Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2009 - VI ZB 89/08

published on 24/03/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2009 - VI ZB 89/08
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Landgericht Düsseldorf, 4c O 102/05, 29/02/2008
Oberlandesgericht Düsseldorf, 18 U 102/08, 01/09/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 89/08
vom
24. März 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Auslegung eines mit "Berufung und Prozesskostenhilfeantrag" überschriebenen
Schriftsatzes.
BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - VI ZB 89/08 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2009 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin
von Pentz

beschlossen:
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. September 2008 gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. September 2008 aufgehoben. Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Februar 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Sache wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Wiedereinsetzungsverfahrens zu entscheiden haben wird. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 24.279,19 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
1. Die Klägerin, die am 19. Juli 2001 beim Besuch der Zentrale für Gärtner - und Floristikbedarf der Beklagten in N. einen Unfall erlitt, als auf dem Freigelände ein dreibeiniger Eisenständer umfiel und sie am Kopf traf, nimmt die Beklagte auf Ersatz weiteren materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Ihr ist in erster Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 6. März 2008 zugestellt worden. Am 4. April 2008 haben die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin einen mit "Berufung und Prozesskostenhilfeantrag" überschriebenen anwaltlichen Schriftsatz eingereicht. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. April 2008, bei Gericht eingegangen am 23. April 2008, hat die Klägerin den Prozesskostenhilfeantrag begründet. Gleichzeitig hat sie ein Formblatt mit der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst einigen Belegen eingereicht. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Klägerin mit Anwaltsschriftsatz vom 30. April 2008 erklärt, das Rechtsmittel solle erst nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe und nur im Umfang der Bewilligung durchgeführt werden. Zugleich hat sie vorsorglich die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat beantragt, die ihr mit Verfügung vom 5. Mai 2008 bis einschließlich 6. Juni 2008 gewährt worden ist. Durch Beschluss vom 27. Juni 2008, der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 7. Juli 2008 zugestellt worden ist, hat das Berufungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Am 21. Juli 2008 hat die Klägerin Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru- fungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie auf den Schriftsatz vom 21. April 2008 Bezug genommen.
2
Mit Beschluss vom 1. September 2008 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufung sei unzulässig , weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Monatsfrist gemäß § 517 ZPO eingelegt worden sei. Die Berufungsfrist sei am 7. April 2008 abgelaufen. Sie sei durch den am 4. April 2008 eingegangenen Schriftsatz nicht gewahrt worden, weil eine an die Gewährung von Prozesskostenhilfe geknüpfte Berufungseinlegung unzulässig sei. Diese Voraussetzungen lägen hier vor, da die Klägerin klargestellt habe, dass die Berufung erst nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe und nur im Umfang der Bewilligung durchgeführt werden solle. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei der Klägerin nicht zu gewähren, denn sie sei nicht ohne ihr Verschulden gehindert gewesen, die Berufungsfrist einzuhalten. Die Klägerin habe innerhalb der Rechtsmittelfrist weder das Formular über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausgefüllt und zu den Akten gereicht noch irgendwelche Belege vorgelegt. Sie habe auch nicht erklärt, dass sich ihre Verhältnisse gegenüber der Prozesskostenhilfebewilligung in erster Instanz nicht oder nicht wesentlich geändert hätten. Diese Angaben habe die Klägerin auch nicht für entbehrlich halten dürfen, zumal ihre in erster Instanz eingereichte Erklärung bereits mehr als zwei Jahre zurückgelegen habe. Der Beschluss vom 1. September 2008 ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 5. September 2008 zugestellt worden.
3
Auf ihren am 2. Oktober 2008 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Antrag hat der Senat der Klägerin Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss bewilligt und ihr mit Beschluss vom 16. Dezember 2008, zugestellt am 19. Dezember 2008, die Verfahrensbevollmächtigte beige- ordnet. Diese hat am selben Tag Rechtsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Rechtsbeschwerde mit einem am 19. Januar 2009 eingegangenen Schriftsatz begründet.

II.

4
1. Der Klägerin ist auf ihren rechtzeitig und formgerecht gestellten Antrag (§§ 236, 575 ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren.
5
2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig , weil nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f. = NJW 1989, 1147; BVerfG NJW-RR 2002, 1004).
6
3. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht durfte die Berufung nicht mit der Begründung als unzulässig verwerfen, die Berufung sei verspätet eingegangen.
7
Der Schriftsatz der Klägerin vom 4. April 2008 erfüllt die Anforderungen, die das Gesetz in § 519 ZPO an eine Berufungsschrift stellt. In diesem Fall kommt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 1985 - IVb ZB 62/85 - VersR 1986, 40, 41; vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87 - NJW 1988, 2046, 2047 f.; vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995; BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 - NJW 1995, 2563, 2564; Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - VersR 2002, 1256, 1257 und vom 7. November 2006 - VI ZB 70/05 - VersR 2007, 662, 663). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
8
Ob eine Berufung eingelegt ist, ist im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der sonst vorliegenden Unterlagen zu entscheiden. Dabei sind - wie auch sonst bei der Auslegung von Prozesserklärungen - alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Auslegung von Prozesserklärungen , die auch der Senat als Revisionsgericht selbst vornehmen kann (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95 - NJW-RR 1996, 1210, 1211; BGH BGHZ 4, 328, 334), hat den Willen des Erklärenden zu beachten , wie er den äußerlich in Erscheinung getretenen Umständen üblicherweise zu entnehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - VersR 1999, 900, 901 und Senatsbeschluss vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - aaO, jeweils m.w.N.). Bei Beachtung dieser Grundsätze hat die Klägerin wirksam Berufung eingelegt.
9
Für die Auslegung des Schriftsatzes vom 4. April 2008 sind dessen Inhalt und die Begleitumstände heranzuziehen. Maßgebend ist der objektiv zum Ausdruck gekommene Wille des Erklärenden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es dabei allerdings nicht darauf an, ob der Schriftsatz vom Gericht als Berufungsschrift gewertet und behandelt worden ist. Nicht zu berücksichtigen sind auch die Begleitumstände, von denen das Gericht und der Rechtsmittelgegner erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Kenntnis erlangt haben (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 - VIII ZR 213/83 - VersR 1984, 870 und vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 - aaO). Deshalb kommt es vorliegend nicht darauf an, welche Erklärung die Klägerin auf den nach Ablauf der Berufungsfrist ergangenen gerichtlichen Hinweis vom 23. April 2008 abgegeben hat.
Ebenso unerheblich ist, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Juli 2008 erneut "Berufung" eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt hat.
10
Der Inhalt des Schriftsatzes vom 4. April 2008 spricht nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit dafür, dass die Klägerin zunächst lediglich einen Prozesskostenhilfeantrag stellen und noch keine Berufung einlegen wollte. Für eine unbedingte Berufungseinlegung sprechen hier schon die Verwendung des Begriffs "Berufung" in der Überschrift und die Bezeichnung der Parteien als "Berufungsklägerin" und "Berufungsbeklagte" im Rubrum.
11
Mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen einer bedingten und damit unzulässigen Berufungseinlegung ist für die Annahme einer derartigen Bedingung eine ausdrückliche zweifelsfreie Erklärung erforderlich, die beispielsweise darin gesehen werden kann, dass der Schriftsatz als "Entwurf einer Berufungsschrift" bezeichnet wird, oder von einer "beabsichtigten Berufung" die Rede ist oder angekündigt wird, dass "nach Gewährung der Prozesskostenhilfe" Berufung eingelegt werde (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 - aaO; Beschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554; Senatsbeschluss vom 7. November 2006 - VI ZB 70/05 - aaO). Daran fehlt es hier.
12
4. Hiernach ist die Berufung fristgerecht eingelegt worden. Das Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig. Zwar ist die Berufungsbegründung nicht innerhalb der Begründungsfrist bei Gericht eingegangen, doch ist der Klägerin insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie diese Frist ohne ihr Verschulden versäumt und die Berufung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 1 ZPO) begründet hat. Die Berufungsbegründung , die nach § 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO entweder bereits in der Berufungsschrift selbst oder in einem weiteren Schriftsatz beim Berufungsgericht einzureichen ist, kann auch dadurch erfolgen, dass auf andere Schriftsätze Bezug genommen wird, die von einem bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sind und inhaltlich den Anforderungen der Berufungsbegründung gerecht werden (BGH, Beschluss vom 5. März 2008 - XII ZB 182/04 - NJW 2008, 1740). Dies ist hier der Fall, denn die Klägerin hat in ihrer Berufungsschrift vom 21. Juli 2008 zur Begründung der Berufung ausdrücklich auf den Schriftsatz vom 21. April 2008 Bezug genommen. Dieser erfüllt die Anforderungen einer Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Müller Wellner Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.02.2008 - 4c O 102/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.09.2008 - I-18 U 102/08 -
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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

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Annotations

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.