Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2018 - VII ZR 82/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2018 durch die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack, Borris und Dr. Brenneisen
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) der Beklagten zu 1 vom 21. November 2017 ist nicht begründet.
- 2
- Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss , mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2017 - VII ZR 262/15 Rn. 2; Beschluss vom 24. August 2016 - VII ZR 248/15 Rn. 2; Beschluss vom 27. April 2016 - VII ZR 47/15 Rn. 2; Beschluss vom 8. Oktober 2015 - VII ZR 238/14 Rn. 2; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636, juris Rn. 15 ff.). Bezüglich der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist, gilt Entsprechendes.
- 3
- Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor.
- 4
- Der Senat stellt klar, dass die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 jedenfalls deshalb unzulässig ist, weil sie sich lediglich gegen die Verurteilung zur Tragung von Kosten gewandt hat, die für einen durch übereinstimmende Erledigungserklärungen erledigten Teil des Rechtsstreits entstanden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2000 - I ZR 176/00, NJW 2001, 230, 231, juris Rn. 5).
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 30.07.2010 - 321 O 198/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.04.2015 - 14 U 202/10 -
Annotations
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.