Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2019 - V ZR 259/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des - auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde anwendbaren - § 719 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
- 2
- 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Partei grundsätzlich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der Vorinstanz bringe ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO, wenn sie in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat die Partei dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es der Partei im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Voll- streckungsschutzantrag zu stellen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2018 - VIII ZR 146/18, WM 2019, 78 Rn. 5 mwN).
- 3
- Daran fehlt es. Der Beklagte stützt seinen Antrag zwar auf eine Erkrankung , die bei Abschluss des Berufungsverfahrens noch nicht vorgelegen und deshalb keinen Anlass gegeben habe, einen Antrag nach § 712 ZPO in der Berufungsinstanz zu stellen. Glaubhaft gemacht ist dies aber nicht. Seine eidesstattliche Versicherung verhält sich hierzu nicht. Ohne Aussagekraft ist der Umstand , dass es sich bei der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung um eine Erstbescheinigung handelt; denn dies kann sich auch daraus erklären, dass der 66-jährige Beklagte, nach eigenen Angaben Rentner, keiner Arbeit mehr nachgeht, also keinen Anlass hatte, sich zu einem früheren Zeitpunkt krankschreiben zu lassen. Es kommt daher nicht darauf an, dass die in der eidesstattlichen Versicherung beschriebenen Erkrankungen des Bewegungsapparats (darunter eine schwere Arthrose im Hüftgelenk), die dazu führen sollen, dass der Beklagte nur unter starken Schmerzen laufen und sitzen kann, nicht plötzlich aufgetreten, sondern schon länger bekannt sein dürften.
- 4
- 2. Darüber hinaus fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2015 - VIII ZR 135/15, WuM 2015, 681 Rn. 1). Die Sache wirft weder hinsichtlich der Reichweite des absoluten Verfügungsverbots des § 1365 BGB noch im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Annahme einer Bösgläubigkeit im Sinne von § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf; eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortentwicklung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Haberkamp Hamdorf
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 24.03.2017 - 20 O 114/16 -
KG Berlin, Entscheidung vom 28.09.2018 - 7 U 55/17 -
Annotations
(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.
(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.
(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.
(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.
(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.
(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.