Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2016 - VIII ZR 162/11

bei uns veröffentlicht am26.04.2016
vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 34 O (Kart) 170/06, 04.06.2008
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 U (Kart) 13/08, 13.04.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 162/11
vom
26. April 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:260416BVIIIZR162.11.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Kosziol einstimmig beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. April 2011 wird gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Gründe:

1
Der Senat nimmt zur Begründung seiner Entscheidung zunächst auf seinen Hinweisbeschluss vom 15. Dezember 2015 in dieser Sache Bezug. Ergänzend führt er auf die im Schriftsatz vom 29. Januar 2016 von der Revision erhobenen Einwendungen aus:
2
Entgegen der Auffassung der Revision besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof erneut zur Auslegung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG im Hinblick darauf vorzulegen, ob die darin enthaltenen Transparenzanforderungen dahingehend auszulegen sind, dass die vom Senat im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, ZiP 2015, 2226 Rn. 66 ff., 83, und VIII ZR 13/12, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, juris Rn. 68 ff., 85) vorgenom- mene ergänzende Vertragsauslegung den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt. Die gegenteilige Auffassung der Revision geht - wie der Senat im Urteil vom 6. April 2016 (VIII ZR 71/10, juris Rn. 37 ff.) ausgeführt hat - aus mehreren Gründen fehl.
3
1. Die Auslegung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der GasRichtlinie 2003/55/EG ist, soweit für die Beurteilung des Streitfalles von Bedeutung , durch das genannte, im Verfahren VIII ZR 71/10 ergangene Urteil des Gerichtshofs sowie durch das ebenfalls auf Vorlage des Senats ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2013 (C-92/11, NJW 2013, 2253 - RWE Vertrieb AG) im Sinne eines acte éclairé geklärt und hier - wie bereits in den beiden vorbezeichneten sowie in den im Anschluss hieran ergangenen weiteren Urteilen des Senats - lediglich auf den Einzelfall anzuwenden (vgl. hierzu etwa EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-495/03, Slg. 2005 I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, GmbHR 2013, 598, 600; Senatsurteil vom 16. September 2015 - VIII ZR 17/15, WM 2015, 2058 Rn. 33).
4
Der Gerichtshof hat im Urteil vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, aaO Rn. 44 - Schulz und Egbringhoff) hervorgehoben, dass zum einen die Interessen der Kunden und das aus Art. 3 Abs. 3 der Gas-Richtlinie 2003/55/EG in Bezug auf die Transparenz folgende Erfordernis eines hohen Verbraucherschutzes, zum anderen aber auch die besondere Situation und die wirtschaftlichen Interessen der als Versorger letzter Instanz im Sinne der vorgenannten Richtlinie handelnden Gasgrundversorger insoweit zu berücksichtigen seien, als sie sich die andere Vertragspartei nicht aussuchen und den Vertrag nicht beliebig beenden könnten (vgl. hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 72 f., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 74 f.). Dementsprechend hatte der Gerichtshof bereits im Urteil vom 21. März 2013 (C-92/11, aaO Rn. 46 - RWE Vertrieb AG) ausgeführt, sowohl aus Nr. 2 Buchst. b Abs. 2 und d des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG [KlauselRichtlinie ] als auch aus Anhang A Buchst. b der Gas-Richtlinie 2003/55/EG ergebe sich, dass der Unionsgesetzgeber im Rahmen von unbefristeten Verträgen wie Gaslieferungsverträgen das Bestehen eines berechtigten Interesses des Versorgungsunternehmens an der Möglichkeit einer Änderung der Entgelte für seine Leistung anerkannt habe (vgl. hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 76, 79, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 78, 81).
5
Die vorbezeichneten rechtlich geschützten Interessen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen, ist - wovon ersichtlich auch der Gerichtshof ausgeht - Aufgabe des nationalen Rechts. Die vom Senat auf dieser Grundlage in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung nimmt diesen Ausgleich vor und trägt zugleich dem Ziel sowohl des nationalen als auch des europäischen Energiewirtschaftsrechts Rechnung, eine sichere Energieversorgung zu gewährleisten (siehe hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 76 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 78 ff.; jeweils mwN). Sowohl das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung bei den unbefristeten Gaslieferungsverträgen der Grundversorgung als auch die Sicherheit der Energieversorgung, bei der es sich um ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges handelt (BVerfGE 30, 292, 323 f. mwN; Busche in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 3. Aufl., § 36 EnWG Rn. 1), wären gefährdet, wenn der Grundversorger nicht berechtigt wäre, Steigerungen der eigenen (Bezugs-)Kosten während der Vertragslaufzeit an den Kunden weiterzugeben (siehe hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 72 ff., 79, 82, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 74 ff., 81, 84; jeweils mwN).
6
2. Einer erneuten Vorlage an den Gerichtshof bedarf es zudem auch deshalb nicht, weil nach den vom Senat in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, aaO Rn. 34 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 36 ff.) aufgezeigten Grundsätzen eine richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nicht in Betracht kommt.
7
Aufgrund dieses - ausschließlich der Beurteilung des nationalen Gerichts unterliegenden (vgl. nur EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 45 mwN - OSA, sowie die Schlussanträge der Generalanwältin im Vorabentscheidungsverfahren C-135/10, juris Rn. 153 - SCF Consorzio Fonografici) - Umstands ist der Senat angesichts der durch das nationale Recht gezogenen Grenzen schon mangels Entscheidungserheblichkeit der (weiteren) Auslegung des Unionsrechts nicht zu einer (erneuten) Vorlage an den Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV gehalten (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-65/09 und C-87/09, Slg. 2011, I-5257 Rn. 35 bis 38 - Gebr. Weber und Putz; BVerfG, GmbHR 2013, 598, 601; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 17/14, GRUR 2016, 304; Schlussanträge der Generalanwältin in den Vorabentscheidungsverfahren C-510/10, juris Rn. 26 - DR und TV2 Danmark, und C-135/10, aaO - SCF Consorzio Fonografici), zumal - wie der Senat ebenfalls entschieden hat - auch eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG auf den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 62 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 64 ff.). Dies verkennt die Revision, wenn sie meint, die "zwingenden unionsrechtlichen Transparenzanforderungen" stünden der vom Senat vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung entgegen.
Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Kosziol
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.06.2008 - 34 O (Kart) 170/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.04.2011 - VI-2 U (Kart) 13/08 -

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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

66
f) Wegen der demnach nicht zu behebenden Unvereinbarkeit des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV mit Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie lässt sich das vom Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommene Recht der Klägerin zur Preisänderung nicht (mehr) auf diese Vorschrift stützen. Entgegen der Auffassung der Revision führt dies jedoch nicht zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Preiserhöhungen. Denn ein Preisänderungsrecht der Klägerin ergibt sich aus einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Gaslieferungsvertrages der Parteien.
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(1) Bei langfristigen Vertragsverhältnissen, insbesondere solchen, die auf Leistungsaustausch gerichtet sind, besteht ein anerkennenswertes Bedürfnis, das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 26; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BB 2015, 1548 Rn. 28, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; jeweils mwN).
37
4. Entgegen der Auffassung der Revision besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof erneut zur Auslegung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG im Hinblick darauf vorzulegen, ob die darin enthaltenen Transparenzanforderungen dahingehend auszulegen sind, dass die vom Senat im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, aaO - Schulz und Egbringhoff) in den oben genannten Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, aaO Rn. 66 ff., 83, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 68 ff., 85) vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerte gegenteilige Auffassung der Revision geht aus mehreren Gründen fehl.
33
3. Der Senat ist nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof zur Auslegung des Art. 1 Abs. 2 Buchst. b EuGVVO, Art. 3 Abs. 1 EuInsVO vorzulegen. Deren Auslegung ist, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, durch die vorstehend erörterte Rechtsprechung des Gerichtshofs im Sinne eines acte éclairé geklärt und hier lediglich auf den Einzelfall anzuwenden. Im Übrigen wäre die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts vorliegend im Sinne eines acte clair so offenkundig , dass keine vernünftigen Zweifel daran bestünden, dass auch die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und der Gerichtshof zu dem hier gefundenen Ergebnis gelangen würden (vgl. hierzu etwa EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-495/03 - Slg. 2005 I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports). Dr. Fetzer Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol
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f) Wegen der demnach nicht zu behebenden Unvereinbarkeit des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV mit Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie lässt sich das vom Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommene Recht der Klägerin zur Preisänderung nicht (mehr) auf diese Vorschrift stützen. Entgegen der Auffassung der Revision führt dies jedoch nicht zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Preiserhöhungen. Denn ein Preisänderungsrecht der Klägerin ergibt sich aus einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Gaslieferungsvertrages der Parteien.
74
(1) Bei langfristigen Vertragsverhältnissen, insbesondere solchen, die auf Leistungsaustausch gerichtet sind, besteht ein anerkennenswertes Bedürfnis, das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 26; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BB 2015, 1548 Rn. 28, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; jeweils mwN).
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f) Wegen der demnach nicht zu behebenden Unvereinbarkeit des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV mit Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie lässt sich das vom Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommene Recht der Klägerin zur Preisänderung nicht (mehr) auf diese Vorschrift stützen. Entgegen der Auffassung der Revision führt dies jedoch nicht zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Preiserhöhungen. Denn ein Preisänderungsrecht der Klägerin ergibt sich aus einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Gaslieferungsvertrages der Parteien.
74
(1) Bei langfristigen Vertragsverhältnissen, insbesondere solchen, die auf Leistungsaustausch gerichtet sind, besteht ein anerkennenswertes Bedürfnis, das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 26; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BB 2015, 1548 Rn. 28, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; jeweils mwN).
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f) Wegen der demnach nicht zu behebenden Unvereinbarkeit des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV mit Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie lässt sich das vom Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommene Recht der Klägerin zur Preisänderung nicht (mehr) auf diese Vorschrift stützen. Entgegen der Auffassung der Revision führt dies jedoch nicht zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Preiserhöhungen. Denn ein Preisänderungsrecht der Klägerin ergibt sich aus einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Gaslieferungsvertrages der Parteien.
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(1) Bei langfristigen Vertragsverhältnissen, insbesondere solchen, die auf Leistungsaustausch gerichtet sind, besteht ein anerkennenswertes Bedürfnis, das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 26; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BB 2015, 1548 Rn. 28, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; jeweils mwN).
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f) Wegen der demnach nicht zu behebenden Unvereinbarkeit des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV mit Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie lässt sich das vom Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommene Recht der Klägerin zur Preisänderung nicht (mehr) auf diese Vorschrift stützen. Entgegen der Auffassung der Revision führt dies jedoch nicht zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Preiserhöhungen. Denn ein Preisänderungsrecht der Klägerin ergibt sich aus einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Gaslieferungsvertrages der Parteien.
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(1) Bei langfristigen Vertragsverhältnissen, insbesondere solchen, die auf Leistungsaustausch gerichtet sind, besteht ein anerkennenswertes Bedürfnis, das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 26; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BB 2015, 1548 Rn. 28, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; jeweils mwN).
66
f) Wegen der demnach nicht zu behebenden Unvereinbarkeit des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV mit Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie lässt sich das vom Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommene Recht der Klägerin zur Preisänderung nicht (mehr) auf diese Vorschrift stützen. Entgegen der Auffassung der Revision führt dies jedoch nicht zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Preiserhöhungen. Denn ein Preisänderungsrecht der Klägerin ergibt sich aus einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Gaslieferungsvertrages der Parteien.
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(1) Bei langfristigen Vertragsverhältnissen, insbesondere solchen, die auf Leistungsaustausch gerichtet sind, besteht ein anerkennenswertes Bedürfnis, das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 26; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BB 2015, 1548 Rn. 28, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; jeweils mwN).
66
f) Wegen der demnach nicht zu behebenden Unvereinbarkeit des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV mit Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie lässt sich das vom Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommene Recht der Klägerin zur Preisänderung nicht (mehr) auf diese Vorschrift stützen. Entgegen der Auffassung der Revision führt dies jedoch nicht zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Preiserhöhungen. Denn ein Preisänderungsrecht der Klägerin ergibt sich aus einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Gaslieferungsvertrages der Parteien.
74
(1) Bei langfristigen Vertragsverhältnissen, insbesondere solchen, die auf Leistungsaustausch gerichtet sind, besteht ein anerkennenswertes Bedürfnis, das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 26; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BB 2015, 1548 Rn. 28, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; jeweils mwN).