Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2017 - VIII ZR 178/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Prof. Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol
beschlossen:
Gründe:
- 1
- 1. Das Verfahren ist durch den Tod des Beklagten nicht gemäß § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen worden, denn der Beklagte war durch seine Prozessbevollmächtigte vertreten und diese hat keinen Aussetzungsantrag gestellt (vgl. § 246 Abs. 1 ZPO). In einem solchen Fall wird das Verfahren mit Wirkung für und gegen die - noch unbekannten - Erben fortgeführt (BVerwG, Beschluss vom 24. September 2009 - 20 F 6/09, juris Rn. 1; vgl. BGH, Urteile vom 5. Februar 1958 - IV ZR 204/57, MDR 1958, 319, 320; vom 8. Februar 1993 - II ZR 62/92, NJW 1993, 1654 unter 2 b; vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430 unter II 3 b).
- 2
- 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die (Rechtsmittel-)Beschwer des Beklagten, der sich gegen die Räumung der Wohnung wendet, beträgt angesichts der vereinbarten Nettomie- te von monatlich 208,24 € (nur) 8.746,08 € (42 x 208,24 €).
- 3
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die "streitige" Zeit nicht bestimmen lässt (zuletzt Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2016 - VIII ZR 291/15, WuM 2016, 509 Rn. 1; vom 8. Dezember 2015 - VIII ZR 129/15, WuM 2016, 376 Rn. 1; vom 16. September 2015 - VIII ZR 135/15, WuM 2015, 681 Rn. 3; vom 3. März 2015 - VIII ZR 279/14, WuM 2015, 313 Rn. 2; jeweils mwN). Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde kann hier nicht allein auf § 8 ZPO abgestellt werden, denn dieser ist auf Fälle zugeschnitten , in denen die streitige Zeit genau bestimmt werden kann (BGH, Urteile vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91, NJW-RR 1992, 1359 unter 2; vom 17. März 2005 - III ZR 342/04, NJW-RR 2005, 867 unter 2 b; Senatsbeschluss vom 13. März 2007 - VIII ZR 189/06, WuM 2007, 283 Rn. 2). Vielmehr kommt § 9 ZPO in entsprechender Anwendung zum Tragen und damit der dreieinhalbfache Jahreswert der Nettomiete, da vorliegend die streitige Zeit nicht genau bestimmt werden kann, weil es sich um ein Mietverhältnis von unbestimmter Dauer handelt.
- 4
- Die der Berechnung der Beschwer zugrunde liegende Nettomiete richtet sich danach, welche Miete der auf Räumung in Anspruch genommene Mieter nach dem von ihm behaupteten Mietvertrag zu entrichten hat. Ein etwaiger höherer objektiver Mietwert oder eine höhere fiktive Marktmiete ist für die Beurteilung ohne Bedeutung (Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2014 - VIII ZR 214/13, WuM 2014, 219 Rn. 2; vom 23. März 2016 - VIII ZR 26/16, WuM 2016, 305 Rn. 9). Nach dem vorliegenden Mietvertrag ist eine Miete in Höhe von monatlich 208,24 € netto zu entrichten. Aber selbst wenn man mit der Nichtzulassungsbeschwerde die angeblichen Wertverbesserungen für die Renovierungsarbeiten , welche noch nicht vollständig durchgeführt wurden, in Höhe von mo- natlich 214,96 €, zur Miete dazurechnete, wäre der erforderliche Wert von mehr als 20.000 € nicht erreicht ([208,24 € + 214,96 €] x 42 = 17.774,40 €). Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol
AG Hamburg, Entscheidung vom 22.12.2015 - 44 C 298/14 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 15.07.2016 - 311 S 1/16 -
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(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.
(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.
(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.
(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.
(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.