Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2016 - III ZR 168/15
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 168/15
vom
18. August 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:180816BIIIZR168.15.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
- 2
- Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er hat das Vorbringen jedoch als nicht durchgreifend erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Kläger sich dies wünscht, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
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