Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2015 - VIII ZR 135/15

bei uns veröffentlicht am16.09.2015
vorgehend
Amtsgericht Augsburg, 19 C 3282/14, 18.11.2014
Landgericht Augsburg, 72 S 4646/14, 27.04.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 135/15
vom
16. September 2015
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2015 durch
die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Hessel sowie die
Richter Dr. Achilles, Dr. Bünger und Kosziol

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 27. April 2015 in Verbindung mit dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Augsburg vom 16. Dezember 2005 (Az. 12 C 234/06) einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nach § 719 Abs. 2, § 769 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel aussichtslos ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2013 - VIII ZR 214/13, juris Rn. 1; vom 15. August 2012 - VIII ZR 238/12, WuM 2012, 571 Rn. 6; vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038 Rn. 6; jeweils mwN). Dies ist hier der Fall.
2
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der Beschwer nur 19.189,47 € beträgt und deshalb die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.
3
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Wert der Beschwer bei einem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses, dessen Dauer unbestimmt ist, nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomie- te zu bemessen (zuletzt Senatsbeschlüsse vom 3. März 2015 - VIII ZR 279/14, WuM 2015, 313; vom 24. März 2015 - VIII ZR 12/15, juris Rn. 2; jeweils mwN). Die Klägerin stützt die von ihr erhobene Vollstreckungsgegenklage darauf, dass nach Erlass des streitigen Räumungsurteils ein neuer Mietvertrag zustande gekommen sei, wonach sie eine monatliche Miete von (zuletzt) 443,06 € (ohne Nebenkosten) schulde. Der Wert der Beschwer der Vollstreckungsgegenklage beläuft sich deshalb auf 18.608,52 € (42 x 443,06 €) zuzüglich der Hauptforderung der Widerklage (580,95 €), die in den Vorinstanzen Erfolg hatte. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Umstand, dass zwischen den Parteien streitig ist, ob die Klägerin daneben weitere 123,01 € monatlich als Nebenkostenvorauszahlung oder Nutzungsentschädigung schuldet, auf den Wert des Beschwerdegegenstandes keinen Einfluss. Denn dieser Streitpunkt ist nur als Vorfrage für die Begründetheit der Widerklage von Bedeutung , von den Parteien aber nicht zum Streitgegenstand (etwa im Rahmen einer (Zwischen-)Feststellungsklage) gemacht worden. Dr. Fetzer Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanzen:
AG Augsburg, Entscheidung vom 18.11.2014 - 19 C 3282/14 -
LG Augsburg, Entscheidung vom 27.04.2015 - 72 S 4646/14 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch


(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung einges

Zivilprozessordnung - ZPO | § 769 Einstweilige Anordnungen


(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgese

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(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

1
Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel aussichtslos ist (BGH, Beschlüsse vom 15. August 2012 - VIII ZR 238/12, WuM 2012, 571 Rn. 6; sowie vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038 Rn. 6). Dies ist hier der Fall.
6
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (BGH, Beschluss vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038 Rn. 6 mwN). Dies ist hier der Fall, denn die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
6
2. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist hier aber deswegen zurückzuweisen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. insoweit BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 208/05 - WuM 2005, 735, 736 und vom 11. April 2002 - V ZR 308/01 - FamRZ 2003, 372, 373 jeweils a.E.).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 279/14
vom
3. März 2015
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2015 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles, die Richterin
Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 18. September 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. (Gebühren-)Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 4.403,28 €.

Gründe:

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die (Rechtsmittel-)Beschwer der Beklagten, die sich gegen die Räumung ihrer Wohnung wendet, beträgt angesichts der vereinbarten Miete von monatlich 366,94 € (nur) 15.411,48 € (42 x 366,94 €).
2
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem 3 1/2-fachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die "streitige" Zeit nicht bestimmen lässt (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2007 - VIII ZR 189/06, NZM 2007, 355 Rn. 2 mwN; vom 12. März 2008 - VIII ZB 60/07, WuM 2008, 296 Rn. 9, sowie vom 22. Januar 2013 - VIII ZR 104/12, NZM 2013, 265 Rn. 8). Dies ist hier der Fall. Der Umstand, dass die Beklagte sich auf die Kündigungssperre des § 577a BGB beruft, ändert nichts daran, dass es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt.
3
Soweit die NZB meint, die streitige Zeit im Sinne des § 8 ZPO dauere in den Fällen, in denen sich der Mieter gegenüber einer Kündigung auf eine Mieterschutzregelung berufe, bis zu dem Endzeitpunkt des Mietvertrages, den der Mieter als den für ihn günstigsten in Anspruch nehme, verkennt sie, dass § 8 ZPO nicht die Aufgabe zukommt, den Wert der Beschwer bei Verträgen von unbestimmter Dauer zu bestimmen (BGH, Urteil vom 17. März 2005 - III ZR 342/04, NJW-RR 2005, 867 unter 2b). Hier greift vielmehr § 9 ZPO ein. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 11.10.2013 - 92 C 2158/13 (14) -
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 18.09.2014 - 3 S 18/14 -
2
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die "streitige" Zeit nicht bestimmen lässt (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2007 - VIII ZR 189/06, NZM 2007, 355 Rn. 2 mwN; vom 12. März 2008 - VIII ZB 60/07, WuM 2008, 296 Rn. 9; sowie vom 22. Januar 2013 - VIII ZR 104/12, NZM 2013, 265 Rn. 8). Dies ist hier - wie die Klägerin selbst einräumt - der Fall. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde meint, die Revision sei dennoch "aus rechtsstaatlichen Gründen" zuzulassen, findet dies im Gesetz keine Stütze.