Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Okt. 2006 - I ZR 196/05

bei uns veröffentlicht am04.10.2006
vorgehend
Landgericht Köln, 33 O 303/04, 01.02.2005
Oberlandesgericht Köln, 6 U 57/05, 14.10.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 196/05
vom
4. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
NuraufNeukäufe
EGZPO § 26 Nr. 8
Hat eine Partei eine vom Berufungsgericht beschränkt zugelassene Revision
eingelegt und - soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat -
eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben, sind die
Werte der zugelassenen Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde für die
Bestimmung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer
i.S. von § 26 Nr. 8 EGZPO zusammenzurechnen.
BGH, Beschl. v. 4. Oktober 2006 - I ZR 196/05 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof.
Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die (teilweise) Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwert: 13.000 €

Gründe:


1
I. Die Beklagte warb in der Ausgabe des K. Stadt-Anzeigers vom 11. August 2004 für eine Reihe von Möbeln mit Eröffnungsrabatten. Die entsprechenden Prozentzahlen waren mit einem Sternchenhinweis versehen, der im Werbetext wie folgt erläutert wurde: "Nur auf Neukäufe. Ausgenommen Werbe- und bereits reduzierte Ware …"
2
Zudem versprach die Beklagte eine Prämie in Gestalt eines Farbfernsehers ab einem Einkaufswert von 990 € oder 99 Punkten. Bei dieser Werbung befand sich ebenfalls ein entsprechender Sternchenhinweis.
3
In einer weiteren Anzeige in der Ausgabe des K. Stadt-Anzeigers vom 4./5. September 2004 kündigte die Beklagte bei einem Auftragswert von 998 € eine Einkaufsprämie an und erläuterte den Auftragswert mit einem Sternchenhinweis , wie er vorstehend dargestellt ist.
4
Der Kläger hat die Beklagte mit den Klageanträgen zu 1 bis 3 auf Unterlassung in Anspruch genommen. Mit den Klageanträgen zu 4 und 5 hat er sich gegen die Ankündigung von Gewinnspielen in der Werbung der Beklagten gewandt.
5
Das Berufungsgericht hat die Beklagte auf die Klageanträge zu 1 bis 3 nur insoweit zur Unterlassung verurteilt, als der Sternchenhinweis die Angabe "ausgenommen Werbeware" enthielt; zudem hat es die graphische Anordnung und Gestaltung der Sternchenaufklärung der zweiten Werbung mit der Einkaufsprämie als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen. Dem Klageantrag zu 5 hat das Berufungsgericht stattgegeben. Die weitergehenden Klageanträge zu 1 bis 3 und den Klageantrag zu 4 hat das Berufungsgericht abgewiesen (OLG Köln MD 2006, 204 = OLG-Rep 2006, 1058).
6
Bei den Klageanträgen zu 1 bis 3 hat das Berufungsgericht nur den Sternchenhinweis "ausgenommen Werbeware" als Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG angesehen. Die weiteren Hinweise "ausgenommen bereits reduzierte Ware" und "nur auf Neukäufe" hat das Berufungsgericht nicht als unklar oder nicht eindeutig aufgefasst. Die letztgenannte Einschränkung versteht der Verkehr nach den Feststellungen des Berufungsge- richts als Hinweis darauf, dass die Preisreduzierung nur für neu vorgenommene Käufe gilt, und nicht als Hinweis, von der Preisreduzierung seien gebrauchte Waren oder Ausstellungsstücke ausgenommen.
7
Hinsichtlich des abgewiesenen Klageantrags zu 4 hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen, die der Kläger auch eingelegt hat.
8
Der Kläger wendet sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde dagegen, dass das Berufungsgericht die Revision hinsichtlich der Klageanträge zu 1 bis 3 nicht zugelassen hat, soweit es um die Auslegung des Begriffs "Neukäufe" geht.
9
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 €.
10
1. Die Bestimmung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer richtet sich nach dem Wert der nach dem beabsichtigten Rechtsmittelantrag insgesamt erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils. Außer Betracht zu bleiben haben allerdings die Teile des Streitstoffs, zu denen in der Nichtzulassungsbeschwerde ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (BGH, Beschl. v. 13.3.2006 - I ZR 105/05, NJW-RR 2006, 717 Tz 3 f.; Beschl. v. 11.5.2006 - VII ZR 131/05, NJW-RR 2006, 1097 Tz 8 f.).
11
Hat eine Partei eine vom Berufungsgericht beschränkt zugelassene Revision eingelegt und - soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat - eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben, sind die Werte der zugelassenen Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde für die Bestimmung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zusammenzurechnen. Die Bestimmung des § 26 Nr. 8 EGZPO stellt nicht isoliert auf den Wert der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern auf den mit der Revision geltend zu machenden Wert der Beschwer ab. Im Falle der Zulassung der Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde liegt zusammen mit der vom Kläger bereits eingelegten Revision ein einheitliches Rechtsmittel vor, mit dem eine Abänderung des angefochtenen Urteils erstrebt wird.
12
2. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer beträgt im Streitfall 26.000 €.
13
Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die Unterlassungsanträge auf insgesamt 65.000 € festgesetzt. Es ist ersichtlich für jeden der Unterlassungsanträge von einem Streitwert von 13.000 € ausgegangen. Dieser ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Entscheidung zugrunde zu legen. Soweit das Berufungsgericht die Unterlassungsanträge abgewiesen hat, entspricht dies dem Wert der Beschwer des Klägers. Auszugehen ist bei den Klageanträgen zu 1 bis 3 von einem Streitwert von 39.000 €. Da der Kläger aus dem Sternchenhinweis drei Einschränkungen als intransparent beanstandet hat, und zwar "nur auf Neukäufe", "ausgenommen Werbeware" und "ausgenommen reduzierte Ware", ist der Wert des beabsichtigten Revisionsangriffs, der der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegt und der sich ausschließlich auf die Einschränkung "nur auf Neukäufe" bezieht, auch nur mit 13.000 € zu veranschlagen. Zu diesem Wert von 13.000 € hinzuzurechnen ist der Wert der Beschwer des Klägers wegen des vom Berufungsgericht abgewiesenen Klageantrags zu 4. Gegen dessen Abweisung hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Der Wert der Beschwer des Klägers beträgt insoweit ebenfalls 13.000 €.
14
III. In der Sache hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt hinsichtlich des Teils des Streitstoffs, den die Nichtzulassungsbeschwerde aufgreift, nicht von der Klärung rechtsgrundsätzlicher Fragen zum Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG ab, sondern ausschließlich vom Verständnis des Verkehrs von dem Begriff "nur auf Neukäufe" und damit von der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, der die Nichtzulassungsbeschwerde entgegentritt.
15
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ullmann Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 01.02.2005 - 33 O 303/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 14.10.2005 - 6 U 57/05 -

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Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

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Referenzen

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
I ZR 105/05 Verkündet am:
21. Februar 2008
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Februar 2008 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant,
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über einen Betrag von 7.765,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2003 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt und dabei ein Mitverschulden verneint hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision einschließlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Transportversicherer mehrerer Unternehmen (im Weiteren: Versender). Er nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versender wegen Verlusts von Transportgut in elf Fällen auf Schadensersatz in Anspruch. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur die Schadensfälle 2, 5, 7 und 8.
2
Schadensfall 2: Am 25. September 2000 übergab die Versenderin H. der Beklagten zwei Pakete zur Beförderung nach Detmold. Ein Paket ging auf dem Transport verloren. Die Beklagte hat 511,29 € gezahlt. Der Kläger verlangt noch 3.867,76 € Schadensersatz.
3
Schadensfall 5: Am 23. April 1999 übergab die Versenderin I. der Beklagten ein Paket zur Beförderung nach Utrecht, Niederlande. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die Beklagte hat 511,29 € gezahlt. Der Kläger verlangt noch 5.194,71 € Schadensersatz.
4
Schadensfall 7: Am 24. Juli 2000 übergab die Versenderin B. der Beklagten vier Pakete zur Beförderung nach Waiblingen. Ein Paket ging auf dem Transport verloren. Die Beklagte hat 511,29 € gezahlt. Der Kläger verlangt noch 7.145,59 € Schadensersatz.
5
Schadensfall 8: Am 16. Juli 1999 übergab die Versenderin S. der Beklagten ein Paket zur Beförderung in die USA. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die Beklagte hat 562,42 € gezahlt. Der Kläger verlangt noch 2.102,57 € Schadensersatz.
6
Den Transportaufträgen lagen die Beförderungsbedingungen der Beklagten (Stand Februar 1998) zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen enthielten: "… 10. Haftung In den Fällen, in denen die im WA oder im CMR-Abkommen festgelegten Haftungsbestimmungen Anwendung finden (…), wird die Haftung von U. durch diese Bestimmungen geregelt und entsprechend diesen Bestimmungen begrenzt. In den Fällen, in denen das WA oder das CMR-Abkommen nicht gelten, wird die Haftung von U. durch die vorliegenden Beförderungsbedingungen geregelt. U. haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden bis zu einer Höhe von …. DM 1.000 pro Sendung in der Bundesrepublik Deutschland oder bis zu dem nach § 54 ADSp … ermittelten Erstattungsbetrag, je nachdem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen höheren Wert angegeben. Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Deklaration des Wertes der Sendung. … Diese Wertangabe gilt als Haftungsgrenze. Der Versender erklärt durch die Unterlassung der Wertangabe, dass sein Interesse an den Gütern die oben genannte Grundhaftung nicht übersteigt. … Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. …".
7
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte hafte für den Verlust des Transportguts in voller Höhe, da sie mangelhaft organisiert sei. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beklagte den Verbleib der abhandengekommenen Pakete nicht aufklären könne.
8
Der Kläger hat hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch anhängigen Schadensfälle beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.310,63 € nebst Zinsen zu zahlen.
9
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, der Kläger müsse sich ein die Haftung ausschließendes Mitverschulden der Versender anrechnen lassen, weil diese eine Wertdeklaration unterlassen hätten. Im Falle der Wertdeklaration behandele sie die Pakete sorgfältiger, sofern deren Wert 2.500 € übersteige.
10
Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Schadensfälle 1, 5 und 11 für unbegründet erachtet. In den übrigen Schadensfällen hat es die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlussberufung des Klägers hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers auch in den Schadensfällen 1 und 5 für begründet erachtet und die Beklagte insgesamt zur Zahlung von 26.076,06 € nebst Zinsen verurteilt.
11
Der Senat hat die Revision der Beklagten beschränkt auf die Schadensfälle 2, 5, 7 und 8 und insoweit beschränkt auf das Mitverschulden zugelassen. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte mit ihrer Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger war in der mündlichen Verhandlung des Senats trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten. Die Beklagte beantragt, über die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Entscheidungsgründe:


12
I. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der Beklagten für den Verlust der Pakete nach § 425 Abs. 1, § 435 HGB (Fälle 2 und 7) und nach Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR (Fälle 5 und 8) angenommen. Zur Begründung hat es - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt:
13
Ein Mitverschulden der Versender gemäß § 254 Abs. 1 BGB am Verlust der Pakete, das sich der Kläger zurechnen lassen müsse, komme nicht in Betracht. Eine Mithaftung wegen unterlassener Wertdeklaration scheide aus, da die Versender keine Kenntnis davon gehabt hätten, dass die Pakete im Falle einer Wertdeklaration sorgfältiger behandelt worden wären.
14
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen im Umfang der Zulassung der Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
15
1. Über die Revision ist, da der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionstermin nicht vertreten war, auf Antrag der Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).
16
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt in den noch anhängigen Schadensfällen ein Mitverschulden der Versender in Betracht.
17
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB und im Rahmen der verschärften Haftung nach Art. 29 CMR zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471 = NJW 2003, 3626; Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 4/04, TranspR 2006, 116, 117, m.w.N.).
18
b) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht in seiner Annahme beigetreten werden, ein Mitverschulden der Versender gemäß § 254 Abs. 1 BGB425 Abs. 2 HGB) wegen Unterlassens einer Wertdeklaration komme nicht in Betracht , weil eine Kenntnis der Versender, dass im Falle der Wertdeklaration von der Beklagten Maßnahmen ergriffen worden wären, die die Beförderungssicherheit erhöht hätten, nicht festgestellt werden könne. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Mitverschulden schon dann zu berücksichtigen sein, wenn der Versender die sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch den Transporteur hätte erkennen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 284/02, TranspR 2006, 202, 204; Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206). Eine entsprechende Kenntnis wurde, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, den jeweiligen Versendern durch Nummer 10 der Beförderungsbedingungen der Beklagten vermittelt (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 85/04, TranspR 2006, 166, 168; Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 80/03, TranspR 2006, 121, 123 = VersR 2006, 953; Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 106/05, TranspR 2007, 421 Tz. 22).
19
Hiervon ist auch in den dem CMR-Haftungsregime unterliegenden Schadensfällen auszugehen, auch wenn es in den Beförderungsbedingungen der Beklagten heißt, dass in diesen Fällen die im CMR-Abkommen festgelegten Haftungsbestimmungen Anwendung finden. Denn es kann angenommen werden , dass die Beklagte bei einer Wertangabe allgemein höhere Sicherheitsstandards einhalten wird (vgl. BGH TranspR 2006, 121, 123).
20
c) Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie bei Paketwerten von mehr als 2.500 € bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des höheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte. Hierzu hat das Berufungsgericht bislang - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.
21
Gelingt der Beklagten dieser Beweis nicht, wird sich das Berufungsgericht in den Schadensfällen 5 und 7 mit dem Einwand des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB425 Abs. 2 HGB) auseinanderzusetzen haben, der nicht die Feststellung voraussetzt, dass der Frachtführer Wertpakete generell sicherer befördert. Die Kausalität des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209). Ein ungewöhnlich hoher Schaden im Sinne dieser Vorschrift ist in den Schadensfällen 5 und 7 gegeben, in denen der Wert des Paketinhalts 5.000 € überstiegen hat (vgl. BGH TranspR 2006, 208, 209).
22
III. Danach kann das angefochtene Urteil, soweit es von der Revision angegriffen worden ist, keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben, soweit das Berufungsgericht in den Verlustfällen 2, 5, 7 und 8 ein Mitverschulden verneint hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision einschließlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens , an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bergmann Pokrant Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.08.2004 - 31 O 197/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.05.2005 - I-18 U 227/04 -

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.