Bundesgerichtshof Beschluss, 05. März 2008 - XII ZB 182/04

bei uns veröffentlicht am05.03.2008
vorgehend
Amtsgericht Nürnberg, 109 F 2481/03, 05.11.2003
Oberlandesgericht Nürnberg, 7 UF 4047/03, 27.07.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 182/04
vom
5. März 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 234 Abs. 1 Satz 2 A, 236 Abs. 2 Satz 2 D
Die Berufungsbegründung kann auch dadurch erfolgen, dass auf andere
Schriftsätze, z.B. solche im Prozesskostenhilfeverfahren, Bezug genommen
wird, wenn diese von einem bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt
unterzeichnet sind und inhaltlich den Anforderungen der Berufungsbegründung
gerecht werden. Dafür ist nicht erforderlich, dass innerhalb der Begründungsfrist
ausdrücklich auf solche Schriftsätze verwiesen wird, wenn sich
eine entsprechende Bezugnahme aus den Begleitumständen und aus dem Zusammenhang
ergibt (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004
- XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554).
BGH, Beschluss vom 5. März 2008 - XII ZB 182/04 - OLG Nürnberg
AG Nürnberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 7. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Juli 2004 aufgehoben. Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 5. November 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Beschwerdewert: 3.396 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt. Mit Urteil vom 5. November 2003, der Klägerin zugestellt am 11. November 2003, hat das Amtsgericht die Klage wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Beklagten abgewiesen.
2
Mit einem am 10. Dezember 2003 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin Prozesskostenhilfe für eine "nachfolgend entworfene" Berufung beantragt.
Weiter hat sie zur Hauptsache beantragt, den Beklagten - unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils - zu verurteilen, an sie ab dem 1. Dezember 2003 Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 503 € zu zahlen. Im Folgenden begründete sie die Anträge. Nachdem der Beklagte im Prozesskostenhilfeverfahren aktuelle Verdienstbescheinigungen vorgelegt hatte, berechnete die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch mit Schriftsatz vom 16. März 2004 neu. Sie begehrte nun Trennungsunterhalt für Dezember 2003 in Höhe von 503 € und für die Zeit ab dem 1. Januar 2004 in Höhe von monatlich 730 € und bezog sich ergänzend auf ihr am 10. Dezember 2003 eingegangenes Prozesskostenhilfegesuch. Mit Beschluss vom 5. April 2004, der Klägerin zugestellt am 14. April 2004, bewilligte das Oberlandesgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe, soweit sie für die Zeit ab Januar 2004 monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 283 € begehrt. Den weiter gehenden Antrag wies es zurück.
3
Mit einem am selben Tag eingegangenen Schriftsatz vom 15. April 2004 beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist und legte zugleich Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein. Außerdem beantragte sie, den Beklagten für die Zeit ab Januar 2004 unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils zur Zahlung monatlichen Trennungsunterhalts in Höhe von 283 € zu verurteilen. Mit einem am gleichen Tag eingegangenen Schriftsatz vom 30. April 2004 nahm die Klägerin ergänzend zum Prozesskostenhilfebeschluss Stellung. Sie wandte sich dabei gegen die Berücksichtigung der geleisteten Beiträge zur privaten Krankenversicherung für die gemeinsamen Kinder, die volle Berücksichtigung verschiedener Kreditverbindlichkeiten des Beklagten sowie die in der Unterhaltsberechnung des Oberlandesgerichts enthaltenen Zumutbarkeitskriterien für eine von ihr aufzunehmende Erwerbstätigkeit. Mit Beschluss vom 10. Mai 2004, der Klägerin zugestellt am 12. Mai 2004, wurde der Klägerin Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist bewilligt.
4
Nach vorherigem Hinweis hat das Oberlandesgericht die Berufung verworfen , weil sie nicht rechtzeitig begründet worden sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an eine fristgemäße Berufungsbegründung überspannt; der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin damit in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Deswegen ist die Rechtsbeschwerde auch begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
6
1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, innerhalb der - von ihm aus Gründen der Waffengleichheit für eine arme Partei - bis 14. Juni 2004 bemessenen Begründungsfrist habe die Klägerin keine ordnungsgemäße, den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügende Berufungsbegründung vorgelegt. Bis zum Fristablauf habe sie mit Schriftsatz vom 15. April 2004 lediglich einen auf den Prozesskostenhilfebeschluss abgestimmten Berufungsantrag gestellt, ohne diesen allerdings zu begründen oder auf ein anderes Schriftstück Bezug zu nehmen. Eine eindeutige Bezugnahme scheide schon deswegen aus, weil die Klägerin zuvor in mehreren Schriftsätzen verschiedene Anträge angekündigt habe. Die Wiederholung des Tenors eines die Prozesskostenhilfe teilweise bewilligenden Beschlusses, der von den früheren Schriftsätzen sowohl inhaltlich als auch im Ergebnis deutlich abweiche, könne nicht bedeuten, dass sich der Berufungsführer den Inhalt des Beschlusses zueigen mache und deshalb eine weitere Berufungsbegründung entbehrlich sei.
7
2. Diese Auffassung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Denn die Klägerin hat ihre Berufung innerhalb der einmonatigen Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO begründet, sodass ihr wegen der schuldlosen Fristversäumung von Amts wegen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) auch insoweit Wiedereinsetzung zu bewilligen war.
8
a) Bei einer wortgetreuen Anwendung der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts geltenden §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO hätte die Klägerin die Berufungsbegründung innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses für die Einhaltung der Begründungsfrist, hier also nach Zugang des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses, nachholen müssen. Schon auf der Grundlage dieses früheren Rechts hatte der Bundesgerichtshof allerdings eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. zur Angleichung der Situation bemittelter und unbemittelter Rechtsmittelführer bei Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist für erforderlich gehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02 - NJW 2003, 3275, 3276 ff.; BGH Beschluss vom 25. September 2003 - III ZB 84/02 - NJW 2003, 3782 f. und vom 17. Juni 2004 - IX ZB 208/03 - NJW 2004, 2902, 2903).
9
Inzwischen hat der Gesetzgeber die Frist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) auf einen Monat verlängert (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Nach wie vor beginnt die Frist allerdings mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO), im Falle der Prozesskostenarmut also frühestens mit Zu- stellung des über die beantragte Prozesskostenhilfe befindenden Beschlusses. Innerhalb dieser Frist ist nach § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO auch die versäumte Prozesshandlung, hier also die Berufungsbegründung, nachzuholen (vgl. BGH Beschluss vom 29. Juni 2006 - III ZA 7/06 - FamRZ 2006, 1271 f.). Jedenfalls diese Frist war aus verfassungsrechtlichen Gründen schon auf die frühere Rechtslage anzuwenden.
10
b) Die Klägerin hat ihre Berufung spätestens am 30. April 2004 und damit innerhalb der einmonatigen Wiedereinsetzungsfrist begründet.
11
aa) Die Berufungsbegründung, die nach § 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO entweder bereits in der Berufungsschrift selbst oder in einem weiteren Schriftsatz beim Berufungsgericht einzureichen ist, kann auch dadurch erfolgen, dass auf andere Schriftsätze Bezug genommen wird, die von einem bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sind und inhaltlich den Anforderungen der Berufungsbegründung gerecht werden. Die Partei muss auch nicht ausdrücklich auf das zur Begründung der Berufung geeignete frühere Vorbringen Bezug nehmen; vielmehr genügt es, dass sich die entsprechende Bestimmung aus den Begleitumständen und aus dem Zusammenhang ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554; vom 16. August 2000 - XII ZB 65/00 - NJW-RR 2001, 789; vom 15. Februar 1995 - XII ZB 7/95 - NJW 1995, 2112, 2113; vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 55/88 - FamRZ 1989, 849 f. und vom 9. November 1988 - IVb ZB 154/88 - FamRZ 1989, 269).
12
Da im Allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmittel - oder einer Rechtsmittelbegründungsfrist verbundenen Nachteile in Kauf nehmen will, muss im Zweifel angenommen werden, dass ein inhaltlich den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechendes Prozesskostenhilfegesuch auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Rechtsmittelführers erkennbar ist. Auch die (ggf. konkludente) Bezugnahme auf ein bei Berufungseinlegung bereits bei den Akten befindliches Prozesskostenhilfegesuch kann dabei ausreichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726, 1727, BGHZ 165, 318, 320 f. = FamRZ 2006, 400, vom 16. August 2000 - XII ZB 65/00 - NJW-RR 2001, 789 und vom 9. November 1988 - IVb ZB 154/88 - FamRZ 1989, 269). Das ist hier der Fall, weil die Beklagte in ihrem innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 30. April 2004 im Hinblick auf den Prozesskostenhilfebeschluss des Gerichts einzelne Punkte des im Verfahren der Prozesskostenhilfe von seinem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bereits vorgetragenen Sachverhalts ergänzt hat.
13
bb) Zu Unrecht meint das Oberlandesgericht, eine Berufungsbegründung durch konkludente Bezugnahme auf das Prozesskostenhilfegesuch scheitere vorliegend daran, dass die Klägerin im Bewilligungsverfahren verschiedene Schriftsätze mit unterschiedlichen Berechnungen eingereicht habe. Die Klägerin hatte zwar ihre ursprüngliche, im Schriftsatz vom 10. Dezember 2003 enthaltene Unterhaltsberechnung mit Schriftsatz vom 16. März 2004 nach Maßgabe der im Prozesskostenhilfeverfahren vorgelegten Verdienstbescheinigungen angepasst und zugleich geänderte Berufungsanträge angekündigt. Der Inhalt dieses Schriftsatzes widerspricht dem früheren Vortrag jedoch nicht, sondern ergänzt diesen und baut lediglich darauf auf. Schon die zeitliche Abfolge verdeutlicht, dass die mit Schriftsatz vom 16. März 2003 zuletzt dargelegte Unterhaltsberechnung der Rechtsauffassung der Klägerin entspricht, die sie dem erstinstanzlichen Urteil entgegensetzen möchte.
14
cc) Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin für die Berufungsbegründung nicht auf ihr Prozesskostenhilfegesuch beziehen wollte, könnten sich allenfalls daraus ergeben, dass sie ihre Anträge in der Berufungsschrift vom 15. April 2004 an den Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe angepasst hat. Denn der Berufungsführer kann sein Rechtsmittel auch dadurch ordnungsgemäß begründen, dass er sich (ggf. konkludent) auf die Gründe eines die Prozesskostenhilfe teilweise bewilligenden Beschlusses bezieht und sich die darin enthaltenen, für ihn günstigen Argumente zu eigen macht (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1993 - XII ZR 209/02 - FamRZ 1994, 102, 103). Allerdings hat die Klägerin mit ihrem am 30. April 2004 und damit innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz die Gründe des Bewilligungsbeschlusses angegriffen und damit deutlich gemacht, sich die Unterhaltsberechnung des Oberlandesgerichts gerade nicht zu eigen machen zu wollen. Mit diesem Vortrag hat sie objektiv zu erkennen gegeben, lediglich aus Kostengründen ihren Berufungsantrag dem Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe anzupassen und einen geringeren Trennungsunterhalt geltend zu machen, im Übrigen aber bei ihrer im Prozesskostenhilfeverfahren zuletzt mit Schriftsatz vom 16. März 2004 vertretenen Rechtsauffassung zu bleiben. Dabei ist auch die Klägerin ersichtlich davon ausgegangen, ihre Berufung abschließend begründet zu haben.
15
Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 21. Juni 2004 auf den Hinweis des Gerichts, es fehle an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung, vorgetragen hat, die Berufungsschrift vom 15. April 2004 nehme nicht nur auf das Prozesskostenhilfegesuch , sondern auch auf die Gründe des Bewilligungsbeschlusses vom 5. April 2004 Bezug. Denn dieser hilfsweise erhobene spätere Vortrag kann den objektiven Erklärungsgehalt der zuvor rechtzeitig eingegangenen Schriftsätze nicht erschüttern.
16
dd) Durch die sich aus dem Zusammenhang, insbesondere aus dem Inhalt des Schriftsatzes vom 30. April 2004, ergebende Bezugnahme der Klägerin auf ihren im Verfahren der Prozesskostenhilfe zuletzt eingereichten Schriftsatz vom 16. März 2004 ist auch den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO an eine Berufungsbegründung Genüge getan. Die in dem in Bezug genommenen Schriftsatz enthaltene Unterhaltsberechnung und die weitere Bezugnahme auf den ursprünglichen Prozesskostenhilfeantrag vom 10. Dezember 2003 verdeutlichen, welche entscheidungserheblichen Gründe nach Ansicht der Klägerin für die Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils sprechen (vgl. zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung BGH Beschluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02 - NJW-RR 2003, 1580).
17
3. Weil die Klägerin die bis zum 11. Januar 2004 laufende Berufungsbegründungsfrist wegen ihrer Prozesskostenarmut schuldlos versäumt hatte und sie die Berufungsbegründung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt hat, war ihr auch Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu bewilligen. Damit ist der Verwerfung der Berufung in dem angefochtenen Beschluss die Grundlage entzogen und der Beschluss deswegen auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin aufzuheben (Senatsbeschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 101/07 - FamRZ 2007, 1725, 1726). Das Berufungsgericht wird somit neu über die Sache zu entscheiden haben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Fuchs Dose

Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 05.11.2003 - 109 F 2481/03 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.07.2004 - 7 UF 4047/03 -

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(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 147/02
vom
9. Juli 2003
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Frist, innerhalb derer eine versäumte Berufungsbegründung nach Bewilligung
von Prozeßkostenhilfe nachzuholen ist.
BGH, Beschluß vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02 - OLG Zweibrücken
AG Ludwigshafen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2003 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke,
den Richter Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 7. August 2002 aufgehoben. Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen vom 22. Februar 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Der beantragten Wiedereinsetzung in die Frist zur Berufungsbegründung bedarf es nicht. Beschwerdewert: 1.208

Gründe:

I.

Mit am 28. März 2002 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz beantragte die Klägerin, ihr Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung gegen das ihr am 28. Februar 2002 zugestellte Urteil des Familiengerichts
zu gewähren. Der diesem Antrag stattgebende Beschluß wurde ihr am 14. Mai 2002 zugestellt. Mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 28. Mai 2002 legte die Klägerin Berufung ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Am 27. Juni 2002 begründete sie die Berufung und beantragte zugleich vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Das Berufungsgericht lehnte die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist ab und verwarf die Berufung als unzulässig, weil diese nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils begründet worden und die Begründung auch nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nachgeholt worden sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit der sie ihr Berufungsbegehren weiterverfolgt.

II.

Die wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässige Rechtsbeschwerde (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hat Erfolg. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der armen Partei, die sowohl die Monatsfrist für die Einlegung der Berufung (§ 517 ZPO) als auch die Zwei-
monatsfrist für deren Begründung (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) versäumt habe, könne nach Bewilligung der innerhalb der Berufungsfrist formgerecht beantragten Prozeßkostenhilfe Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn sie innerhalb der Zweiwochenfrist des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht nur die versäumte Prozeßhandlung der Einlegung der Berufung nachgeholt, sondern diese auch begründet habe. 2. Auch wenn der Wortlaut der zitierten Vorschriften kein anderes Ergebnis zuzulassen scheint, hält diese Auffassung der rechtlichen Prüfung nicht stand. Dabei kann zunächst nicht zweifelhaft sein, daß die Klägerin durch ihre mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbundene Berufungsschrift, die innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe bei Gericht eingegangen ist, hinsichtlich der Einlegung der Berufung im Sinne des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO fristwahrend und auch im Übrigen ordnungsgemäß tätig geworden ist. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung daher zu Recht als - für sich gesehen - offensichtlich begründet angesehen und ihm nur deshalb nicht stattgegeben, weil die Berufung nach seiner Ansicht aus anderen Gründen, nämlich wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist , unzulässig ist. Dem kann nicht gefolgt werden.
a) Das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet es, den an einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit Beteiligten die Möglichkeit zu geben, sich im
Prozeß mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Dazu zählt, daß die Partei grundsätzlich die Fristen ausnutzen darf, die der Gesetzgeber für das jeweilige gerichtliche Verfahren typisierend als sachlich angemessen erachtet hat (vgl. BVerfG NJW 1987, 1191). Um die verfassungsrechtlich gebotene Angleichung der Situation bemittelter und unbemittelter Rechtsmittelführer (vgl. BVerfG aaO und FamRZ 2000, 474, 475) zu gewährleisten, bedarf es daher angesichts der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Neuregelung der Berufungsbegründungsfrist einer verfassungskonformen Auslegung des § 236 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz ZPO (vgl. auch Sächsisches OVG SächsVBl. 2000, 95 zum gleichlautenden § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dies ergibt sich aus einer vergleichenden Betrachtung der zivilprozessualen Vorschriften vor und nach der Reform sowie anderer Verfahrensordnungen :
b) Die Durchführung des Rechtsmittels der Berufung (wie auch der Revision ) vollzieht sich regelmäßig in zwei Schritten, nämlich der Einlegung des Rechtsmittels und seiner Begründung. Für diese beiden Teilakte sah und sieht das Gesetz unterschiedlich lange Fristen vor. Nach bisherigem Zivilprozeßrecht (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.) war der Lauf der Begründungsfrist einlegungsabhängig, d.h. die bislang einmonatige Begründungsfrist wurde erst durch die Einlegung des Rechtsmittels in Lauf gesetzt. Dies hatte zur Folge, daß der armen Partei, die an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehindert war, nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zwar nur die Zweiwochenfrist des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO verblieb, um die Rechtsmitteleinlegung nachzuholen, was indes unbedenklich ist, da die Rechtsmitteleinlegung - im Gegensatz zur Begründung des Rechtsmittels - nur geringen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordert. Sodann verblieb ihr aber die volle
vom Gesetz vorgesehene Frist von einem Monat ab Einlegung des Rechtsmit- tels, um dieses zu begründen oder eine Verlängerung der Begründungsfrist nach § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F. zu beantragen.
c) Durch das Zivilprozeßreformgesetz ist die Rechtsmittelbegründungsfrist nunmehr in Angleichung an andere, noch zu erörternde Verfahrensordnungen unabhängig vom Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels gestaltet worden ; sie beträgt nunmehr zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das hat zur Folge, daß die arme Partei im Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe zumeist nicht nur die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels versäumt haben wird, sondern - zumindest nach der Auffassung des Berufungsgerichts - auch die Frist zu seiner Begründung. Eine den Wortlaut des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO strikt befolgende Handhabung dieser Vorschrift hätte daher die vom Berufungsgericht angenommene Notwendigkeit zur Folge, auch die Begründung des Rechtsmittels innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses nachzuholen.
d) Eine derart einschneidende Verkürzung der Begründungsfrist, wie sie schon das Reichsgericht (RG WarnRspr. 1920 Nr. 63 S. 79 a.E.) für unbillig gehalten hat, entspricht ersichtlich nicht der Absicht der Neuregelung des Zivilprozeßrechts. Der Zwang zur Berufungsbegründung soll auch im Interesse der Entlastung der Gerichte zu einer gründlichen und sachgerechten Prüfung der Frage anhalten, ob ein Rechtsmittelverfahren durchgeführt werden soll (vgl. MünchKommZPO/Aktualisierungsband - Rimmelspacher § 520 Rdn. 2); eine Verkürzung der Begründungsfrist liefe diesem Anliegen zuwider. Die Neuregelung der Begründungsfrist sollte vielmehr die Fristberechnung vereinfachen und so die Zahl von Wiedereinsetzungsgesuchen wegen fehlerhafter Fristberechnung vermindern; im Hinblick darauf hielt der Gesetzgeber es für hinnehmbar,
daß sich im Falle frühzeitiger Berufungseinlegung im Vergleich zum bisherigen Recht eine relative Verlängerung der Begründungsfrist ergebe (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 14/4722 S. 95). Daß hingegen auch eine mögliche Verkürzung bewußt in Kauf genommen werden soll, erscheint angesichts dieser Begründung ausgeschlossen. Insbesondere war mit der Neuregelung ersichtlich nicht beabsichtigt, der mittellosen Partei, die die Berufungsfrist versäumt hat, die nach bisherigem Recht bestehende Möglichkeit zu nehmen , eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen. Zudem liefe eine solche Verkürzung dem Anliegen, die Zahl von Wiedereinsetzungsgesuchen einzudämmen, erst recht zuwider. Denn sie hätte die absehbare Folge, daß die versäumte Berufungsbegründung nach der Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe in aller Regel nicht innerhalb der Zweiwochenfrist für den Antrag auf Wiedereinsetzung nachgeholt werden kann. Die Gerichte müßten daher nicht nur über die Wiedereinsetzung der armen Partei in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist befinden, sondern regelmäßig auch über einen weiteren, mit Arbeitsüberlastung des Anwalts begründeten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist, innerhalb derer der Antrag auf Wiedereinsetzung hinsichtlich der versäumten Begründungsfrist zu stellen gewesen wäre.
e) Soweit § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung innerhalb der Zweiwochenfrist verlangt, konnte dies im Falle der an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehinderten armen Partei nach bisherigem Recht nicht zu einer Verkürzung der ihr zu Gebote stehenden Begründungsfrist führen, weil diese erst mit der Einlegung der Berufung zu laufen begann. Da nunmehr die Versäumung der Einlegungsfrist durch die arme Partei regelmäßig mit der Versäumung der Begründungsfrist einhergehen wird und im Wiedereinsetzungsverfahren deshalb beides innerhalb der gleichen
Frist von zwei Wochen (§ 234 Abs. 1 ZPO) - ohne die Möglichkeit einer Verlängerung der Begründungsfrist - nachzuholen wäre, wäre eine strikte Handhabung dieser unverändert gebliebenen Vorschrift, die auf diese Folge der Rechtsentwicklung nicht zugeschnitten ist, somit nicht gerechtfertigt. Sie bedarf daher in Fällen, in denen eine arme Partei (oder eine Partei, die sich für bedürftig halten durfte) an der rechtzeitigen Durchführung des Rechtsmittels gehindert war, einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Korrektur (vgl. auch Wagner NJW 1987, 1184), so wie die Rechtsprechung auch bisher schon Korrekturen in der Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung hat vornehmen müssen. So läßt sie beispielsweise die einjährige Ausschlußfrist des § 234 Abs. 3 ZPO nicht gelten, wenn das Gericht über die rechtzeitig beantragte Prozeßkostenhilfe erst nach Ablauf dieser Frist entschieden hat (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73 - NJW 1973, 1373 unter Hinweis auf BVerfG NJW 1967, 1267 f.), und gewährt Wiedereinsetzung auch gegen die Versäumung von Fristen, die nicht zu den in § 233 ZPO bezeichneten Notfristen und Rechtsmittelfristen gehören (vgl. BVerfG aaO NJW 1967, 1267, 1268 m.N.). 3. Eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verkürzung der Begründungsfrist auf zwei Wochen seit Behebung des in der (objektiv vorliegenden oder vermeintlichen) Mittellosigkeit der Partei liegenden Hindernisses durch die Prozeßkostenhilfeentscheidung ließe sich nach Auffassung des Senats in einer den Bedürfnissen der Praxis gerecht werdenden Weise - de lege ferenda - am besten dadurch vermeiden, daß der Partei, die rechtzeitig ein vollständiges Prozeßkostenhilfegesuch eingereicht hat und bedürftig ist oder sich dafür halten durfte, für die Begründung des Rechtsmittels - oder wahlweise die Beantragung der Verlängerung der Begründungsfrist - erneut eine mit der Zustellung der Prozeßkostenhilfeentscheidung beginnende Frist von zwei Monaten eingeräumt wird, die derjenigen entspricht, die der Gesetzgeber für das jeweilige gerichtli-
che Verfahren typisierend als sachlich angemessen erachtet hat (vgl. BVerfG aaO NJW 1987, 1191). Die Einräumung dieser erneuten Frist würde zugleich bedeuten, daß es einer Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der - zwei Monate nach Zustellung der anzufechtenden Entscheidung abgelaufenen - Rechtsmittelbegründungsfrist nicht bedarf. Eine nicht gerechtfertigte Besserstellung der armen gegenüber der bemittelten Partei wäre damit nicht verbunden. Letztere kann sogleich nach Zustellung der in vollständiger Form abgefaßten anzufechtenden Entscheidung alles zur Durchführung des Rechtsmittels Erforderliche veranlassen, so daß ihr dann für die Begründung des Rechtsmittels ebenfalls eine Frist von zwei Monaten zur Verfügung steht. Lediglich die Zeit, die sie dazu verwendet, sich darüber schlüssig zu werden, ob sie überhaupt ein Rechtsmittel einlegen will, verringert die ihr dann noch zur Verfügung stehende Zeit für dessen Begründung, während die arme Partei diese Entscheidung mit ihrem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Rechtsmittels bereits grundsätzlich getroffen hat. Soweit darin überhaupt ein nennenswerter zeitlicher Vorteil für die arme Partei zu sehen wäre, würde dieser jedoch durch den Nachteil ausgeglichen, der darin besteht, daß sie grundsätzlich darauf verwiesen ist, ihr Rechtsmittel mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung zu verbinden, also darauf angewiesen ist, sich eines außerordentlichen Rechtsbehelfs zu bedienen , auf den die bemittelte Partei nur ausnahmsweise zurückzugreifen braucht (vgl. BVerfG aaO NJW 1967, 1276). Auch soweit die Beschränkungen des Wiedereinsetzungsverfahrens dazu dienen sollen, Mißbrauch und Prozeßverschleppungen entgegenzuwirken, stünde dieser Gesichtspunkt der vorstehenden Lösung nicht entgegen. Die Gerichte bestimmen durch ihre Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe selbst den Zeitpunkt, von dem an das in der Kostenarmut liegende Hindernis entfällt. Von da an ist die Gefahr weiterer Rechtsunsicherheit nicht größer als in jedem anderen Rechtsstreit. Auch das
Vertrauen der Gegenpartei wird hierdurch nicht in einer mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unverträglichen Weise beeinträchtigt. Da sie von dem Prozeßkostenhilfegesuch des Gegners regelmäßig in Kenntnis gesetzt und damit von dessen Absicht, die Entscheidung anzufechten, unterrichtet wird, ist es ihr billigerweise zuzumuten, sich auf die Folgen einzurichten, die sich aus der rückwirkenden Beseitigung der formellen Rechtskraft ergeben, wenn der armen Partei später - wie im Regelfall zu erwarten - Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmitteleinlegungsfrist gewährt wird (vgl. BVerfG aaO NJW 1967, 1268). 4. Der mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 29. April 2003 - R A 2 - 3010/18 - R1 246/2003 - inzwischen vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (Justizmodernisierungsgesetz - JuMoG) läßt ebenfalls erkennen, daß die geltende gesetzliche Regelung einer Änderung bedarf. Art. 1 Nr. 7 des Entwurfs sieht vor, dem § 234 Abs. 1 ZPO folgenden Satz anzufügen: "Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde, der Rechtsbeschwerde oder der Beschwerde nach §§ 621 e, 629 a Abs. 2 einzuhalten."
a) Ein Vorgriff auf die vorgesehene Regelung würde indessen die Benachteiligung der unbemittelten Partei nur unzureichend beseitigen und die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht ausräumen. Denn erst ab Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ist die unbemittelte Partei in der Lage, einen Anwalt mit ihrer Rechtsverfolgung zu beauftragen, und damit erstmals in der gleichen Situation , in der sich die bemittelte Partei nach Zustellung der anzufechtenden Entscheidung befindet. Ihr verbleibt für die Begründung ihres Rechtsmittels
nach der vorgesehenen Regelung aber nur ein Monat, während der bemittelten Partei nicht nur zwei Monate zur Verfügung stehen, sondern auch die Möglichkeit , fristwahrend Verlängerung der Begründungsfrist zu beantragen.
b) Dieses Ergebnis entspräche im übrigen nur im Ansatz den Lösungen, die andere oberste Bundesgerichte für ihre jeweiligen Verfahrensordnungen, in denen das Problem ebenfalls besteht, bereits vorgezeichnet haben. Die Regelung , daß die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels (oder des Rechtsbehelfs der Nichtzulassungsbeschwerde) unabhängig von dessen Einlegung in Lauf gesetzt wird, findet sich auch in anderen, älteren Verfahrensordnungen, die dem § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechende Regelungen über die Wiedereinsetzung enthalten (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung, § 67 Abs. 2 Satz 3 SGG in der ab 1. Januar 1975 geltenden Fassung, § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung, § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO in der seit 1. April 1987 geltenden Fassung). Insoweit macht es, auch wenn der Ablauf der Frist dadurch um wenige Tage variieren kann, sachlich keinen grundlegenden Unterschied, ob die Begründungsfrist unmittelbar an das Datum der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung anknüpft (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung: Nichtzulassungsbeschwerde; § 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung: Revision; § 160 a Abs. 2 Satz 1 SGG in der seit 1. Januar 1975 geltenden Fassung: Nichtzulassungsbeschwerde ; § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung : Berufung; § 72 a ArbGG in der ab 1. Juli 1979 geltenden Fassung: Nichtzulassungsbeschwerde ) oder aber so definiert wird, daß sie mit Ablauf der Einlegungsfrist beginnt, die ihrerseits mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung beginnt (vgl. § 317 StPO: Berufung in Strafsachen; § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO: Revision in Strafsachen).
Trotz des teilweise identischen Wortlauts der jeweils einschlägigen prozessualen Vorschriften ist die Frage, wann die Rechtsmittelbegründungsfrist zu laufen beginnt, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einlegungsfrist beantragt wird, von den obersten Bundesgerichten unterschiedlich beantwortet worden (vgl. BFH BB 1995, 32, 33 m.N.; BFH NJW 2003, 1550, 1551). Für den Fall, daß dem armen Rechtsmittelführer nach der Entscheidung über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmitteleinlegungsfrist gewährt worden ist, sieht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 a Abs. 2 Satz 1 SGG (vgl. BSG SozR 1500 § 67 SGG Nr. 13 und § 164 SGG Nr. 9), des Bundesverwaltungsgerichts zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG NJW 1992, 2307) und zur Begründung der Revision (Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 84), des Bundesarbeitsgerichts zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a Abs. 3 ArbGG (NJW 1984, 941) sowie des 2. Strafsenats zur Begründung der Rechtsbeschwerde nach § 345 Abs. 1 StPO (BGHSt 30, 335, 338) und zur Begründung der Revision (BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1989 - 2 StR 459/89 - BGHR StPO § 345 Abs. 1 Fristbeginn 3), vor, daß dem im Prozeßkostenhilfeverfahren erfolgreichen Rechtsmittelführer zur Begründung seines Rechtsmittels nach Zustellung der Entscheidung
über die Wiedereinsetzung in die Einlegungsfrist zumindest die Frist verbleiben muß, um die die im Gesetz vorgesehene Begründungsfrist die Einlegungsfrist überschreitet, nämlich ein Monat.
c) Gegen diese Lösung, die Begründungsfrist erst mit der Zustellung der Wiedereinsetzungsentscheidung und nicht schon der Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe beginnen zu lassen, spricht nach Auffassung des Senats, daß sie in Fällen, in denen nach der Prozeßkostenhilfeentscheidung umgehend Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist gewährt wird, für die arme Partei im Ergebnis zu einer Verkürzung der vom Gesetz vorgesehenen Begründungsfrist von zwei Monaten führen kann, und umgekehrt, daß sie in Fällen, in denen das Gericht erst sehr viel später über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet, den Beginn der (einmonatigen) Begründungsfrist in nicht gerechtfertigter Weise zu ihren Gunsten hinausschieben würde. Denn die arme Partei, der auf ihren rechtzeitigen und vollständigen Antrag hin Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, kann sich von diesem Zeitpunkt an der zu gewährenden Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist gewiß sein, sofern sie nur innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO Wiedereinsetzung beantragt und die Einlegung des Rechtsmittels nachholt. Gleiches gilt für die Partei, der Prozeßkostenhilfe versagt worden ist, die sich aber für bedürftig halten durfte. Die Zeit bis zur Wiedereinsetzungsentscheidung stünde ihr daher zusätzlich zu der sich daran anschließenden Monatsfrist zur Begründung des Rechtsmittels zur Verfügung; für diesen Vorteil im Vergleich zu einer bemittelten Partei ist eine sachliche Rechtfertigung nicht ersichtlich. 5. Das Bundesverwaltungsgericht (DVBl. 2002, 1050) hat lediglich für den Sonderfall, daß das Berufungsgericht von einer gesonderten Wiedereinsetzung in die Einlegungsfrist abgesehen hat, die zweimonatige Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO (deren Lauf ebenso geregelt ist wie der Lauf der
Berufungsbegründungsfrist in § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) mit Zustellung der Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe erneut beginnen lassen und ist damit für diesen Fall ebenfalls zu dem vom erkennenden Senat für angemessen gehaltenen Ergebnis gelangt. Allerdings erscheint die Beschränkung auf Fälle des Absehens von einer gesonderten Wiedereinsetzung bedenklich. Da die Partei nicht voraussehen kann, ob und gegebenenfalls wann das Gericht eine gesonderte Entscheidung über die beantragte Wiedereinsetzung treffen wird, bliebe sie im Ungewissen, ob die zweimonatige Begründungsfrist mit der Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe zu laufen begonnen hat, oder ob demnächst an deren Stelle eine mit der Wiedereinsetzungsentscheidung beginnende einmonatige Frist treten wird. Dies liefe dem ursprünglichen Anliegen des ZPO-Reformgesetzes zuwider, die Berechnung von Rechtsmittelbegründungsfristen zu vereinfachen und Irrtümer zu vermeiden. Zugleich läßt diese Lösung die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfG ZIP 2003, 1102, 1109) vermissen. 6. Im vorliegenden Fall bedarf es indes keiner abschließenden Entscheidung , ob bis zu einer Neuregelung des § 234 Abs. 1 ZPO den Erwägungen des Senats (oben zu 3), der Rechtsprechung anderer Bundesgerichte (oben zu 4 b) oder für den hier vorliegenden Sonderfall der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (oben zu 5) zu folgen ist. Nach allen drei Auffassungen hat die Klägerin nämlich durch ihre am 27. Juni 2002 eingegangene Berufungsbegründung die Begründungsfrist gewahrt : nach der Auffassung des Senats - und im Ergebnis ebenso nach der Entscheidung BVerwG DVBl. 2002, 1050 -, weil die zweimonatige Begründungsfrist erst mit der Zustellung der Prozeßkostenhilfebewilligung am 14. Mai 2002 zu laufen begann, und desgleichen nach der oben zu 4 zitierten Recht-
sprechung, derzufolge eine einmonatige Begründungsfrist erst mit der Zustellung der vorliegenden Entscheidung des Senats beginnt, die der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gewährt. Da die Klägerin die Frist zur Begründung ihrer Berufung somit nicht versäumt hat und es der von ihr vorsorglich auch insoweit beantragten Wiedereinsetzung nicht bedarf, war die angefochtene, die Berufung verwerfende Entscheidung des Oberlandesgerichts aufzuheben.
Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Vézina

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 84/02
III ZB 85/02
vom
25. September 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frist, innerhalb deren eine versäumte Rechtsbeschwerdebegründung
nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachzuholen ist (Fortführung von
BGH, Beschluß vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02).
BGH, Beschluß vom 25. September 2003 - III ZB 84/02 - AG Jena
LG Gera
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr
und Galke

beschlossen:
1. Die Verfahren III ZB 84/02 und III ZB 85/02 werden unter dem Aktenzeichen III ZB 84/02 verbunden.
2. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung der Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 7. Juni und vom 19. Juli 2002 - 1 S 128/02 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Einer Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Fristen zur Begründung der Rechtsbeschwerden bedarf es nicht.
3. Auf die Rechtsbeschwerden des Beklagten werden die vorbezeichneten Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera aufgehoben. Es wird festgestellt, daß die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Jena vom 13. Februar 2002 - 28 C 577/01 - zulässig ist; einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bedarf es nicht.
4. Die Sache wird zur Sachentscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt; jedoch werden Gerichtskosten insoweit nicht erhoben (§ 8 GKG).
5. Streitwert: 1.074

Gründe


I.


Durch das auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2001 ergangene und am 13. Februar 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts wurde ein gegen den Beklagten ergangener Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten, durch den der Beklagte verpflichtet worden war, an den Kläger 2.100 DM nebst Zinsen und Kosten zu bezahlen. Dieses Urteil wurde dem Beklagten am 18. Februar 2002 zugestellt. Mit einem am 15. März 2002 beim Landgericht eingegangenen Telefax und einem am 18. März 2002 eingegangenen Originalschriftsatz legte der Beklagte Berufung ein. Die Berufungsbegründung ging am 18. April 2002 ein, zusammen mit einem Wiedereinsetzungsantrag. Das Berufungsgericht wies durch Beschluß vom 7. Juni 2002 den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurück und verwarf mit einem weiteren Beschluß vom 19. Juli 2002 die Berufung des Beklagten als unzulässig, da sie nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden sei.
Der Beschluß vom 7. Juni 2002, betreffend die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs , wurde dem Beklagten am 18. Juni 2002 zugestellt; derjenige vom 19. Juli 2002, betreffend die Verwerfung der Berufung, am 25. Juli 2002.
Mit einem am 17. Juli 2002 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Telefax hat der Beklagte Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß vom 7. Juni 2002 beantragt; mit einem weiteren
am 26. August 2002, einem Montag, durch Telefax eingegangenen Schriftsatz folgte ein weiteres Prozeßkostenhilfegesuch für eine Rechtsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß vom 19. Juli 2002.
Der Senat hat beiden Prozeßkostenhilfegesuchen durch Beschluß vom 28. November 2002, dem Beklagten zugestellt am 5. Dezember 2002, stattgegeben. Am 6. Dezember 2002 hat der Beklagte durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin gegen die Beschlüsse des Landgerichts vom 7. Juni und vom 19. Juli 2002 Rechtsbeschwerden eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefristen nachgesucht. Zugleich hat der Beklagte beantragt, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerden um zwei Monate zu verlängern ; diesem Antrag ist durch Verfügung des Vorsitzenden entsprochen worden (bis zum 3. März 2003). Die Begründung der Rechtsbeschwerden ist am 3. März 2003 eingegangen.

II.


Die Rechtsbeschwerden sind zulässig.
1. Zwar hatte der Beklagte die Notfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerden - einen Monat nach Zustellung der angefochtenen Beschlüsse (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - versäumt. Dieses Versäumnis beruhte jedoch auf einem für ihn unverschuldeten Hindernis (§ 233 ZPO), nämlich seiner Mittellosigkeit. Nachdem ihm auf seine rechtzeitig gestellten Anträge Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war, hatte er die versäumten Prozeßhandlungen, verbunden mit
einem Wiedereinsetzungsgesuch, rechtzeitig und formgerecht nachgeholt (§§ 234, 236 ZPO). Ihm war daher, wie geschehen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
2. Die einmonatige Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerden war durch die Zustellung der angefochtenen Beschlüsse ebenfalls in Lauf gesetzt und daher nach dem Wortlaut des Gesetzes ebenfalls versäumt worden (§ 575 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZPO). Eine den Wortlaut des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO strikt befolgende Handhabung dieser Vorschrift hätte daher die Notwendigkeit zur Folge, auch die Begründung der Rechtsbeschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses nachzuholen (§ 234 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Ein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist hätte nach bisheriger Rechtsprechung die fristgerechte Nachholung der Begründung grundsätzlich nicht ersetzt (Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. 2003 § 236 Rn. 8 m.w.N.). In Fortführung der Erwägungen des XII. Zivilsenats in dessen Entscheidung vom 9. Juli 2003 (XII ZB 147/02) bedarf es indessen einer verfassungskonformen Auslegung des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO (und im Ergebnis des § 575 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZPO), wenn eine Partei wegen Mittellosigkeit nicht fristgemäß Rechtsbeschwerde einlegen konnte. Die arme Partei kann dann nicht gezwungen sein, auch die Rechtsbeschwerdebegründung innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist einzureichen, falls inzwischen, wie regelmäßig und so auch hier, auch die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist des § 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO verstrichen ist. Eine Verpflichtung der armen Partei, auch die Beschwerdebegründung innerhalb der nicht verlängerbaren Wiedereinsetzungsfrist nachzuholen, würde zu einer aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht hinnehmbaren Benachteiligung führen. Diese Regelung ist darum verfassungskonform zu korrigieren. Der XII. Zivilsenat zieht für den Fall
einer versäumten Berufungsbegründung - entsprechendes gilt für die hier in Rede stehende Rechtsbeschwerdebegründung mit der Maßgabe, daß die Begründungsfrist hier nur einen Monat statt wie dort zwei Monate beträgt - in Erwägung , die volle Frist erst mit Zustellung der Prozeßkostenhilfebewilligung in Lauf zu setzen. Alternativ dazu kommt in Betracht, daß mit Zustellung der die Wiedereinsetzung bewilligenden Entscheidung eine einmonatige Begründungsfrist in Lauf gesetzt wird. Dies entspricht der Rechtsprechung anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes für die dortigen Verfahrensordnungen (Nachweise im Beschluß des XII. Zivilsenats vom 9. Juli 2003 aaO). Auch im vorliegenden Fall ist der Senat nicht gezwungen, sich abschließend auf einen der beiden Lösungswege festzulegen. Folgt man nämlich der zweiten Alternative - Begründungsfrist von einem Monat ab Zustellung der Wiedereinsetzungsentscheidung -, so würde die Frist erst mit der Zustellung des jetzigen Beschlusses in Lauf gesetzt und wäre damit durch die bereits vorliegende Beschwerdebegründung gewahrt. Beginnt hingegen die volle gesetzliche Begründungsfrist mit Zustellung der Prozeßkostenhilfeentscheidung, so muß konsequenterweise in Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung auch die gesetzliche Regelung des § 575 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO gelten. Dies hat die Folge, daß der Vorsitzende berechtigt ist, unabhängig von den Schranken des § 234 ZPO auf Antrag des Beschwerdeführers die volle Verlängerungsmöglichkeit um bis zu zwei Monate auszuschöpfen. Eben dies ist hier geschehen. Die Beschwerdebegründung ist daher in jedem Falle rechtzeitig eingegangen, so daß es insoweit einer gesonderten Wiedereinsetzung nicht bedarf.
3. Die Rechtsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen den Verwerfungsbe- schluß vom 19. Juli 2002 richtet, nach § 522 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft.
4. Durch Beschluß des VIII. Zivilsenats vom 4. September 2002 (VIII ZB 23/02 = NJW 2002, 3783) ist geklärt, daß die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß auch dann zulässig ist, wenn - wie hier - die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist.
5. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert hier eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alternative ZPO). Die Zulässigkeit der Berufung beurteilt sich hier noch nach altem Verfahrensrecht, da die letzte mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht bereits im Dezember 2001 stattgefunden hatte (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Dies hatte die Konsequenz, daß die Berufungsbegründungsfrist mit der Einlegung der Berufung begonnen hatte (§ 515 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO a.F.). Diese Konstellation wird in Zukunft nicht mehr eintreten können, da nunmehr auch für die Berufungsbegründungsfrist auf die Zustellung des Urteils abzustellen ist (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F.). Gleichwohl vermag der Senat die Erforderlichkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hier nicht schon deshalb zu verneinen, weil es sich um auslaufendes Recht handelt. Die angefochtene Entscheidung tangiert das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör. Sie steht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. im folgenden III). Die Obliegenheit der unteren Instanzen, die höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten und sich mit ihr auseinanderzusetzen, ist ein Gesichtspunkt, der im Rahmen der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch dann Bedeutung behält, wenn das anzuwendende Recht selbst überholt ist.

6. Die Rechtsbeschwerde ist auch insoweit zulässig, als sie sich gegen den früheren Beschluß des Landgerichts vom 7. Juni 2002 richtet, durch den dem Beklagten die Wiedereinsetzung versagt worden ist. Auch insoweit ist sie statthaft (§ 238 Abs. 2 ZPO [unverändert] i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.). Die Erwägungen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gelten hier entsprechend.

III.


Die Rechtsbeschwerden führen zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war die Berufungsbegründungsfrist hier nicht versäumt worden. Deshalb bedurfte es weder einer Wiedereinsetzung , noch hätte die Berufung als unzulässig verworfen werden dürfen. Wie oben bereits ausgeführt, war das auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2001 ergangene und am 13. Februar 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts dem Beklagten am 18. Februar 2002 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ging per Telefax am 15. März 2002 beim Landgericht ein; der Berufungsschriftsatz im Original folgte am 18. März 2002, d.h. noch innerhalb der Berufungsfrist. Die Berufungsbegründung ging zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag am 18. April 2002 ein. Dies bedeutete, daß die Begründungsfrist zwar bezogen auf die am 15. März 2002 durch Telefax eingelegte Berufung versäumt worden war, nicht jedoch bezogen auf die am 18. März 2002 durch Schriftsatz eingelegte Berufung. Dementsprechend lag hier dieselbe Konstellation vor wie bei dem Beschluß des II. Zivilsenats vom 20. September 1993 (II ZB 10/93 = NJW 1993, 3141): Wird durch Telefax zulässigerweise
Berufung eingelegt und innerhalb der Berufungsfrist auch das Original des Schriftsatzes bei Gericht eingereicht, dann liegt mangels abweichender An- haltspunkte eine mehrfache Berufungseinlegung mit der Folge vor, daß die zunächst wirkungslose zweite Einlegung wirksam wird, wenn die durch Telefax eingelegte Berufung ihre Wirksamkeit verliert. Der Umstand, daß die Berufung vom 15. März 2002 durch Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ihre Wirksamkeit verloren hatte, bewirkte also, daß die ebenfalls noch fristgemäß eingelegte Berufung vom 18. März 2002 Wirksamkeit erlangte und diese durch die rechtzeitig eingegangene Berufungsbegründung auch behielt.
2. Dementsprechend waren der Verwerfungsbeschluß vom 19. Juli 2002 aufzuheben und der die Wiedereinsetzung versagende Beschluß vom 7. Juni 2002 für gegenstandslos zu erklären.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 208/03
vom
17. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 233 Ha, 520 Abs. 2 Satz 1
Falls die arme Partei im Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe nur die
Frist zur Einlegung des Rechtsmittels, nicht aber auch die Frist zu seiner Begründung
versäumt hat, kann sie nicht darauf verwiesen werden, innerhalb von zwei Werktagen
einen Antrag zur Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist zu stellen (im Anschluß
an BGH, Beschl. v. 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02, NJW 2003, 3275, 3276; v.
25. September 2003 - III ZB 84/02, NJW 2003, 3782).
BGH, Beschluß vom 17. Juni 2004 - IX ZB 208/03 - KG Berlin
LG Berlin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 17. Juni 2004

beschlossen:
Dem Beklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Juli 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 36. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 19. November 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen worden ist.
Dem Beklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Zur Verhandlung und neuen Entscheidung über die Berufung sowie über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe:


I.


Mit Urteil des Landgerichts wurde der Beklagte unter A bweisung seiner Widerklage verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 7.041,42 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil wurde der damaligen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwältin P. , am 28. November 2002 zugestellt. Der Beklagte beantragte beim Kammergericht am 30. Dezember 2002 die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Einlegung der Berufung, die Beiordnung der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, die sich zur Übernahme des Berufungsmandats bereit erklärt habe, und die Gewährung einer Frist zur Ausarbeitung des Entwurfs einer Berufungsbegründung. Das Kammergericht bewilligte mit Beschluß vom 23. Januar 2003 Prozeßkostenhilfe. Mangels Anzeige der Vertretungsbereitschaft blieb die Beiordnung der Rechtsanwältin vorbehalten. Der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wurde zurückgewiesen , weil er nicht von einem beim Kammergericht zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden war. Dieser Beschluß wurde dem Beklagten persönlich am 25. Januar 2003 und der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 27. Januar 2003 zugestellt.
Am 7. Februar 2003 hat der Beklagte durch einen ande ren Prozeßbevollmächtigten , Rechtsanwalt J. , Berufung eingelegt. Zugleich hat er "gegen die Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist" Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Ferner hat er beantragt, ihm zur Begründung der Berufung eine Frist von einem Monat ab Zustellung des Wie-
dereinsetzungsbeschlusses, hilfsweise eine zweimonatige Frist ab Zustellung des Prozeßkostenhilfebewilligungsbeschlusses zu gewähren sowie, weiter hilfsweise, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Schließlich hat er die Beiordnung seines neuen Prozeßbevollmächtigten beantragt. Mit Beschluß vom 7. Juli 2003 hat das Kammergericht den neuen Prozeßbevollmächtigten beigeordnet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist gewährt; den Antrag auf Wiedereinsetzung "gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist" hat es abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwer de. Durch Beschluß vom 12. Februar 2004 - zugestellt am 1. März 2004 - hat der Senat dem Beklagten Prozeßkostenhilfe bewilligt. Daraufhin hat dieser am 9. März 2004 wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich die Rechtsbeschwerde begründet.

II.


Dem Beklagten ist wegen der Versäumung der Frist zur Be gründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil ihn daran kein Verschulden trifft. Er ist zur Durchführung des Verfahrens erst seit der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe durch den Senat in der Lage und hat rechtzeitig die Wiedereinsetzung beantragt und die Rechtsbeschwerde begründet.

III.


Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZP O) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie hat auch Erfolg, weil der Beklagte ohne sein Verschulden gehindert war, die Berufung innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 520 Abs. 2 ZPO) zu begründen.
1. Das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Auffassun g darauf gestützt , nach Zustellung der die Prozeßkostenhilfe bewilligenden Entscheidung hätte der Beklagte innerhalb der noch verbleibenden Zeit bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist die bereits mandatierte RechtsanwältinP. oder einen anderen Rechtsanwalt beauftragen können, einen Fristverlängerungsantrag zu stellen. Gegebenenfalls wäre die Frist mindestens um einen Monat verlängert worden.
2. Diese Auffassung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die V orschrift des § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO, bei deren wortgetreuer Befolgung die Begründung des Rechtsmittels innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses für die Einhaltung der Frist nachzuholen wäre, verfassungskonform auszulegen (BGH, Beschl. v. 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02, NJW 2003, 3275, 3276; v. 25. September 2003 - III ZB 84/02, NJW 2003, 3782; vgl. hierzu Deichfuß BGH-Report 2003, 1157, 1362). Danach kann, falls die im Sinne von § 114 ZPO arme Partei im Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe nicht nur die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels, sondern auch die Frist zu seiner Begründung versäumt hat, die Frist zur Begründung des Rechtsmit-
tels mit Zustellung der Prozeßkostenhilfeentscheidung neu beginnen. Alternativ wird erwogen, daß erst mit der Zustellung der die Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist gewährenden Entscheidung eine einmonatige Begründungsfrist beginnt.

b) Von diesen Fällen unterscheidet sich der vorliegende zwar dadurch, daß hier die Berufungsbegründungsfrist noch nicht abgelaufen war, als der Beklagte Kenntnis von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erhielt. Auch ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht etwa deswegen abgelehnt worden , weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist eingereicht wurde, sondern weil der Beklagte es unterlassen hat, rechtzeitig durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt einen Fristverlängerungsantrag zu stellen.
Diese Unterschiede sind jedoch grundsätzlich nicht erheblich . Die Stellung eines Fristverlängerungsantrags erfordert im Regelfall zwar keinen besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand; dies ändert jedoch nichts daran, daß unter Zugrundelegung der Auffassung des Berufungsgerichts der armen Partei die ursprüngliche Begründungsfrist weitgehend verloren ginge. Ihr würde angesonnen , in der ihr verbleibenden Zeit - hier: zwei Werktage - einen Prozeßbevollmächtigten zu finden, der bereit ist, sich beiordnen zu lassen und einen Fristverlängerungsantrag zu stellen, wofür er sich einen zumindest summarischen Überblick über den Verfahrensstand verschaffen müßte. Eine Partei, die im Zeitpunkt der Zustellung der die Prozeßkostenhilfe bewilligenden Entscheidung die Rechtsmittelbegründungsfrist noch nicht versäumt hat, darf grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden, als wenn sie auch diese Frist bereits versäumt hätte. Andernfalls hinge der Zeitraum, der ihr zur Einreichung der
Rechtsmittelbegründung zur Verfügung stünde, und das Maß an Anstrengungen , welche die Partei zur Fristwahrung auf sich nehmen müßte, von dem zufälligen und von der Partei nicht beeinflußbaren Umstand ab, ob über ihr Prozeßkostenhilfegesuch vor oder nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist entschieden wird.
Ob die Lage anders zu beurteilen wäre, wenn dem Bekla gten von der ursprünglichen Berufungsbegründungsfrist nicht nur zwei Werktage, sondern ein Zeitraum von einer Woche oder mehr verblieben wäre, braucht der Senat nicht zu entscheiden.

c) Danach lief im vorliegenden Fall die Berufungsbegrü ndungsfrist frühestens zwei Monate nach Zustellung der Prozeßkostenhilfeentscheidung ab, mithin am 25. März 2003. Sie war noch offen, als am 7. Februar 2003 Rechtsanwalt J. für den Beklagten - neben der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist - die Verlängerung der zuletzt genannten Frist beantragte.
Daß der Beklagte und RechtsanwaltJ. davon ausging en, die Berufungsbegründungsfrist sei bereits versäumt, und deshalb vorerst davon absahen , die Berufung zu begründen, war nicht schuldhaft. Sie befanden sich im Einklang mit dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach diese verfassungskonform auszulegen ist, gab es noch nicht. In seiner Rechtsauffassung mußte sich Rechtsanwalt J. durch einen Hinweis des Berufungsgerichts vom 11. Februar 2003 bestätigt fühlen, wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist komme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht, weil die nach Zustel-
lung der Prozeßkostenhilfeentscheidung verbliebene Zeit zumindest zur Stellung eines Fristverlängerungsantrags ausgereicht hätte. Immerhin hatte Rechtsanwalt J. dem Berufungsgericht den richtigen Weg gewiesen, indem er zusätzlich beantragt hatte, dem Beklagten eine einmonatige Frist zur Berufungsbegründung ab Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses, hilfsweise eine zweimonatige Frist ab Zustellung des Prozeßkostenhilfebeschlusses zu "gewähren".
Hinzu kommt, daß der Beklagte zunächst - mangels Beiordnu ng des Rechtsanwalts J. - noch gar nicht in der Lage war, seinen neuen Prozeßbevollmächtigten mit der Einreichung der Berufungsbegründung zu beauftragen. Nach dem unwiderlegten Vortrag des Beklagten war Rechtsanwalt J. vor seiner Beiordnung nur bereit, die Berufung einzulegen und die Wiedereinsetzungsanträge zu stellen, nicht aber, die Berufung zu begründen. In einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren wird das der Rechtsverfolgung entgegenstehende Hindernis der Armut erst mit der Beiordnung eines Rechtsanwalts beseitigt (BGH, Urt. v. 22. März 2001 - IX ZR 407/98, WM 2001, 1038, 1039). Die Beiordnung des Rechtsanwalts J. hat das Berufungsgericht indes mit Beschluß vom 28. März 2003 zunächst abgelehnt. Diese Entscheidung hat es erst auf die Gegenvorstellung des Beklagten hin mit dem weiteren Beschluß vom 7. Juli 2003 korrigiert.
Zwar hätte der Beklagte nunmehr durch Rechtsanwalt J. die Berufungsbegründung fertigen und einreichen können. Da das Berufungsgericht wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat, lief jedoch - selbst unter Zugrundelegung des alternativen Lösungsansatzes (vgl. oben a) - keine neue Frist, die der
Beklagte einhalten mußte. Die Frage, ob die Berufungsbegründungsfrist mit Zustellung der Prozeßkostenhilfebewilligung oder mit Zustellung der die Wiedereinsetzung bewilligenden Entscheidung zu laufen beginnt, kann deshalb auch hier offen bleiben.

IV.


Die angefochtene Entscheidung ist somit aufzuheben, sowei t sie dem Beklagten nachteilig ist. Dem Beklagten ist wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Zur Verhandlung und neuen Entscheidung über die Beru fung ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Cierniak

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 7/06
vom
29. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Lauf der Berufungsbegründungsfrist beginnt auch dann nach Maßgabe
des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wenn der Rechtsmittelführer wegen Kostenarmut
um Prozesskostenhilfe nachsucht und deshalb an der Einhaltung dieser
Frist gehindert ist. Seit dem Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes
vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) steht ihm in diesen Fällen
nach Wegfall des Hindernisses die Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat
zur Verfügung, innerhalb deren die versäumte Prozesshandlung nachzuholen
ist (Abgrenzung zum Beschluss vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02 - NJW
2003, 3275).
BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - III ZA 7/06 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 durch den Vorsitzenden
Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. März 2006 - 1 U 4589/05 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin hat gegen das ihr am 17. August 2005 zugestellte klageabweisende Urteil des Landgerichts am 15. September 2005 Berufung eingelegt und in der Folge die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Berufungsbegründungsfrist wurde zuletzt bis zum 16. Januar 2006 verlängert. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2005, der der Klägerin am 21. Dezember 2005 zugestellt wurde, wies das Berufungsgericht den gestellten Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Berufung zurück. Ein beim Senat angebrachter Antrag, Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung zu erhalten, hatte keinen Erfolg. Der entsprechende Senatsbeschluss vom 26. Januar 2006 (III ZA 3/06) ging der Klägerin am 2. Februar 2006 zu. Die Berufungsbegründung wurde am 24. Februar 2006, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag, beim Berufungsgericht eingereicht.
2
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin durch Beschluss vom 21. März 2006 als unzulässig verworfen und ihren Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Mit ihrem Antrag vom 10. April 2006 begehrt die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung.

II.


3
Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
4
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Klägerin hätte ihre Berufung - unbeschadet der bewilligten Verlängerung der Frist bis zum 16. Januar 2006 - innerhalb von zwei Monaten nach der am 21. Dezember 2005 bewirkten Zustellung des Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren versagenden Beschlusses vom 16. Dezember 2005 begründen dürfen, also bis zum 21. Februar 2006. Es hat sich insoweit auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt, die - vor Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) - zur Angleichung der Situation bemittelter und unbemittelter Rechtsmittelführer bei Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist eine verfassungskonforme Auslegung von § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO für erforderlich gehalten und als eine Lösung angesehen hat, den Beginn des Laufs der Rechtsmittelbegründungsfrist an die Zustellung der Prozesskostenhilfeentscheidung zu knüpfen (vgl. Beschluss vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02 - NJW 2003, 3275, 3276 f; ähnlich Senatsbeschluss vom 25. September 2003 - III ZB 84/02 - NJW 2003, 3782 f zur Rechtsbeschwerde und Beschluss vom 17. Juni 2004 - IX ZB 208/03 - NJW 2004, 2902, 2903). Hieran kann nach der Neuregelung der Wiedereinsetzungsfrist bei Versäumung von Rechtsmittelbegründungsfristen in § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch das am 1. September 2004 in Kraft getretene 1. Justizmodernisierungsgesetz nicht festgehalten werden. Denn in diesen Fällen ist lediglich die Wiedereinsetzungsfrist, innerhalb deren die versäumte Prozesshandlung nachgeholt werden muss (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO), auf einen Monat verlängert worden. Im Hinblick auf diese Regelung , die auf Fälle zugeschnitten ist, in denen einem Rechtsmittelführer erst nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe für die Einlegung des Rechtsmittels gewährt wird (vgl. hierzu Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/1508 S. 17 f), ist für einen von § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO abweichenden Beginn des Laufs der Begründungsfrist kein Raum. Es kommt hier hinzu, dass die Frist zur Begründung der Berufung infolge der bis zum 16. Januar 2006 bewilligten Verlängerung noch nicht abgelaufen war, als der Klägerin die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung zuging. Im Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsbegründung am 24. Februar 2006 waren sowohl diese Frist als auch die einmonatige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO längst verstr ichen.
5
2. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin um Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Berufungsgerichts vom 16. Dezember 2005 nachgesucht hat. Dieser Antrag ist zwar erst durch Senatsbeschluss vom 26. Januar 2006 (III ZA 3/06) zurückgewiesen worden, der der Klägerin am 2. Februar 2006 zuging. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin beizutreten, dass die Klägerin bereits aus der mit einem Rechtsmittel nicht anfechtbaren Entscheidung zur Prozesskostenhilfe die erforderlichen prozessualen Konsequenzen - wie hier die dann vorgesehene Durchführung des Berufungsverfahrens auf eigene Kosten - ziehen musste. Das beabsichtigte, aber mangels Zulassung nicht statthafte Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe konnte von vornherein zu keiner günstigen Entscheidung für die Klägerin führen und deshalb den Beginn für die Wiedereinsetzungsfrist nicht hinausschieben.
6
3. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt auch nicht mit Rücksicht auf verschiedene Vorsprachen der Klägerin bei der Rechtsantragsstelle des Berufungsgerichts im Anschluss an die Zustellung der Prozesskostenhilfeentscheidung in Betracht. Zwar hat die Klägerin am 27. Dezember 2005, 12. Januar 2006 und 2. Februar 2006 zum Ausdruck gebracht, dass sie auf der Suche nach einem anderen Rechtsanwalt sei und deswegen um einen Aufschub oder eine Verlängerung bis zum 31. Januar 2006 bzw. 31. März 2006 bitte; tatsächlich ist die Mandatsniederlegung auch am 10. Januar durch den Anwalt mitgeteilt worden. Es mag offen bleiben, ob das Berufungsgericht mit Rücksicht auf diese Vorsprachen gehalten gewesen wäre, der Klägerin entweder einen genauen Endtermin für die Einreichung der Berufungsbegründung zu nennen oder einen Hinweis auf einen durch einen Anwalt zu stellenden Verlängerungsantrag zu geben. Denn der Klägerin ist jedenfalls in einem Telefongespräch mit dem Berichterstatter vom 13. Februar 2006 bedeutet worden, dass sie ihr Rechtsmittel "baldmöglichst" begründen müsse. Zwar fand dieses Telefongespräch erst zu einem Zeitpunkt statt, zu dem ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO bereits hätte angebracht und die Prozesshandlung hätte nachgeholt sein müssen (vgl. oben 1). Von der Klägerin ist indes nicht zu erwarten , dass sie über den genauen Fristablauf der Berufungsbegründungsfrist eine bessere Kenntnis als das Berufungsgericht hatte, das die Auffassung vertrat, die Klägerin könne ihr Rechtsmittel bis zum 21. Februar 2006 begründen. Wäre dies geschehen, hätte das Berufungsgericht die Berufung aus seiner Sicht nicht als unzulässig verworfen; aus der Sicht des Senats hätte man die objektiv vorliegende Verspätung mit Rücksicht auf den vorangegangenen Geschehensablauf möglicherweise als unverschuldet behandeln müssen. Die Klägerin konnte aber nach dem Gespräch mit dem Berichterstatter vom 13. Februar 2006 nicht davon ausgehen, für die Begründung des Rechtsmittels noch eine Frist von 11 Tagen zur Verfügung zu haben.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 08.08.2005 - 9 O 13322/04 -
OLG München, Entscheidung vom 21.03.2006 - 1 U 4589/05 -

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 25/04
vom
19. Mai 2004
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des 20. Familiensenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Januar 2004 aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Gerichtskosten, von deren Erhebung abgesehen wird (§ 8 GKG). Beschwerdewert: 940 €

Gründe:

I.

Die Abänderungsklage, mit der der Kläger den Wegfall seiner Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt ab August 2002 begehrte, wurde durch Urteil des Familiengerichts vom 4. Juli 2003, dem Kläger zugestellt am 10. Juli 2003, zurückgewiesen. Mit am 8. August 2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen legte der Kläger hiergegen "Berufung" ein mit dem Zusatz, die Durchführung werde
von der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht, beantragte Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren und legte einen mit der Unterschrift seines beim Berufungsgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten versehenen Entwurf einer Berufungsbegründung vor. Mit Beschluß vom 27. November 2003, dem Kläger zugegangen am 4. Dezember 2003, bewilligte das Berufungsgericht Prozeßkostenhilfe für eingeschränkte Berufungsanträge. Daraufhin beantragte der Kläger mit einem als Berufung bezeichneten Schriftsatz, der am 19. Dezember 2003 (Freitag) per Fax bei Gericht einging, Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist und begründete die Berufung zugleich unter Beschränkung seiner Berufungsanträge nach Maßgabe der Prozeßkostenhilfebewilligung. Auf einen dem Kläger am 2. Januar 2004 zugestellten Hinweis des Gerichts , die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO sei durch das am 19. Dezember 2003 eingegangene Wiedereinsetzungsgesuch nicht gewahrt, beantragte der Kläger mit am 15. Januar 2004 eingegangenem Schriftsatz vorsorglich Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist und machte durch eidesstattliche Versicherung seiner Büroangestellten glaubhaft , diese habe versäumt, die Weisung des Prozeßbevollmächtigten zu befolgen , das Wiedereinsetzungsgesuch vom 18. Dezember 2003 noch am gleichen Tage per Fax an das Berufungsgericht zu senden. Das Berufungsgericht sah die am 8. August 2003 eingegangene Berufungsschrift als unbedingt eingelegt an und verwarf die Berufung mangels rechtzeitiger Begründung mit Beschluß vom 22. Januar 2004. Zugleich verweigerte es die vom Kläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. 2. Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Verwerfungsbeschlusses mit der Folge, daß das Berufungsverfahren fortzusetzen ist. Der Kläger hat weder die Berufungsfrist noch die Berufungsbegründungsfrist versäumt, so daß es einer Wiedereinsetzung nicht bedarf.
a) Das Berufungsgericht hat den am 8. August 2003 eingegangenen Schriftsatz als unbedingt eingelegte Berufung ausgelegt. Diese Auslegung, die das Gericht der Rechtsbeschwerde uneingeschränkt nachprüfen kann, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Berufungsschriftsatz ist innerhalb der Berufungsfrist eingegangen und wahrt die erforderlichen Förmlichkeiten. In ihm wird erklärt, daß gegen das näher bezeichnete Urteil des Amtsgerichts namens und in Vollmacht des Klägers Berufung eingelegt werde. Die Einlegung des Rechtsmittels ist zulässigerweise mit einem Prozeßkostenhilfegesuch verbunden worden. In einem solchen Fall muß der Rechtsmittelführer zwar alles vermeiden, was den Eindruck erweckt , er wolle eine (künftige) Prozeßhandlung nur ankündigen und sie von der Gewährung der Prozeßkostenhilfe abhängig machen (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 55/86 - FamRZ 1986, 1987). Wenn aber - wie hier - die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift erfüllt sind, kommt die Deutung, daß der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur
in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995). Mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen einer bedingten und damit unzulässigen Berufungseinlegung ist für die Annahme einer derartigen Bedingung eine ausdrückliche zweifelsfreie Erklärung erforderlich, die beispielsweise darin gesehen werden kann, daß der Schriftsatz als "Entwurf einer Berufungsschrift" bezeichnet wird, oder von einer "beabsichtigten Berufung" die Rede ist oder angekündigt wird, daß "nach Gewährung der Prozeßkostenhilfe" Berufung eingelegt werde (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 - BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Einlegung

5).

Demgegenüber ist der hier zu beurteilenden Berufungsschrift eine solche eindeutige, jeden vernünftigen Zweifel ausschließende Bedingung nicht zu entnehmen. Er ist mit "Berufung" überschrieben und enthält zunächst die ausdrückliche und einschränkungslose Erklärung, es werde Berufung eingelegt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die Einlegung der Berufung, der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und die darin in Bezug genommene, als "Entwurf der Berufungsbegründungsschrift" bezeichnete Begründung jeweils in gesonderten Schriftsätzen eingereicht wurden und die Begründungsschrift mit der Überschrift "Entwurf" versehen wurde, die Berufungsschrift im Gegensatz dazu aber nicht. Wenn sodann in der Berufungsschrift nach der Erklärung, daß Berufung eingelegt werde, der Absatz folgt "Die Durchführung des Berufungsverfahrens wird von der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht“,
so ist dies nicht eindeutig, da diese Erklärung auch dahin verstanden werden kann, daß nur die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die (weitere ) Durchführung des Rechtsmittelverfahrens - die die Einlegung des Rechtsmittels voraussetzt - von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht wird, nicht aber die Einlegung selbst, und daß der Kläger sich für den Fall vollständiger Versagung der Prozeßkostenhilfe die Zurücknahme der Berufung vorbehält (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 aaO.).
b) Zu Unrecht hat aber das Berufungsgericht den dem Berufungsschriftsatz beigefügten Entwurf einer Berufungsbegründungsschrift nicht als solche genügen lassen. Entgegen der im angefochtenen Beschluß vertretenen Auffassung kann auch die - hier: in der Berufungsschrift ausdrücklich erklärte - Bezugnahme auf ein eingereichtes Prozeßkostenhilfegesuch zugleich als Berufungsbegründung ausreichen. Dies gilt erst recht, wenn sich die Bezugnahme - wie hier - auf einen zugleich beigefügten gesonderten Entwurf einer Berufungsbegründung erstreckt , der von dem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben ist und auch sonst allen Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entspricht. Da nämlich im allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmittelfrist verbundenen Nachteile in Kauf nehmen will, muß im Zweifel angenommen werden, daß ein inhaltlich den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechendes, von dem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnetes Prozeßkostenhilfegesuch auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Rechtsmittelführers erkennbar ist (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 16. August 2000 - XII ZB 65/00 - NJW-RR 2001, 789 m.N.).
So liegt der Fall auch hier, zumal dem Umstand, daß der gesondert beigefügte "Entwurf" im Prozeßkostenhilfegesuch als "Entwurf der Berufungsbegründungsschrift“ bezeichnet wird, zu entnehmen ist, daß er nicht nur der Begründung des Prozeßkostenhilfegesuchs, sondern zugleich auch der Begründung der bereits eingelegten Berufung dienen soll. Der Bezeichnung als "Entwurf" ist jedenfalls nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß dieser Schriftsatz nicht schon als Berufungsbegründung dienen, sondern diese erst ankündigen soll. Dagegen spricht bereits die Unterzeichnung des Schriftsatzes, die, wenn der Entwurf nur der Begründung des Prozeßkostenhilfegesuchs dienen soll, nicht erforderlich ist und üblicherweise unterbleibt. Die Bezeichnung als "Entwurf" kann auch bedeuten, daß im Falle einer noch innerhalb der Begründungsfrist ergehenden, die Prozeßkostenhilfe nur teilweise bewilligenden Entscheidung eine Modifizierung der Berufungsanträge und/oder eine weitere Auseinandersetzung mit der Begründung der teilweise ablehnenden Prozeßkostenhilfeentscheidung vorbehalten bleiben soll.
Dem steht auch nicht entgegen, daß der Kläger hier nach der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt hat. Dieser Antrag ist als nur vorsorglich gestellt anzusehen , da in ihm zugleich ausgeführt wird, daß die Berufung (fristgerecht) am 6. August 2003 eingelegt und ihr "gleichzeitig eine Begründungsschrift beigefügt“ worden sei. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 65/00
vom
16. August 2000
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,
Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 8. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. März 2000 aufgehoben. Wert: 2.138 DM.

Gründe:

I.

Der Kläger ist ein volljähriger Sohn des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Mit der Klage macht er einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt geltend. Beide Eltern sind berufstätig, das Kindergeld wird der Mutter ausgezahlt. Der Beklagte hat einen Anspruch auf Zahlung von 500 DM monatlich anerkannt , insofern ist ein Teilanerkenntnisurteil ergangen. Der weitergehenden Klage hat das Familiengericht durch Schlußurteil vom 11. November 1999 teilweise stattgegeben, im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit einem per Fax am 27. Dezember 1999 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger zur Durchführung einer beabsichtigten Berufung Prozeßkostenhilfe beantragt. Wegen der Erfolgsaussicht hat er auf einen als Anlage beigefügten "Entwurf der Berufungsbegründung" verwiesen. Die Anlage ist mit "Be-
rufung" überschrieben, ohne einen weiteren Zusatz, daß es sich lediglich um einen Entwurf handelt. Sie enthält das volle Rubrum, Berufungsanträge und auf insgesamt acht Seiten eine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil. Der Prozeßkostenhilfeantrag und die Anlage sind unterzeichnet von einer beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwältin. Durch Beschluß vom 7. Januar 2000 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung , die wirtschaftlichen Voraussetzungen seien nicht gegeben, weil der Kläger von seinen Eltern einen Prozeßkostenvorschuß verlangen könne. Dieser Beschluß wurde dem Kläger am 12. Januar 2000 zugestellt. Daraufhin hat er mit einem am 25. Januar 2000 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und erneut zur Durchführung der Berufung Prozeßkostenhilfe beantragt. Ausführungen zur Begründung der Berufung enthält dieser Schriftsatz nicht. Durch Beschluß vom 26. Januar 2000 hat das Berufungsgericht dem Kläger wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt und seinen erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen. Auf einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts hin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 9. März 2000 die Ansicht vertreten, die Berufung sei bereits mit der Anlage zu dem ersten Prozeßkostenhilfegesuch ordnungsgemäß begründet worden. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.

II.


Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Berufungsgericht führt aus, die Berufung sei unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden sei (§ 519 ZPO). Der Schriftsatz, der als Anlage zu dem ersten Prozeßkostenhilfegesuch eingereicht worden sei, erfülle zwar inhaltlich die an eine Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen. Er könne aber nicht als Berufungsbegründung gewertet werden, weil der Kläger ihn in dem Prozeßkostenhilfegesuch ausdrücklich als Entwurf bezeichnet habe. Nachdem der Kläger Berufung eingelegt habe, habe er zur Begründung dieser Berufung nichts mehr vorgetragen und auch nicht - jedenfalls nicht rechtzeitig - auf den zuvor eingereichten Entwurf einer Berufungsbegründung Bezug genommen. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht beruft sich für seine Ansicht zu Unrecht auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (FamRZ 2000, 240), die - wie das Berufungsgericht zutreffend anführt - vom Bundesgerichtshof bestätigt worden ist (Senatsbeschluß vom 15. September 1999 - XII ZB 114/99). In dem damals entschiedenen Fall war zwar auch zusammen mit einem Prozeßkostenhilfegesuch der Entwurf einer eine Begründung enthaltenden Berufungsschrift eingereicht worden. Es handelte sich damals aber nicht darum, ob die Anlage als ordnungsgemäße Berufungsbegründung angesehen werden könne, es handelte sich vielmehr darum, ob die Partei ordnungsgemäß Berufung eingelegt habe. Der Senat hat diese Frage verneint und entscheidend darauf abgestellt, wenn eine Partei Prozeßkostenhilfe beantrage und den Entwurf einer Berufungsschrift vorlege, könne man daraus nicht entnehmen, daß sie schon unbedingt Berufung einlegen wolle, weil sie im Falle
der unbedingten Einlegung eines Rechtsmittels ein Kostenrisiko eingehen würde , das sie gerade vermeiden wolle. Dieser Gesichtspunkt hat für den vorliegenden Fall keine Bedeutung. Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß auch die Bezugnahme auf ein bei den Akten befindliches Prozeßkostenhilfegesuch , die nicht ausdrücklich erfolgen muß, sondern sich auch aus den Begleitumständen oder dem Zusammenhang ergeben kann, als Berufungsbegründung ausreichend sein kann. Da im allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmittelfrist verbundenen Nachteile in Kauf nehmen will, muß im Zweifel angenommen werden, daß ein inhaltlich den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO entsprechendes, von dem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnetes Prozeßkostenhilfegesuch auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Rechtsmittelführers erkennbar ist (Senatsbeschluß vom 9. November 1988 - IVb ZB 154/88 - FamRZ 1989, 269; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl. § 519 Rdn. 5; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 519 Rdn. 37; Musielak /Ball, ZPO § 519 Rdn. 35; Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. § 519 Rdn. 2; Baumbach/Albers, ZPO 58. Aufl. § 519 Rdn. 28, jeweils m.w.N.). Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden Willen des Rechtsmittelführers , der sich zum Beispiel daraus ergeben könnte, daß er in irgendeiner Form die Einreichung einer eigenen Berufungsbegründung angekündigt hat, sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich. Der Kläger ist vielmehr erkennbar davon ausgegangen, eine weitere Begründung der Berufung sei nicht mehr erforderlich.
Der Rechtsstreit muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit das Berufungsgericht in der Sache über die Berufung des Klägers entscheiden kann. Blumenröhr Krohn Hahne Gerber Wagenitz

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 31/07
vom
18. Juli 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 234 Abs. 1 A, 517, 519 Abs. 2, 520 Abs. 3

a) Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder eine
Berufungsbegründung erfüllt sind, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz
nicht als unbedingte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur
dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden
vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (im Anschluss an
die Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990,
995 und vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537; BGH Beschluss
vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - NJW 2002, 1352).

b) Eine Berufung ist auch dann wirksam eingelegt, wenn ihre "Durchführung"
von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird. Denn
dann wird regelmäßig nicht die Einlegung der Berufung unter den Vorbehalt
der Prozesskostenhilfebewilligung gestellt, sondern der Berufungskläger behält
sich für den Fall der Versagung der Prozesskostenhilfe die Rücknahme
der Berufung vor (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004
- XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553).

c) Selbst wenn die Berufung oder die Berufungsbegründung ursprünglich nur
durch Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedingt und somit noch nicht wirksam
erhoben war, kann der Berufungsführer die Bedingung nach der Entscheidung
über den Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Frist des § 234
Abs. 1 ZPO durch auslegungsbedürftige Erklärung gegenüber dem Berufungsgericht
zurücknehmen.
BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - OLG Hamm
AG Marl
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die
Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Februar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Streitwert: 3.871 €.

Gründe:


I.

1
Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung eines monatlichen Trennungsunterhalts in Höhe von 227 € für die Zeit ab Oktober 2005. Das Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24. August 2006 zugestellt.
2
Am 23. September 2006 gingen beim Berufungsgericht zwei Schriftsätze der Klägerin vom 21. September 2006 ein. In dem ersten Schriftsatz wiesen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hin, dass "in der Anlage Berufung nebst Berufungsbegründung" übersandt werden. Außerdem beantragten sie, "der Klägerin und Berufungsklägerin" Prozesskostenhilfe für das Berufungsver- fahren zu bewilligen. Weiter beantragten sie "schon jetzt", der Klägerin nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu bewilligen. Zur Begründung wiesen sie darauf hin, dass die Berufung nur durchgeführt werden solle, soweit Prozesskostenhilfe bewilligt werde. Die Klägerin sei finanziell nicht in der Lage, die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu bezahlen. Sie sei deswegen auch unverschuldet daran gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Aus diesem Grunde sei ihr nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
3
Der beigefügte weitere Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin war mit "Berufung und Berufungsbegründung" überschrieben und von den Prozessbevollmächtigten unterschrieben. Außerdem war ihm das angefochtene Urteil beigefügt. Nach dem vollständigen Rubrum wurde in dem Schriftsatz ausgeführt: "Namens der Berufungsklägerin wird gegen das am 21. August 2006 verkündete, am 24. August 2006 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Marl Berufung eingelegt." Es folgten dann die Berufungsanträge und die Berufungsbegründung.
4
Das Berufungsgericht bewilligte der Klägerin "für die beabsichtigte Berufung" teilweise Prozesskostenhilfe. Soweit die Klägerin für die Zeit ab Mai 2006 über monatlich weitere 226 € (insgesamt 227 € + 226 € = 453 €) hinaus Unterhalt begehrt, lehnte es den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Der Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28. November 2006 zugestellt.
5
Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2006 trugen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin weiter zur Sache vor und errechneten darin einen Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 657 €, der sogar über den Betrag der ur- sprünglichen Berufungsbegründung hinausging. Weiter führten sie aus: "Der Beklagte wird ausdrücklich in Höhe von 657,00 € ab Januar 2007 in Verzug gesetzt. Vorgenannte Klage wird ausdrücklich nur noch als Teilklage weitergeführt."
6
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist eingegangen sei und der Klägerin auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne. Die Schriftsätze der Klägerin vom 21. September 2006 könnten nicht als unbedingte Berufung und Berufungsbegründung ausgelegt werden. Im Rahmen der Auslegung sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar zu beachten, dass in Fällen, in denen die gesetzlichen Anforderungen einer Berufungsschrift erfüllt seien, die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt sei, nur dann in Betracht komme, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergebe. Vorliegend sei das allerdings der Fall. Insbesondere habe die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Berufung nur durchgeführt werden solle, soweit Prozesskostenhilfe bewilligt werde. Der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin sei zudem überflüssig, wenn schon der rechtzeitig eingegangene Schriftsatz vom 21. September 2006 als unbedingte Berufung und Berufungsbegründung auszulegen sei. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

7
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
8
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792 m.w.N.) dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.). Gegen diesen Grundsatz verstößt die angefochtene Entscheidung.
9
1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil sowohl die Berufung als auch die Berufungsbegründung rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangen sind.
10
a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, wonach ein Schriftsatz , der alle formellen Anforderungen an eine Berufung oder eine Berufungsbegründung erfüllt, regelmäßig als wirksam eingelegte Prozesserklärung zu behandeln ist. Eine Deutung dahin, dass er gleichwohl nicht unbedingt als Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt ist, kommt nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537; vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554 und vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995 f.; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - NJW 2002, 1352). Solches ist hier jedoch entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht der Fall. Denn im Zweifel ist zugunsten eines Rechtsmittelführers anzunehmen, dass er eher das Kostenrisiko einer ganz oder teilweise erfolglosen Berufung auf sich nimmt als von vornherein zu riskieren, dass seine Berufung als unzulässig verworfen wird.
11
b) Der Schriftsatz der Klägerin vom 21. September 2006 erfüllte sämtliche formellen Anforderungen an einen Berufungsschriftsatz und eine Berufungsbegründung. Entsprechend § 519 Abs. 2 ZPO wurde das angefochtene Urteil unter Angabe des vollständigen Rubrums konkret bezeichnet und es wurde gegen dieses Urteil ohne Einschränkung "Berufung eingelegt". Auch eine Ausfertigung des angefochtenen Urteils wurde entsprechend § 519 Abs. 3 ZPO beigefügt. Der Schriftsatz enthielt außerdem Berufungsanträge und deren Begründung (§ 520 Abs. 3 Ziff. 1-4 ZPO). Schließlich war er von den postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin eigenhändig unterschrieben.
12
Zweifel gegen eine unbedingte Berufungseinlegung und -begründung konnten sich deswegen allein aus dem Zusammenwirken mit dem zugleich eingereichten Prozesskostenhilfe- und Wiedereinsetzungsantrag vom 21. September 2006 ergeben.
13
Soweit in diesem weiteren Schriftsatz allerdings darauf hingewiesen wird, dass die Berufung "nur durchgeführt" werden soll, "soweit Prozesskostenhilfe bewilligt wird", ist schon diese Formulierung nicht eindeutig, wie der Senat bereits in seiner früheren Rechtsprechung (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554) ausgeführt hat. Sie kann vielmehr auch dahin verstanden werden, dass nur die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die (weitere) Durchführung des Rechtsmittelverfahrens - die die Einlegung des Rechtsmittels voraussetzt -, von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird, nicht aber die Einlegung selbst, und dass der Kläger sich für den Fall vollständiger Versagung der Prozesskostenhilfe die Rücknahme der Berufung vorbehält (vgl. auch BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 - NJW 1995, 2563). Gleiches gilt dann auch für den Hinweis der Klägerin, sie sei finanziell nicht in der Lage, die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu bezahlen.
14
Soweit die Klägerin in dem Prozesskostenhilfeantrag weiter ausführt, dass sie daran gehindert sei, die Berufungsfrist einzuhalten, und deswegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe beantragt, hat das Berufungsgericht darin zwar zu Recht einen Widerspruch zu der in dem weiteren Schriftsatz vom 21. September 2006 unbedingt eingelegten Berufung und Berufungsbegründung gesehen. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts folgt daraus allerdings nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass die vorliegende Berufung und Berufungsbegründung - mit all den dadurch bedingten Unwägbarkeiten - zunächst nur bedingt eingelegt werden sollte. Denn der Widerspruch der beiden eingereichten Schriftsätze kann nicht zwingend im Sinne der Auslegung eines Schriftsatzes gelöst werden. Ergibt sich aus dem Zusammenwirken der beiden Schriftsätze aber keine - jeden vernünftigen Zweifel ausschließende - Deutlichkeit dafür, dass die Berufung nur bedingt eingelegt werden sollte, sprechen die Einhaltung der Förmlichkeiten und die Unterschrift unter dem Berufungsschriftsatz dafür, dass die Berufung und die zugleich enthaltene Begründung bereits als unbedingt eingelegt gelten sollten.
15
2. Selbst wenn - wie das Oberlandesgericht meint - die Berufung zunächst bedingt eingelegt und begründet worden wäre, hätte das Berufungsge- richt die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, die Prozesshandlungen seien erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt worden.
16
Nachdem der Klägerin am 28. November 2004 der Beschluss mit der teilweisen Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe zugestellt worden war, hat sie mit einem am 9. Dezember 2006 eingegangenen Schriftsatz vom 7. Dezember 2005 deutlich gemacht, dass sie eine - gegebenenfalls zunächst bedingt eingelegte - Berufung in vollem Umfang durchgeführt wissen will. Obwohl sie mit ihrer ursprünglichen Berufungsbegründung lediglich rückständigen Unterhalt in Höhe von monatlich insgesamt 453 € und laufenden Unterhalt ab Mai 2006 in Höhe von monatlich 553 € geltend gemacht hatte, für die ihr Prozesskostenhilfe in Höhe von durchgehend insgesamt 453 € monatlich (227 € + 226 €) bewilligt worden war, hat sie in dem Schriftsatz vom 7. Dezember 2006 wegen des nunmehr entfallenen Wohnvorteils einen Unterhaltsanspruch von monatlich 657 € errechnet. Die "vorgenannte Klage" hat sie deswegen ausdrücklich "nur noch als Teilklage weitergeführt". Indem die Klägerin sich in diesem rechtzeitig vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist eingegangenen Schriftsatz sogar eines höheren Unterhaltsanspruchs für die Zeit ab Januar 2007 berühmte , der hilfsweise auch die geringe Unterhaltsdifferenz aus dem ursprünglichen Berufungsantrag und der bewilligten Prozesskostenhilfe (monatlich 100 € für die Zeit von Mai bis Dezember 2006) hätte auffüllen können, hat sie jedenfalls deutlich gemacht, dass der ursprünglich erhobene Antrag in diesem Umfang unbedingt weiter verfolgt werden sollte.
Hahne Sprick Wagenitz Vézina Dose

Vorinstanzen:
AG Marl, Entscheidung vom 21.08.2006 - 15 F 132/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.02.2007 - 8 UF 180/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 65/00
vom
16. August 2000
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,
Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 8. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. März 2000 aufgehoben. Wert: 2.138 DM.

Gründe:

I.

Der Kläger ist ein volljähriger Sohn des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Mit der Klage macht er einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt geltend. Beide Eltern sind berufstätig, das Kindergeld wird der Mutter ausgezahlt. Der Beklagte hat einen Anspruch auf Zahlung von 500 DM monatlich anerkannt , insofern ist ein Teilanerkenntnisurteil ergangen. Der weitergehenden Klage hat das Familiengericht durch Schlußurteil vom 11. November 1999 teilweise stattgegeben, im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit einem per Fax am 27. Dezember 1999 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger zur Durchführung einer beabsichtigten Berufung Prozeßkostenhilfe beantragt. Wegen der Erfolgsaussicht hat er auf einen als Anlage beigefügten "Entwurf der Berufungsbegründung" verwiesen. Die Anlage ist mit "Be-
rufung" überschrieben, ohne einen weiteren Zusatz, daß es sich lediglich um einen Entwurf handelt. Sie enthält das volle Rubrum, Berufungsanträge und auf insgesamt acht Seiten eine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil. Der Prozeßkostenhilfeantrag und die Anlage sind unterzeichnet von einer beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwältin. Durch Beschluß vom 7. Januar 2000 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung , die wirtschaftlichen Voraussetzungen seien nicht gegeben, weil der Kläger von seinen Eltern einen Prozeßkostenvorschuß verlangen könne. Dieser Beschluß wurde dem Kläger am 12. Januar 2000 zugestellt. Daraufhin hat er mit einem am 25. Januar 2000 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und erneut zur Durchführung der Berufung Prozeßkostenhilfe beantragt. Ausführungen zur Begründung der Berufung enthält dieser Schriftsatz nicht. Durch Beschluß vom 26. Januar 2000 hat das Berufungsgericht dem Kläger wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt und seinen erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen. Auf einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts hin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 9. März 2000 die Ansicht vertreten, die Berufung sei bereits mit der Anlage zu dem ersten Prozeßkostenhilfegesuch ordnungsgemäß begründet worden. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.

II.


Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Berufungsgericht führt aus, die Berufung sei unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden sei (§ 519 ZPO). Der Schriftsatz, der als Anlage zu dem ersten Prozeßkostenhilfegesuch eingereicht worden sei, erfülle zwar inhaltlich die an eine Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen. Er könne aber nicht als Berufungsbegründung gewertet werden, weil der Kläger ihn in dem Prozeßkostenhilfegesuch ausdrücklich als Entwurf bezeichnet habe. Nachdem der Kläger Berufung eingelegt habe, habe er zur Begründung dieser Berufung nichts mehr vorgetragen und auch nicht - jedenfalls nicht rechtzeitig - auf den zuvor eingereichten Entwurf einer Berufungsbegründung Bezug genommen. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht beruft sich für seine Ansicht zu Unrecht auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (FamRZ 2000, 240), die - wie das Berufungsgericht zutreffend anführt - vom Bundesgerichtshof bestätigt worden ist (Senatsbeschluß vom 15. September 1999 - XII ZB 114/99). In dem damals entschiedenen Fall war zwar auch zusammen mit einem Prozeßkostenhilfegesuch der Entwurf einer eine Begründung enthaltenden Berufungsschrift eingereicht worden. Es handelte sich damals aber nicht darum, ob die Anlage als ordnungsgemäße Berufungsbegründung angesehen werden könne, es handelte sich vielmehr darum, ob die Partei ordnungsgemäß Berufung eingelegt habe. Der Senat hat diese Frage verneint und entscheidend darauf abgestellt, wenn eine Partei Prozeßkostenhilfe beantrage und den Entwurf einer Berufungsschrift vorlege, könne man daraus nicht entnehmen, daß sie schon unbedingt Berufung einlegen wolle, weil sie im Falle
der unbedingten Einlegung eines Rechtsmittels ein Kostenrisiko eingehen würde , das sie gerade vermeiden wolle. Dieser Gesichtspunkt hat für den vorliegenden Fall keine Bedeutung. Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß auch die Bezugnahme auf ein bei den Akten befindliches Prozeßkostenhilfegesuch , die nicht ausdrücklich erfolgen muß, sondern sich auch aus den Begleitumständen oder dem Zusammenhang ergeben kann, als Berufungsbegründung ausreichend sein kann. Da im allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmittelfrist verbundenen Nachteile in Kauf nehmen will, muß im Zweifel angenommen werden, daß ein inhaltlich den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO entsprechendes, von dem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnetes Prozeßkostenhilfegesuch auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Rechtsmittelführers erkennbar ist (Senatsbeschluß vom 9. November 1988 - IVb ZB 154/88 - FamRZ 1989, 269; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl. § 519 Rdn. 5; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 519 Rdn. 37; Musielak /Ball, ZPO § 519 Rdn. 35; Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. § 519 Rdn. 2; Baumbach/Albers, ZPO 58. Aufl. § 519 Rdn. 28, jeweils m.w.N.). Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden Willen des Rechtsmittelführers , der sich zum Beispiel daraus ergeben könnte, daß er in irgendeiner Form die Einreichung einer eigenen Berufungsbegründung angekündigt hat, sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich. Der Kläger ist vielmehr erkennbar davon ausgegangen, eine weitere Begründung der Berufung sei nicht mehr erforderlich.
Der Rechtsstreit muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit das Berufungsgericht in der Sache über die Berufung des Klägers entscheiden kann. Blumenröhr Krohn Hahne Gerber Wagenitz

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.