Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2019 - VII ZR 129/18
published on 24/07/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2019 - VII ZR 129/18
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 129/18
vom
24. Juli 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:240719BVIIZR129.18.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2019 durch die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack, Borris und Dr. Brenneisen
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gegenstandswert: bis zu 8.000 €
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger war zuletzt aufgrund Vertrags vom 17. Mai 2006 als Handelsvertreter für den Beklagten tätig. Mit Abschluss des Vertrags erhielt der Kläger Bestände aus der Agentur seines Vaters übertragen, bezüglich derer die Parteien am 17. Mai 2006 eine Zusatzvereinbarung trafen, die für die ersten zwei Jahre der Tätigkeit des Klägers eine Kürzung der Bestandsbetreuungsprovisionen vorsah und die den Beklagten auch zu "Rückbuchungen" in bestimmter Höhe berechtigte. Der Beklagte kündigte das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 23. Juni 2014 zum Ablauf des 31. Dezember 2014 und stellte den Kläger frei; sein Bestand wurde bereits mit der Freistellung auf andere Vermittler übertragen.
- 2
- Der Kläger, der mit seiner Klage unter anderem Abrechnungs- und Zahlungsansprüche aus der Regelung betreffend die Bestandsübertragung auf ihn und ferner eine Abrechnung des Ausgleichsanspruchs verfolgt, hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf Buchauszug zum Zwecke der Überprüfung der ihm erteilten Abrechnungen zu.
- 3
- Das Landgericht hat mit Teilurteil der Klage bezüglich des Antrags auf Erteilung eines Buchauszugs nach näherer Maßgabe stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verpflichtet bleibt, dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen, der unter Berücksichtigung der im Tenor aufgeführten Punkte in klarer und übersichtlicher Weise Auskunft über sämtliche vom 1. Juni 2013 bis zum 10. Mai 2017 eingetretenen provisionsrelevanten Umstände zu allen vom Kläger eingereichten, betreuten und/oder zumindest mitursächlich zustande gebrachten Versicherungs-, Finanzdienstleistungs- und Bausparanträgen und -geschäften gibt.
- 4
- Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten, der weiterhin die Abweisung der Klage erreichen möchte.
II.
- 5
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO.
- 6
- 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2015 - VII ZR 176/14 Rn. 7; Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12 Rn. 3, NJW-RR 2013, 1402; Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11 Rn. 3). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2015 - VII ZR 176/14 Rn. 7; Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12 Rn. 3, NJW-RR 2013, 1402; Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07 Rn. 3 m.w.N., VersR 2009, 279). Einem Beklagten, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen , nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt , sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen , um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - II ZR 195/13 Rn. 4 m.w.N.; Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14 Rn. 10; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14 Rn. 7).
- 7
- 2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht. Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass bereits in den Vorinstanzen die für die Erstellung des Buchauszugs voraussichtlich erforderlichen Kosten, aus denen eine 20.000 € übersteigende Beschwer resultieren könnte, vorgetragen, aber nicht ausreichend berücksichtigt worden wären. Das Berufungsgericht hat den Streitwert des Berufungsverfahrens - und damit die Beschwer des Beklagten - mit bis zu 8.000 € bemessen. Dies entspricht den vom Beklagten aufgeführten Kosten für die Erstellung des Buchauszugs, die sich nach seinen eigenen Darlegungen in der Beschwerdebegründung auf einen Betrag von 8.032,50 € belaufen. Der Beklagte hat die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts darüber hinaus nicht angegriffen.
- 8
- Der Beklagte verweist in der Beschwerdebegründung darauf, dass er vor Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgetragen hatte, dass Ausgaben für die Inanspruchnahme fachkundiger Dritter oder von Hilfspersonen erforderlich würden. Er habe darauf hingewiesen, dass er in einem Parallelprozess zu einem Kostenvorschuss in Höhe von 50.000 € zur Erstellung eines Buchauszugs im Wege der Vollstreckung durch Ersatzvornahme durch eine Wirtschaftsprüferin verurteilt worden sei. Auch dieser Betrag sei nicht ausreichend. Unabhängig davon sei ein Stab von Mitarbeitern des Beklagten erforderlich, der über mehrere Wochen mit dieser Tätigkeit befasst sein werde.
- 9
- Dieses Vorbringen deckt sich nicht mit den Darlegungen in der Beschwerdebegründung , wonach neben Druckkosten, Kosten für externe Beratung , für die Unterstützung durch eine Tochtergesellschaft des Beklagten, der D. GmbH, sowie für eine Server- und Lizenzgebühr einzukalkulieren seien. Der in der Beschwerdebegründung erstmals gehaltene Vortrag, die Beschwer bemesse sich auch nach den Kosten, die durch die Einschaltung der Tochtergesellschaft D. GmbH in Höhe von 6.944 € entstünden, es seien außerdem Druckkosten in Höhe von 2.000 €, Kosten für die Einschaltung eines externen Beraters zur Sicherstellung der Rechtsprechungskonformität des Buchauszugs in Höhe von 3.200 € sowie aufzuwendende anteilig anfallende Server- und Lizenzgebühren in Höhe von 1.400 € anzusetzen, kann nach den vorstehenden Grundsätzen daher zur Begründung einer oberhalb von 8.000 € liegenden Beschwer des Beklagten nicht mehr herangezogen werden.
- 10
- Soweit der Beklagte mit der Beschwerde vorträgt, er habe die zur Erstellung des Buchauszugs aufzuwendenden Kosten vor Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht unter Bezugnahme auf ein geführtes Parallelverfahren mit 50.000 € beziffert, ist nicht ersichtlich, wie sich dieser Be- trag zusammensetzt. Dies wird vom Beklagten auch mit der Beschwerde nicht erläutert. Der Beklagte hat zudem seine in der Beschwerdebegründung dargelegte Auffassung, der Wert der mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend zu machenden Beschwer liege bei 21.576 €, auf dieses Vorbringen erkennbar nicht gestützt.
III.
- 11
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 21.06.2017 - 26 O 73/16 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.05.2018 - I-18 U 85/17 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)