Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Aug. 2014 - VI ZB 17/13

bei uns veröffentlicht am19.08.2014
vorgehend
Amtsgericht Rotenburg (Wümme), 8 C 728/12, 13.03.2013
Landgericht Verden (Aller), 3 T 45/13, 02.05.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB17/13
vom
19. August 2014
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen,
den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 2. Mai 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Beschwerdewert: 531,18 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin hat den Beklagten auf Ersatz materiellen Schadens aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen. Die Klage ist dem Beklagten am 18. Januar 2013 zugestellt worden. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hat die Klagforderung am 30. Januar 2013 ausgeglichen. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2013 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen und beantragt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
2
Das Amtsgericht hat der Klägerin gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde durch Beschluss des Einzelrichters zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
4
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht deshalb unwirksam, weil sie durch den Einzelrichter erfolgt ist, obwohl er bei Annahme eines Zulassungsgrundes das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer hätte übertragen müssen. An eine dennoch erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 76/04, VersR 2006, 718; vom 13. Juli 2004 - VI ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1717; BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201; vom 8. Mai 2012 - VIII ZB 91/11, WuM 2012, 332 Rn. 3 mwN).
5
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrich- ter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm angenommenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Mit seiner Entscheidung hat er die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als dem gesetzlich zuständigen Richter entzogen. Diesen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters hat der Senat von Amts wegen zu beachten (Senat, Beschluss vom 13. Juli 2004 - VI ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1717 mwN; BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202 ff.).
6
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der Bundesgerichtshof über die Zulassungsfrage bereits entschieden hat. Danach scheidet eine entsprechende Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO aus, wenn das erledigende Ereignis nach Rechtshängigkeit eingetreten ist. Denn in diesem Fall kann die klagende Partei durch eine Erledigungserklärung eine für sie günstige Kostenentscheidung erwirken (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02, NJW 2004, 223, 224; so auch OLG Rostock, OLGR 2008, 263, 265; KG, MDR 2009, 765; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 269 Rn. 52; Gottwald in Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 129 Rn. 38; Knöringer, JuS 2010, 569, 575; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 269 Rn. 101; Musielak/Foerste, ZPO, 11. Aufl., § 269 Rn. 13b; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 269 Rn. 38; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., § 269 Rn. 17 aE; aA: Bonifacio, MDR 2002, 499 f.; Schneider, JurBüro 2002, 509, 510; unklar: Lindacher, JR 2005, 92 f.). Dass eine ausdrückliche Klagerücknahme nicht als Erledigungserklärung ausgelegt oder in eine solche umgedeutet werden kann, ist ebenfalls höchstrichterlich geklärt (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZB 71/04, NJW 2007, 1460 Rn. 10 f.).
7
Hinsichtlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch. Galke Wellner Diederichsen Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
AG Rotenburg/Wümme, Entscheidung vom 13.03.2013 - 8 C 728/12 -
LG Verden, Entscheidung vom 02.05.2013 - 3 T 45/13 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 568 Originärer Einzelrichter


Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur

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(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 76/04
vom
13. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Pauge,
Stöhr und Zoll

beschlossen:
Der Antragstellerin wird hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Würzburg vom 29. Oktober 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe:

I.

1
Die Antragstellerin nimmt wegen der ihr bei einem Reitunfall entstandenen Schäden die Antragsgegnerin als Tierhalterin auf Schadensersatz in Anspruch. Die Antragstellerin hat beantragt, ihr für die beabsichtigte Klage Pro- zesskostenhilfe zu bewilligen. Das Amtsgericht hat die Bewilligung verweigert, weil eine Haftung der Antragsgegnerin entsprechend § 834 BGB unter dem Gesichtspunkt des Anscheinsbeweises wegen überwiegenden Verschuldens der Antragstellerin ausscheide. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Beschwerdegericht durch den Einzelrichter zurückgewiesen mit der Begründung, wer freiwillig ein Pferd reite und dabei zu Schaden komme, könne keinen Ersatz nach § 833 BGB verlangen. Der Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde wegen Grundsätzlichkeit zugelassen.

II.

2
1. Der Antragstellerin ist antragsgemäß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist zu bewilligen, nachdem der Senat ihr antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt hat und der Wiedereinsetzungsantrag nebst der Rechtsbeschwerde und ihrer Begründung fristgerecht eingereicht worden sind (§§ 233, 234 ZPO).
3
2. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
4
a) Die angefochtene Einzelrichterentscheidung ist unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen. Hat der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über eine Beschwerde entschieden und die Rechtsbeschwerde zugelassen, so ist die Zulassung zwar wirksam. Jedoch unterliegt die Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Gerichts zwingend der Aufhebung von Amts wegen. In solchen Fällen darf der Einzelrichter die Entscheidung über die Zulassung nicht selbst treffen; vielmehr muss er das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 154, 200, 202 f.; Senatsbeschluss vom 23. November 2003 - VI ZB 42/04 - WuM 2005, 137, 138; BGH, Beschlüsse vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02 - MDR 2003, 949; vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 - NJW 2003, 3712).
5
b) Für das weitere Verfahren sei ergänzend Folgendes angemerkt: Die Rechtsbeschwerde hätte nicht zugelassen werden dürfen. Die Zulassungsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO können bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur vorliegen, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht. Hängt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, wie im vorliegenden Fall, allein von der Frage ab, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kommt eine Rechtsbeschwerde dagegen nicht in Betracht. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung kann zwar Fragen aufwerfen, die einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen oder Veranlassung für eine Vertiefung der höchstrichterlichen Rechtsprechung geben. Das Prozesskostenhilfeverfahren hat aber nicht den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden.
6
Deshalb ist die Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Rechtsverfolgung zu bejahen und - sofern die persönlichen Voraussetzungen gegeben sind - Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn ein Rechtsmittel zugelassen werden müsste , weil die durch die Rechtsverfolgung aufgeworfenen Rechtsfragen einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Ein Beschwerdegericht, das wegen der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO für gegeben hält, muss deshalb Prozesskostenhilfe bewilligen; es darf die Prozesskostenhilfe nicht ablehnen, gleichzeitig aber die Rechtsbeschwerde wegen eben jener Fragen zulassen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - IV ZB 40/02 - NJW 2003, 1126 f.).
7
Dass das Rechtsbeschwerdegericht gleichwohl an die Zulassung gebunden ist (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO), wirkt sich hier nicht aus, weil der angefochtene Beschluss schon aus den Gründen oben zu a) aufzuheben ist.
Müller Diederichsen Pauge
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 13.09.2004 - 16 C 2132/04 -
LG Würzburg, Entscheidung vom 29.10.2004 - 3 T 2282/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 63/03
vom
13. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der 8. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Traunstein vom 11. Juli 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.500 €.

Gründe:

I.

Der Kläger hatte Klage mit dem Antrag erhoben, den Beklagten zu verurteilen , es künftig zu unterlassen zu behaupten, daß es sich bei dem Kläger um einen psychisch schwer angeschlagenen Menschen handeln würde, der ein
psychisch totales Wrack sei und deshalb nicht auf die Kinder des Beklagten losgelassen werden dürfe. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Beklagte habe im Rahmen eines Sorgerechtsstreits mit seiner Ehefrau bei einem Gespräch mit einer Mitarbeiterin des Jugendamtes die im Klageantrag genannte Äußerung gemacht. Beide Parteien haben den Rechtsstreit in erster Instanz für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat daraufhin dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO auferlegt. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht (Einzelrichter) durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Bei Äußerungen , die der Rechtsverfolgung oder Verteidigung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren dienten, fehle es in der Regel an dem für eine Unterlassungsklage erforderlichen Ehrschutzbedürfnis. Hier habe der Beklagte die Äußerung bei einem Gespräch im Jugendamt gemacht, das im Rahmen eines zwischen ihm und seiner Ehefrau anhängigen familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahrens wegen der gemeinsamen minderjährigen Kinder geführt worden sei. Der Ausschluß von Ehrschutzklagen für Äußerungen i n einem Rechtsverfahren sei auch dann geboten, wenn die Äußerung ein e an dem Verfahren nicht beteiligte Person betreffe, die sachlich zu dem Streitgegenstand in Beziehung stehe. Dies sei beim Kläger der Fall, weil er mit der Ehefrau des Beklagten zusammenlebe und somit ein Aufenthalt der minderjährigen Kinder bei ihrer Mutter zwangsläufig auch einen Aufenthalt beim Kläger darstelle. Zudem sei das Jugendamt nicht nur als nach § 49a Abs. 1 Nr. 9 FGG aus Gründen der Sachaufklärung anzuhörende Fachbehörde tätig geworden, sondern auch als beratende Stelle nach § 17 SGB VIII, so daß eine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bestanden habe.
Mit der vom Beschwerdegericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger das Ziel, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden und damit gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verstoßen hat (vgl. BGH, BGHZ 154, 200, 201; Beschlüsse vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02 - MDR 2003, 949 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 - NJW 2003, 3712). Es ist überdies anerkannt, daß die Rechtsbeschwerde auch im Rahmen von Kostenentscheidungen nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen gemäß § 91a ZPO statthaft ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 - NJW 2003, 3712; vom 20. Oktober 2003 - II ZB 27/02 - NJW 2004, 856 und vom 3. März 2004 - IV ZB 21/03 - WM 2004, 833 m.w.N.). 2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt aber der Aufhebung , weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm angenommenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Mit seiner Entscheidung hat er die Be-
urteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als dem gesetzlich zuständigen Richter entzogen. Diesen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters hat der Senat von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH, BGHZ 154, 201, 202 ff.; Beschlüsse vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02 - aaO; vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 - aaO).

III.

Nach der Zurückverweisung wird der Einzelrichter die Sache der Kammer zu übertragen haben, wenn er nach erneuter Prüfung der Rechtssache weiterhin grundsätzliche Bedeutung beimißt. Der Senat weist insoweit darauf hin, daß die für den angefochtenen Beschluß maßgeblichen Gesichtspunkte in der Rechtsprechung grundsätzlich geklärt sind. Danach können ehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidi gung in einem Gerichtsverfahren dienen, in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden. Die Parteien sollen nämlich in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof auch auf Äußerungen in behördlichen Verfahren angewan dt (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - VersR 1992, 443 = NJW 1992, 1314 und BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - I ZR 177/95 - VersR 1998, 515 = NJW 1998, 1399, jeweils m.w.N.). Diese Grundsätze greifen auch gegenüber Äußerungen in einem Prozeß ein, durch die Dritte, nicht am Verfahren Beteiligte betroffen werden (vgl. Senatsurteil vom 14. November 1972 - VI ZR 102/71 - MDR 1973, 304 m.w.N.; vgl. auch OLG Hamm NJW 1992, 1329 und OLG Düsseldorf
NJW 1987, 2522). Dies gilt auch für einen Zeugen, der in einem schwebenden Verfahren aussagt (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1965 - VI ZR 70/64 - NJW 1965, 1803 und vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85 - NJW 1986, 2502). Aus all diesen Entscheidungen ergibt sich, daß eine Ausnahme hiervon allenfalls bei besonderen Umständen in Betracht kommt. Solche lassen sich dem angefochtenen Beschluß nicht entnehmen, weil hier ein innerer Zusammenhang mit dem familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahren zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau besteht. Unter diesen Umständen ist weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gegeben noch für den Senat ersichtlich, warum eine weitere Leitentscheidung zur Fortbildung des Rechts aufgrund einer Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, die lediglich eine summarische Prüfung zur Grundlage hat, erfolgen soll. Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
3
1. Das Rechtsmittel ist statthaft. Die Entscheidung des Landgerichts, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist für den Senat bindend (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Darauf, ob das Beschwerdegericht die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zutreffend beurteilt hat, kommt es hierbei nicht an (Senatsbeschluss vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 8). Auch der Umstand, dass die Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter unter Missachtung des Verfahrens nach § 568 Satz 2 ZPO (Übertragung auf die mit drei Mitgliedern besetzte Kammer) erfolgt ist, ändert an der Wirksamkeit der Zulassung nichts (Senatsbeschluss vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, aaO).

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 63/03
vom
13. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der 8. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Traunstein vom 11. Juli 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.500 €.

Gründe:

I.

Der Kläger hatte Klage mit dem Antrag erhoben, den Beklagten zu verurteilen , es künftig zu unterlassen zu behaupten, daß es sich bei dem Kläger um einen psychisch schwer angeschlagenen Menschen handeln würde, der ein
psychisch totales Wrack sei und deshalb nicht auf die Kinder des Beklagten losgelassen werden dürfe. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Beklagte habe im Rahmen eines Sorgerechtsstreits mit seiner Ehefrau bei einem Gespräch mit einer Mitarbeiterin des Jugendamtes die im Klageantrag genannte Äußerung gemacht. Beide Parteien haben den Rechtsstreit in erster Instanz für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat daraufhin dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO auferlegt. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht (Einzelrichter) durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Bei Äußerungen , die der Rechtsverfolgung oder Verteidigung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren dienten, fehle es in der Regel an dem für eine Unterlassungsklage erforderlichen Ehrschutzbedürfnis. Hier habe der Beklagte die Äußerung bei einem Gespräch im Jugendamt gemacht, das im Rahmen eines zwischen ihm und seiner Ehefrau anhängigen familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahrens wegen der gemeinsamen minderjährigen Kinder geführt worden sei. Der Ausschluß von Ehrschutzklagen für Äußerungen i n einem Rechtsverfahren sei auch dann geboten, wenn die Äußerung ein e an dem Verfahren nicht beteiligte Person betreffe, die sachlich zu dem Streitgegenstand in Beziehung stehe. Dies sei beim Kläger der Fall, weil er mit der Ehefrau des Beklagten zusammenlebe und somit ein Aufenthalt der minderjährigen Kinder bei ihrer Mutter zwangsläufig auch einen Aufenthalt beim Kläger darstelle. Zudem sei das Jugendamt nicht nur als nach § 49a Abs. 1 Nr. 9 FGG aus Gründen der Sachaufklärung anzuhörende Fachbehörde tätig geworden, sondern auch als beratende Stelle nach § 17 SGB VIII, so daß eine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bestanden habe.
Mit der vom Beschwerdegericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger das Ziel, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden und damit gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verstoßen hat (vgl. BGH, BGHZ 154, 200, 201; Beschlüsse vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02 - MDR 2003, 949 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 - NJW 2003, 3712). Es ist überdies anerkannt, daß die Rechtsbeschwerde auch im Rahmen von Kostenentscheidungen nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen gemäß § 91a ZPO statthaft ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 - NJW 2003, 3712; vom 20. Oktober 2003 - II ZB 27/02 - NJW 2004, 856 und vom 3. März 2004 - IV ZB 21/03 - WM 2004, 833 m.w.N.). 2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt aber der Aufhebung , weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm angenommenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Mit seiner Entscheidung hat er die Be-
urteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als dem gesetzlich zuständigen Richter entzogen. Diesen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters hat der Senat von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH, BGHZ 154, 201, 202 ff.; Beschlüsse vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02 - aaO; vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 - aaO).

III.

Nach der Zurückverweisung wird der Einzelrichter die Sache der Kammer zu übertragen haben, wenn er nach erneuter Prüfung der Rechtssache weiterhin grundsätzliche Bedeutung beimißt. Der Senat weist insoweit darauf hin, daß die für den angefochtenen Beschluß maßgeblichen Gesichtspunkte in der Rechtsprechung grundsätzlich geklärt sind. Danach können ehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidi gung in einem Gerichtsverfahren dienen, in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden. Die Parteien sollen nämlich in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof auch auf Äußerungen in behördlichen Verfahren angewan dt (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - VersR 1992, 443 = NJW 1992, 1314 und BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - I ZR 177/95 - VersR 1998, 515 = NJW 1998, 1399, jeweils m.w.N.). Diese Grundsätze greifen auch gegenüber Äußerungen in einem Prozeß ein, durch die Dritte, nicht am Verfahren Beteiligte betroffen werden (vgl. Senatsurteil vom 14. November 1972 - VI ZR 102/71 - MDR 1973, 304 m.w.N.; vgl. auch OLG Hamm NJW 1992, 1329 und OLG Düsseldorf
NJW 1987, 2522). Dies gilt auch für einen Zeugen, der in einem schwebenden Verfahren aussagt (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1965 - VI ZR 70/64 - NJW 1965, 1803 und vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85 - NJW 1986, 2502). Aus all diesen Entscheidungen ergibt sich, daß eine Ausnahme hiervon allenfalls bei besonderen Umständen in Betracht kommt. Solche lassen sich dem angefochtenen Beschluß nicht entnehmen, weil hier ein innerer Zusammenhang mit dem familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahren zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau besteht. Unter diesen Umständen ist weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gegeben noch für den Senat ersichtlich, warum eine weitere Leitentscheidung zur Fortbildung des Rechts aufgrund einer Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, die lediglich eine summarische Prüfung zur Grundlage hat, erfolgen soll. Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 38/02
vom
27. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Kläger trägt auch dann die Kosten des Verfahrens, wenn der die Klage zurücknimmt
, weil sich der Rechtsstreit nach Rechtshängigkeit in der Hauptsache
erledigt hat.
BGH, Beschluß vom 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02 - OLG Düsseldorf
LG Kleve
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter
Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. November 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 934,00

Gründe:


I. Die Klägerin hat durch Mahnbescheide einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagten geltend gemacht. Nach Widerspruch und Anspruchsbegründung haben die Beklagten die Klageforderung beglichen. Daraufhin hat die Klägerin zunächst den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und dann die Klage zurückgenommen. Ihren Antrag, den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, hat das Landgericht zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Kostengrundentscheidung zu Lasten der Beklagten sind nicht erfüllt. Vielmehr ist die Klägerin nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
1. a) Nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO trifft im Falle einer Klagerücknahme den Kläger die Kostenlast. Diese Regel ist eine Ausprägung des allgemeinen, den §§ 91, 97 ZPO zugrundeliegenden Prinzips, daß die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Nimmt der Kläger die Klage zurück, begibt er sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen (BGH NJW-RR 1995, 495). Ob dieses Ergebnis mit dem materiellen Recht übereinstimmt, ist ohne Bedeutung. Letzteres betrifft allein den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch , nicht aber die davon zu unterscheidende prozessuale Kostenlast (BGHZ 45, 251, 256 f.; BGHZ 111, 168, 170 f.; Belz in MünchKommZPO, 2. Aufl. 2000, vor § 91 Rdn. 9; Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. 2002, vor § 91 Rdn. 10 f.).

b) Von diesem Grundsatz läßt das Gesetz zwar Ausnahmen zu, die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalles sind hier aber nicht erfüllt. Insbesondere ergibt sich eine Kostenlast der Beklagten nicht aus § 269 Abs. 3 S. 2, 2. Alt. ZPO.
Nach dieser Vorschrift hat der Kläger bei einer Klagerücknahme diejenigen Kosten nicht zu tragen, die dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Anlaß für diese Ausnahmeregelung war die Neufassung des § 93 d ZPO durch das Gesetz zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder (Kindesunterhaltsgesetz) vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666). Danach können die Kosten des Rechtsstreits abweichend von § 269 Abs. 3
ZPO der beklagten Partei auferlegt werden, wenn sie zu einem Unterhaltspro- zeß Anlaß gegeben hat, indem sie ihre Auskunftspflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Damit verbunden war eine Ergänzung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO dahingehend, daß von der Kostentragungspflicht des Klägers im Falle der Klagerücknahme die Kosten ausgenommen waren, die "dem Beklagten aufzuerlegen" waren. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum Kindesunterhaltsgesetz war damit allein der Fall des § 93 d ZPO gemeint (BT-Drucks. 13/7338, S. 33). Eine sachliche Änderung über diesen Bereich hinaus war nicht beabsichtigt.
Durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-Reformgesetz) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) hat sich an dieser Rechtslage nichts geändert. Vielmehr ist § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO nur redaktionell geändert worden. Von der Kostenlast des Klägers sind danach die Kosten ausgenommen, die dem Beklagten "aus einem anderen Grund" aufzuerlegen sind. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum ZPO-Reformgesetz sollte damit klargestellt werden, daß dem Kläger die Kosten nicht auferlegt werden können, wenn einer der schon bisher von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle vorliegt (BT-Drucks. 14/4722, S. 80).
Durch diese Gesetzesänderung ist dagegen nicht die Möglichkeit geschaffen worden, bei der Kostenentscheidung nach Klagerücknahme auch die materiell-rechtliche Kostenerstattungspflicht zu berücksichtigen (Hannich/ Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, Rdn. 9; a.A. Schneider, ZPO-Reform 2002, Rdn. 160). Die Kostenvorschriften der ZPO befassen sich nach wie vor nur mit dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch. Die Kostenpflicht muß sich aus der Prozeßsituation ergeben. Materiell-rechtliche Erwägungen dürfen dabei grundsätzlich keine Rolle spielen. Das Gericht soll nicht gezwungen sein, im
Rahmen der Kostenentscheidung - von den gesetzlich begründeten Ausnah- mefällen abgesehen - materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen zu prüfen.
Im vorliegenden Fall besteht für eine ausweitende Auslegung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO auch kein Anlaß. Die Klägerin hätte es bei ihrer Erledigungserklärung belassen können. Dann wäre die Erledigung, falls die Beklagten sich der Erklärung nicht noch angeschlossen hätten, durch Urteil festgestellt worden. Die Unannehmlichkeiten, die mit der Wahrnehmung des Verhandlungstermins verbunden sind, rechtfertigen nicht die Durchbrechung der kostenrechtlichen Grundsätze im Wege der Gesetzesauslegung. Hier Abhilfe zu schaffen, ist Sache des Gesetzgebers. Das ist auch bereits geplant. In dem Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung der Justiz ist vorgesehen, § 91 a Abs. 1 ZPO durch folgenden Satz zu ergänzen: "Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht …" (BR-Drucks. 378/03). Damit könnte auch ohne mündliche Verhandlung über die Kosten nach § 91 a ZPO entschieden werden, wenn der Beklagte - wie hier - zu der Erledigungserklärung des Klägers schweigt.
2. Schließlich scheidet auch eine analoge Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO aus (a.A. Bonifacio, MDR 2002, 499). Danach sind die Kosten wie bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung zu verteilen, wenn der Anlaß zur Klageerhebung vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurücknimmt. Nach bisheriger Rechtslage hatte der Kläger in diesen Fällen keine Möglichkeit, in dem laufenden Verfahren eine für ihn ungünstige Kostenentscheidung zu vermeiden. Deshalb hat das ZPOReformgesetz diesen Sonderfall abweichend von dem Grundsatz des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO geregelt. Die vorliegende Fallgestaltung ist damit nicht ver-
gleichbar. Denn hier kann die klagende Partei durch eine Erledigungserklärung eine für sie günstige Kostenentscheidung erwirken.
Röhricht Goette Kraemer
Graf Strohn
10
Voraussetzung der Auslegung ist eine Auslegungsbedürftigkeit der Erklärung. Hat diese nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt, ist für eine Auslegung kein Raum (BGHZ 25, 318, 319). Das ist hier der Fall. Der Wortlaut der Erklärung "… wird die Klage hiermit zurückgenommen …" ist eindeutig. Der Wille zur Klagerücknahme wird durch den gleichzeitig gestellten Antrag, dem Beklagten die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO aufzuerlegen, bekräftigt.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.