vorgehend
Landgericht Darmstadt, 1 O 281/08, 27.10.2008
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 12 W 134/08, 12.01.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 31/09
vom
16. Februar 2012
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter
Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 16. Februar 2012

beschlossen:
Der Beschluss des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2009 und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Darmstadt vom 27. Oktober 2008 werden aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens der sofortigen Beschwerde hat der Beklagte zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 217,08 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Kostengrundentscheidung des vorläufig vollstreckbaren Landgerichtsurteils vom 23. September 2008, auf welcher die teilweise angefochtene Kostenfestsetzung vom 27. Oktober 2008 beruht, ist durch den mit Beschluss vom 10. März 2010 gerichtlich bestätigten Anwaltsvergleich zweiter Instanz überholt. Die ergangene Kostenfestsetzung kann deshalb keinen Bestand haben (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - VI ZB 61/06, NJW-RR 2007, 784 Rn. 3). In dieser Lage sind bei anhängiger Rechtsbeschwerde die ergangenen Entscheidungen zur Klarstellung aufzuheben (BGH, aaO Rn. 5). Die Kosten des Beschwerderechtszuges fallen dem Beklagten als dem Antragsteller des Festsetzungsverfahrens zur Last (BGH, aaO Rn. 6).
2
Der Senat weist darauf hin, dass die derzeit umstrittene Frage der Umsatzsteuererstattung für den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten bei erneuter Festsetzung nach Maßgabe der abgeänderten Grundentscheidung voraussichtlich nach § 567 Abs. 2 ZPO nicht mehr beschwerdefähig sein wird.
Kayser Raebel Lohmann
Pape Möhring

Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 27.10.2008 - 1 O 281/08 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 12.01.2009 - 12 W 134/08 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2007 - VI ZB 61/06

bei uns veröffentlicht am 23.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 61/06 vom 23. Januar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 91, 103, 104, 567, 574 Über die Rechtsbeschwerde in einem Kostenfestsetzungsverfahren kann nicht mehr in

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3
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig gewesen (§§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 575, 576 ZPO). Über die Rechtsbeschwerde kann jedoch nicht mehr in der Sache entschieden werden, weil sich das gesamte Kostenfestsetzungsverfahren mit dem am 23. Oktober 2006 festgestellten Vergleich, in dem die Parteien eine gegenseitige Kostenaufhebung und den Verzicht auf Kostenfestsetzung vereinbart haben, überholt ist. Dies gilt nicht nur, wenn eine Kostengrundentscheidung in der höheren Instanz aufgehoben wird, sondern kommt auch bei ihrer Abänderung in Betracht (vgl. OLG München, JurBüro 1970, 268; OLG Hamm, JurBüro 1976, 1692; 1977, 1141; OLG Düsseldorf, JurBüro 1981, 1097; OLG Hamburg, JurBüro 1989, 502; LG Berlin, JurBüro 1978, 432).

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.