vorgehend
Landgericht Leipzig, 6 O 910/05, 12.04.2006
Oberlandesgericht Dresden, 10 W 600/06, 26.07.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 61/06
vom
23. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Über die Rechtsbeschwerde in einem Kostenfestsetzungsverfahren kann nicht
mehr in der Sache entschieden werden, wenn die Kostengrundentscheidung in
der höheren Instanz aufgehoben oder mit Wirkung für eine am Kostenfestsetzungsverfahren
beteiligte Partei abgeändert worden ist. Die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Beschwerdeverfahrens haben in einem
solchen Fall die Antragsteller des Kostenfestsetzungsverfahrens zu tragen.
BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - VI ZB 61/06 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2007 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr

beschlossen:
Der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Juli 2006 und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Leipzig vom 12. April 2006 werden aufgehoben. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens der sofortigen Beschwerde haben die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu tragen. Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 63.160,61 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin hat die Beklagten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Höhe von 140.515.340,00 € in Anspruch genommen. Die Beklagten zu 1 und 2 wurden im Rechtsstreit von denselben Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Mit Beschluss vom 6. März 2006 hat die Rechtspflegerin die aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landge- richts von der Klägerin an die Beklagten zu 1 und 2 zu erstattenden Kosten zunächst auf 297.202,21 € festgesetzt. Dabei hat sie einen bei 30 Millionen Euro gekappten Gegenstandswert zugrunde gelegt und eine 1,6-fache Verfahrensgebühr angesetzt. Die Beklagten zu 1 und 2 haben eine Nachfestsetzung in Höhe weiterer 167.040,00 € beantragt, nämlich die Differenz zu einer 1,6fachen Verfahrensgebühr zuzüglich Mehrwertsteuer nach einem Gegenstandswert von 60 Millionen Euro. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. April 2006 hat die Rechtspflegerin zugunsten der Beklagten zu 1 und 2 Kosten unter Ansatz einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr nach einem Gegenstandswert von 60 Millionen € Kosten in Höhe weiterer 103.879,39 € zur Erstattung festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1 und 2 hatte Erfolg. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Beschwerdegericht zugunsten der Beklagten antragsgemäß weitere 167.040,00 € zur Erstattung festgesetzt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 12. April 2006.
2
Die Klägerin hat gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage Berufung eingelegt. Im Berufungsrechtszug haben die Parteien einen am 23. Oktober 2006 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich geschlossen, der folgende Kostenregelung enthält: Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben; Kostenfestsetzungsanträge werden nicht gestellt; dies gilt auch für bereits durchgeführte Kostenfestsetzungsverfahren , mit Ausnahme der Kostenerstattungsansprüche der ursprünglichen Beklagten zu 2 bis 4 in erster Instanz.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig gewesen (§§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 575, 576 ZPO). Über die Rechtsbeschwerde kann jedoch nicht mehr in der Sache entschieden werden, weil sich das gesamte Kostenfestsetzungsverfahren mit dem am 23. Oktober 2006 festgestellten Vergleich, in dem die Parteien eine gegenseitige Kostenaufhebung und den Verzicht auf Kostenfestsetzung vereinbart haben, überholt ist. Dies gilt nicht nur, wenn eine Kostengrundentscheidung in der höheren Instanz aufgehoben wird, sondern kommt auch bei ihrer Abänderung in Betracht (vgl. OLG München, JurBüro 1970, 268; OLG Hamm, JurBüro 1976, 1692; 1977, 1141; OLG Düsseldorf, JurBüro 1981, 1097; OLG Hamburg, JurBüro 1989, 502; LG Berlin, JurBüro 1978, 432).
4
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Dem steht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht entgegen, dass der Vergleich den Kostenerstattungsanspruch des ursprünglichen Beklagten zu 2 ausdrücklich ausklammert. Die aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts zugunsten der Beklagten zu 1 und 2 ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse haben nicht nur hinsichtlich der Beklagten zu 1, sondern auch hinsichtlich des Beklagten zu 2 keinen Bestand. Die Beschlüsse lassen nämlich nicht erkennen, in welcher Höhe die Klägerin ihm - allein - Kosten zu erstatten hat, denn festgesetzt worden sind die den Beklagten zu 1 und 2 gemeinsam entstandenen außergerichtlichen Kosten. Darin sind auch Kosten enthalten, deren Erstattung der Beklagte zu 2 alleine nicht verlangen kann, insbesondere der Mehrfachvertretungszuschlag gemäß Nr. 1008 VV RVG (0,3 Verfahrensgebühr), den die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 und 2 beanspruchen können, weil sie in derselben Angelegenheit zwei Auftraggeber vertreten haben. Diesen Teil der Kosten, der den Beklagten zu 1 und 2 als Streitgenossen gemeinsam ent- standen ist, kann der Beklagte zu 2 jedenfalls nicht in vollem Umfang als notwendige Kosten der Rechtsverteidigung gemäß § 91 Abs. 1 ZPO ersetzt verlangen , denn ein obsiegender Streitgenosse kann grundsätzlich nur die Erstattung des seiner eigenen Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils der Anwaltskosten beanspruchen (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 67/05 - VersR 2006, 808; BGH, Beschluss vom 5. Juli 2006 - VIII ZB 53/05 - WuM 2006, 529, jeweils m.w.N.). Die dem Beklagten zu 2 von der Klägerin zu erstattenden Kosten sind deshalb unter Berücksichtigung des festgestellten Vergleichs neu festzusetzen.
5
Aus Gründen der Rechtssicherheit werden der angefochtene Beschluss und der ihm zugrunde liegende Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben.
6
Bei dieser Sachlage haben die Beklagten zu 1 und 2 als Antragsteller des Kostenfestsetzungsverfahrens die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens und des Verfahrens der sofortigen Beschwerde zu tragen (vgl. KG, Rpfleger 1978, 384; OLG Hamm, JurBüro 1977, 1141; OLG Düsseldorf, aaO; Mümmler, JurBüro 1981, 1097 und 1989, 503). Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 12.04.2006 - 6 O 910/05 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 26.07.2006 - 10 W 600/06 -

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

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(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

Zivilprozessordnung - ZPO | § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich


(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 103 Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag


(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. (2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges an

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.

(2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 67/05
vom
24. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 16. August 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 746,75 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger hat die Beklagte zu 1 und den Beklagten zu 2 als Gesamtschuldner auf Zahlung von 2.104,95 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Beide waren durch denselben Prozessbevollmächtigten vertreten. Die Firma B. war dem Rechtsstreit als Streithelferin der Beklagten zu 1 beigetreten. Das Amtsgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 2 im Wesentlichen stattgegeben und die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen. Es hat folgende Kostenentscheidung getroffen: "Dem Beklagten zu 2 werden die Ge- richtskosten, seine außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers mit Ausnahme des Mehrvertretungszuschlages auferlegt. Diesen Mehrvertretungszuschlag sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und der Streithelferin hat der Kläger zu tragen."
2
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Mai 2005 hat das Amtsgericht antragsgemäß die der Beklagten zu 1 entstandenen und vom Kläger zu erstattenden anwaltlichen Gebühren einschließlich des Mehrvertretungszuschlags auf 746,75 € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landgericht mit Beschluss vom 16. August 2005 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, bei unterschiedlichem Prozessausgang für gemeinsam von demselben Rechtsanwalt vertretene Streitgenossen könne derjenige mit der günstigeren Erstattungsquote gegenüber dem Prozessgegner grundsätzlich den vollen Haftungsanteil ansetzen, den er dem gemeinsamen Anwalt schulde. Diese Auffassung entspreche der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (zuletzt: JurBüro 2005, 91 = OLG-Report 2005, 142), welches daran trotz der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festhalte.
3
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Ziel weiter, an den Kosten des gemeinsamen Anwalts der Beklagten allenfalls zur Hälfte beteiligt zu werden.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 575, 576 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
5
Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, können als notwendige Kosten , die einer Partei entstanden sind und auf deren Erstattung sie nach § 91 Abs. 1 ZPO Anspruch hat, bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich für den obsiegenden Streitgenossen nur der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskosten festgesetzt werden (Beschluss vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02 - VersR 2004, 489). Dieser Auffassung hat sich der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung angeschlossen (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2003 - I ZB 13/03 - NJW-RR 2003, 1507). Sie entspricht auch der in der Kommentarliteratur überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. nur Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 Rn. 13 "Streitgenossen" Nr. 3; Musielak /Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 91 Rn. 69). Die vom Beschwerdegericht zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (aaO) hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs inzwischen aufgehoben (Beschluss vom 5. Juli 2005 - VIII ZB 114/03 - FamRZ 2005, 1740) und in seiner Entscheidung deutlich gemacht , dass er an seiner Auffassung festhalte. Der VI. Zivilsenat schließt sich dieser Rechtsprechung an und nimmt zur Begründung auf die oben zitierten Entscheidungen Bezug.
6
Hiernach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts in dem Kostenfestsetzungsbeschluss auch der von der Beklagten zu 1 geltend gemachte Mehrvertretungszuschlag gegen den Kläger festgesetzt worden ist. Dies entspricht der Kostengrundentscheidung des zugrunde liegenden Urteils. Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde ist damit ersichtlich der auf Seiten der Beklagten angefallene Mehrvertretungszuschlag gemeint und nicht etwa ein - nicht entstandener - Mehrvertretungszuschlag auf Seiten des Klägers.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

Vorinstanzen:
AG Lippstadt, Entscheidung vom 02.05.2005 - 15 C 412/04 -
LG Paderborn, Entscheidung vom 16.08.2005 - 1 T 52/05 -