Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2006 - VI ZB 73/04

published on 25/04/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2006 - VI ZB 73/04
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Amtsgericht Burg, 34 C 173/04, 27/05/2004
Landgericht Stendal, 22 S 105/04, 12/10/2004

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 73/04
vom
25. April 2006
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, die Richterin
Diederichsen und den Richter Stöhr

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 2 des Landgerichts Stendal vom 12. Oktober 2004 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 400 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin hat mit ihrer Klage ein Schmerzensgeld von 200 € geltend gemacht und weiterhin die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung beantragt , die Klägerin zu kränken, zu beleidigen, zu bedrohen oder zu belästigen. Vorausgegangen war die Äußerung des Beklagten, ihres Nachbarn, er werde die Klägerin "gleich in den Arsch treten", nachdem diese zuvor den Schwager des Beklagten als jemanden dargestellt hatte, der eine alte Frau und deren Eigentum mit Schmutz, Unkraut und Steinen bewerfe. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Das Landgericht hat mit dem mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss die Berufung der Klägerin gemäß § 511 Abs. 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige und das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil nicht zugelassen habe. Den Gegenstandswert für das Berufungsverfahren hat das Landgericht auf 400 € festgesetzt. Dabei ist es hinsichtlich des Schmerzensgeldantrages entsprechend dem Begehren der Klägerin von einem Wert von 200 € ausgegangen und von einem ebensolchen hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens.

II.

2
Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, jedoch unzulässig, da jedenfalls unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht ersichtlich ist, weshalb die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern sollte (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO). Selbst wenn in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur bei Ehrverletzungen teilweise von höheren "Ausgangswerten" (vgl. etwa Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rn. 16 "Ehre") die Rede ist, war das Berufungsgericht unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht daran gehindert, unter Berücksichtigung der Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldes von dem festgesetzten Wert auszugehen. Müller Greiner Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
AG Burg, Entscheidung vom 27.05.2004 - 34 C 173/04 -
LG Stendal, Entscheidung vom 12.10.2004 - 22 S 105/04 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

4 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 30/09/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag der Betroffenen, ihr wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 26. Februar 2015 - B 1 - 62/13 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.