Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2016 - I ZB 15/15

bei uns veröffentlicht am25.01.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 15/15
vom
25. Januar 2016
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
ECLI:DE:BGH:2016:250116BIZB15.15.1

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 27. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 3. Februar 2015 wird auf Kosten der Markeninhaberin zurückgewiesen.

Gründe:


1
I. Die Antragstellerin, eine im US-Bundesstaat Delaware im Handelsregister eingetragene Gesellschaft, hat die Löschung der für die Markeninhaberin eingetragenen deutschen Wortmarke 30 2010 051 948 BioForge beantragt.
2
Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Löschung der Marke angeordnet.
3
Gegen diese ihr am 14. Juli 2014 zugestellte Entscheidung hat die Markeninhaberin mit Schreiben vom 21. Juli 2014 Beschwerde eingelegt, ohne Kosten für das Beschwerdeverfahren einzuzahlen. Am 20. August 2014 ist beim Bundespatentgericht ein Antrag des Geschäftsführers der Markeninhaberin auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe vom 19. August 2014 eingegangen. Der Rechtspfleger des Bundespatentgerichts hat entschieden, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Markeninhaberin hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen.
4
Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung des rechtlichen Gehörs und die Verletzung des Willkürverbots rügt.
5
II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
6
1. Die Statthaftigkeit der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde folgt daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG) und hat dies im Einzelnen ausgeführt. Darauf, ob die Rüge durchgreift, kommt es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht an (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - I ZB 23/11, GRUR 2012, 429 Rn. 5 = WRP 2012, 555 - Simca; Beschluss vom 22. Mai 2014 - I ZB 34/12, GRUR 2014, 1232 Rn. 6 = WRP 2015, 53 - S-Bahn).
7
2. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde sei nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG begründet. Das Bundespatentgericht hat den Anspruch der Markeninhaberin auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass es rechtsfehlerhaft einen gestellten Verfahrenskostenhilfeantrag nicht berücksichtigt hat.
8
a) Das Bundespatentgericht hat angenommen, der Rechtspfleger habe zu Recht festgestellt, dass die Beschwerde der Markeninhaberin als nicht eingelegt gelte. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Markeninhaberin habe innerhalb der nach Zustellung des die Löschung der Marke anordnenden Be- schlusses des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Juni 2014 am 14. Juli 2014 angelaufenen Beschwerdefrist von einem Monat weder die Beschwerdegebühr eingezahlt noch einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Die Markeninhaberin könne sich für ihre Behauptung, sie habe am 21. Juli 2014 einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt, nicht auf ein elektronisches Protokoll der Erstellung einer Datei berufen. Ein Antrag vom 21. Juli 2014 sei nicht zu den Akten gelangt. Der Verfahrenskostenhilfeantrag der Markeninhaberin vom 19. August 2014 sei am 20. August 2014 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Gericht eingegangen. Der Verfahrenskostenhilfeantrag vom 19. August 2014 genüge im Übrigen nicht den hieran zu stellenden formellen Anforderungen.
9
b) Das Bundespatentgericht hat damit den Anspruch der Markeninhaberin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
10
aa) Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Annahme des Bundespatentgerichts, die Markeninhaberin habe die Beschwerdegebühr weder innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde noch danach eingezahlt.
11
(1) Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG sieht vor, dass in allen Fällen, in denen für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt ist, innerhalb dieser Frist auch die dafür vorgesehene Gebühr zu zahlen ist. Nach § 6 Abs. 2 PatKostG gelten die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen oder die Handlung als nicht vorgenommen, wenn eine Gebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt ist. Diese Regelung unterscheidet zwischen einem Antrag und einer sonstigen Handlung. Bei dieser Unterscheidung unterfällt die Beschwerde der letztgenannten Gruppe, weil sie selbst unmittelbar prozessuale Wirkungen hervorruft und es zu ihrer Wirksamkeit keines Antrags bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2004 - X ZB 2/04, GRUR 2005 - Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr; Beschluss vom 18. August 2015 - X ZB 3/14, juris Rn. 10 - Mauersteinsatz). Für die Beschwerde nach § 66 MarkenG ist nach Nr. 401 100 des Gebührenverzeichnisses zum Patentkostengesetz eine Gebühr in Höhe von 500 € zu entrichten.
12
(2) Die Einzahlung der Beschwerdegebühr ist zwingende Voraussetzung für die Rechtsmitteleinlegung; von ihr hängt ab, ob ein Beschwerdeverfahren überhaupt anhängig wird (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 1982 - X ZB 24/80, BGHZ 83, 271, 273 - Einsteckschloss; Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZB 53/07, BGHZ 182, 325 Rn. 16 - Legostein). Die Wirkung der unterbliebenen oder der nicht vollständigen Zahlung der Beschwerdegebühr tritt kraft Gesetzes ein (BGHZ 182, 325 Rn. 16 - Legostein; Büscher in Büscher/Dittmer/ Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 66 MarkenG Rn. 12). Die feststellende Entscheidung des Rechtspflegers des Bundespatentgerichts , dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG), hat lediglich deklaratorische Wirkung.
13
bb) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Bundespatentgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Markeninhaberin bereits in der Beschwerdeschrift vom 21. Juli 2014 einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gestellt habe.
14
(1) In der Beschwerdeschrift hat die Markeninhaberin vorgetragen, die Löschungsantragstellerin existiere nicht. Im Anschluss an diese Darlegungen hat sie die Hoffnung geäußert, dass ihr die Verfahrenskosten erlassen werden, weil sie diese Kosten nicht verursacht habe.
15
(2) In dieser Äußerung der Markeninhaberin liegt die Anregung an das Bundespatentgericht, die Markeninhaberin nicht zur Kostentragung heranzuziehen , weil der Löschungsantrag von einer nach ihrer Behauptung nicht existierenden Verfahrensbeteiligten gestellt worden sei.
16
(3) Für die Richtigkeit dieses Auslegungsergebnisses und gegen eine Umdeutung dieser Angaben in einen Verfahrenskostenhilfeantrag spricht der Umstand, dass die Markeninhaberin sich im Beschwerdeverfahren nicht darauf berufen hat, sie habe bereits in der Beschwerdeschrift vom 21. Juli 2014 einen Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt. Sie hat vielmehr vorgetragen, sie habe am 21. Juli 2014 ein dem Verfahrenskostenhilfeantrag vom 19. August 2014 entsprechendes elektronisches Dokument erstellt und den Antrag an das Gericht versandt. Daraus wird deutlich, dass der - im Beschwerdeverfahren anwaltlich nicht vertretenen - Markeninhaberin der Unterschied zwischen einer Anregung zur Nichterhebung von Kosten und einem Verfahrenskostenhilfeantrag bekannt gewesen ist. Sie hat einen ausdrücklich als solchen bezeichneten Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt, der jedoch nicht das Datum vom 21. Juli 2014 trägt, sondern mit dem Datum vom 19. August 2014 versehen ist.
17
cc) Soweit das Bundespatentgericht angenommen hat, ein - als solcher bezeichneter - Verfahrenskostenhilfeantrag der Markeninhaberin vom 21. Juli 2014 sei bei Gericht nicht eingegangen, eingegangen sei allein ein Antrag vom 19. August 2014 und dieser entspreche nicht den hieran zu stellenden Anforderungen , macht die Rechtsbeschwerde keinen Gehörsverstoß geltend.
18
3. Der von der Markeninhaberin selbst erhobenen Rüge der fehlenden Bevollmächtigung der anwaltlichen Vertreterin der Antragstellerin im Rechtsbeschwerdeverfahren brauchte der Senat nicht nachzugehen.
19
a) Diese Rüge kann gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, der nach § 88 Abs. 1 MarkenG im Rechtsbeschwerdeverfahren in Markensachen entsprechend gilt, nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen. Die Vollmachtsrüge ist eine - formlose - Prozesshandlung (Piekenbrock in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand 1. Juni 2015, § 88 Rn. 3; Weth in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 88 Rn. 3), die vom Anwaltszwang nicht aus- drücklich ausgenommen ist und deshalb von der Partei selbst nicht wirksam vorgenommen werden kann.
20
b) Die Vollmacht der im Rechtsbeschwerdeverfahren tätigen anwaltlichen Vertreterin der Antragstellerin ist nicht von Amts wegen zu prüfen, § 88 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO. Dies ist nur erforderlich, wenn im internationalen Rechtsstreit für die ausländische Partei ein ausländischer Anwalt auftritt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 - IX ZB 183/09, NJW-RR 2012, 1013 Rn. 17; Zöller/ Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 88 Rn. 3a). Das ist hier nicht der Fall. Die Antragstellerin wird durch eine inländische Anwältin vertreten.
21
c) Der Senat hat keine Veranlassung, die Erteilung der Vollmacht auch ohne Rüge zu überprüfen. Die Markeninhaberin hat zwar die Existenz der Antragstellerin bestritten und sich zum Beweis hierfür auf eine Bescheinigung des Department of State von New York vom 13. Dezember 2013 berufen, nach der die Antragstellerin in New York nicht in das Firmenregister eingetragen ist und dort keine Gründungsunterlagen der Gesellschaft hinterlegt sind. Die Antragstellerin hat demgegenüber unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Secretary of State des US-Bundesstaates Delaware vom 14. Mai 2007 vorgetragen , sie sei aus steuerlichen Gründen dort im Handelsregister eingetragen. In den USA bestehe keine Verpflichtung, ein Unternehmen in dem Register des Bundesstaates einzutragen, in dem es ansässig sei. Sie sei nicht im Bundesstaat Delaware, sondern im Bundesstaat New York geschäftsansässig. Im Hinblick auf die die Existenz der Antragstellerin bestätigende Bescheinigung des Secretary of State des US-Bundesstaates Delaware kann die Negativauskunft des Department of State von New York für sich allein keine Zweifel an der Existenz der Antragstellerin begründen.
22
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.

Büscher Schaffert Kirchhoff
Löffler Schwonke
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 03.02.2015 - 27 W(pat) 47/14 -

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(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

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(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschl

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(1) Ist für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt, so ist innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu zahlen. Alle übrigen Gebühren sind innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit (§ 3 Abs.

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(1) Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen findet unbeschadet der Vorschrift des § 64 die Beschwerde an das Bundespatentgericht statt. Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Beteiligten

Markengesetz - MarkenG | § 88 Anwendung weiterer Vorschriften


(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 41 bis 49), über Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 bis 90), über Zustellungen von Amts wege

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(1) Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht werden dem Rechtspfleger die folgenden Geschäfte übertragen: 1. die nach den §§ 109, 715 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 99 Absatz 1 des Patentgesetzes zu treffenden Entscheidungen bei der Rück

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(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, wenn gerügt wird,

1.
daß das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
daß bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
daß einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
daß ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
daß der Beschluß aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
daß der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

5
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG auch ohne Zulassung durch das Bundespatentgericht statthaft, da die Antragstellerin den im Gesetz aufgeführten, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnenden Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs rügt und diese Rüge im Einzelnen begründet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - I ZB 13/10, MarkenR 2011, 177 Rn. 5 - Ivadal II; Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 9/10, GRUR 2012, 89 Rn. 5 = WRP 2011, 1461 - Stahlschluessel).

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, wenn gerügt wird,

1.
daß das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
daß bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
daß einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
daß ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
daß der Beschluß aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
daß der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Ist für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt, so ist innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu zahlen. Alle übrigen Gebühren sind innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit (§ 3 Abs. 1) zu zahlen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Wird eine Gebühr nach Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen, oder die Handlung als nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Absatz 2 ist auf Weiterleitungsgebühren (Nummern 335 100, 344 100 und 345 100) nicht anwendbar.

(4) Zahlt der Erinnerungsführer die Gebühr für das Erinnerungsverfahren nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt auch die von ihm nach § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes eingelegte Beschwerde als zurückgenommen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 2/04
vom
11. Oktober 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend das Patent 198 56 649
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr
Der Einspruch gegen ein Patent nach § 59 Abs. 1 PatG ist eine sonstige Handlung
im Sinne von § 6 PatKostG.
Gegen die verspätete Einzahlung der Einspruchsgebühr ist eine Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand ausgeschlossen.
BGH, Beschl. v. 11. Oktober 2004 - X ZB 2/04 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Einsprechenden und Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Beschluß des 34. Senats (Technischen Beschwerdesenats ) des Bundespatentgerichts vom 18. Dezember 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 50.000,-- €

Gründe:


1. Die Einsprechende und Rechtsbeschwerdeführerin hat am 21. November 2002 gegen das am 29. August 2002 veröffentlichte Patent 198 56 649 Einspruch eingelegt. Die Einspruchsgebühr hat sie am 15. Mai 2003 eingezahlt. Gegen die Versäumung der Frist zur Einzahlung der Gebühr hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Diesen Antrag hat das Bundespatentgericht durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen und zugleich festgestellt, daß der Einspruch als
nicht erhoben gilt. Das Bundespatentgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen , weil die Unterscheidung zwischen "Handlung" und "Antrag" im Rahmen des Patentkostengesetzes eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstelle.
Die Rechtsbeschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
2. Das Bundespatentgericht hält die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr für ausgeschlossen. Soweit die Einsprechende die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung daraus herleite , daß bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Einspruchsgebühr der Einspruch als zurückgenommen gelte, sei ihr nicht zu folgen; der Einspruch gelte in diesen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben, weil er als sonstige Handlung im Sinne von § 6 Abs. 2 PatKostG anzusehen sei. Die Regelung in § 123 Abs. 1 Satz 2 PatG, nach der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs ausgeschlossen sei, könne nur auf alle Erfordernisse bezogen werden, die innerhalb dieser Frist zu erfüllen seien. Der Ausschluß der Wiedereinsetzung in die Frist, die dem Einsprechenden zur Einlegung des Einspruchs zustehe, erfasse daher ohne weiteres auch die zur wirksamen Einspruchseinlegung gehörende und innerhalb der in § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG genannten Frist zu bewirkende Zahlung der Einspruchsgebühr.
3. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, für die Entscheidung komme es nicht auf die Frage an, ob der Einspruch als Handlung oder als Antrag im Sinne des § 6 Abs. 2 PatKostG anzusehen sei. Maßgeblich sei vielmehr, daß
§ 123 Abs. 1 Satz 2 PatG ausdrücklich die Wiedereinsetzung nur für die Frist zur Erhebung des Einspruchs gemäß § 59 Abs. 1 PatG ausschließe, nicht aber für die Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr. Eine Gleichstellung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Gerechtfertigt sei ein Ausschluß der Wiedereinsetzung nur dann, wenn der Gesetzgeber dies ausdrücklich anordne. Dies sei bei der unterlassenen Zahlung der Einspruchsgebühr nicht der Fall.
4. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG kann innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung eines Patents Einspruch erhoben werden. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 PatG ist eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist ebenso ausgeschlossen wie gegen die Versäumung der Frist, die dem Einsprechenden zur Einlegung der Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Patents zusteht, und für die Frist zur Einreichung von Anmeldungen , für die eine Priorität nach §§ 7 Abs. 2 und 40 PatG in Anspruch genommen werden kann. § 6 Abs. 1 PatKostG sieht darüber hinaus vor, daß in allen Fällen, in denen für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt ist, innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu zahlen ist. Nach § 6 Abs. 2 PatKostG gelten die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen oder die Handlung als nicht vorgenommen , wenn eine Gebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt wird.
§ 6 Abs. 2 PatKostG unterscheidet damit zwischen Antrag und sonstiger Handlung. Dem widerspricht allerdings die Begründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums (BT-Drucks. 14/6203 abgedruckt in BlPMZ 2002, 36 ff.) insofern, als dort ausgeführt wird, es werde eine Vereinheitlichung der
Folgen der Nichtzahlung der erforderlichen Gebühr angestrebt; nicht mehr die Nichtstellung des Antrages solle angenommen werden, sondern die Rücknahme des Antrags. Der Gesetzgeber hat jedoch in Verfolg dieser Absicht die Unterscheidung zwischen Anträgen und sonstigen Handlungen nicht aufgegeben. So wird in § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 PatKostG zwischen Antrag und u.a. dem Einspruch unterschieden. Auch in § 6 PatKostG ist es gerade bei der Unterscheidung zwischen Anträgen und sonstigen Handlungen verblieben.
Bei einer Unterscheidung zwischen Anträgen und sonstigen Handlungen kann aber der Einspruch nur der letztgenannten Gruppe unterfallen. Wie sich aus § 59 Abs. 1 PatG ergibt, ruft der Einspruch selbst unmittelbar prozessuale Wirkungen hervor. Zu seiner Wirksamkeit bedarf es keines Antrags.
Ist danach der Einspruch eine sonstige Handlung im Sinne von § 6 Abs. 1 PatKostG, so tritt mit Ablauf der Einspruchsfrist nach § 6 Abs. 2 PatKostG ohne weiteres die Wirkung ein, daß er als nicht erhoben gilt. Die maßgebliche Frist ist damit die Einspruchsfrist, gegen deren Versäumung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 PatG die Wiedereinsetzung ausgeschlossen ist.
Im Ergebnis wird mit dieser gesetzlichen Regelung neben der Erhebung des Einspruchs innerhalb der in § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG vorgesehenen Frist die Zahlung der Gebühr innerhalb dieser Frist verlangt. Damit macht das Gesetz die Zahlung der Gebühr zu einem Bestandteil der innerhalb der Frist des § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG zu erfüllenden Erfordernisse für die Erhebung des Einspruchs. Für ihre Wirksamkeit setzt die Erhebung des Einspruchs danach voraus, daß innerhalb der in § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG bestimmten Frist auch die Gebühr gezahlt wird. Die Regelung in § 123 Abs. 1 Satz 2 PatG, nach der die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist, die dem Einsprechenden zusteht, ausgeschlossen ist, kann nur auf alle Erfordernisse bezogen werden, die innerhalb dieser Frist zu erfüllen sind (Senat BGHZ 89, 245, 247 - Schlitzwand). Die Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Gebühr würde dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, durch die die Wiedereinsetzung in die Frist, die für die Erhebung des Einspruchs zur Verfügung steht, ausgeschlossen ist. Denn die Zulassung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Zahlung der Gebühr würde die durch den Ausschluß der Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung des Einspruchs angestrebte Rechtssicherheit wieder beseitigen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.
6. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten.
Melullis RiBGH Prof. Dr. Jestaedt ist urlaubs- Scharen bedingt ortsabwesend und deshalb gehindert, zu unterschreiben. Melullis
Mühlens Meier-Beck

(1) Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen findet unbeschadet der Vorschrift des § 64 die Beschwerde an das Bundespatentgericht statt. Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Beteiligten zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich einzulegen.

(3) Ist über eine Erinnerung nach § 64 innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einlegung nicht entschieden worden und hat der Erinnerungsführer nach Ablauf dieser Frist Antrag auf Entscheidung gestellt, so ist die Beschwerde abweichend von Absatz 1 Satz 1 unmittelbar gegen den Beschluß der Markenstelle oder der Markenabteilung zulässig, wenn über die Erinnerung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Antrags entschieden worden ist. Steht dem Erinnerungsführer in dem Erinnerungsverfahren ein anderer Beteiligter gegenüber, so ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Frist von sechs Monaten nach Einlegung der Erinnerung eine Frist von zehn Monaten tritt. Hat der andere Beteiligte ebenfalls Erinnerung eingelegt, so bedarf die Beschwerde nach Satz 2 der Einwilligung des anderen Beteiligten. Die schriftliche Erklärung der Einwilligung ist der Beschwerde beizufügen. Legt der andere Beteiligte nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Beschwerde gemäß Absatz 4 Satz 2 ebenfalls Beschwerde ein, so gilt seine Erinnerung als zurückgenommen. Der Lauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 wird gehemmt, wenn das Verfahren ausgesetzt oder wenn einem Beteiligten auf sein Gesuch oder auf Grund zwingender Vorschriften eine Frist gewährt wird. Der noch übrige Teil der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 beginnt nach Beendigung der Aussetzung oder nach Ablauf der gewährten Frist zu laufen. Nach Erlaß der Erinnerungsentscheidung findet die Beschwerde nach den Sätzen 1 und 2 nicht mehr statt.

(4) Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Beschwerde und alle Schriftsätze, die Sachanträge oder die Erklärung der Zurücknahme der Beschwerde oder eines Antrags enthalten, sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Andere Schriftsätze sind ihnen formlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung angeordnet wird.

(5) Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht. Die Stelle kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird. Wird der Beschwerde nicht nach Satz 1 abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von einem Monat ohne sachliche Stellungnahme dem Bundespatentgericht vorzulegen. In den Fällen des Satzes 2 ist die Beschwerde unverzüglich dem Bundespatentgericht vorzulegen. In den Verfahren ohne die Beteiligung Dritter im Sinne des Satzes 2 ist ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren dem Bundespatentgericht unverzüglich zur Vorabentscheidung vorzulegen.

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bb) Entgegen der Annahme des Bundespatentgerichts ist der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. März 2002 bestandskräftig geworden , bevor die Antragstellerin jenes Verfahrens den Löschungsantrag mit Eingabe vom 13. März 2003 zurückgenommen hat. Die Antragstellerin jenes Verfahrens hatte zwar gemäß § 66 MarkenG Beschwerde gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts eingelegt. Ihre Beschwerde galt jedoch nach § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben, weil die Antragstellerin des ersten Löschungsverfahrens die Beschwerdegebühr nicht vollständig eingezahlt hat. Die Einzahlung der Beschwerdegebühr ist zwingende Voraussetzung für die Rechtsmitteleinlegung; von ihr hängt ab, ob ein Beschwerdeverfahren überhaupt anhängig wird (vgl. BGHZ 83, 271, 273 - Einsteckschloss; Knoll in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 66 Rdn. 46). Diese Wirkung der nicht vollständigen Zahlung der Beschwerdegebühr tritt kraft Gesetzes ein (vgl. Benkard/Schäfers, PatG, 10. Aufl., § 73 Rdn. 46; Büscher in Büscher/Dittmer/ Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, § 66 MarkenG Rdn. 11; Fezer/Grabrucker, Handbuch der Markenpraxis, Bd. I, 1. Teil, Kap. 2 Rdn. 167). Die in § 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG vorgesehene Entscheidung des Rechtspflegers, dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt, hat dementsprechend nur deklaratorische Wirkung. War danach wegen der nicht vollständigen Zahlung der Beschwerdegebühr durch die Antragstellerin des vorausgegangenen Löschungsverfahrens ein Beschwerdeverfahren nicht wirksam in Gang gesetzt und die Entscheidung des Amtes über den Löschungsantrag deswegen bestandskräftig, konnte dieser Antrag nicht mehr rechtswirksam zurückgenommen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 3.4.1985 - I ZB 17/84, GRUR 1985, 1052, 1053 - LECO).

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 41 bis 49), über Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 bis 90), über Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 bis 190), über Ladungen, Termine und Fristen (§§ 214 bis 229) und über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 bis 238) entsprechend. Im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 91 Abs. 8 entsprechend. Auf Antrag ist einem Beteiligten unter entsprechender Anwendung des § 138 des Patentgesetzes Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

(2) Für die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt § 67 Abs. 2 und 3 entsprechend.

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Im streitigen Verfahren nach deutschem Recht hat das Gericht gemäß § 88 Abs. 2 ZPO den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen , wenn der Bevollmächtigte nicht Anwalt ist. Im internationalen Rechtsstreit, in dem für die ausländische Partei ein ausländischer Anwalt auftritt, wird eine Verpflichtung zur Prüfung der Vollmacht von Amts wegen angenommen (Zöller /Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. § 88 Rn. 3a). Jedenfalls auf Rüge des Gegners ist die Vollmacht des Anwalts zu prüfen, § 88 Abs. 2 ZPO. Bis zum 1. Juli 1977 war auch im deutschen Zivilprozess außerhalb des Anwaltsprozesses die Vollmacht des Anwalts von Amts wegen zu prüfen (Hartmann in Baumbach/Lauterbach /Albers/Hartmann, ZPO, 34. Aufl. § 88 Anm. 1 C; 35. Aufl. § 88 Anm. 1 C).

(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn der Beteiligte die Rechtsbeschwerde, die Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit ganz oder teilweise zurücknimmt oder wenn die Eintragung der Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer ganz oder teilweise im Register gelöscht wird. Soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.

(2) Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.

(3) Dem Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er oder sie die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.

(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) entsprechend.