Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2019 - X ARZ 143/19

bei uns veröffentlicht am16.04.2019
vorgehend
Hanseatisches Oberlandesgericht, 6 AR 23/18, 08.01.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 143/19
vom
16. April 2019
in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren
ECLI:DE:BGH:2019:160419BXARZ143.19.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning und Dr. Bacher sowie die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx beschlossen:
Zuständiges Gericht ist das Arbeitsgericht Hamburg.

Gründe:


I. Die Antragstellerin hat unter Vorlage eines Klageentwurfs Prozess1 kostenhilfe für eine Klage gegen den Antragsgegner beantragt. Der Antragsgegner ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragstellerin. Mit der beabsichtigten Klage begehrt sie Zahlung eines Selbstbehalts. Die Antragstellerin betreibt eine Praxis für physikalische Therapie. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gab der Antragsgegner die selbständige Tätigkeit der Antragstellerin nicht frei. Vielmehr zahlte er an die Antragstellerin in den Monaten Januar bis März 2017 und August 2017 jeweils einen Betrag von 1.630 €. Weitere Zahlungen erfolgten bis zum Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht, anschließend setzte er die Zahlungen fort. Erstinstanzlich hat das Landgericht Hamburg nach Anhörung beider Par2 teien den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Hamburg als sachlich zuständiges Gericht verwiesen. Hiergegen hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt , die er nach richterlichem Hinweis zurückgenommen hat. Das Arbeitsgericht Hamburg hat die Übernahme des Prozesskostenhilfeverfahrens abgelehnt und die Akten dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg zur Bestim-
mung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Das Oberlandesgericht hat nach Anhörung der Parteien die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. II. Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung des § 36
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Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen. 1. Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiede4 ner Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar. Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss , mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine regelmäßig deklaratorische Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 7; Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17, WM 2017, 1755 Rn. 4; Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 5; Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 5 mwN). So liegt der Fall hier. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landgericht haben eine inhaltliche Befassung mit der Sache abgelehnt.
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2. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig. Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, NJW-RR 2018, 250 Rn. 8; NJW 2014, 2125 Rn. 7 mwN). 3. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die vorangegangenen
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Entscheidungen über die Zuständigkeit im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens ergangen sind. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ermöglicht die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts auch im Verfahren wegen der Gewährung von Prozesskostenhilfe vor Rechtshängigkeit der Hauptsache, sofern das Verfahren wie hier durch Mitteilung der Antragsschrift an den Gegner in Gang gesetzt worden ist (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2009 - Xa ARZ 167/09, NJW-RR 2010, 209 Rn. 7). 4. Zuständiges Gericht ist das Arbeitsgericht Hamburg. Seine Zustän7 digkeit ergibt sich aus der Bindungswirkung des rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Hamburg nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG.
a) Ein nach § 17a GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den
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zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Überprüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist. Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (BGH, WM 2017, 1755 Rn. 8; NJW 2014, 2125 Rn. 9; MDR 2013, 1242 Rn. 9).
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b) Im Prozesskostenhilfeverfahren sind die Rechtsmittelmöglichkeiten eingeschränkt. Beschwerde kann grundsätzlich nur die am Prozesskostenhilfeverfahren beteiligte Partei einlegen (Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 127 Rn. 12). Dies ist stets der Antragsteller, der Prozesskostenhilfe begehrt. Hingegen steht dem Antragsgegner im Prozesskostenhilfeverfahren im Allgemeinen kein Beschwerderecht zu. Der Gegner ist nicht Partei des Prozesskostenhilfeverfahrens ; die in diesem Verfahren ergehenden Entscheidungen beeinträchtigen ihn regelmäßig nicht in seinen Rechten. Er wird durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht beschwert. Dies gilt auch für Entscheidungen über die der Prozesskostenhilfeentscheidung vorgelagerte Frage, welches Gericht für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch zuständig ist (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - IX ZR 61/15, NJW 2016, 1520 Rn. 6).
c) Die Antragstellerin hat kein Rechtsmittel eingelegt. Die Verweisung
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an das Arbeitsgericht Hamburg ist damit unanfechtbar geworden. Dies gilt auch, obwohl die Anwendung von § 17a GVG im Prozesskos11 tenhilfeverfahren unzulässig ist (vgl. BGH, NJW-RR 2018, 250 Rn. 13; NJW 2016, 1520 Rn. 8 ff.). Landgericht und Arbeitsgericht haben ihre Entscheidungen - wenn auch irrtümlich - ausdrücklich auf § 17a GVG gestützt. Auch fehlerhafte Verweisungsbeschlüsse sind gemäß § 17a Abs. 3 GVG bindend. Diese Bindungswirkung gilt zwar nur für das Verfahren über die Gewährung der beantragten Prozesskostenhilfe, nicht auch für ein darauffolgendes Hauptsacheverfahren. Sie stünde auch einer Versagung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht entgegen. Auf Grund der Bindungswirkung ist es dem Arbeitsgericht jedoch verwehrt, die Rechtswegzuständigkeit im Rahmen der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch abweichend zu beurteilen. Es hat deshalb inhaltlich über das Gesuch zu befinden und darf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage nicht wegen fehlender Rechtswegzustän- digkeit verneinen, unabhängig davon, ob die Auffassung des Landgerichts zutreffend ist (BGH, NJW-RR 2010, 209 Rn. 15; Beschluss vom 26. Juli 2001 - X ARZ 132/01, NJW 2001, 3633; BAG, Beschluss vom 27. Oktober 1992 - 5 AS 5/92, NJW 1993, 751, 752). 5. Der Bundesgerichtshof hat bislang offenlassen können, ob Ausnah12 mefälle denkbar sind, in denen die bindende Wirkung einer rechtskräftigen Verweisung zu verneinen ist. Diese Frage bedarf auch im Streitfall keiner Entscheidung. Eine Durch13 brechung der Bindungswirkung kommt allenfalls bei, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372), "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, NJW-RR 2018, 250 Rn. 19; NJW 2014, 2125 Rn. 13 mwN). In der Sache befindet sich der Rechtsstreit aber noch im Verfahrensstadium der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Da die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses nur für das Verfahren über die Gewährung der beantragten Prozesskostenhilfe gilt und nicht auch für ein darauffolgendes Hauptsacheverfahren, liegt im Streitfall jedenfalls kein "extremer Verstoß" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften vor.
Meier-Beck Gröning Bacher
Kober-Dehm Marx
Vorinstanz:
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.01.2019 - 6 AR 23/18 -

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Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Zivilprozessordnung - ZPO | § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit


(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17b


(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen. (2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes

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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Tenor

Zuständiges Gericht ist das Landgericht Mönchengladbach.

Gründe

1

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Feststellung der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, auf Erteilung von Gehaltsabrechnungen sowie auf Zahlung von Vergütung und Entschädigung aufgrund vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Anspruch.

2

Die Beklagte erwarb von der Klägerin deren unter der Geschäftsbezeichnung E.          geführtes einzelkaufmännisches Unternehmen. Ferner schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag, nach dem die Klägerin im Fall der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung erhalten sollte, die sich ratierlich pro beschäftigten Monat verringerte. Die Klägerin erbrachte Arbeitsleistungen. Die Beklagte erklärte schließlich den Rücktritt vom Unternehmenskauf- und Arbeitsvertrag.

3

Im Verfahren vor dem von der Klägerin angerufenen Arbeitsgericht Mönchengladbach haben die Parteien am 7. Juni 2016 einen Teilvergleich geschlossen. Der Beklagten blieb vorbehalten, "beim Landgericht möglicherweise bestehende Schadensersatzansprüche bzw. Aufwendungsersatzansprüche bezogen auf das vorliegende Arbeitsverhältnis im Rahmen der Rückabwicklung des Unternehmenskaufvertrags geltend zu machen". Insoweit haben sich die Parteien im Vergleich mit einer Verweisung an das Landgericht Mönchengladbach einverstanden erklärt.

4

Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat sich am Ende des Termins mit in Anwesenheit der Parteien verkündetem Kammerbeschluss für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit hinsichtlich möglicher Schadensersatzansprüche an das Landgericht Mönchengladbach als sachlich zuständiges Gericht verwiesen.

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Nach Anhörung der Parteien hat das Landgericht Mönchengladbach die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

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II. Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen.

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1. Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar. Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17, WM 2017, 1755 Rn. 4; Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 5; Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 5 mwN). So liegt der Fall hier. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landgericht haben eine inhaltliche Befassung mit der Sache abgelehnt.

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2. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig. Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, WM 2017, 1755 Rn. 6; NJW 2014, 2125 Rn. 7 mwN).

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3. Zuständiges Gericht ist das Landgericht Mönchengladbach. Seine Zuständigkeit ergibt sich aus der Bindungswirkung des rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses des Arbeitsgerichts nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG.

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a) Ein nach § 17a GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Überprüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist. Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (BGH, WM 2017, 1755 Rn. 8; NJW 2014, 2125 Rn. 9; MDR 2013, 1242 Rn. 9).

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b) Die Verweisung an das Landgericht Mönchengladbach ist unanfechtbar geworden. Eine Beschwerde nach § 78 ArbGG in Verbindung mit § 567 ZPO an das Landesarbeitsgericht (vgl. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG) kann innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht eingelegt werden; die Parteien haben wirksam darauf verzichtet.

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Ob ein Verzicht vorliegt, ist durch objektive Auslegung der Erklärung zu ermitteln. Dabei ist wegen seiner weitreichenden Wirkungen Zurückhaltung geboten, insbesondere bei der Annahme eines konkludenten Verzichts. Ein Rechtsmittelverzicht ist nur dann anzunehmen, wenn in der Erklärung klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck kommt, die Entscheidung endgültig hinnehmen und nicht anfechten zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2006 - VI ZB 65/05, NJW 2006, 3498 Rn. 8).

13

Indem die Parteien im Vergleich vom 7. Juni 2016 vor dem Arbeitsgericht jedoch erklärt haben, mögliche - nicht vom Teilvergleich umfasste - Ansprüche vor den Zivilgerichten weiter zu verfolgen, haben sie zum Ausdruck gebracht, die Entscheidung als endgültig hinzunehmen und nicht anfechten zu wollen. Eine Erledigung des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits durch den Teilvergleich setzte zwingend voraus, dass die Parteien die Verweisung endgültig hinnehmen und nicht mehr anfechten wollten.

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c) Dieser Beurteilung steht im Streitfall nicht entgegen, dass der Rechtsmittelverzicht bereits vor dem Erlass der betroffenen Entscheidung erklärt wurde. Der Verzicht ist Prozesshandlung und kann sowohl vor als auch nach Erlass der betroffenen Entscheidung abgegeben werden (vgl. BeckOK ZPO/Wulf, 26. Edition, § 515 Rn. 3-4; MünchKomm.ZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 515 Rn. 8). Für den Zeitraum nach dem Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes zum 1. Januar 2002 folgt dies für das Rechtsmittel der Berufung aus der Streichung der noch in § 514 ZPO aF enthaltenen Beschränkung auf nach Erlass des Urteils erklärte Verzichte in § 515 ZPO und allgemein für gegen zivilgerichtliche Urteile gerichtete Rechtsmittel aus § 313a Abs. 2, Abs. 3 1. Halbsatz ZPO.

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Für das Urteilsverfahren und das Beschlussverfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz, bei denen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Berufung nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG bzw. § 64 Abs. 6 Satz 1, § 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG entsprechend gelten, gilt nichts anderes (vgl. BAG, Beschluss vom 8. September 2010 - 7 ABR 73/09, NZA 2011, 934 Rn. 31 f. mwN).

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Zwar wird teilweise vertreten, dass ein Rechtsmittelverzicht für der Beschwerde unterliegende Entscheidungen gegenüber dem Gericht vor deren Erlass nach allgemeinen Grundsätzen des Rechtsmittelrechts nicht möglich sei (vgl. für die Streitbeschwerde, OLG Celle, Beschluss vom 17. November 2005 - 3 W 142/05, juris Rn. 10; OLG Köln, Beschluss vom 18. November 1999 - 12 W 56/99, juris Rn. 20; MünchKomm.ZPO/Lipp, 5. Aufl., § 567 Rn. 35). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber ein im Wege eines Vergleichs erklärter Rechtsmittelverzicht wirksam, denn Parteien eines Rechtsstreits können materiell-rechtlich bindende Vereinbarungen über einen Rechtsmittelverzicht treffen (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 248/11, IBRRS 2013, 464). Im Streitfall konnten die Parteien jedenfalls vor dem in Rede stehenden Verweisungsbeschluss in dem geschlossenen Vergleich auf das Rechtsmittel verzichten.

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d) Der Rechtsmittelverzicht in Form einer gegenüber dem Gericht abgegebenen Erklärung führt die formelle Rechtskraft der betroffenen Entscheidung herbei (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 1988 - II ZR 334/87, NJW 1989, 170; MünchKomm.ZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 515 Rn. 16 mwN; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 705 Rn. 9) und ist von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 12. März 2002 - VI ZR 379/01, NJW 2002, 2108, 2109; Beschluss vom 1. April 1958 - VIII ZR 191/57, NJW 1958, 868). Ist ein allseitiger Rechtsmittelverzicht bereits im Vorfeld einer Entscheidung erklärt, erwächst die Entscheidung mit ihrem Erlass in Rechtskraft (vgl. Musielak/Voit/Ball, ZPO, 14. Aufl., § 515 Rn. 8; Prütting/Gehrlein/Lemke, ZPO, 8. Aufl., § 515 Rn. 12).

18

4. Für eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie sie im Anwendungsbereich des § 281 Abs. 1 ZPO insbesondere für objektiv willkürliche Entscheidungen anerkannt ist, ist grundsätzlich kein Raum (BGH, WM 2017, 1755 Rn. 9; NJW 2014, 2125 Rn. 12). Das gesetzliche Mittel zur Sicherung einer Entscheidung durch das Gericht des zulässigen Rechtswegs ist allein die Eröffnung des Rechtsmittels gegen den Verweisungsbeschluss. Steht den Parteien aber ein Rechtsmittel zu Gebote und wird dieses nicht genutzt, besteht kein Anlass, dem Gericht des für zulässig erklärten Rechtswegs die Befugnis zuzubilligen, sich an die Stelle des Rechtsmittelgerichts zu setzen (BGH, MDR 2013, 1242 Rn. 12).

19

5. Der Bundesgerichtshof hat bislang offenlassen können, ob Ausnahmefälle denkbar sind, in denen die bindende Wirkung einer rechtskräftigen Verweisung zu verneinen ist. Diese Frage bedarf auch im Streitfall keiner Entscheidung. Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt allenfalls bei, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372), "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, NJW 2014, 2125 Rn. 13 mwN).

20

a) Ein derart krasser Rechtsfehler ist im Streitfall nicht gegeben. Das Arbeitsgericht hat ersichtlich und vertretbarerweise angenommen, dass es sich bei den nicht vom Teilvergleich umfassten Forderungen der Klägerin ungeachtet ihrer "Einkleidung" in den Arbeitsvertrag um solche aus dem Kaufvertrag handelt.

21

b) Einen die Bindungswirkung beseitigenden extremen Rechtsverstoß stellt es auch nicht dar, dass der Verweisungsbeschluss entgegen § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG nicht begründet ist. Eine fehlende Begründung rechtfertigt eine Durchbrechung der Bindungswirkung jedenfalls dann nicht, wenn sich der Verweisungsgrund - wie im Streitfall - aus der Akte ergibt (BAG, Beschluss vom 4. September 1995 - 5 AS 14/95, juris Rn. 16).

Meier-Beck     

      

Gröning     

      

Grabinski

      

Bacher     

      

Marx     

      

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1. Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar. Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss , mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 5; Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 5 mwN).
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1. Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar. Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss , mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten , wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 4 mwN).
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Beschluss, mit dem ein Gericht den bestrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten , wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2001, aaO, 3632; vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713, 714; vom 30. Juli 2009, aaO Rn. 9 und vom 9. Dezember 2010, aaO Rn. 10; BAG, aaO). So liegt der Fall hier. Sowohl das Sozialgericht als auch das Amtsgericht

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 132/01
vom
26. Juli 2001
in dem Verfahren zur Bewilligung der Prozeßkostenhilfe
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten der ordentlichen
Gerichtsbarkeit und Arbeitsgerichten ist für die Bestimmung
des zuständigen Gerichts auch nach der seit 1. Januar 1998 geltenden
Fassung des § 36 ZPO derjenige oberste Gerichtshof des Bundes
zuständig, der zuerst darum angegangen wird.

b) Auch eine im Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe
ausgesprochene Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtswegs
ist grundsätzlich für dieses Gericht bindend.
BGH, Beschl. v. 26. Juli 2001 - X ARZ 132/01 - AG Neuruppin
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2001
durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Dr. Melullis, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

beschlossen:
Zuständig ist das Arbeitsgericht Neuruppin.

Gründe:


I. Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht Neuruppin beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen den Antragsgegner zu bewilligen. Das Amtsgericht hat das Verfahren an das nach seiner Ansicht zuständige Arbeitsgericht Neuruppin verwiesen. Dieses hat darauf verwiesen, daß eine Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtswegs im Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht statthaft sei, und eine Übernahme des Verfahrens abgelehnt. Das Amtsgericht hat daraufhin die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Zuständigkeitsfrage vorgelegt.
II. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zulässig.
1. Der Antrag ist statthaft.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entsprechend anwendbar (BGHZ 17, 168, 170; BAGE 23, 167, 169).
Die §§ 17a, 17b GVG stehen dem nicht entgegen. Zwar hat der Bundesgerichtshof vor kurzem entschieden, daß das Verfahren der Rechtswegverweisung in den genannten Vorschriften abschließend geregelt ist (BGH, Beschl. v. 24.02.2000 - III ZB 33/99, NJW 2000, 1343, 1344). Hieraus folgt indes nur, daß die Parteien sich nicht auf das Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verweisen lassen müssen, solange eine Entscheidung nach § 17a GVG noch mit Rechtsmitteln angefochten werden kann (BGH aaO). Wenn solche Rechtsmittel nicht mehr zur Verfügung stehen, ist ein Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hingegen möglich. Auch die Regelung in § 17a GVG kann nicht vollständig verhindern , daß es im Einzelfall innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten. Für diese - nicht sehr häufigen - Fälle bietet eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die geeignete Handhabe , um den Streit über die Rechtswegzuständigkeit möglichst schnell zu beenden.
2. Der Bundesgerichtshof ist für die hier zu treffende Entscheidung zuständig.

a) Zuständig für die Bestimmung ist derjenige oberste Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGHZ 44, 14, 15; BAG, Beschl. v. 06.01.1971 - 5 AR 282/70, BAGE 23, 167, 170; BAG, Beschl. v.

25.11.1983 - 5 AS 20/83, NJW 1984, 751, 752). In gleichem Sinne haben das Bundesverwaltungsgericht und das Bundessozialgericht für die § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechenden Vorschriften in § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO und § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG entschieden (BVerwG, Beschl. v. 05.03.1993 - 11 ER 400/93, NJW 1993, 3087; BSG, Beschl. v. 11.10.1988 - 1 S 14/88, MDR 1989, 189).

b) Die Neufassung des § 36 ZPO durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (SchiedsVfG) vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) hat an der Rechtslage insoweit nichts geändert (ebenso BAG, Beschl. v. 22.07.1998 - 5 AS 17/98, AP Nr. 55 zu § 36 ZPO unter I 1; BAG, Beschl. v. 14.12.1998 - 5 AS 8/98, AP Nr. 38 zu § 17a GVG unter II 3; Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 36 Rdn. 35 a.E.; MünchKomm/Patzina, ZPO, 2. Aufl., § 36 Rdn. 44; Musielak/ Smid, ZPO, 2. Aufl., § 36 Rdn. 9; Zöller/ Vollkommer , ZPO, 22. Aufl., § 36 Rdn. 32; Kemper, NJW 1998, 3551, 3552).
Zwar sieht § 36 Abs. 2 ZPO n.F. nunmehr vor, daß die Zuständigkeitsbestimmung durch ein Oberlandesgericht erfolgt, wenn das für die Bestimmung an sich zuständige zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof wäre. In Kompetenzkonflikten zwischen verschiedenen Gerichtszweigen ist diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach aber schon deshalb nicht anwendbar, weil es hier kein zunächst höheres gemeinschaftliches Gericht gibt (so auch BayObLG, Beschl. v. 15.03.1999 - 1 Z AR 99/98, BayObLGZ 1999, 78; Kemper, NJW 1998, 3551, 3552).
Eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 2 ZPO - etwa dergestalt , daß das Obergericht des zuerst angerufenen Rechtswegs (also das Oberlandesgericht bzw. das Landesarbeitsgericht) über das zustän-

dige Gericht entscheidet und die Sache nur in den Fällen des § 36 Abs. 3 ZPO an den übergeordneten Gerichtshof vorlegt - ist nach Auffassung des Senats weder erforderlich noch zweckmäßig.
Die Regelung in § 36 Abs. 2 ZPO verfolgt den Zweck, den Bundesgerichtshof von belastender Routinetätigkeit zu befreien. Vor der Neuregelung waren zuletzt über 1000 Verfahren pro Jahr beim Bundesgerichtshof anhängig gemacht worden (s. dazu Bundestags-Drucksache 13/9124, S. 46). Eine vergleichbare Situation ist bei Kompetenzkonflikten zwischen verschiedenen Gerichtszweigen nicht gegeben. Solche Fälle kommen eher selten vor. Auch der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es insoweit bei der Zuständigkeit der obersten Gerichtshöfe des Bundes verbleibt.

c) Der Rechtsgedanke des § 36 Abs. 2 ZPO gebietet auch keine Ä nderung der Rechtsprechung dahin, daß nur derjenige oberste Gerichtshof des Bundes zuständig ist, zu dessen Bereich das zuerst mit der Sache befaßte Gericht gehört.
Eine solche Ä nderung der bisherigen Rechtsprechung würde zwar einen gewissen Gewinn an Rechtssicherheit bringen, weil es nicht mehr der Wahl des vorlegenden Gerichts oder des Antragstellers überlassen bliebe, welches Gericht über die Zuständigkeit entscheidet. Andererseits würde dies dem allgemeinen Zweck des Rechts der Zuständigkeitsbestimmung zuwiderlaufen. Sinn des § 36 ZPO ist es, jedem langwierigen Streit der Gerichte untereinander über die Grenzen ihrer Zuständigkeit ein Ende zu machen (BGHZ 17, 168, 170) und eine Ausweitung von solchen Streitigkeiten tunlichst zu vermeiden (BGHZ 44, 14, 15). Zu solchen Ausweitungen könnte es kommen, wenn nur einer der in Frage kommenden

Gerichtshöfe des Bundes zuständig ist. Die anderen beteiligten Gerichtshöfe müßten ein Gesuch auf Zuständigkeitsbestimmung dann nämlich zunächst an diesen weiterleiten, wenn es - aus welchen Gründen auch immer - bei ihnen eingereicht worden ist.
Die damit verbundenen Komplikationen sprechen für eine Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung, zumal es auch bei einer entsprechenden Anwendung von § 36 Abs. 2 ZPO letztlich in der Hand der Beteiligten läge, bei welchem Ausgangsgericht die Sache zuerst anhängig gemacht wird.
3. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Das Amtsgericht und das Arbeitsgericht haben jeweils rechtskräftig entschieden, daß der zu ihnen beschrittene Rechtsweg unzulässig sei.
III. Als zuständiges Gericht ist das Arbeitsgericht Neuruppin zu bestimmen. Dieses ist durch die nach Gewährung rechtlichen Gehörs ergangene und nicht offensichtlich gesetzwidrige Rechtswegentscheidung des Amtsgerichts gebunden (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG), wenn auch nur für das Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe. Zwar wird in Schrifttum und Rechtsprechung nicht nur vereinzelt die Auffassung vertreten, daß die Regelung in § 17a GVG im Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht anwendbar sei, jedoch wird in der Rechtsprechung auch die Gegenansicht bejaht (Nachw. bei Zöller /Gummer, ZPO, 22. Aufl. 2001, vor § 17-17b GVG Rdn. 12). Aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmungen wie aus dem Sinnzusammenhang der Regelungen folgt

nicht, daß eine Auslegung unvertretbar wäre, nach der diese Bestimmungen auch im Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe anzuwenden sind. Damit muß aber - schon zur Vermeidung langwieriger Zuständigkeitsstreitigkeiten (vgl. E. Schneider, MDR 2000, 599) - von einer bindenden Wirkung des Verweisungsbeschlusses ausgegangen werden, aus der sich hier die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der Prozeßkostenhilfe unabhängig davon ergibt, ob die Auffassung des Amtsgerichts zutreffend ist.
Rogge Jestaedt Melullis
Keukenschrijver Mühlens