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Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 95/18
vom
11. März 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:110319BVZR95.18.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 8. Zivilsenat - vom 12. Februar 2018 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 8.000 €.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin ist die Tochter, der Beklagte ein Schwiegersohn der im Jahr 2013 verstorbenen Erblasserin. Mit notariellem Vertrag vom 26. Januar 2012 übertrug die Erblasserin zwei mit einem Wochenendhaus bebaute, im Außenbereich belegene Grundstücke auf den Beklagten. Gestützt auf die Behauptung , die Erblasserin sei im Zeitpunkt der Übertragung geschäftsunfähig gewesen , verlangt die Klägerin die Rückübertragung der Grundstücke an die Erbengemeinschaft. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. Gegen die damit ver- bundene Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Beklagten.

II.


2
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht über- steigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, hier also gemäß § 6 Satz 1 ZPO der Wert der Grundstücke, deren Herausgabe verlangt wird. Diesen Wert hat der Beklagte nicht - wie geboten (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZR 262/12, ZMR 2014, 300 Rn. 5 mwN) - dargelegt und gemäß § 294 ZPO glaubhaft gemacht.
3
1. In den Vorinstanzen ist der gemäß § 6 Satz 1 ZPO bestimmte Streitwert anhand der unwidersprochen gebliebenen Angaben der Klägerin mit 8.000 € bemessen worden. Erst nach Abschluss der zweiten Instanz hat der Beklagte ein Sachverständigengutachten eingereicht, wonach die Grundstücke 21.756 € wert sein sollen. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte auch dann gehalten ist, sich in den Instanzen gegen die Streitwertfestsetzung zu wenden (so allgemein BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, ZNER 2015, 441 Rn. 7; Beschluss vom 1. Juni 2016 - I ZR 112/15, juris Rn. 9), wenn es - wie hier - um den Wert eines Grundstücks geht und für die Parteien kein Anlass für eine eingehende Wertermittlung bestand. Jedenfalls fehlt es an einer Glaubhaftmachung des behaupteten Wertes. Die Behauptung, in der Nachbar- schaft sei ein vergleichbares Grundstück für 40.000 € verkauft worden, ist nicht belegt worden. Auch das eingereichte Sachverständigengutachten ist - wie die Erwiderung zu Recht rügt - nicht geeignet, einen 20.000 € übersteigenden Wert glaubhaft zu machen.
4
2. Im Einzelnen:
5
a) Den Bodenrichtwert hat die Klägerin in der Klageschrift mit 3 € pro qm angegeben. Danach errechnet sich bei 1.665 qm ein Bodenwert von 4.995 €. Demgegenüber setzt das Gutachten einen Bodenrichtwert von 5 € pro qm an, den es um 10 % auf 5,50 € pro qm erhöht. Belegt und begründet werden diese Werte, mittels derer ein Bodenwert von 9.158 € errechnet wird, in keiner Weise. Dazu hätte aber Anlass bestanden, nachdem in den Vorinstanzen unbeanstandet von einem deutlich niedrigen Wert ausgegangen worden war. Zudem hatten der Beklagte und die Erblasserin den Bodenwert in dem am 26. Januar 2012 geschlossenen Übertragungsvertrag noch mit 0,50 € pro qm angegeben. Mangels Glaubhaftmachung ist weiterhin der von der Klägerin angegebene Bo- denwert zugrunde zu legen mit der Folge, dass 20.000 € selbst unter Hinzurechnung des behaupteten Werts der baulichen Anlagen von 12.598,36 € nicht überschritten werden.
6
b) Darüber hinaus wird auch der Wert der baulichen Anlagen von 12.598,36 € durch das Gutachten nicht glaubhaft gemacht. Die Erwiderung be- mängelt zu Recht, dass eine aussagekräftige Beschreibung der baulichen Anlagen ebenso fehlt wie Belege zu den angesetzten Werten. Nicht glaubhaft gemacht ist insbesondere die Alterswertminderung für das 1969 errichtete und damit im Zeitpunkt der Begutachtung 49 Jahre alte Wochenendhaus. Warum sich die (bereits überschrittene) Gesamtnutzungsdauer von 40 Jahren um 20 Jahre verlängern soll, wird nicht deutlich; die „Modernisierungselemente“, auf die der Gutachter diese Behauptung stützt (S. 15 des Gutachtens), werden weder erläutert noch belegt. Selbst unter Zugrundelegung der gutachterlich angegebenen Restnutzungsdauer von 11 Jahren ist die nach der Methode Ross ermittelte Alterswertminderung von lediglich 62,5 % (S. 13 des Gutachtens) nicht nachvollziehbar. Denn gemäß § 23 Satz 2 ImmoWertV hat in der Regel eine lineare Alterswertminderung zu erfolgen, die zu einem niedrigeren Restwert führt; eine Begründung für die Verwendung der nicht mehr vorgesehenen Methode Ross (vgl. hierzu EZBK/Kleiber, BauGB [Oktober 2018], § 23 ImmoWertV Rn. 14) enthält das Gutachten nicht. Schließlich sprechen die beigefügten Lichtbilder, soweit sie die baulichen Anlagen überhaupt erkennen lassen , eher gegen die Richtigkeit der angesetzten Werte.

III.


7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert hat der Senat mangels anderer Anhaltspunkte anhand der Festsetzung der Vorinstanzen bemessen.
Stresemann Brückner Weinland
Kazele Hamdorf
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 27.09.2017 - 12 O 216/15 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 12.02.2018 - 8 U 175/17 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 294 Glaubhaftmachung


(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht


Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser

Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV | § 23 Alterswertminderung


Die Alterswertminderung ist unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Restnutzungsdauer (§ 6 Absatz 6 Satz 1) zur Gesamtnutzungsdauer der baulichen Anlagen zu ermitteln. Dabei ist in der Regel eine gleichmäßige Wertminderung zugrunde zu legen. Ges

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Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.

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1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend (BGH, Beschluss vom 30. November 2005 - IV ZR 214/04, NJW 2006, 1142). Das Interesse des Grundstückseigentümers an der Beseitigung einer Störung seines Grundstücks ist grundsätzlich nach dem Wertverlust zu bestimmen , den dieses durch die Störung erleidet (vgl. Senat, Urteil vom 23. Januar 1986 - V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737; Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZR 280/10, GE 2011, 1019). Entsprechend ist für das Interesse an der Unterlassung einer Störung von im Sondereigentum stehenden Räumen auf deren Wertverlust infolge der Beeinträchtigung abzustellen.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.

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Zudem kann - wie die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung mit Recht geltend macht - die Beklagte mit ihrem Begehren, den Wert der Beschwer abweichend von den Wertfestsetzungen der Tatsacheninstanzen auf einen Wert von über 20.000 € zu bemessen, auch deshalb nicht durchdringen, weil sie damit erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hervorgetreten ist, ohne zuvor gegen die bis dahin getroffenen Wertfestsetzungen Einwendungen erhoben zu haben. Denn auch einem Beklagten, der - wie hier - die Streitwertfestsetzungen in den Vorinstanzen weder beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass bereits in der Vorinstanz für die Festlegung des Streitwerts vorgebrachte Umstände nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es in aller Regel versagt, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erstmals erreichen- den Wert zu berufen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, juris Rn. 10; vom 24. Januar 2013 - I ZA 11/12, juris Rn. 2; vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 1; vom 27. November 1991 - IV ZR 205/91, juris Rn. 7).
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Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es daher regelmäßig versagt, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch auf einen höheren , die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erstmals erreichenden Wert zu berufen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 4; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 7; Beschluss vom 5. März 2015 - I ZR 161/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 11. November 2015 - I ZR 151/14, juris Rn. 8).

Die Alterswertminderung ist unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Restnutzungsdauer (§ 6 Absatz 6 Satz 1) zur Gesamtnutzungsdauer der baulichen Anlagen zu ermitteln. Dabei ist in der Regel eine gleichmäßige Wertminderung zugrunde zu legen. Gesamtnutzungsdauer ist die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung übliche wirtschaftliche Nutzungsdauer der baulichen Anlagen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)