Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2006 - VI ZB 67/05

bei uns veröffentlicht am24.01.2006
vorgehend
Amtsgericht Lippstadt, 15 C 412/04, 02.05.2005
Landgericht Paderborn, 1 T 52/05, 16.08.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 67/05
vom
24. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 16. August 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 746,75 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger hat die Beklagte zu 1 und den Beklagten zu 2 als Gesamtschuldner auf Zahlung von 2.104,95 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Beide waren durch denselben Prozessbevollmächtigten vertreten. Die Firma B. war dem Rechtsstreit als Streithelferin der Beklagten zu 1 beigetreten. Das Amtsgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 2 im Wesentlichen stattgegeben und die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen. Es hat folgende Kostenentscheidung getroffen: "Dem Beklagten zu 2 werden die Ge- richtskosten, seine außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers mit Ausnahme des Mehrvertretungszuschlages auferlegt. Diesen Mehrvertretungszuschlag sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und der Streithelferin hat der Kläger zu tragen."
2
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Mai 2005 hat das Amtsgericht antragsgemäß die der Beklagten zu 1 entstandenen und vom Kläger zu erstattenden anwaltlichen Gebühren einschließlich des Mehrvertretungszuschlags auf 746,75 € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landgericht mit Beschluss vom 16. August 2005 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, bei unterschiedlichem Prozessausgang für gemeinsam von demselben Rechtsanwalt vertretene Streitgenossen könne derjenige mit der günstigeren Erstattungsquote gegenüber dem Prozessgegner grundsätzlich den vollen Haftungsanteil ansetzen, den er dem gemeinsamen Anwalt schulde. Diese Auffassung entspreche der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (zuletzt: JurBüro 2005, 91 = OLG-Report 2005, 142), welches daran trotz der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festhalte.
3
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Ziel weiter, an den Kosten des gemeinsamen Anwalts der Beklagten allenfalls zur Hälfte beteiligt zu werden.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 575, 576 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
5
Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, können als notwendige Kosten , die einer Partei entstanden sind und auf deren Erstattung sie nach § 91 Abs. 1 ZPO Anspruch hat, bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich für den obsiegenden Streitgenossen nur der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskosten festgesetzt werden (Beschluss vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02 - VersR 2004, 489). Dieser Auffassung hat sich der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung angeschlossen (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2003 - I ZB 13/03 - NJW-RR 2003, 1507). Sie entspricht auch der in der Kommentarliteratur überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. nur Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 Rn. 13 "Streitgenossen" Nr. 3; Musielak /Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 91 Rn. 69). Die vom Beschwerdegericht zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (aaO) hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs inzwischen aufgehoben (Beschluss vom 5. Juli 2005 - VIII ZB 114/03 - FamRZ 2005, 1740) und in seiner Entscheidung deutlich gemacht , dass er an seiner Auffassung festhalte. Der VI. Zivilsenat schließt sich dieser Rechtsprechung an und nimmt zur Begründung auf die oben zitierten Entscheidungen Bezug.
6
Hiernach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts in dem Kostenfestsetzungsbeschluss auch der von der Beklagten zu 1 geltend gemachte Mehrvertretungszuschlag gegen den Kläger festgesetzt worden ist. Dies entspricht der Kostengrundentscheidung des zugrunde liegenden Urteils. Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde ist damit ersichtlich der auf Seiten der Beklagten angefallene Mehrvertretungszuschlag gemeint und nicht etwa ein - nicht entstandener - Mehrvertretungszuschlag auf Seiten des Klägers.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

Vorinstanzen:
AG Lippstadt, Entscheidung vom 02.05.2005 - 15 C 412/04 -
LG Paderborn, Entscheidung vom 16.08.2005 - 1 T 52/05 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2003 - I ZB 13/03

bei uns veröffentlicht am 17.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 13/03 vom 17. Juli 2003 in der Rechtsbeschwerdesache Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. UngernSternberg , Prof.
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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2007 - VI ZB 61/06

bei uns veröffentlicht am 23.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 61/06 vom 23. Januar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 91, 103, 104, 567, 574 Über die Rechtsbeschwerde in einem Kostenfestsetzungsverfahren kann nicht mehr in

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 13/03
vom
17. Juli 2003
in der Rechtsbeschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. UngernSternberg
, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 8. Zivilsenat, vom 16. Januar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.012,87 festgesetzt.

Gründe:


I. Die Klägerin hatte gegen die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner Zahlungs- und Feststellungsklage erhoben; die Beklagten waren durch denselben Prozeßbevollmächtigten vertreten.
Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 antragsgemäß verurteilt und wei- ter u.a. ausgesprochen, daß sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trage. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 hat es abgewiesen und weiter ausgesprochen, daß deren außergerichtlichen Kosten die Klägerin trage.
Im Kostenfestsetzungsbeschluß hat das Landgericht die von der Klägerin der Beklagten zu 2 zu erstattenden Kosten auf 3.962 DM festgesetzt. Dabei hat es die außergerichtlichen Kosten in der Höhe zugrunde gelegt, die bei der Beklagten zu 2 angefallen wären, wenn sie einen eigenen Prozeßbevollmächtigten beauftragt hätte.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihre Auffassung weiter, an außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 sei nur der Betrag anzusetzen, den diese tatsächlich und notwendigerweise aufgebracht habe. Die Beklagte zu 2 beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Bei der gegebenen Sachlage könne der obsiegende Streitgenosse gegenüber der Klägerin in vollem Umfang diejenigen Kosten geltend machen, die er seinen Prozeßbevollmächtigten zu zahlen hätte, wenn diese allein für ihn tätig geworden wären. Das beruhe auf der Erwägung, daß die von den Streitgenossen durch die Bestellung gemeinsamer Prozeßbevollmächtigter erzielte Kostenersparnis billigerweise ihnen und nicht dem Prozeßgegner zugute kommen müsse. Für die Klägerin bedeute dies keine unangemessene Härte, denn sie habe im Ergebnis keine höheren Kosten zu erstatten, als wenn die Beklagten - was sie nicht hätte verhindern können -
jeweils eigene Prozeßbevollmächtigte beauftragt hätten. Eine Bereicherung der Beklagten zu 2 werde nicht bewirkt, wohl aber eine Entlastung der Beklagten zu 1. Das erscheine gerechtfertigt und auch prozeßökonomisch; es erspare, im Kostenfestsetzungsverfahren noch nach der tatsächlichen Kostentragung zu forschen und den Gründen dafür nachzugehen.
III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Als notwendige Kosten, die einer Partei erwachsen sind und auf deren Erstattung sie nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO Anspruch hat, können bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten grundsätzlich nur die tatsächlich angefallenen, der wertmäßigen Beteiligung entsprechenden Kosten des gemeinsamen Anwalts festgesetzt werden.
1. Die im Streitfall zu entscheidende Rechtsfrage ist umstritten. Das Beschwerdegericht hat seine, von ihm in ständiger Rechtsprechung vertretene Meinung (vgl. OLG Hamburg JurBüro 1991, 108) auch auf eine zeitlich weit zurückliegende Entscheidung des beschließenden Senats (BGH, Beschl. v. 12.2.1954 - I ZR 106/51, JurBüro 1969, 941 m. abl. Anm. von Schneider; vgl. auch OLG Bamberg JurBüro 1988, 1182 und 1689; OLG Oldenburg JurBüro 1988, 484) gestützt. An dieser Auffassung hält der Senat, wie er bereits auf eine Anfrage des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs erklärt hat, nicht mehr fest (Beschl. v. 30.4.2003 - VIII ZB 100/02).
2. Ausgehend von der Kostengrundentscheidung, die bei in unterschiedlichem Umfang obsiegenden und unterliegenden Streitgenossen nach ständiger Praxis von der Baumbachschen Formel bestimmt wird, darf ein Unterlaufen dieser Grundentscheidung dadurch, daß der obsiegende Streitgenosse die vollen Kosten bei seinem Gegner liquidiert, nicht Platz greifen. Die Bestimmung des
§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO geht von der Notwendigkeit der erstattungsfähigen Kosten aus, so daß es darauf ankommt, ob der Streitgenosse auf Dauer in seinem Vermögen belastet wird. Dieses Verständnis der Vorschrift vermeidet auch das unbillige Ergebnis, daß ein Streitgenosse entgegen der Kostengrundentscheidung die vollen Anwaltskosten der Streitgenossen tragen muß. Der Senat tritt demnach der in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und dem Schrifttum weit überwiegend vertretenen Auffassung bei, daß für den obsiegenden Streitgenossen nur die ihm tatsächlich erwachsenen Anwaltskosten erstattungsfähig sind.
Im übrigen ist das Kostenrecht von dem Grundsatz beherrscht, daß keinesfalls höhere Kosten festgesetzt werden dürfen, als dem Berechtigten tatsächlich entstanden sind (BVerfGE 62, 189, 192 f.). Diesem Grundsatz würde es widersprechen, wenn die Beklagte zu 2 den Ersatz von Kosten erhielte, die sie ihrem Prozeßbevollmächtigten gar nicht schuldet. Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte zu 2 einen vollen Ersatzanspruch hätte, wenn sie - was die Klägerin auch nicht hätte verhindern können - einen eigenen Prozeßbevollmächtigten bestellt hätte. Notwendige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO können nur aufgewendete Kosten, nicht aber Kosten sein, die eine Partei hätte aufwenden können (BGH, Beschl. v. 30.4.2003 - VIII ZB 100/02).
IV. Danach war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sa- che zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO).
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher