Gaspreisanpassung

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4 relevante Artikel zu diesem Rechtsgebiet

Energierecht: Zur Inhaltskontrolle einer Preisanpassungsklausel im Gaslieferungsvertrag

15.09.2014

Eine Klausel wonach sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der vertraglichen Preisentwicklung für Heizöl ändert, hält der Inhaltskontrolle stand.
Gaspreisanpassung

Energierecht: Zur Inhaltskontrolle von Spannungsklauseln im unternehmerischen Verkehr

05.11.2014

Kontrollfähigen Nebenabreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle jedoch u.U. Gesetzesrecht treten kann, sind nicht von einer Inhaltskontrolle ausgenommen.
Gaspreisanpassung

Energierecht: Zur Preisänderung eines Gasversorgungsunternehmens bei Einräumung eines Kündigungsrechts

17.03.2016

Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Normsonderkundenverträgen eines Gasversorgungsunternehmens können einen Kunden unangemessen benachteiligen.
Gaspreisanpassung

Urteile

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11 relevante Urteile zu diesem Rechtsgebiet

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2015 - VIII ZR 158/11

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 158/11 Verkündet am: 28. Oktober 2015 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2015 - VIII ZR 13/12

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 13/12 Verkündet am: 28. Oktober 2015 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 29. Feb. 2016 - 2 U 79/15

bei uns veröffentlicht am 29.02.2016

Tenor Die Berufungen beider Parteien gegen das am 4. Februar 2015 verkündeteUrteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Essen werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 68% und die Beklagte 32%. Dieses und das

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2016 - VIII ZR 211/10

bei uns veröffentlicht am 06.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 211/10 Verkündet am: 6. April 2016 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2015 - VIII ZR 208/12

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 208/12 Verkündet am: 9. Dezember 2015 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2015:091215UVIIIZR208.12.0 D

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2015 - VIII ZR 236/12

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 236/12 Verkündet am: 9. Dezember 2015 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2015:091215UVIIIZR236.12.0 D

Landgericht Düsseldorf Urteil, 16. Juli 2014 - 12 O 474/12

bei uns veröffentlicht am 16.07.2014

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, es künftig im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in Bezug auf Strom- und Gaslieferungsverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung zu unterlassen, a) Kunden, zu deren Gunsten in

Oberlandesgericht Rostock Urteil, 26. Nov. 2014 - 2 U 15/14

bei uns veröffentlicht am 26.11.2014

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 18.07.2014, Az. 3 O 195/13 (3), wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1

Landgericht Kiel Beschluss, 15. Feb. 2013 - 10 S 56/12

bei uns veröffentlicht am 15.02.2013

Tenor Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.446 EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Kosten des Rechtsstreits waren, nachdem die Parteien diesen Rechtsstreit überei

Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss, 10. Juni 2016 - 3c C 57/16

bei uns veröffentlicht am 10.06.2016

Tenor 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. 3. Der Gegenstandswert wird auf 1.000.- € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt den Zutritt in das

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 17. Sept. 2012 - 3 W 48/12

bei uns veröffentlicht am 17.09.2012

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Rostock vom 20.02.2012 aufgehoben. Gründe 1 Auf die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers war der Beschluss des Landgerichts, mit welchem diese