Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2019 - V ZR 91/18

bei uns veröffentlicht am11.04.2019
vorgehend
Amtsgericht Hamburg, 22a C 361/16, 08.09.2017
Landgericht Hamburg, 318 S 99/17, 11.04.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 91/18
vom
11. April 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:110419BVZR91.18.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 11. April 2018 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.131,45 €.

Gründe:


I.


1
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Auf der Eigentümerversammlung vom 14. November 2016 wurde zu TOP 3 der Wirtschaftsplan 2017 und seine Fortgeltung bis zur erneuten Beschlussfassung beschlossen. Zu TOP 5.2 wurde der Beschlussvorschlag abgelehnt, die Erneuerung der Wohnungseingangstür des Klägers zu Kosten von 2.986,90 € und die Finanzierung der Maßnahme aus der Instandhaltungsrücklage zu beschließen. Zu TOP 5.5 wurde der Einbau von Rückstauklappen und zu TOP 5.6 die ersatz- lose Entfernung eines Fanggitters im Lichtschacht jeweils einstimmig beschlossen.
2
Das Amtsgericht hat die gegen diese Beschlüsse gerichtete Anfechtungsklage des Klägers abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision gegen das Urteil beschränkt auf die Anfechtung des zu TOP 3 gefassten Beschlusses über den Wirtschaftsplan 2017 zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde möchte der Kläger die Zulassung der Revision hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse zu TOP 5.5 und TOP 5.6 sowie hinsichtlich seines erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Leistungsantrages auf Instandsetzung seiner Wohnungseingangstür erreichen. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Beschwerde.

II.


3
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
4
1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, das gemäß § 3 ZPO unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, NJW-RR 2017, 584 Rn. 2; Beschluss vom 6. Dezember 2018 - V ZR 338/17, NJW-RR 2019, 207 Rn. 3). Dabei sind, wenn die Partei - wie hier - eine von dem Berufungsgericht beschränkt zugelassene Revision eingelegt und im Umfang der Nichtzulassung eine Beschwerde gegen diese Nichtzulassung der Re- vision erhoben hat, die Werte der zugelassenen Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde für die Bestimmung des Werts nach § 26 Nr. 8 EGZPO zusammenzurechnen (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - I ZR 196/05, NJWRR 2007, 417 Rn. 11).
5
2. Daran gemessen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.
6
a) Der Kläger führt zu seiner Beschwer aus, er sei Eigentümer von drei der 15 Wohnungen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Berufungsgericht habe das Gesamtvolumen des Wirtschaftsplans 2017 mit 71.269,31 € bewertet , somit sei seine Beschwer mit 14.253,86 € zu bewerten. Der Leistungsantrag sei mit den Kosten für die Instandsetzung seiner Wohnungseingangstür zu bewerten, die voraussichtlich 2.986,90 € betragen würden. Hinsichtlich der TOP 5.5 und TOP 5.6 sei er nach seinem „unbestrittenen Vortrag in seiner Kla- gebegründung“ mit weiteren 3.000 € bzw. 2.500 € beschwert.
7
b) Hiermit ist eine Beschwer von mehr als 20.000 € nicht dargelegt.
8
aa) Bei der Abweisung einer gegen den Wirtschaftsplan gerichteten Anfechtungsklage - sofern sich diese nicht auf konkrete Teile des Plans beschränkt - bemisst sich die Beschwer in aller Regel nach dem Anteil des Klägers , und zwar auch dann, wenn dieser formale Fehler der Abrechnung bemängelt ; dabei ergibt sich der Anteil des Klägers im Zweifel aus den in dem Einzelwirtschaftsplan ausgewiesenen jährlichen Hausgeldzahlungen (vgl. Senat , Beschluss vom 18. September 2014 - V ZR 290/13, NJW 2014, 3583 Rn. 10). Zu den auf ihn entfallenden jährlichen Hausgeldzahlungen teilt der Kläger nichts mit. Sein Anteil an dem Wirtschaftsplan lässt sich aus seinen Angaben auch nicht rechnerisch ermitteln, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Senat überhaupt gehalten wäre, hierzu eine eigene Berechnung anzustellen. Denn der Kläger legt nicht dar, dass sämtliche im Wirtschaftsplan angesetzten Kostenpositionen nach der Anzahl der Wohneinheiten umgelegt werden und nicht etwa - wie die Beschwerdeerwiderung geltend macht - größtenteils nach Miteigentumsanteilen. Damit fehlt es an der Darlegung, dass die Anzahl der im Sondereigentum des Klägers stehenden Wohnungen eine geeignete Berechnungsgrundlage für seinen Anteil an dem Wirtschaftsplan ist.
9
Dies gilt gleichermaßen für die weiteren Klaganträge. Soweit der Kläger Beschlüsse über baulichen Maßnahmen anficht, richtet sich seine Beschwer nach seinem Anteil an den für diese Maßnahmen anfallenden Kosten, der sich ohne geeignete Berechnungsgrundlage nicht ermitteln lässt. Nichts anderes gilt für den Leistungsantrag auf Instandsetzung der Wohnungseingangstür, weil für die Berechnung der Beschwer insoweit der Anteil des Klägers von den Gesamtkosten abzuziehen wäre.
10
bb) Die Beschwer wäre aber selbst dann nicht hinreichend dargelegt, wenn man zugunsten des Klägers annähme, dass sich sein Anteil für sämtliche der genannten Positionen nach Einheiten berechnet, so dass auf ihn jeweils ein Anteil von 1/5 entfiele. Da der Kläger nicht dargelegt hat, dass für den Einbau von Rückstauklappen und für die Erneuerung des Fanggitters mehr als die von dem Berufungsgericht hierfür angesetzten 1.000 € bzw. 276 € anfallen, wäre seine Beschwer insgesamt mit 16.909,06 € zu bewerten, nämlich mit 14.253,86 € für TOP 3 (1/5 von 71.269,31 €), 2.400 € für die Erneuerung der Tür des Klägers (4/5 von 3.000 €), 200 € für TOP 5.6 (1/5 von 1.000 €) und 55,20 € für TOP 5.6 (1/5 von 276 €). Selbst wenn man zudem noch ungeachtet der fehlenden Darlegung zur Höhe zugunsten des Klägers für TOP 5.5 Kosten von 3.000 € und für TOP 5.6 Kosten von 2.500 € zugrunde legte, ergäbe sich lediglich eine Summe von 17.753,86 €, so dass die nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwer auch bei für den Kläger günstigster Berechnung nicht erreicht wäre.

III.


11
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 GKG). Deren Wert ist in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach § 49a GKG zu ermitteln. Nach § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigela- denen an der Entscheidung festzusetzen, hier auf jeweils 50% von 2.986,90 € für den Antrag zu TOP 5.2 (= 1.493,45 €), von 1.000 € für den Antrag zu TOP 5.5 (= 500 €) und von 276 € für den Antrag zu TOP 5.6 (= 138 €). Das ergibt einen Betrag von 2.131,45 €. Die Grenzen des § 49a Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2 GKG sind gewahrt.
Stresemann Brückner Weinland
Kazele Hamdorf

Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 08.09.2017 - 22a C 361/16 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 11.04.2018 - 318 S 99/17 -

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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Tenor Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 22. Oktober 2013 aufgehoben.

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

2
a) Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Interesse ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1971 - VIII ZR 80/71, BGHZ 57, 301, 302 mwN). Nichts anderes gilt in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren. Das Änderungsinteresse des Rechtsmittelführers erhöht oder ermäßigt sich nicht dadurch, dass bei der Bemessung des Streitwerts auch eine Reihe von anderen Kriterien Berücksichtigung findet; infolgedessen entspricht der gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer (vgl. auch Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 211/11, ZWE 2012, 224 Rn. 4; Suilmann in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 49a GKG Rn. 24 ff.).
3
1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, das gemäß § 3 ZPO unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, NJW-RR 2017, 584 Rn. 2). Streiten die Parteien - wie hier - um das Bestehen eines Sondernutzungsrechts, ist zu unterscheiden: Die Beschwer des Beklagten , der sich gegen die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Sondernutzungsrechts eines anderen Wohnungseigentümers wendet, richtet sich nach der Wertminderung, die seine Wohneinheit erfährt, wenn es bei dem Urteil bliebe (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZR 135/17, WuM 2018, 181 Rn. 3). Demgegenüber bemisst sich die Beschwer des Klägers, dessen Klage auf Feststellung des Bestehens bzw. auf Einräumung eines Sondernutzungsrechts abgewiesen worden ist, nach der Wertsteigerung, die sein Wohnungseigentum bei Stattgabe der Klage erfährt (vgl. zu der Bemessung der Beschwer bei der Abweisung einer auf die Einräumung eines Notwegerechts gerichteten Klage Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, NZM 2015, 99 Rn. 6; Beschluss vom 12. Juli 2012 - V ZR 29/12, juris Rn. 3).
11
Hat eine Partei eine vom Berufungsgericht beschränkt zugelassene Revision eingelegt und - soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat - eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben, sind die Werte der zugelassenen Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde für die Bestimmung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zusammenzurechnen. Die Bestimmung des § 26 Nr. 8 EGZPO stellt nicht isoliert auf den Wert der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern auf den mit der Revision geltend zu machenden Wert der Beschwer ab. Im Falle der Zulassung der Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde liegt zusammen mit der vom Kläger bereits eingelegten Revision ein einheitliches Rechtsmittel vor, mit dem eine Abänderung des angefochtenen Urteils erstrebt wird.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 22. Oktober 2013 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.500 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtete Beschlussanfechtungsklage der Klägerin hat das Amtsgericht jedenfalls teilweise zurückgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin durch Urteil verworfen, weil die erforderliche Beschwer von 600 € nicht erreicht sei. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

2

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes statthaft, weil das Landgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat. § 62 Abs. 2 WEG ist nicht anwendbar. Denn die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hängt nicht davon ab, ob das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss oder – wie hier – durch Urteil verworfen hat (Senat, Beschluss vom 19. Juli 2012 – V ZR 255/11, NJW 2012, 3310 Rn. 6 ff.).

3

2. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

4

a) Die angefochtene Entscheidung enthält weder einen Tatbestand noch nimmt sie auf die angefochtene Entscheidung Bezug; auch die Anträge der Klägerin sind nicht wiedergegeben. Welche Beschlüsse aus welcher Eigentümerversammlung die Klägerin mit welchen Argumenten angegriffen hat, lässt sich dem Urteil nur bruchstückhaft entnehmen. Offenkundig ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Nichtzulassungsbeschwerde sei gemäß § 62 Abs. 2 WEG nicht statthaft.

5

b) Ausnahmsweise kann eine fehlende Sachverhaltsdarstellung auch in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde – wie im Rechtsbeschwerdeverfahren – ohne weiteres zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen, nämlich dann, wenn – wie hier – eine Berufung durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist.

6

aa) Das Berufungsgericht kann die Berufung entweder durch Urteil oder durch Beschluss als unzulässig verwerfen (§ 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO); in letzterem Fall steht dem Berufungskläger die Rechtsbeschwerde gemäß § 544 ZPO offen (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), während gegen ein Urteil die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO statthaft ist, sofern das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat.

7

(1) Ergeht die Entscheidung durch Beschluss und gibt dieser den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt nicht wieder, begründet dies einen Verfahrensmangel, den das Rechtsbeschwerdegericht auf die Rechtsbeschwerde hin von Amts wegen zu berücksichtigen hat und der ohne weiteres die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht. Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 18. April 2013 – V ZB 81/12, juris Rn. 3 und vom 15. Mai 2012 – V ZB 282/11, ZWE 2012, 336 Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2010 – II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5 und vom 20. Juni 2002 – IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648 f., jeweils mwN).

8

(2) Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gestaltet sich im Grundsatz anders. Weil § 544 ZPO nicht auf § 559 ZPO Bezug nimmt, ist das Beschwerdevorbringen auch in tatsächlicher Hinsicht Grundlage der Entscheidung über die Zulassung. Fehlt in einem angefochtenen Urteil die Darstellung des Sachverhalts, hat der Beschwerdeführer den Sachverhalt mitzuteilen und anhand dessen die Zulassungsgründe darzulegen; andernfalls ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen. Allein das Fehlen tatbestandlicher Darstellungen stellt keinen Grund für die Zulassung der Revision dar, obwohl dieser Fehler im Revisionsverfahren von Amts wegen die Aufhebung und Zurückverweisung zur Folge hat (Senat, Beschlüsse vom 26. Juni 2003 – V ZR 441/02, NJW 2003, 3208 und vom 12. Februar 2004 – V ZR 125/03, NJW-RR 2004, 712, 713). Darin liegt auch kein Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf Wahrung rechtlichen Gehörs, der zur Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht führen könnte (§ 544 Abs. 7 ZPO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG).

9

bb) Danach müsste der Berufungskläger, um die Zulassung der Revision in dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu erreichen, einen über die fehlenden tatbestandlichen Feststellungen hinausgehenden Zulassungsgrund gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO darlegen, was nicht erforderlich wäre, um der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss gleichen Inhalts zum Erfolg zu verhelfen. Der Rechtsschutz gegen eine die Berufung verwerfende Entscheidung darf aber nicht von der Verfahrensweise des Gerichts und der jeweiligen Entscheidungsform abhängen. Der Gesetzgeber hat die Herausnahme von die Berufung verwerfenden Urteilen aus dem Anwendungsbereich von § 26 Nr. 8 EGZPO (und § 26 Nr. 9 EGZPO aF) mit der Überlegung begründet, im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Relevanz des gleichmäßigen und willkürfreien Zugangs zur Rechtsmittelinstanz müsse ein weiter Rechtsschutz gegen Verwerfungsentscheidungen des Berufungsgerichts unabhängig davon gewährleistet sein, ob sie als Urteil oder als Beschluss ergingen (BT-Drucks. 15/1508, S. 22; vgl. auch Senat, Beschluss vom 19. Juli 2012 – V ZR 255/11, NJW 2012, 3310 Rn. 7 f.). Diese Erwägungen gelten gleichermaßen im Hinblick auf die Folgen, die sich an das Fehlen tatbestandlicher Feststellungen knüpfen. Daher muss das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde insoweit dem Rechtsbeschwerdeverfahren angeglichen werden; dieses Ergebnis ist zu erzielen, indem in dieser Fallkonstellation in entsprechender Anwendung von § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO verfahren wird.

III.

10

Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dies gibt dem Berufungsgericht auch die Gelegenheit, sich mit der Beschwer der Klägerin erneut zu befassen. Dabei wird es zu beachten haben, dass sich die Beschwer bei der Abweisung einer gegen den Wirtschaftsplan gerichteten Anfechtungsklage – sofern sich diese nicht auf konkrete Teile des Plans beschränkt – in aller Regel nach dem Anteil des Klägers bemisst, und zwar auch dann, wenn dieser formale Fehler der Abrechnung bemängelt (vgl. zur Jahresabrechnung Senat, Beschluss vom 15. Mai 2012 – V ZB 282/11, ZWE 2012, 336 f.). Der Anteil des Klägers ergibt sich im Zweifel aus den in dem Einzelwirtschaftsplan ausgewiesenen jährlichen Hausgeldzahlungen. Im Hinblick auf eine möglicherweise zu treffende Sachentscheidung weist der Senat auf sein Urteil vom 7. Juni 2013 hin (V ZR 211/12, NJW-RR 2013, 1234 ff.).

IV.

11

Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Den Gegenstandswert des Verfahrens hat der Senat gemäß § 3 ZPO geschätzt.

Stresemann                        Schmidt-Räntsch                            Roth

                     Brückner                                   Weinland

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.