Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2000 - I ZR 176/00
Gericht
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 60.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I. Die Klägerin und die Beklagte zu 1 handeln mit Schmuck, den sie über sogenannte Beraterinnen vertreiben. Die Beklagte zu 2 war früher für die Klägerin und ist jetzt für die Beklagte zu 1 als Beraterin tätig. Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Ä ußerung über die Klägerin, die die Beklagte zu 2 nach ihrem Wechsel zur Beklagten zu 1 in einem an ihre Kundinnen gerichteten Rundschreiben gemacht hat.
Nachdem die Klägerin diese Ä ußerung als wettbewerbswidrig beanstandet hatte, gab nur die Beklagte zu 2 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Kosten der Abmahnung in Höhe von 1.213,80 DM (Anwaltskosten aus einem Streitwert von 60.000 DM) zu zahlen. Die Klägerin nahm daraufhin die Beklagte zu 1 auf Unterlassung in Anspruch und begehrte von der Beklagten zu 2 Zahlung der Abmahnkosten. Vor dem Landgericht
gab die Beklagte zu 2 ein Anerkenntnis ab. Das Landgericht verurteilte sie entsprechend diesem Anerkenntnis zur Zahlung; die Klage gegen die Beklagte zu 1 wies das Landgericht ab; die Kosten des gesamten Rechtsstreits erlegte es der Klägerin auf, und zwar hinsichtlich des anerkannten Teils nach § 93 ZPO. Auf die Berufung der Klägerin, die sich sowohl gegen die Klageabweisung als auch gegen die Kostenentscheidung (soweit sie auf § 93 ZPO beruhte) richtete, verurteilte das Oberlandesgericht die Beklagte zu 1 antragsgemäß und belastete die Beklagten anteilsmäßig mit den Kosten des Rechtsstreits. Den Streitwert setzte das Berufungsgericht auf 60.600 DM fest, wobei 60.000 DM auf die Unterlassungsklage gegen die Beklagte zu 1 und – als Kosteninteresse – 600 DM auf das Verfahren gegen die Beklagte zu 2 entfielen. Ferner wurde bestimmt, daß das Urteil keine der Parteien mit mehr als 60.000 DM beschwere.
Die Beklagten beantragen, den Wert der Beschwer auf 60.600 DM heraufzusetzen.
II. Der Antrag ist nicht begründet.
Zwar sind, worauf die Beklagten mit Recht hinweisen, für die Berechnung der Beschwer – soweit es sich nicht um wirtschaftlich identische Streitgegenstände handelt – die Werte der Beschwer aller Streitgenossen nach §§ 2, 5 ZPO zusammenzurechnen , und zwar unabhängig davon, ob das Berufungsurteil auch von allen Streitgenossen angefochten worden ist (BGH, Beschl. v. 28.10.1980 – VI ZR 303/79, NJW 1981, 578; Beschl. v. 23.6.1983 – IVa ZR 136/82, NJW 1984, 927, 928; Urt. v. 23.5.1989 – IVa ZR 88/88, BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 – Streitgenossen 1). Von dieser Regel ist jedoch im Streitfall eine Ausnahme zu machen. Denn die Verurteilung der Beklagten zu 2 betrifft lediglich die Kosten des Rechtsstreits. Der Beklagten zu 2 wäre es daher verwehrt, ihre Verurteilung zur
Zahlung eines (anteilsmäßig bestimmten) Teils der Kosten des Rechtsstreits mit der Revision anzufechten. Der Teil des Rechtsstreits, hinsichtlich dessen die Revision unstatthaft wäre, muß bei der Bemessung des Wertes der Beschwer außer Betracht bleiben.
Entscheidet das Landgericht – wie im Streitfall – durch Teilanerkenntnisund Schlußurteil und trifft es insofern eine einheitliche Kostenentscheidung, so kann der auf § 93 ZPO beruhende Teil der Kostenentscheidung nicht nur mit der sofortigen Beschwerde (§ 99 Abs. 2 ZPO), sondern – zusammen mit dem streitigen Teil der Hauptsache – auch mit der Berufung angefochten werden (BGHZ 17, 392, 397 f.; Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., § 99 Rdn. 11). Es gilt insofern nichts anderes als für die Anfechtung der Kostenentscheidung nach einer Teilerledigung (§ 91a ZPO; Zöller/Vollkommer aaO § 91a Rdn. 56; Musielak/Wolst, ZPO, § 91a Rdn. 53). In diesen Fällen ist jedoch die Bestimmung des § 567 Abs. 4 ZPO zu beachten, die eine weitere Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts ausschließt (Musielak/Wolst aaO). Sollen derartige Entscheidungen der Oberlandesgerichte keiner weiteren Sachprüfung unterzogen werden, muß dies auch gelten, wenn die Kosten(teil)entscheidung ausnahmsweise wegen der gleichzeitigen Entscheidung über weitere Anträge der Klage mit der Berufung angefochten worden ist (BGHZ 58, 341, 342; 107, 315, 317 f.; 113, 362, 363 f.; BGH, Urt. v. 30.11.1989 – I ZR 55/87, WRP 1990, 488, 498 – Metro III).
Scheidet aus diesen Gründen eine Anfechtung des Berufungsurteils durch die Beklagte zu 2 als unstatthaft aus, muß deren Beschwer auch bei der Festsetzung des Wertes der Beschwer nach § 546 Abs. 2 ZPO außer Betracht bleiben. Die für die Zusammenrechnung der Werte der Beschwer mehrerer Streitgenossen maßgebliche Erwägung, schon bei Erlaß des Berufungsurteils müsse der Umfang der Beschwer feststehen, damit das Berufungsgericht gegebenenfalls über die
Frage der Zulassung der Revision befinden könne, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Nichtanfechtbarkeit dieses Teils der Kostenentscheidung steht bereits bei Erlaß des Berufungsurteils fest und kann daher auch vom Berufungsgericht bei der Bemessung des Wertes der Beschwer berücksichtigt werden.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Bornkamm Schaffert
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Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.