Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2016 - IV ZR 266/14

bei uns veröffentlicht am09.03.2016
vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 11 O 483/11, 13.12.2012
Oberlandesgericht Düsseldorf, 4 U 3/13, 27.06.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 266/14
vom
9. März 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:090316BIVZR266.14.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer
am 9. März 2016

beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 21. Oktober 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet. Eine Anhörungsrüge ist nicht eröffnet, soweit der Kläger seine eigenen Rechtsansichten an die Stelle der Rechtsauffassung des Senats setzen will. Hervorgehoben sei nur das Folgende:
2
1. Sagt der Versicherer Abwehrdeckung zu, treten deren Rechtsfolgen ein, ohne dass der Versicherer diese ausdrücklich anzugeben hat. Das vom Kläger in dieser Hinsicht als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat bei seiner Auslegung der Erklärungen der Beklagten berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet.
3
2. Soweit der Kläger geltend macht, der Versicherer könne den Versicherungsnehmer nicht mehr auf eine Abwehrdeckung verweisen, wenn der Versicherungsnehmer die vom Rechtsanwalt geforderte Vergütung bezahlt habe, hat der Senat auch den insoweit als übergangen gerügten Vortrag berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet. Es ist unerheblich, wie zu entscheiden wäre, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier nicht - die Kosten selbst bezahlt.
4
3. Das vom Kläger zur Auslegung des § 158n VVG a.F. als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet. Der Senat hatte auch keinen Anlass, sich im Urteil zur Frage zu äußern, ob Art. 6 der Richtlinie des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (RL 87/344/EWG) auch den Fall erfasst, dass der Versicherer Deckungsschutz zusagt, der Versicherungsnehmer jedoch eine andere als die vom Versicherer vertragsgemäß gewährte Art des Deckungsschutzes verlangt. Ob § 158n VVG a.F. insoweit mit den Vorgaben des Art. 6 RL 87/344/EWG in Einklang stand und ob eine richtlinienkonforme Auslegung möglich und erforderlich ist, war weder Gegenstand des Parteivortrags noch ist dies in Rechtsprechung oder Literatur umstritten gewesen.
5
In der vom Kläger angeführten Stelle aus seiner Berufungsbegründung weist er nur darauf hin, dass die §§ 158l bis o VVG a.F. der Umsetzung der Richtlinie dienten; Ausführungen zu einem etwaigen Umsetzungsdefizit oder zur Notwendigkeit einer richtlinienkonformen Auslegung finden sich nicht. Die Kommentarliteratur geht davon aus, dass § 128 VVG (entspricht § 158n VVG a.F.) richtlinienkonform ist; der Begriff "Streitfall" in der Richtlinie meine (nur) den Konflikt zwischen Versicherungsnehmer und dessen Gegner (D. Wendt in van Bühren/Plote, ARB 3. Aufl. § 128 Rn. 1; Bauer in Harbauer, ARB 8. Aufl. § 128 VVG Rn. 2; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 128 Rn. 1). Auch die übrigen Stimmen in der Literatur halten § 128 VVG für richtlinienkonform (Schröder-Frerkes, Konfliktbeilegungsmechanismen in der Rechtsschutzversicherung 1991 S. 338 ff. zu § 158n VVG a.F.) oder haben keinen Zweifel, dass Art. 6 RL 87/344/EWG lediglich die Ablehnung des Deckungsschutzes regelt (ohne Verfasser, Kommentar zur RechtsschutzRichtlinie der Europäischen Gemeinschaft, Rechtsschutz in Europa, 1987, 49, 57; vgl. Müller, VW 1988, 1354, 1360; Schirmer, DAR 1990, 81, 90 f.). Darum aber geht es nach der Entscheidung des Senats nicht, da die Beklagte den Deckungsschutz nicht abgelehnt, sondern dem Kläger Deckung in der Form zugesagt hat, ihm Kostenschutz gegen die Gebührenforderung seiner Rechtsanwälte zu gewähren.
Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski Dr. Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2012- 11 O 483/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.06.2014- I-4 U 3/13 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2016 - IV ZR 266/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2016 - IV ZR 266/14

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2016 - IV ZR 266/14 zitiert 2 §§.

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 128 Gutachterverfahren


Für den Fall, dass der Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei, hat der Versicherungsvertrag ein Gutachterverfahren oder ein anderes

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2016 - IV ZR 266/14 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2016 - IV ZR 266/14.

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Okt. 2016 - VIII ZA 32/15

bei uns veröffentlicht am 04.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 32/15 vom 4. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:041016BVIIIZA32.15.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin D

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Aug. 2018 - VIII ZR 127/17

bei uns veröffentlicht am 28.08.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 127/17 vom 28. August 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:280818BVIIIZR127.17.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2018 durch die Richterin Dr. Hessel als Vorsitzende, die Richt

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2018 - VIII ZR 127/17

bei uns veröffentlicht am 04.09.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 127/17 vom 4. September 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:040918BVIIIZR127.17.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richt

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2018 - IV ZR 215/16

bei uns veröffentlicht am 11.04.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 215/16 Verkündet am: 11. April 2018 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 3

Referenzen

Für den Fall, dass der Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei, hat der Versicherungsvertrag ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Unparteilichkeit vorzusehen, in dem Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Erfolgsaussichten oder die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung entschieden werden. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Verneinung seiner Leistungspflicht hierauf hinzuweisen. Sieht der Versicherungsvertrag kein derartiges Verfahren vor oder unterlässt der Versicherer den Hinweis, gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers im Einzelfall als anerkannt.