Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2015 - VII ZR 176/14

bei uns veröffentlicht am19.02.2015
vorgehend
Landgericht Stendal, 21 O 17/11, 18.10.2013
Oberlandesgericht Naumburg, 2 U 131/13, 26.06.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR176/14
vom
19. Februar 2015
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2015 durch die
Richter Halfmeier, Dr. Kartzke, Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen
Graßnack und Sacher

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von 16.825 €.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Mängelansprüche im Zusammenhang mit Korrosionserscheinungen an Tankcontainern geltend, welche die Beklagte hergestellt und geliefert hat. Die Klägerin verlangt Kostenvorschuss für eine vorzunehmende Mängelbeseitigung sowie Ersatz von Aufwendungen für eine vorgenommene Mängelbeseitigung. Die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage restliche Vergütung.
2
Das Landgericht hat unter anderem die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 30.000 € nebst näher bezeichneter Zinsen als Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung und 137,50 € nebst näher bezeichneter Zinsen als Ersatz von Mängelbeseitigungsaufwendungen zu zahlen. Der Widerklage hat das Landge- richt teilweise - in Höhe von 4.891,70 € nebst näher bezeichneter Zinsen - stattgegeben.
3
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den Kostenvorschussbetrag auf 16.756,25 € und den Aufwendungsersatzbetrag auf 68,75 € ermäßigt, wobei es einen Mitverschuldensanteil der Klägerin von 75 % angenommen hat. Auf die Widerklage hat das Berufungsgericht die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 7.840,80 € nebst näher bezeichneter Zinsen zu zah- len.
4
Der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts für das Berufungsverfahren (Gesamtstreitwert: 33.191,60 €) liegt ein Teilstreitwert bezüglich des vom Landgericht ausgeurteilten Kostenvorschusses in Höhe von 30.000 € zugrunde.
5
Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. Sie beantragt, die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts zuzulassen, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Die Beklagte ist der Auffassung, die mit dem angefochtenen Berufungsurteil verbundene Beschwer der Beklagten übersteige den Betrag von 20.000 €, weil dem Berufungsurteil über den Zahlungsausspruch hinaus die Verpflichtung der Beklagten zu entnehmen sei, für gegebenenfalls anfallende höhere Mängelbeseitigungskosten mit einem Haftungsanteil von 25 % einzustehen; bereits jetzt sei abzusehen, dass die Klägerin die Beklagte auf Zahlung eines Nachschusses in Anspruch nehmen werde, der zu einer im Ergebnis deutlich über 20.000 € liegenden Belastung der Beklagten führen werde.

II.

6
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO.
7
1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3; Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 3 - Rügelose Wertfestsetzung II). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, aaO Rn. 3; Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279 m.w.N.). Einem Beklagten, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - II ZR 195/13, juris Rn. 4 m.w.N.; Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, juris Rn. 10; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 7). Dem Beschluss des Senats vom 12. Juli 2012 - VII ZR 134/11, NZBau 2012, 566 kann eine andere Auffassung nicht entnommen werden.
8
2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht. Es braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden, ob die in einem Vorschussur- teil regelmäßig enthaltene Feststellung, dass den Auftragnehmer eine Nachschusspflicht trifft, falls der ausgeurteilte Vorschuss nicht ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2008 - VII ZR 204/07, BauR 2008, 2041 Rn. 8 m.w.N.), im Einzelfall eine Erhöhung des Streitwerts der Vorschussklage - und entsprechend der Beschwer des zur Vorschusszahlung verurteilten Beklagten - über den Wert des bezifferten Zahlungsantrags hinaus rechtfertigen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 81/91, NJW-RR 1992, 698, zur Beschwer bei Häufung von Leistungs- und (Zwischen-)Feststellungsklage; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 12. März 2003 - IV ZR 450/02, juris). Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass bereits in den Vorinstanzen für den voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwand maßgebliche Umstände, aus denen eine 20.000 € übersteigende Beschwer resultieren könnte, vorgebracht, aber nicht ausreichend berücksichtigt worden wären. Das Berufungsgericht hat die Höhe des Vorschusses - ebenso wie das Landgericht - auf der Grundlage des Mängelbeseitigungsaufwands berechnet, den der Sachverständige Dipl.-Ing. R. im selbständigen Beweisverfahren mit 78.500 € errechnet und auf den sich die Klägerin in den Tatsacheninstanzen bezogen hatte, wobei das Berufungsgericht Kürzungen vorgenommen hat. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass keine weitergehenden Positionen, welche zur Mängelbeseitigung erforderlich seien, im Raum stünden. Hiergegen hat sich keine der Parteien gewandt. Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung die Feststellungen des Landgerichts zu den Mängelbeseitigungskosten lediglich als unzureichend beanstandet und den Angaben des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. die Tauglichkeit als Grundlage für die Berechnung der Mängelbeseitigungskosten abgesprochen. Sie hat in den Vorinstanzen ebenso wenig wie die Klägerin vorgebracht, dass ein höherer Aufwand zur Beseitigung der Mängel im Umfang der von der Beklagten nunmehr im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage andersartiger Sanierungskonzepte behaupteten Kosten erforderlich sei.

III.

9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Halfmeier Kartzke Jurgeleit Graßnack Sacher
Vorinstanzen:
LG Stendal, Entscheidung vom 18.10.2013 - 21 O 17/11 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 26.06.2014 - 2 U 131/13 -

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3
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11 Rn. 3, juris - Rügelose Wertfestsetzung II). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279). Bestimmend sind insoweit die dem Klageantrag zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben zum Wert. Dem Kläger ist es verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die von ihm gemachten Angaben zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5). Hat er insoweit keine verlässlichen oder vollständigen Angaben gemacht und hat das Berufungsgericht den Streitwert deshalb vom Kläger unangefochten unter Zugrundelegung seiner unvollständigen Angaben geschätzt, so ist er ebenfalls gehindert, die diesem Streitwertbeschluss zugrunde gelegten Annahmen mit neuem Vortrag in Frage zu stellen, um den Wert der Beschwer zu erhöhen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - I ZR 160/11, juris - Rügelose Wertfestsetzung I). Insbesondere ist er gehindert , neue Angaben zu einem Schadensumfang zu machen, wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat und deshalb auch nicht bewertungsfähiger Gegenstand des Feststellungsbegehrens war (BGH, Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, aaO).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 78/07
vom
27. August 2008
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2008 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:
Der Wert der Beschwer des Beklagten durch das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. Februar 2007 - 1 U 166/05 - wird auf 14.000 € festgesetzt (9.000 € Schmerzensgeld ; 5.000 € Feststellung).

Gründe:

I.

1
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 1. September 2005 den Streitwert der Klage auf 20.000 € (15.000 € Schmerzensgeldforderung und 5.000 € Feststellungsantrag) festgesetzt. Es folgte dabei den Angaben des Klägers in der Klageschrift. Die Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert, dem Kläger 9.000 € Schmerzensgeld zugesprochen und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet sei, alle dem Kläger zukünftig noch entstehenden immateriellen Schäden , soweit diese vom Klageantrag zu 1 nicht erfasst und noch nicht vorhersehbar sind, sowie alle zukünftig noch entstehenden materiellen Schäden aus der Behandlung im Jahr 2000 zu ersetzen, soweit die materiellen Ansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe übergegangen sind oder übergehen werden. Im Übrigen hat es die Klageabweisung aufrechterhal- ten. Eine Änderung des Streitwerts erfolgte in zweiter Instanz nicht. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen das Berufungsurteil nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Er beantragt , den Wert der Beschwer auf mindestens 230.954,80 € festzusetzen und begründet dies damit, dass der Kläger bei Vergleichsverhandlungen nach Erlass des Berufungsurteils seinen materiellen Schaden für den Zeitraum von 2000 bis 2007 auf insgesamt 214.318,80 € beziffert habe und seinen künftigen materiellen Schaden mit 340.568,20 € berechne. Auf der Grundlage des Berufungsurteils ergebe sich unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 50 % deshalb ein Schadensbetrag in Höhe von 277.443,50 €, weshalb unter Beachtung eines Abschlages für die positive Feststellung der Ersatzpflicht von 20 % und unter Berücksichtigung der bereits zuerkannten 9.000 € Schmerzensgeld eine Beschwer für den Beklagten von 230.954,80 € gegeben sei.

II.

2
Das Vorbringen des Beklagten rechtfertigt keine Heraufsetzung des Wertes der Beschwer.
3
Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99 - VersR 2000, 869 und vom 10. Juni 2008 - VI ZR 316/07 - juris; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1977 - II ZR 4/77 - MDR 1978, 210; Beschlüsse vom 25. April 1989 - XI ZR 18/89 - NJW 1989, 2755; vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652 und vom 3. Mai 2001 - III ZR 9/01 - juris). Es besteht kein Unterschied zur Bewertung der Beschwer für die bis zur ZPO-Reform 2002 gegebene Annahmerevision. Neue Tatsachen können für die Wertbemessung nur so- weit von Bedeutung sein, als sie bereits zu diesem Zeitpunkt relevant sind. Beim Feststellungsbegehren mit einer Schadensersatzklage ist das das Schadensbild , das der Kläger dem Tatsachengericht als Grundlage der festzustellenden Ersatzansprüche und damit der Ermessensausübung bei der Festsetzung der Beschwer gemäß den §§ 2 und 3 ZPO unterbreitet. Außer Betracht zu bleiben haben hingegen solche neuen Tatsachen, die erst nach Erlass des Berufungsurteils zu einer Wertveränderung führen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99 - NJW 2000, 1343). In Fällen, in denen das Berufungsgericht bei der Festsetzung der Beschwer einen weiten Beurteilungsspielraum hat, beschränkt sich außerdem die Überprüfung auf die Frage, ob das Berufungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Diese Beschränkung begrenzt auch die Möglichkeit des Revisionsgerichts, Tatsachen zu berücksichtigen, die erstmals nach Abschluss der Berufungsinstanz geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652). Vorliegend sind die Parteien in der Berufungsinstanz davon ausgegangen, dass die Bewertung der Beschwer durch die mit der Berufung weiterverfolgten Klageanträge mit insgesamt 20.000 € an sich nicht zu beanstanden ist. Dafür spricht auch, dass das Berufungsgericht am 24. November 2006 eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits durch Zahlung von 10.000 € zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche vorgeschlagen hat. Auch wenn nach Erlass des Berufungsurteils wesentlich höhere Forderungen durch den Kläger gestellt worden sind, rechtfertigt dies nicht die Anhebung der Beschwer, handelt es sich doch hierbei um eine als bloße Möglichkeit in den Raum gestellte Anspruchshöhe, für deren Berechtigung tatsächliche Anhaltspunkte fehlen. Der behauptete Schadensumfang, der im Übrigen nicht glaubhaft gemacht ist, hat in dem Vortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden und war deshalb auch nicht bewertungsfähiger Gegenstand des Feststellungsbegehrens. Das hat zur Fol- ge, dass die nunmehrige Bezifferung des Schadens durch den Kläger bei der Bewertung der Beschwer des Beklagten nicht berücksichtigt werden kann. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.09.2005 - 323 O 333/03 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.02.2007 - 1 U 166/05 -
4
a) Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände , die die Festsetzung eines höheren Streitwerts rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. In einem solchen Fall ist es dem Beschwerdeführer verwehrt, sich auf neue Angaben zur Bemessung des Streitwerts zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 3 f. mwN).
10
c) Damit ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts und einer entsprechend höheren Beschwer rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Hat das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf der Grundlage der von einer Partei gemachten tatsächlichen Angaben auf nicht über 20.000 € festgesetzt, ist diese Partei ge- hindert, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit neuem Vortrag die in den Tatsacheninstanzen gemachten Angaben zum Wert zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3; Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 3 f.; Beschluss vom 24. Juni 2014 - II ZR 195/13, juris Rn. 4).
7
Zudem kann - wie die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung mit Recht geltend macht - die Beklagte mit ihrem Begehren, den Wert der Beschwer abweichend von den Wertfestsetzungen der Tatsacheninstanzen auf einen Wert von über 20.000 € zu bemessen, auch deshalb nicht durchdringen, weil sie damit erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hervorgetreten ist, ohne zuvor gegen die bis dahin getroffenen Wertfestsetzungen Einwendungen erhoben zu haben. Denn auch einem Beklagten, der - wie hier - die Streitwertfestsetzungen in den Vorinstanzen weder beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass bereits in der Vorinstanz für die Festlegung des Streitwerts vorgebrachte Umstände nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es in aller Regel versagt, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erstmals erreichen- den Wert zu berufen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, juris Rn. 10; vom 24. Januar 2013 - I ZA 11/12, juris Rn. 2; vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 1; vom 27. November 1991 - IV ZR 205/91, juris Rn. 7).
8
2. Aus diesem auch in die Zukunft gerichteten Wesen einer Vorschussklage folgt, dass ein Vorschussurteil gleichzeitig auch Elemente eines Feststellungsurteils enthält. Dem Grunde nach wird die Verpflichtung des Auftragnehmers festgestellt, die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zu tragen, auch wenn das so im Tenor des Urteils keinen Ausdruck findet (vgl. Kniffka, ibronline -Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 3. Juni 2008, § 637 BGB Rdn. 77). Diese Feststellung bezieht sich grundsätzlich nicht nur auf Nachforderungen in Form eines weiteren Vorschusses, sondern auch auf solche in Form von bei der Sanierung angefallenen, den gezahlten Vorschuss übersteigenden Selbstvornahmekosten. Bei dem Kostenvorschuss handelt es sich um einen vorweggenommenen Ersatz der Selbstvornahmekosten nach § 633 Abs. 3 BGB a.F., § 637 Abs. 1 BGB, § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B (vgl. BGH, Urteile vom 14. April 1983 - VII ZR 258/82, BauR 1983, 365 = ZfBR 1983, 185 und vom 24. November 1988 - VII ZR 112/88, BauR 1989, 201, 202 = ZfBR 1989, 60). Auch bei einer Vorschussklage hat der Auftraggeber regelmäßig bereits den endgültigen Gesamtbetrag der Mängelbeseitigungskosten im Sinn, wenn auch auf einer nur vorläufigen Basis. Der Auftragnehmer seinerseits muss so lange mit Nachforderungen rechnen, als die Kosten der Mängelbeseitigung nicht endgültig feststehen. Die Vorschussklage ist daher regelmäßig so zu verstehen, dass gleichzeitig die Nachschusspflicht des Auftragnehmers für den Fall festgestellt werden soll, dass der ausgeurteilte Vorschuss nicht ausreicht (Kniffka aaO; vgl. auch Handschumacher, JurisPR-PrivBauR 6/2008 Anm. 6). Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass neben der Vorschussklage eine Feststellungsklage zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung entbehrlich ist (Urteile vom 18. März 1976 - VII ZR 41/74, BGHZ 66, 138, 142 und vom 20. Februar 1986 - VII ZR 318/84, BauR 1986, 345, 347 = ZfBR 1986, 210). Wird sie dennoch erhoben, hat sie lediglich klarstellende Funktion (BGH, Urteil vom 10. November 1988 - VII ZR 140/87, BauR 1989, 81, 83).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 450/02
vom
12. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius
und die Richter Wendt und Felsch
am 12. März 2003

beschlossen:
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Juli 2002 wird zurückgewiesen , weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird wie folgt festgesetzt: Antrag zu 1) 430.000 DM Antrag zu 4) kein Ansatz Antrag zu 6) 10.000 DM 440.000 DM (= 224.968,43 Der Streitwertbeschluß des Berufungsgerichts wird hinsichtlich des mit Null zu bewertenden Antrags zu 4) entsprechend geändert (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Bei dem Antrag zu 4) handelt es sich um eine Zwischenfeststellungsklage zu den Anträgen zu 1) und 6), deren wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger nicht über die Anträge zu 1) und 6) hinausreicht und für die deshalb kein weitergehender Streitwert angesetzt werden kann.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius Wendt Felsch

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)