Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2012 - V ZR 276/11

bei uns veröffentlicht am26.04.2012
vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 5 O 339/08, 16.11.2010
Oberlandesgericht Düsseldorf, 10 U 161/10, 30.06.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 276/11
vom
26. April 2012
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den
Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:
Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, §§ 233, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2011 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.411,16 € (§ 41 GKG).

Gründe:


I.

1
Aufgrund eines Vertrages aus dem Jahre 1984 mit der D. nutzt der Beklagte ein Gebäude als Atelier und als Wohnung sowie das umlie- gende Gelände, darunter das Flurstück 667, als "Gartenausstellungsgelände". Im Mietvertrag wird das Objekt als "Gebäude … 128 m²" beschrieben. Im Jahre 1987 kam es einvernehmlich zu einer Erweiterung der genutzten Außenfläche. Ende 1991 kündigte die D. das Mietverhältnis, unterlag mit ihrer Räumungsklage aber vor dem AG Ratingen, das den Vertrag als Wohnungsmietvertrag wertete.
2
2004 erwarb eine GmbH das Eigentum an dem Flurstück 667. Sie kündigte das ihrer Auffassung nach hinsichtlich des Grundstücks bestehende Leihverhältnis ; dem Räumungsbegehren kam der Beklagte nicht nach.
3
2007 verkaufte die GmbH das Flurstück 667 an die klagende Stadt, welche sich auf die Kündigung durch die GmbH bezog und Räumung und Herausgabe verlangte. Mit Schreiben vom 26. März 2008 kündigte sie auch selbst noch einmal außerordentlich ein eventuell bestehendes Leihverhältnis und ordentlich einen eventuell bestehenden Mietvertrag u. a. unter Berufung auf den Kündigungsgrund einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung.
4
Am 16. Dezember 2008 wurde die Klägerin als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.
5
In dem sich anschließenden Räumungs- und Herausgabeprozess ist es vor allem um die Frage gegangen, ob über Haus und Gelände ein einheitliches Mietverhältnis besteht oder ob nur das Gebäude gemietet wurde und das Grundstück leihweise genutzt wird.
6
Das Landgericht ist von einem einheitlichen Mietvertrag ausgegangen, den die Klägerin wirksam gekündigt habe. Anzuwenden seien die Vorschriften über die Wohnraummiete. Als Kündigungsgrund hat es § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB angenommen; ein berechtigtes Interesse sei im Hinblick auf den öffentlichen Bedarf an der Fläche zu bejahen. Es hat auf Räumung und Herausgabe erkannt.
7
Das Oberlandesgericht hat nur die Herausgabeverurteilung bestätigt, ist dabei aber nicht von einem einheitlichen Mietvertrag ausgegangen, sondern davon, dass nur das Gebäude vermietet, das Gelände hingegen leihweise genutzt worden sei.
8
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Beklagte mit der Beschwerde.

II.


9
Die Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil das Berufungsgericht den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, § 544 Abs. 7 ZPO.
10
1. Der Beklagte hat erstinstanzlich unter Bezugnahme auf das Zeugnis des damals zuständigen Sachbearbeiters der D. (J. ) vorgetragen , dass nach den Absprachen mit der D. nicht nur das Gebäude , sondern auch die umliegenden Flächen von dem Mietvertrag erfasst werden sollten. Das Gelände sei nämlich ziemlich heruntergekommen und verwildert gewesen, und dem Beklagten sei es daher zu dem Zweck überlassen worden, es zu kultivieren und zu verschönern.
11
Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht, wie der Beklagte zu Recht rügt, übergangen. Es durfte den Vortrag nicht deswegen unbeachtet lassen, weil ihn der Beklagte in der zweiten Instanz nicht ausdrücklich wiederholt hat. Denn das Landgericht war seiner Auffassung, dass es sich um einen einheitlichen Mietvertrag über Haus und Garten handele, gefolgt. Das Berufungsgericht hätte daher einen Hinweis erteilen müssen, dass es in diesem Punkt anderer Ansicht sei, und dem Beklagten Gelegenheit geben müssen, Vortrag und Beweisantrag hierzu zu wiederholen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2004 - II ZR 356/02, NJW-RR 2005, 39, 40).
12
Der Vortrag war auch nicht deswegen unerheblich, weil sich aus dem Mietvertrag klar ergeben hätte, dass nur das Gebäude Gegenstand des Vertrages war. Zwar heißt es dort - und darauf stellt das Berufungsgericht entscheidend ab -, dass das "Gebäude Am O. 3, R. " in einer Größe von "128 m²" vermietet werde. Der Vertrag enthält indes eine Reihe von Hinweisen, die es erlauben, den Vertrag auch dahin auszulegen, dass eine Fläche mit vermietet werden sollte, so etwa die Gestattung, das Gelände durch einen Zaun einzufrieden, ferner die Verpflichtung des Beklagten, "die Grenzen der Mietsache sichtbar zu halten", sowie die Obliegenheit, die Wasserversorgung auf eigene Kosten durchzuführen, was die Benutzung von auf dem Gelände befindlichen Sickergruben erforderlich machte.
13
Das Berufungsgericht geht auch selbst davon aus, dass der Beklagte das umliegende Gelände nutzen durfte, nimmt als Rechtsgrundlage insoweit aber einen Leihvertrag an. Das ist möglich, findet im Vertragstext aber keine Erwähnung und liegt daher nicht näher als die Annahme, das Gelände sei mitvermietet.
14
2. Vor diesem Hintergrund gewinnt der ebenfalls unter Beweis (Zeugen S. , J. und Dö. ) gestellte Vortrag des Beklagten in 1. Instanz indizielle Bedeutung, dass das schon von der D. umzäunte Gelände eine Einheit dargestellt habe, das nach einer vorgelegten Zeichnung die nunmehrigen Flurstücke 703 und 667, also gerade auch den hier streitigen Grundstücksteil umfasst habe. Dieses Gelände habe der Beklagte zum Zwecke der Verschönerung und zur Behebung eingetretener Missstände nutzen sollen. Auch diesen Vortrag hat das Berufungsgericht übergangen.
15
3. Der übergangene Vortrag ist entscheidungserheblich.
16
Ist von einem Mietvertrag über Gebäude und umliegende Flächen auszugehen , so konnte die Klägerin die Kündigung im März 2008 noch nicht aussprechen , weil der Eintritt in den Mietvertrag erst mit dem Eigentumserwerb erfolgt, § 566 BGB. Eigentümerin wurde sie erst im Dezember 2008.
17
Zum anderen ist nur das Flurstück 667 an die Klägerin veräußert worden ; das Flurstück, auf dem das Gebäude steht, gehört entweder noch der D. oder ist an einen Dritten veräußert worden. Eine gesonderte Kündigung nur das Flurstück 667 betreffend wäre bei einem einheitlichen Mietvertrag nicht möglich gewesen. D. /Dritter und Klägerin hätten das Mietverhältnis nur insgesamt und damit nur gemeinsam, als Bruchteilsgemeinschafter (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2005 - VIII ZR 399/03, NJW 2005, 3781), kündigen können. Daran fehlt es.
Krüger Stresemann Roth
Brückner Weinland

Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.11.2010 - 5 O 339/08 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.06.2011 - I-10 U 161/10 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters


(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des

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(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. (2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragste

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 566 Kauf bricht nicht Miete


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(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 62/14 Verkündet am: 8. Mai 2015 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 356/02 Verkündet am:
4. Oktober 2004
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Das Berufungsgericht darf seine das erstinstanzliche Urteil abändernde Entscheidung
auf eine von diesem abweichende und von einer Partei in erster
Instanz lediglich am Rande in Betracht gezogene Vertragsauslegung nur
stützen, wenn es die Parteien darauf zuvor unmißverständlich hingewiesen
und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (§ 139 Abs. 2 ZPO).

b) Auch bei der Gruppenvertretung der Kommanditisten einer KG kann durch
Gesellschafterbeschluß in die mitgliedschaftlichen Rechte (hier Mitarbeitsrecht
) eines von ihnen gegen dessen Willen nur bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes eingegriffen werden (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 17. Dezember
1973 - II ZR 124/72, WM 1974, 177 f.).
BGH, Urteil vom 4. Oktober 2004 - II ZR 356/02 - OLG Nürnberg
LG Regensburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 4. Oktober 2004 durch die Richter Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Endurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. November 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Prozeßparteien sind Gesellschafter einer GmbH & Co. KG, einer Familiengesellschaft, bestehend aus den beiden Gesellschaftergruppen W. und S.. Nach § 11 des Gesellschaftsvertrages i.d.F. von 1976 werden Gesellschafterbeschlüsse im Wege der Gruppenabstimmung gefaßt. Weiter heißt es in § 11:
"1. ... Jeder Geschäftsführer bzw. jeder tätige Gesellschafter be - stimmt schriftlich, durch welchen Gesellschafter bzw. Geschäftsführer seiner Gruppe sein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung bzw. bei der Geschäftsführerbesprechung im Falle seiner Abwesenheit vomGesellschaftsbetrieb ausgeübt wird. 2. Die Gruppen werden bei der Abstimmung durch ihre Gründungsgesellschafter ... vertreten. 3. Ergeben sich bei der Abstimmung Unstimmigkeiten innerhalb der Gruppe, so ist die Abstimmung auf die nächste Gesellschafterversammlung zu vertagen, damit sich die jeweilige Gruppe über den Fall absprechen kann. 4. Die beiden Gründungsgesellschafter gelten auf Lebenszeit als beauftragte Vertreter ihrer Gruppe, nach ihrem Tode die beiden nachfolgenden Junioren ..." Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages i.d.F. von 1976 hatten die damaligen vier männlichen Kommanditisten "ihre volle Arbeitskraft dem Unternehmen zu widmen", während die beiden Kommanditistinnen (Ehefrauen der Gründungsgesellschafter ) zur Mitarbeit berechtigt, aber nicht verpflichtet sein sollten. Nach § 7 aaO haben die Gesellschafter Anspruch auf eine Tätigkeitsvergütung in unterschiedlicher Höhe, die bei Beendigung der Mitarbeit entfällt.
Der Kläger, der Sohn aus erster Ehe des im Jahr 1994 verstorbenen Gründungsgesellschafters F. S., wurde durch Gesellschafterbeschluß vom 1. April 1996 nach schenkweiser Teilabtretung des KG-Anteils seiner Stiefmutter , der Beklagten zu 3, als Angehöriger der Gruppe S. mit einem KG-Anteil von 1/ 10 in die KG aufgenommen. Gemäß Abschnitt B des Gesellschafterbeschlusses zur Änderung und Ergänzung des Gesellschaft svertrages sollte der Kläger "als Vergütung für die Mitarbeit i.S. des § 7 Nr. 1 und 2 des
Gesellschaftsvertrages vom 1. September 1976 entsprechend einer früher für ... (den Beklagten zu 5) praktizierten Regelung" ab Eintritt in die Gesellschaft 80 %, ab Bestellung zum Geschäftsführer 90 % und ab Ausscheiden des Beklagten zu 5 als Geschäftsführer 100 % der für diesen bestimmten Geschäftsführerbezüge (22.100,00 DM/mtl.) erhalten. Weiter sah der Gesellschafterbeschluß die Vererbung der Gesellschaftsanteile der Beklagten zu 3 und 5 an den Kläger vor. Im Jahr 1997 wurde der Kläger auch Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Nach einiger Zeit wurde er als Geschäftsführer abberufen. Seine Anfechtungsklage hiergegen ist rechtskräftig abgewiesen worden.
In einer Gesellschafterversammlung der KG vom 20. August 2001 sollte auf Antrag des Beklagten zu 5 die "Freistellung" des Klägers von seiner Mitarbeit in der GmbH & Co. KG unter vorläufiger Fortzahlung von 80 % seiner Geschäftsführervergütung beschlossen werden. Da wegen der Gegenstimme des Klägers kein Einvernehmen innerhalb der Gruppe S. bestand, wurde die Versammlung gemäß § 11 Nr. 3 des KG-Vertrages auf den 28. August 2001 vertagt. In dieser Versammlung stimmten der Beklagte zu 5 als Vertreter der Gruppe S. sowie der Beklagte zu 6, der unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des damals 93-jährigen Beklagten zu 1 an dessen Stelle als Vertreter der Gruppe W. auftrat, für den beantragten Beschluß, dessen Zustandekommen mit 100 % der Stimmen sodann - ungeachtet der erneuten Gegenstimme des Klägers - zu Protokoll festgestellt wurde.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß der Gesellschafterbeschluß vom 28. August 2001 unwirksam und er, der Kläger, weiterhin zur Mitarbeit in der GmbH & Co. KG berechtigt ist sowie einen Anspruch auf 80 % der vollen Geschäftsführervergütung hat. Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr entsprochen. Während des Berufungsverfahrens ist der Beklagte zu 1 (am 22. Oktober 2002) verstorben. Mit ihrer - auf Nichtzulassungsbeschwerde zugelassenen - Revision erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache im Verhältnis zu dem (verstorbenen) Beklagten zu 1 übereinstimmend für erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I. Das Berufungsgericht meint, der mit der Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter des Klägers gemäß § 256 ZPO zulässigerweise angegriffene Gesellschafterbeschluß sei schon deshalb wegen eines Formmangels nichtig, weil die "Gruppe W." bei der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. Zwar sei die gesellschaftsvertraglich geregelte Abstimmung nach Gesellschaftergruppen bzw. die Stimmabgabe durch den jeweiligen Gruppenvertreter an sich zulässig, wobei innerhalb der einzelnen Gruppe entsprechend § 745 BGB die Stimmenmehrheit entscheide. Nur auf diese interne Abstimmung, nicht aber auf die Stimmabgabe durch die gesellschaftsvertraglich bestimmten Gruppenvertreter gemäß § 11 Nr. 2 beziehe sich die Vertretungsregelung in § 11 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages. Infolgedessen habe der Beklagte zu 1 als Gruppenvertreter der Gruppe W. den Beklagten zu 6 nicht wirksam bevollmächtigt, das Gruppenstimmrecht für ihn auszuüben. Ein Ausnahmefall unabwendbarer vorübergehender Verhinderung des Beklagten zu 1 mit der Folge, daß die Gesellschafter aufgrund ihrer Treuepflicht der Vertretung hätten zustimmen müssen, sei nicht vorgetragen. Mangels Wirksamkeit
des Gesellschafterbeschlusses sei der Kläger zur Mitarbeit in der KG weiterhin berechtigt. Es handele sich um ein mitgliedschaftliches Recht, wie die Auslegung des Gesellschafterbeschlusses vom 1. April 1996 ergebe. Da der Kläger nicht mehr Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sei, stünden ihm aber nur noch 80 % der Vergütung zu.
II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht eine "Überraschungsentscheidung" getroffen und damit gegen § 139 Abs. 2 ZPO sowie gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen habe.
Zwar hat der Kläger, worauf die Revisionserwiderung hinweist, gemäß den von ihm vorgelegten Protokollen der Gesellschafterversammlungen vom 20. und 28. August 2001 die Abwesenheit des Beklagten zu 1 als Gruppenvertreter gerügt, die Klage aber nur beiläufig auch hierauf gestützt, ohne auf die Auslegung von § 11 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages einzugehen. In erster Linie hat er geltend gemacht, daß der Beschluß der gemäß § 11 des Gesellschaftsvertrages erforderlichen Einstimmigkeit entbehre, wegen Eingriffs in den Kernbereich seiner Gesellschafterposition seiner Zustimmung bedurft hätte und zudem gegen § 117 HGB verstoße. Nur diese Streitpunkte sind auch im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils wiedergegeben, das in seinen Entscheidungsgründen ohne weiteres davon ausgeht, der Beklagte zu 6 habe das Gruppenstimmrecht als bevollmächtigter Vertreter des Beklagten zu 1 gemäß § 11 Nr. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages ausüben können. In der Berufungsbegründung des Klägers findet sich dazu kein Wort. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht den Parteien gemäß § 139 Abs. 2 ZPO unter unmißverständlichem Hinweis (vgl. Sen.Urt. v. 8. Februar 1999
- II ZR 261/97, NJW 1999, 2123 f.) auf seine von ihnen ersichtlich nicht erwartete und von dem erstinstanzlichen Urteil abweichende Vertragsauslegung Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen (BVerfG, Beschl. v. 25. Oktober 2001 - 1 BvR 1079/96, NJW 2002, 1334 f.; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 139 Rdn. 18). Die bloße zu Protokoll getroffene Feststellung, der Beklagte zu 1 sei unstreitig bei der Beschlußfassung vom 28. August 2001 nicht zugegen gewesen, genügte dafür nicht.
Wie die Revision ausführt, hätten die Beklagten auf die gemäß § 139 Abs. 2 ZPO gebotenen Hinweise des Berufungsgerichts unter Beweisantritt vorgetragen, daß der Beklagte zu 1 nicht mehr habe gehen und stehen und deshalb schon seit zwei Jahren an Gesellschafterversammlungen nicht mehr habe teilnehmen können. In solchem Falle hätten die Gesellschafter aufgrund ihrer Treuepflicht, wie auch das Berufungsgericht ausführt, einer Stimmrechtsvertretung zustimmen müssen (vgl. Sen.Urt. v. 1. Dezember 1969 - II ZR 14/68, NJW 1970, 706). Hatten die Gesellschafter bereits seit zwei Jahren eine Vertretung des Beklagten zu 1 in Gesellschafterversammlungen hingenommen, wie in der vorliegenden Vollmachtsurkunde ausgeführt, so könnte darin auch eine stillschweigende gesellschaftsvertragliche Einigung gesehen werden. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß das angefochtene Urteil ohne den Verfahrensverstoß anders ausgefallen wäre, also auf diesem beruht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Januar 1994 - 1 BvR 245/93, NJW 1994, 1274).
2. Davon abgesehen ist die Auslegung der Vertretungsregelung in § 11 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages durch das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, ohnehin rechtsfehlerhaft, weil sie an Wortlaut und Sinn der Regelung vorbeigeht. Wenn es darin heißt, j e d e r tätige Gesellschafter bestimme für den Fall seiner Abwesenheit vom Gesellschaftsbetrieb einen Vertreter zur
Ausübung seines Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung, so gilt das auch für die Gesellschafter mit Gruppenvertretungsmacht, die im Fall ihrer Abwesenheit an der Ausübung ihres gruppeninternen Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung in gleichem Maße wie an der Vertretung ihrer Gruppe gehindert sind. Eine Beschränkung der Vertretungsregelung auf die gruppeninterne Stimmabgabe, die nicht außer-, sondern innerhalb der Gesellschafterversammlung der KG zu erfolgen hat, wäre ohne Sinn, weil sie zur Beschlußunfähigkeit der Gesellschafterversammlung für etwaige dringliche Entscheidungen bei Abwesenheit eines genuinen Gruppenvertreters führen würde, was die Gesellschafter bei Abfassung des Gesellschaftsvertrages nicht bezweckt haben können. Sollte der Beklagte zu 1, was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, altersbedingt nicht mehr zu den "tätigen" Gesellschaftern gehört haben, wäre aus dem genannten Grund erst recht, wie oben zu 1 (am Ende) ausgeführt , davon auszugehen, daß die Gesellschafter sich jedenfalls vorläufig auf eine Gruppenvertretung durch den Beklagten zu 6 als Untervertreter des Beklagten zu 1 stillschweigend geeinigt haben.
Nach allem läßt sich das angefochtene Urteil mit der ihm von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten.
III. Nach den bisherigen Feststellungen stellt sich das angefochtene Urteil auch nicht aus einem anderen Grund im Ergebnis als richtig dar (§ 561 ZPO).
1. Unzutreffend ist es allerdings, soweit das Berufungsgericht meint, das nach seiner eigenen Auffassung gesellschaftsvertraglich verankerte Mitarbeitsrecht könne dem Kläger durch schlichte Mehrheitsentscheidung "seiner" Ge-
sellschaftergruppe und nachfolgende "einstimmige" Gruppenabstimmung ohne weiteres entzogen werden.

a) Nach dem Senatsurteil BGHZ 46, 291, 295 richtet sich das Rechtsverhältnis zwischen den durch einen Gruppenvertreter vertretenen Gesellschaftern nach den Regeln der GbR, die mangels gegenteiliger vertraglicher Regelung grundsätzlich Einstimmigkeit bei Beschlüssen voraussetzen (§ 709 BGB). Die von dem Berufungsgericht herangezogene Gegenansicht (z.B. Staub/Schilling, HGB 4. Aufl. § 163 Rdn. 17), die auf interne Gruppenbeschlüsse § 745 BGB entsprechend anwenden will, weil der die Gruppen überwölbende Gesellschaftsvertrag nicht die Rechtsverhältnisse innerhalb der Gruppen regele, ist zu undifferenziert und geht daran vorbei, daß die Gesellschafter - zumal einer Familiengesellschaft - im Gesellschaftsvertrag ihre Suborganisation in den einzelnen Gruppen regeln können, wie dies hier in § 11 Nr. 1 bis 4 des Gesellschaftsvertrages geschehen ist. Insbesondere spricht die in Nr. 4 aaO vorgeschriebene Vertagung der Abstimmung bei "Unstimmigkeiten innerhalb einer Gruppe" für ein Einstimmigkeitserfordernis. Ob dies, was wenig plausibel wäre, auch bei fortdauernder Uneinigkeit in der Folgeversammlung gelten soll, kann dahinstehen. Denn einerseits gilt auch bei der Gruppenvertretung der Grundsatz, daß durch Mehrheitsbeschluß nur bei Vorhandensein eines wichtigen Grundes in die mitgliedschaftlichen Rechte eines Gesellschafters eingegriffen werden kann (vgl. BGHZ 20, 363; 46, 291, 296; im Erg. ebenso die für die Anwendung des § 745 BGB eintretenden Stimmen, vgl. z.B. Schilling aaO Rdn. 16; K. Schmidt, ZHR 146 [1982], 525, 533; Staub/Ulmer, HGB 4. Aufl. § 119 Rdn. 65). Andererseits kann auch unter der Geltung des Einstimmigkeitsprinzips eine aus wichtigem Grund gegen einen Gesellschafter getroffene Maßnahme schon deswegen nicht an dessen Widerspruch scheitern, weil er in solchem Fall kein Stimmrecht hat (vgl. BGHZ 97, 28, 33; 102, 172, 176).


b) Entgegen der Ansicht der Revision ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht Abschnitt B des bei Eintritt des Klägers in die KG gefaßten Gesellschafterbeschlusses vom 1. April 1996 dahin auslegt, daß dem Kläger damit ein gesellschaftsvertraglich fundiertes, mitgliedschaftliches Recht auf Mitarbeit in der Gesellschaft eingeräumt wurde. Der Beschluß bezweckte ausdrücklich "Änderungen und Ergänzungen de s Gesellschaftsvertrages". Die Verweisung auf dessen § 7, der die "Vergütung für Mitarbeit der Gesellschafter" regelt, ergibt zur Genüge, daß es sich nicht etwa um ein - jederzeit ordentlich kündbares - Dienstverhältnis, sondern um ein im Gesellschaftsvertrag wurzelndes, mit der Gesellschafterstellung des Klägers zusammenhängendes , also mitgliedschaftliches Rechtsverhältnis handelte (vgl. Schlegelberger/Martens, HGB § 164 Rdn. 42; Münch.Komm.HGB/Grunewald § 164 Rdn. 25). Daß der Beschluß nicht zusätzlich auf die Mitarbeitsregelung in § 6 des Gesellschaftsvertrages von 1976 verweist oder sie nicht - wie die Beklagten für erforderlich halten - ausdrücklich ändert, steht der Auslegung des Berufungsgerichts nicht, zumindest nicht zwingend entgegen, zumal der Beschluß ausdrücklich eine entsprechende Anwendung der im Jahr 1976 bei Aufnahme des Beklagten zu 5 in die KG praktizierten Regelung vorsieht.

c) Nach dem Senatsurteil vom 17. Dezember 1973 (II ZR 124/72, WM 1974, 177 f. zu I 1 b) kann einem Kommanditisten ein mitgliedschaftliches Mitarbeitsrecht jedenfalls nicht ohne wichtigen Grund entzogen werden. Ob es dazu entsprechend § 117 HGB zusätzlich einer gerichtlichen Entscheidung bedarf (so Staub/Schilling aaO § 164 Rdn. 19; a.A. v. Gerkan in: Röhricht/ v. Westphalen, HGB 2. Aufl. § 164 Rdn. 26; § 170 Rdn. 16), was zur Unwirksamkeit des vorliegenden Gesellschafterbeschlusses führen würde, hat der Senat seinerzeit offengelassen. Die Frage bedarf auch hier keiner grundsätzli-
chen Entscheidung, weil § 5 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages eine geschäftsführende oder ähnliche Tätigkeit der Kommanditisten nur im Rahmen der Geschäftsführung der Komplementär-GmbH vorsieht und insoweit für den Entzug der Geschäftsführungsbefugnis bzw. für die Abberufung des Geschäftsführers die §§ 38, 46 Nr. 5 GmbHG gelten (vgl. BGHZ 86, 177, 180). Des weiteren scheidet hier eine entsprechende Anwendung des § 117 HGB schon deshalb aus, weil diese Vorschrift dispositiv ist (vgl. Baumbach/Hopt, HGB 31. Aufl. § 118 Rdn. 12) und § 5 Nr. 4 des KG-Vertrages einen Entzug der Geschäftsführungsbefugnis durch (einstimmigen) Gesellschafterbeschluß ermöglicht. Dies sowie die bestandskräftige Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ändern aber nichts daran, daß ihm das gesellschaftsvertraglich fundierte Recht zu (sonstiger) Mitarbeit in der KG ebenso wie sein Anspruch auf die in dem Gesellschafterbeschluß vom 1. April 1996 festgesetzte Vergütung gegen seinen Willen nur aus wichtigem Grund entzogen werden konnten.
2. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - zur Frage eines wichtigen Grundes für den Entzug des Mitarbeitsrechts des Klägers keine Feststellungen getroffen. Aus dem vorgelegten Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 20. August 2001 ergibt sich zwar, daß die Maßnahme wegen angeblich untragbaren Verhaltens des Klägers gegenüber Mitarbeitern, mithin aus wichtigem Grund erfolgen sollte. Auch die Beklagten haben sich, worauf die Revision hinweist, in erster Instanz hilfsweise auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen, dies aber im weiteren Fortgang weder näher substantiiert noch unter Beweis gestellt, weil sie - ebenso wie die beiden vorinstanzlichen Gerichte - der Meinung waren, es komme hierauf nicht an. Das kann - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nicht zur Zurückweisung der Revision wegen unzureichenden Sachvortrags der für das Vor-
liegen eines wichtigen Grundes darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten führen. Vielmehr müssen die Parteien gemäß § 139 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit haben, zu diesem in den Vorinstanzen rechtsirrtümlich ausgeklammerten Gesichtspunkt vorzutragen.
IV. Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien, die noch erforderlichen Feststellungen zu treffen.
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Strohn Caliebe

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.