung der Geschäfte innerhalb des Beschwerdesenats ist § 21g Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Für die Verhandlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle gilt § 69 Abs. 1 des Patentgesetzes, für die Verhandlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen § 69 Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend.

(4) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats des Patentgerichts, durch den über eine Beschwerde nach Absatz 1 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat in dem Beschluß die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 100 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 101 bis 109 des Patentgesetzes sind anzuwenden.

(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.

(2) Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.

(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.

(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.

(1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß; sie kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.

(3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.