Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2016 - VIII ZA 32/15

bei uns veröffentlicht am20.07.2016
vorgehend
Landgericht Bielefeld, 8 O 305/08, 28.09.2015
Oberlandesgericht Hamm, 1 W 78/15, 09.11.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZA 32/15
vom
20. Juli 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:200716BVIIIZA32.15.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger

beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 23. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2016 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. November 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: bis 35.000 €.

Gründe:

1
1. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die am Senatsbeschluss vom 9. Februar 2016 beteiligten Richter Dr. Milger, Dr. Hessel, Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger ist - und zwar unter Mitwirkung dieser nach der Geschäftsverteilung des Senats zur Entscheidung berufenen Richter - als unzulässig zu verwerfen.
2
a) Grundsätzlich entscheidet über ein Ablehnungsgesuch zwar das Gericht , dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 45 Abs. 1 ZPO). Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfah- rens ist der abgelehnte Richter in klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs aber zur Vermeidung eines aufwendigen und zeitraubenden Ablehnungsverfahrens an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. Denn bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen setzt die Prüfung des Ablehnungsgesuchs keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraus und stellt mithin auch keine echte Entscheidung in eigener Sache dar.
3
Ein Ablehnungsgesuch, das - rein formal betrachtet - zwar eine Begründung für eine angebliche Befangenheit enthält, dessen Begründung aber aus zwingenden rechtlichen Gründen - ohne nähere sachliche Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls - ein Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das Verhalten des abgelehnten Richters nicht erfordert, ist zur Begründung der Besorgnis einer Befangenheit grundsätzlich ungeeignet und steht einem von vornherein unzulässigen Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrundes gleich. Darüber kann deshalb abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO das Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entscheiden (BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2016 - I ZB 15/15, juris Rn. 4 f.; vom 24. März 2015 - VIII ZB 91/14, juris Rn. 2; BVerfG, NJW 2005, 3410, 3412; jeweils mwN). So liegt der Fall hier.
4
b) Die vom Kläger erhobene Rechtsbeschwerde, für deren Durchführung er zugleich Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist unstatthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Oberlandesgericht - für den Senat bindend (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. November 2003 - IV ZB 20/03, NJW-RR 2004, 356 unter II; vom 7. Oktober 2015 - IX ZA 26/15, juris Rn. 2; jeweils mwN) - die Rechtsbeschwerde im Beschluss vom 9. November 2015 zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Jeder andere Richter hätte deshalb in der gegebenen Verfahrenslage allein schon angesichts des fehlenden Wertungsspielraums zwingend zu demselben Ergebnis wie die vom Kläger abgelehnten Richter gelangen und die beantragte Prozesskostenhilfe gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO wegen Fehlens der erforderlichen Erfolgsaussichten versagen müssen, ohne dass er darüber hinaus auf den Gegenstand des Verfahrens hätte eingehen müssen oder dass es sonst einer inhaltlichen Betrachtung der Umstände des Einzelfalls bedurft hätte. Darüber hinausgehende objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Klägers bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu wecken , die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber gestanden (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2014 - VIII ZR 271/13, juris Rn. 7), trägt der Kläger nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich.
5
Sie ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Senatsbeschluss vom 9. Februar 2016 keine über den Wortlaut des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinausgehende Begründung enthält. Daraus kann ebenfalls von vornherein nichts für eine Befangenheit der abgelehnten Richter hergeleitet werden. Denn eine nähere Begründung der ablehnenden Prozesskostenhilfeentscheidung war schon deshalb nicht veranlasst, weil dieser Beschluss nach § 127 Abs. 2, § 567 ZPO nicht anfechtbar ist (BGH, Beschlüsse vom 25. April 2006 - IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029; vom 1. Juli 2009 - XII ZR 9/08, juris Rn. 2).
6
2. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2016 ist unbegründet. Der Senat hat das vom Beklagten als übergangen gerügte Vorbringen geprüft, aber mangels Erheblichkeit nicht für durchgreifend erachtet.
7
3. Die am 27. Januar 2016 eingegangene Rechtsbeschwerde ist aus den vorstehend genannten Gründen unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 ZPO). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 28.09.2015 - 8 O 305/08 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.11.2015 - 1 W 78/15 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch


(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung b

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(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

4
Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung des rechtlichen Gehörs und die Verletzung des Willkürverbots rügt.
2
a) Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung aus den darin genannten rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die überhaupt keine Be- gründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen vermag , wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist, weil es dazu einer näheren Betrachtung der Umstände des Einzelfalls nicht bedarf (BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - I ZB 41/09, juris Rn. 3 f. mwN). So verhält es sich im Streitfall.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 20/03
vom
19. November 2003
in der Nachlaßsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
FGG § 13a Abs. 3; ZPO § 104 Abs. 3
Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts im Kostenfestsetzungsverfahren
ist die Rechtsbeschwerde nur eröffnet, wenn das Beschwerdegericht
sie zuläßt. Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Entscheidung
nicht anfechtbar.
BGH, Beschluß vom 19. November 2003 - IV ZB 20/03 - LG Hagen
AG Hagen
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und
den Richter Felsch
am 19. November 2003

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 9. Mai 2003 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Streitwert: 9.044,75

Gründe:


I. Der zum Testamentsvollstrecker berufene Beschwerdeführer und Beteiligte zu 4) wandte sich im Erbscheinsverfahren gegen die Auffassung der Beteiligten zu 1) - 3), sie seien Miterben zu je einem Drittel, weil das eigenhändige Testament vom 7. März 1999, in dem die Erblasserin den Beteiligten zu 1) auf den Pflichtteil gesetzt hatte, wegen Testierunfähigkeit nichtig sei. Gegen den Beschluß des Amtsgerichts, die Beteiligten zu 1) - 3) ihrem Antrag entsprechend als Erben zu je einem Drittel auszuweisen, legte der Beteiligte zu 4) Beschwerde ein, die vom Landgericht durch Beschluß vom 9. Mai 2001 auf Kosten des Beteiligten

zu 4) zurückgewiesen wurde. Auch die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4) blieb ohne Erfolg.
Die aufgrund des landgerichtlichen Beschlusses vom Beteiligten zu
4) an die Beteiligten zu 1) - 3) zu erstattenden Kosten wurden vom Amtsgericht am 21. Februar 2003 auf 17.690 DM festgesetzt. Dagegen hat der Beteiligte zu 4) sofortige Beschwerde eingelegt und im wesentlichen geltend gemacht, er hafte für die Kosten des Erbscheinsverfahrens nicht persönlich; auf Grund eines Vergleichs mit den Beteiligten zu 1) -
3) vom 27. September 2002 habe sich die Testamentsvollstreckung inzwischen erledigt, so daß die Beteiligten zu 1) - 3) nunmehr Kostengläubiger und Kostenschuldner in einer Person seien. Hilfsweise hat er beantragt , die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Durch den angegriffenen Beschluß vom 9. Mai 2003 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen , die Rechtsbeschwerde jedoch nicht zugelassen. Gleichwohl hat der Beteiligte zu 4) Rechtsbeschwerde eingelegt.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie hier weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§§ 13a Abs. 3 FGG, 104 Abs. 3 ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Soweit der Beschwerdeführer hervorhebt, der Gesetzgeber habe gerade auch im Kostenrecht die Entscheidung von rechtlichen Grundsatzfragen durch das Rechtsbeschwerdegericht für notwendig gehalten (BT-Drucks. 14/4722 S. 69, 116), hat der Gesetzgeber den Zugang zum Rechtsbeschwerdegericht aber von der Zulassung des Beschwerdegerichts im jeweiligen Einzelfall abhängig gemacht (Zimmermann in: Keidel/ Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. § 13a Rdn. 68a). Dessen Entscheidung ist

nicht angreifbar (BT-Drucks. 14/4722 S. 116; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 574 Rdn. 9; MünchKommZPO/Lipp, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 574 Rdn. 4; Zöller/Gummer, ZPO 24. Aufl. § 574 Rdn. 16).
Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) ist ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof, auf das sich der Beschwerdeführer wegen einer seiner Ansicht nach hier vorliegenden greifbaren Gesetzwidrigkeit des angegriffenen Beschlusses beruft, nicht mehr gegeben (BGHZ 150, 133, 135 ff.; BVerwG NJW 2002, 2657).
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZA 22/05
vom
25. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 25. April 2006

beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 8. März 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:


1
Der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe versagt hat, ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO unanfechtbar. Er bedarf daher keiner Begründung; eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt darin nicht. Im Übrigen hätte der Senat auch bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren zu einer Begründung seiner Entscheidung keinen Anlass gehabt, weil dies nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Die Anhörungsrüge verpflichtet dazu ebenfalls nicht, weil es eine Partei ansonsten in der Hand hätte, auf diesem Wege die vorgenannte Bestimmung auszuhebeln (Senatsbeschluss vom 16. November 2005 - IV ZR 7/05; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - FamRZ 2005, 1831 unter II 2). Im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und eine daran anschließende Anhörungsrüge können sich weitergehende Pflichten nicht ergeben.
2
Unbeschadet dessen hat der Senat die vom Kläger gegen das Berufungsurteil erhobenen Rügen sämtlich geprüft und schon aus Rechtsgründen für nicht durchgreifend erachtet. Dieses Prüfungsergebnis liegt seiner Entscheidung zugrunde; die vom Kläger beanstandete Behandlung seiner Tatbestandsberichtigungsanträge (§ 319 ZPO) durch das Berufungsgericht hat darauf keinen Einfluss.
Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 24.05.2005 - 9 O 48/04 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.09.2005 - 5 U 74/05 -
2
Eine nähere Begründung der ablehnenden Prozesskostenhilfeentscheidung war nicht veranlasst, weil der Beschluss nicht anfechtbar ist (§§ 127 Abs. 2, 567 ZPO).

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.