vorgehend
Landgericht Wiesbaden, 11 O 39/15, 17.02.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 52/18 Verkündet am:
4. September 2019
Küpferle
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Ist dem Mieter gestattet, ein im Eigentum des Vermieters stehendes weiteres
Grundstück zu benutzen, das nicht Gegenstand des Mietvertrags ist, tritt bei
einer späteren Veräußerung dieses Grundstücks der Erwerber nicht gemäß
§ 566 Abs. 1 BGB in den Mietvertrag ein.
BGH, Urteil vom 4. September 2019 - XII ZR 52/18 - OLG Frankfurt am Main
LG Wiesbaden
ECLI:DE:BGH:2019:040919UXIIZR52.18.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 und 2 wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Beklagten zu 1 und 2 entschieden wurde. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer - 3. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Wiesbaden vom 17. Februar 2016 wird auch im Übrigen zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2018 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines von den Beklagten gekündigten Gewerberaummietverhältnisses sowie um daraus resultierende Schadensersatzansprüche der Klägerin. Die Beklagte zu 1 nimmt die Klägerin widerklagend auf Zahlung einer vertraglich vereinbarten Rückbaupauschale in Anspruch.
2
Die Klägerin mietete im Jahr 2004 von der Rechtsvorgängerin der beiden Beklagten Räumlichkeiten in einem größeren Gebäudekomplex, der sich über drei benachbarte Grundstücke mit den Flurnummern 9/18, 9/19 und 9/20 erstreckte. In dem Mietvertrag war eine Mietdauer von zehn Jahren bis zum 31. März 2017 mit einer viermaligen Verlängerungsoption für die Klägerin um jeweils fünf Jahre vereinbart.
3
In Teil A § 1.2 des Mietvertrags vom 10. März 2005 ist als Mietgegenstand eine "in den anliegenden Grundrisszeichnungen (Anlage C1) rot umrandeten Flächen mit einer Gesamtmietfläche von ca. 1.503,33 qm" bezeichnet. Nach Teil A § 1.3 wird an die Mieterin "weiterhin eine Lagerfläche von ca. 267,09 qm vermietet, die in den anliegenden Grundrisszeichnungen (Anlage C2) blau umrandet ist und Teil des Mietgegenstands" sein sollte. Die in Teil A § 1.2 des Mietvertrags bezeichnete Fläche befindet sich vollständig auf dem Flurstück 9/18, die in Teil A § 1.3 genannte Lagerfläche befindet sich teilweise auf dem Flurstück 9/18 und teilweise auf dem Flurstück 9/19.
4
In Teil B des Mietvertrags (ergänzende Vertragsbedingungen) ist unter anderem Folgendes geregelt: "§ 1 Mietgegenstand 1.1 Vermietet werden an den Mieter die in den anliegenden Grundrisszeichnungen (Anlage C1) rot umrandeten Flächen im Bereich der Einkaufsgalerie und - sofern Lagerflächen vermietet werden - die in den anliegenden Grundrisszeichnungen (Anlage C2) blau umrandeten Flächen im Projekt ("Mietgegenstand"). (...)"
5
Im Juli 2007 schlossen die ursprünglichen Vertragsparteien eine Nachtragsvereinbarung , durch die die Regelung in Teil A § 1 des ursprünglichen Mietvertrags folgenden Wortlaut erhielt: "§ 1 Mietgegenstand 1.1 ... 1.2 Mietgegenstand sind die in den anliegenden Grundrisszeichnungen (Anlage C1) rot umrandeten Flächen mit einer Gesamtmietfläche von ca. 1.503,33 m² im Bereich des Projekts. (...) 1.3 Der Vermieter vermietet an den Mieter weiterhin eine Lagerfläche von ca. 267,09 m², die in den anliegenden Grundrisszeichnungen (Anlage C2) blau umrandet ist und Teil des Mietgegenstandes ist. (...)"
6
In Anlage C6 des Mietvertrags (Änderungen bzw. Ergänzungen des Vertrags ) ist zu Anlage C3 (Technische Baubeschreibung) geregelt, dass die Stellungnahme zur Bau- und Leistungsbeschreibung vorrangig zur Bau- und Leistungsbeschreibung gilt. In dieser Stellungnahme ist unter Ziffer 7.1 folgendes bestimmt: "Anlieferung mit Zufahrt für Markt und Getränke Es ist keine exklusive Anlieferungssituation vorgesehen, sonst gemäß Planung."
7
Die Zulieferung zu dem Ladenlokal der Klägerin und der anderen Mieter erfolgte jedenfalls teilweise über das Flurstück 9/20, das ebenfalls im Eigentum der früheren Vermieterin stand. Unterirdisch sind die drei Grundstücke durchgehend bebaut.
8
Teil B des Mietvertrags sieht in § 19 vor, dass der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses u. a. sämtliche Ein- und Umbauten herauszunehmen hat und der frühere Zustand des Mietgegenstands wiederherzustellen ist. Diese Regelung ersetzten die ursprünglichen Mietvertragsparteien im März 2005 in Anlage C6 (Änderungen bzw. Ergänzungen des Vertrags) durch folgende Bestimmung : "§ 19 neu Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind sämtliche bewegliche Einrichtungsgegenstände aus dem Mietbereich zu entfernen. Als Ausgleich für die mieterseits ersparten Rückbauverpflichtungen erhält der Vermieter vom Mieter eine pauschale Entschädigung von Euro 55.000 ,- zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Betrag ist fällig einen Monat vor Rückgabe der Mietfläche an den Vermieter gegen entsprechende Rechnungsstellung."
9
Ende des Jahres 2010 wurde über das Vermögen der ursprünglichen Vermieterin das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 31. Oktober 2014 veräußerte der Insolvenzverwalter die beiden Flurstücke 9/18 und 9/19 an die Beklagte zu 1 und das Flurstück 9/20 an die Beklagte zu 2. Mit Schreiben vom 4. März 2015, das von zwei vertretungsberechtigten Geschäftsführern der Beklagten zu 1 unterzeichnet war, kündigte die Beklagte zu 1 das Mietverhältnis unter Berufung auf das Sonderkündigungsrecht nach § 111 InsO zum 30. September 2015 und forderte die Klägerin zur Räumung der Mietsache auf. Mit Schreiben vom 10. März 2015 wies die Klägerin diese Kündigung mangels Vollmachtsvorlage zurück. Mit Schreiben vom 13. März 2015 wiederholte die Beklagte zu 1 die Kündigung. Dem Schreiben war ein Handelsregisterauszug beigelegt, aus dem sich die Vertretungsmacht der beiden Geschäftsführer ergab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Juni 2015 widersprach die Klägerin auch dieser Kündigung , weil die Beklagte zu 2 die Kündigung nicht mit erklärt habe. Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 erklärten die Beklagte zu 1 und 2 vorsorglich gemeinsam die Kündigung des Mietverhältnisses zum 31. Dezember 2015 und forderten die Klägerin erneut zur Räumung auf. Diese hat das Mietobjekt zum 30. September 2015 geräumt.
10
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin zuletzt die Feststellung, dass die Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr alle Schäden zu ersetzen, die aus den Kündigungen des Mietverhältnisses bereits entstanden sind sowie dass das Mietverhältnis bis zum Ablauf des 31. März 2017 fortbestand. Außerdem begehrt die Klägerin Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Weitergehende Klageanträge, die von der Klägerin erstinstanzlich verfolgt worden sind, haben die Parteien nach Ablauf der vertragsgemäßen Mietdauer übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte zu 1 verlangt mit der Widerklage die Zahlung der Rückbaupauschale in Höhe von insgesamt 65.450 €.
11
Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und festgestellt, dass das Gewerberaummietverhältnis zwischen den Parteien bis zum Ablauf des 31. März 2017 fortbestand. Im Übrigen hat es die Klageabweisung bestätigt und die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Widerklage hat es ebenfalls abgewiesen. Hiergegen richten sich die zugelassenen Revisionen der Klägerin und der Beklagten zu 1 und 2.

Entscheidungsgründe:

12
Die Revisionen der Beklagten zu 1 und 2 führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit darin zu deren Nachteil entschieden worden ist, und insoweit zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

A.

13
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt:
14
Die Feststellungsklage sei begründet, weil das Mietverhältnis erst am 31. März 2017 durch Zeitablauf beendet worden sei. Die von der Beklagten zu 1 erklärten Kündigungen seien unwirksam, weil die Beklagten zu 1 und 2 gemeinsam als Erwerber im Sinne des § 566 Abs. 1 BGB anzusehen seien und diese daher das Mietverhältnis nur hätten gemeinsam kündigen können. Für die Frage , wer als Erwerber und damit Rechtsnachfolger des früheren Vermieters anzusehen sei, komme es nicht allein darauf an, welcher Mietgegenstand in dem Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend als vermieteter Raum bezeichnet sei, sondern darauf, welche Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis auf den Erwerber übergegangen seien. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Die Auslegung des § 566 Abs. 1 BGB habe nicht nur an der Definition des Begriffs "vermieteter Wohnraum" anzuknüpfen. Vielmehr sei die Vorschrift in erster Linie im Lichte der Rechtsfolge zu deuten, wonach der Erwerber in die aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten eintrete und diese übernehme. Zwar handele es sich bei dem Anlieferungsbereich auf dem Flurstück 9/20 lediglich um eine von der Klägerin mitgenutzte Fläche, weil nur die in den Grundrisszeichnungen rot und blau umrandeten Flächen, die sich auf den Flurstücken 9/18 und 9/19 befinden, Mietgegenstand sein sollten. Der Klägerin sei jedoch die Anlieferungsfläche zur Mitbenutzung überlassen worden. Da § 566 Abs. 1 BGB den Schutz des Mieters und Pächters beabsichtige, der gegenüber dem Erwerber ohne Übergang der Vermieterstellung kein Besitzrecht hätte, sei bei der Auslegung des § 566 Abs. 1 BGB nicht allein auf den Mietgegenstand, sondern auf die mietvertragliche Pflicht des früheren Vermieters zur Gebrauchsgewährung im Sinne des § 535 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB abzustellen. Vor diesem Hintergrund gehöre nach Sinn und Zweck des § 566 Abs. 1 BGB der Anlieferungsbereich zum Mietgegenstand. Dieses Verständnis und diese Auslegung des Wortlauts der Vorschrift entspreche auch dem Willen des historischen Gesetzgebers. Zudem spreche für die Richtigkeit dieser Auslegung folgende Kontrollüberlegung: Käme es nur auf die ausdrücklich vermietete Sache an, hätte dies zur Konsequenz, dass ein Dritter einen Bereich erwerben würde, auf den sich nach dem ursprünglichen Mietvertrag zwar die Verpflichtung der ursprünglichen Vermieterin zum vertragsgemäßen Gebrauch gemäß § 535 Abs. 1 BGB erstrecke, der Dritte aber mangels Erwerbereigenschaft nicht in ein Schuldverhältnis mit dem Mieter eintrete. Der Dritte würde daher im Fall der Entziehung oder Beeinträchtigung des Gebrauchs des Mieters keine Pflicht nach § 535 Abs. 1 BGB verletzen. Ansprüche aus dem mietrechtlichen Leistungsstörungsrecht gegen den alleinigen Erwerber als neuen Vermieter wären zweifelhaft oder gar nicht vorhanden. Denn der verbleibende Rechtsnachfolger des früheren Vermieters habe oft kaum eine rechtliche Handhabe, eine Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs durch den Dritten zu verhindern. Zumindest würde ein Schadensersatzanspruch des Mieters gegen seinen neuen Vermieter bei bestimmten Beeinträchtigungen entfallen, wenn dieser sie mangels Einwirkungsmöglichkeit auf den Dritten nicht zu vertreten hätte.
15
Die Rechtsnachfolge der Beklagten zu 2 nach der früheren Vermieterin der Klägerin sei auch nicht deshalb entfallen, weil die Beklagte zu 1 nach den Grundsätzen des Eigengrenzüberbaus alleinige Eigentümerin des Flurstück 9/20 geworden sei. Ein solcher Überbau liege nicht vor. Der Gebäudekomplex auf den Flurstücken 9/18 und 9/19 im Bereich der Ebene 0 überbaue nur einen kleinen Teil des überdachten, unterirdischen Anlieferungsbereichs. Für die Annahme eines Überbaus im oberirdischen Bereich sei kein Raum.
16
Das Mietverhältnis sei auch nicht durch die von beiden Beklagten erklärte Kündigung vom 29. Juni 2015 zum 31. Dezember 2015 beendet worden, weil diese Kündigung nicht innerhalb der Frist des § 111 Satz 2 InsO erfolgt sei. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 580 a Abs. 2 BGB habe den Beklagten nicht zugestanden. Das Mietverhältnis sei befristet gewesen und die Annahme eines Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis komme nicht in Betracht.
17
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der unwirksamen Kündigungen stehe der Klägerin allerdings nicht zu. Es sei schon zweifelhaft, ob die Beklagten überhaupt eine ihnen obliegende Nebenpflicht aus dem Mietvertrag verletzt hätten. Jedenfalls hätten die Beklagten eine mögliche Pflichtverletzung nicht zu vertreten, da ihnen keine Fahrlässigkeit angelastet werden könne. Bei der Auslegung des § 111 Satz 1 InsO und des § 566 Absatz 1 BGB im vorliegenden Fall handele es sich um eine schwierige Rechtsfrage. Dass das erkennende Gericht bei der Frage der Erwerbereigenschaft der Beklagten zu 2 den Anwendungsbereich des § 566 Abs. 1 unter dem Gesichtspunkt der Rechte und Pflichten des ursprünglichen Vermieters zur Gebrauchsüberlassung ausdehnen werde , sei für die Beklagten nicht erkennbar gewesen. Die Beklagten hätten sich insoweit in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden. Zudem sei der von der Klägerin geltend gemachte entgangene Gewinn hauptsächlich darauf zurückzuführen , dass diese die Mietsache trotz ihrer gegenteiligen Auffassung zur Wirksamkeit der Kündigungen freiwillig geräumt habe.
18
Die Widerklage sei unbegründet. Zwar knüpfe die in § 19 neu des Mietvertrags vereinbarte Rückbaupauschale lediglich an die Beendigung des Mietverhältnisses an. Als Ergebnis ergänzender Vertragsauslegung und als Ausfluss des Gebotes von Treu und Glauben sei im vorliegenden Fall jedoch davon auszugehen, dass der Vermieter die vereinbarte Entschädigungszahlung nicht verlangen könne, wenn er durch eine unwirksame und damit zumindest objektiv pflichtwidrige Kündigung den Besitz der Mietsache bereits vor der vertraglich vorgesehenen Beendigung des Mietverhältnisses zurückerhalte und durch Weitervermietung oder sonstige Veränderungen der Mietsache die Erfüllung der Verpflichtungen des Mieters gemäß § 546 BGB bei einem späteren Mietende vereitele. Hätten die Parteien die Möglichkeit vorausgesehen, dass der Erwerber im Falle einer Insolvenz des Vermieters das Mietverhältnis vorzeitig beende , um die Mieträume aus Gründen der Verbesserung der Gewinnerzielung an einen Mitbewerber vermieten zu können, diese Kündigung allerdings unwirksam sei und das Mietverhältnis nur aufgrund des durch die unwirksame Kündigung veranlassten Auszugs neu vermietet werden konnte, hätten die Mietvertragsparteien unter Berücksichtigung von Treu und Glauben in redlicher Weise einen Entfall der Rückbauverpflichtung und der Ausgleichszahlung vereinbart.

B.

19
Diese Ausführungen halten in wesentlichen Punkten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

I.


20
Die Beklagten zu 1 und 2 wenden sich zu Recht gegen die Feststellung des Oberlandesgerichts, dass das streitgegenständliche Mietverhältnis bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit am 31. März 2017 fortbestand. Der entsprechende Feststellungsantrag der Klägerin ist unbegründet, weil die Beklagte zu 1 den streitgegenständlichen Mietvertrag jedenfalls mit Schreiben vom 13. März 2015 mit Wirkung zum 30. September 2015 wirksam gekündigt hat.
21
Nach § 111 Satz 1 InsO kann derjenige, der vermietetes Grundeigentum vom Insolvenzverwalter erwirbt und anstelle des Schuldners (Vermieters) in das Mietverhältnis eintritt, dieses unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen. Nach § 111 Satz 2 InsO kann diese Sonderkündigung zwar nur für den ersten Termin erklärt werden, für den sie zulässig ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch erfüllt.
22
1. Nachdem die Beklagte zu 1 am 2. März 2015 als neue Eigentümerin der vom Insolvenzverwalter erworbenen Grundstücke mit den Flurnummern 9/18 und 9/19 in das Grundbuch eingetragen worden war und sie damit gemäß § 566 Abs. 1 BGB in das bestehende Mietverhältnis eingetreten ist, war sie gemäß § 111 Satz 1 InsO berechtigt, den streitgegenständlichen Mietvertrag zu kündigen. Die mit Schreiben vom 13. März 2015 von der Beklagten zu 1 erklärte Kündigung zum 30. September 2015 erfolgte auch zum ersten möglichen Termin (§ 111 Satz 2 InsO) und unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 111 Satz 1 InsO iVm § 580 a Abs. 2 BGB).
23
2. Die Beklagte zu 1 war auch allein zur Kündigung des Mietvertrags berechtigt , weil die Beklagte zu 2 durch den Erwerb des Grundstücks mit der Flurnummer 9/20 nicht als weitere Vermieterin in den streitgegenständlichen Mietvertrag eingetreten ist. Die vom Oberlandesgericht vertretene Auffassung, § 566 Abs. 1 BGB sei hinsichtlich der Frage, ob die Beklagte zu 2 als Erwerbe- rin im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei, anhand der in § 566 Abs. 1 BGB enthaltenen Rechtsfolge auszulegen, wonach der Erwerber in die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten eintrete, ist mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu vereinbaren. Sie lässt sie auch nicht mit dem Schutzzweck des § 566 BGB rechtfertigen.
24
a) Wird ein vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, tritt gemäß § 566 Abs. 1 BGB der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Nach ihrem klaren Wortlaut knüpft die Vorschrift, die gemäß § 578 Abs. 2 BGB auf gewerblich genutzte Mieträume entsprechend anwendbar ist, tatbestandlich an die Veräußerung des Mietgegenstands an. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist damit, dass es zu einem Wechsel des Eigentums an den Mieträumen kommt. Die Vorschrift will den Mieter davor schützen, aufgrund einer Änderung der dinglichen Berechtigung an dem Mietgegenstand sein aus dem Mietvertrag gegenüber dem ursprünglichen Vermieter abgeleitetes Besitzrecht zu verlieren. Die ihm durch den Mietvertrag von seinem Vertragspartner eingeräumte Rechtsstellung - der berechtigte Besitz - soll ihm auch gegenüber einem späteren Erwerber des Grundstücks erhalten bleiben. Um diesen Zweck zu erreichen, sieht die Vorschrift als Rechtsfolge des Eigentumsübergangs vor, dass zwischen dem Erwerber des Grundstücks und dem Mieter ein neues Mietverhältnis entsteht, allerdings mit dem gleichen Inhalt, mit dem es zuvor mit dem Veräußerer bestanden hat (Senatsurteile BGHZ 202, 354 = NJW 2014, 3775 Rn. 10 und vom 25. Juli 2012 - XII ZR 22/11 - NJW 2012, 3032 Rn.25 mwN).
25
b) Mietgegenstand waren im vorliegenden Fall lediglich die auf den Grundstücken mit den Flurnummern 9/18 und 9/19 gelegenen Räumlichkeiten, nicht aber die auf dem Grundstück mit der Flurnummer 9/20 gelegene Fläche, die von der Klägerin zur Anlieferung mitbenutzt werden durfte. Davon ist auch das Oberlandesgericht zutreffend ausgegangen.
26
aa) Grundsätzlich ergibt sich der Vertragsgegenstand, gegebenenfalls im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB), aus dem Mietvertrag oder aus sonstigen Vereinbarungen der Parteien (Schmidt-Futterer/Eisenschmid Mietrecht 14. Aufl. § 535 BGB Rn. 21). Vermietet der Eigentümer Wohnungen oder Geschäftsräume in seinem Haus, erstreckt sich zwar das Recht des Mieters zur Benutzung der gemieteten Räume grundsätzlich auch auf das Recht zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen des Hauses (vgl. BGH Urteil vom 10. November 2006 - V ZR 46/06 - NJW 2007, 146, 147 mwN). Ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung sind jedoch Gemeinschaftsflächen, die der Mieter nur mitbenutzen darf, nicht mitvermietet (KG NZM 2013, 579; Guhling/Günter/Menn Gewerberaummiete 2. Aufl. § 535 BGB Rn. 57).
27
bb) Danach waren im vorliegenden Fall allein die auf den Grundstücken 9/18 und 9/19 gelegenen Räumlichkeiten an die Klägerin vermietet.
28
Bereits in dem Mietvertrag vom 10. März 2005 wurden von den ursprünglichen Vertragsparteien in Teil A § 1.2 und § 1.3 als Mietgegenstand die in den dem Vertrag beigefügten Grundrisszeichnungen farblich markierten Flächen bezeichnet, die sich ausschließlich auf den Flurstücken 9/18 und 9/19 befinden. Auch in der im Juli 2007 abgeschlossenen Nachtragsvereinbarung sind in Teil A § 1 lediglich die auf den Grundstücken mit den Flurnummern 8/19 und 9/19 gelegenen Flächen als "Mietgegenstand" benannt. Dafür, dass nach dem Willen der ursprünglichen Vertragsparteien auch der sich auf dem Flurstück 9/20 befindliche Anlieferungsbereich ganz oder teilweise an die Klägerin vermietet werden sollte, finden sich weder in dem ursprünglichen Mietvertrag noch in dem späteren Nachtrag tragfähige Anhaltspunkte. Zudem ist in der - nach Anlage C6 des Mietvertrags zum Vertragsinhalt zählenden - Stellungnahme der ursprüngli- chen Vermieterin zur Bau- und Leistungsbeschreibung unter Ziffer 7.1 ("Anlieferung mit Zufahrt Markt und Getränke") ausgeführt, dass keine exklusive Anliefersituation vorgesehen ist. Dies lässt ebenfalls darauf schließen, dass der Klägerin nur die Mitbenutzung der gemeinschaftlichen Anlieferungsfläche auf dem Grundstück mit der Flurnummer 9/20 gestattet war, diese Fläche jedoch nicht mitvermietet werden sollte.
29
cc) Allein die Möglichkeit des Mieters, eine später veräußerte Grundstücksfläche im Rahmen des vertragsgemäßen Mietgebrauchs mitbenutzen zu dürfen, genügt für die Anwendung des § 566 Abs. 1 BGB jedoch nicht. Neben der Veräußerung der Mietsache setzt die Vorschrift voraus, dass diese dem Mieter zum Zeitpunkt der Veräußerung bereits zum Gebrauch überlassen war. Erst die zum Erwerbszeitpunkt vom Besitz eines Mieters ausgehende Publizitätswirkung ist es, die einem Erwerber ermöglicht, bereits aus der Besitzlage abzulesen, in welche Mietverhältnisse er eintreten muss. Die tatsächlich ausgeübte Sachherrschaft, wie sie in dem in § 566 Abs. 1 BGB geregelten Besitzüberlassungserfordernis ihren Ausdruck gefunden hat, bildet deshalb den Anknüpfungspunkt für den mit dieser Vorschrift bezweckten Mieterschutz (vgl. BGH Urteil vom 5. April 2016 - VIII ZR 31/15 - NJW-RR 2016, 982 Rn. 6 mwN). Eine Gebrauchsüberlassung wiederum ist mehr als die Gestattung oder Duldung eines (Mit-)Gebrauchs oder die bloße Einräumung der Möglichkeit zum (Mit-)Gebrauch. Sie erfordert, wenn - wie hier bei der Raummiete - der Gebrauch der Mietsache notwendig deren Besitz voraussetzt, die vom Vermieter vorzunehmende Verschaffung des ungestörten (Mit-)Besitzes an den Mieter, damit dieser die Mietsache, insbesondere auch unter Ausschluss des Vermieters , benutzen kann (vgl. BGH Urteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 323/14 - NJWRR 2016, 784 Rn. 22 mwN).
30
Auch diese Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 566 Abs. 1 BGB ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Klägerin erhielt durch die Gestattung einer Nutzung der Grundstücksfläche 9/20 zur Anlieferung keinen (Mit-)Besitz an dieser Fläche. Ihr war diese Fläche daher weder ganz noch teilweise überlassen iSv § 566 Abs. 1 BGB.
31
c) Das vom Oberlandesgericht gegen den Wortlaut des § 566 Abs. 1 BGB gefundene Ergebnis, wonach die Beklagte zu 2 durch den Erwerb des Flurstücks 9/20 neben der Beklagten zu 1 in den bestehenden Mietvertrag über die auf den Flurstücken 9/18 und 9/19 befindlichen Räume eingetreten ist, weil die Gestattung der Anlieferung auf dem von der Beklagten zu 2 erworbenen Grundstück zu den Hauptleistungspflichten der Vermieterin nach § 535 Abs. 1 BGB gehöre, lässt sich auch nicht durch den Schutzzweck des § 566 Abs. 1 BGB begründen.
32
aa) Der in § 566 Abs. 1 BGB geregelte Eintritt des Erwerbers in ein bestehendes Mietverhältnis dient dem Schutz des Mieters, dem eine Wohnung, ein Grundstück (§ 578 Abs. 1 BGB) oder gewerblich genutzte Räume (§ 578 Abs. 2 Satz 1 BGB) aufgrund eines wirksamen Mietvertrags überlassen worden sind. Die ihm dadurch von seinem Vertragspartner eingeräumte Rechtsstellung - der berechtigte Besitz - soll ihm auch gegenüber einem späteren Erwerber des Grundstücks erhalten bleiben. Hierfür enthält § 566 Abs. 1 BGB eine - ausdrücklich auf die Veräußerung des vermieteten Grundstücks oder Grundstücksteil beschränkte - Durchbrechung des schuldrechtlichen Grundsatzes, wonach Rechte und Pflichten nur zwischen den am Schuldverhältnis beteiligten Personen entstehen. Sie legt dem Mietverhältnis für den Fall der Veräußerung des Mietgrundstücks eine gleichsam dingliche Wirkung bei, indem sie mit dem Übergang des Eigentums am vermieteten Grundstück auf den Erwerber auch die Vermieterrechte und -pflichten auf diesen übergehen lässt. Als Ausnahmevorschrift ist sie daher eng auszulegen und nur anzuwenden, soweit der mit ihr bezweckte Mieterschutz dies erfordert (Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - XII ZR 9/15 - NJW 2017, 254 Rn. 24; vgl. auch BGH Urteil vom 22. Mai 1989 - VIII ZR 192/88 - NJW 1989, 2053 und BGHZ 141, 239, 247 = NJW 1999, 2177, 2178 mwN).
33
Abgesehen davon, dass das Oberlandesgericht mit der von ihm vertretenen Auslegung der Vorschrift in unzulässiger Weise von den Rechtsfolgen des § 566 Abs. 1 BGB auf ein Bedürfnis zur Erweiterung der Tatbestandsvoraussetzungen schließen will, gebietet der Mieterschutz im vorliegenden Fall auch keine erweiternde Auslegung der Vorschrift. Mit dem Erwerb des Flurstücks 9/20 durch die Beklagte zu 2 wurde das Besitzrecht der Klägerin an den von ihr gemieteten Geschäfts- und Lagerflächen, die sich ausschließlich auf den Flurstücken 9/18 und 9/19 befinden, nicht beeinträchtigt. Insoweit waren die Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Mietvertrag gemäß § 566 Abs. 1 BGB auf die Beklagte zu 1 übergegangen. Ein Besitzverlust durch den Eigentumswechsel an den Mieträumen, vor dem § 566 Abs. 1 BGB den Mieter schützen will, drohte der Klägerin demnach nicht.
34
Durch den Verkauf des Flurstücks 9/20 an die Beklagte zu 2 verschlechterte sich die Rechtsstellung der Klägerin auch nicht, soweit es die Nutzung des Anlieferungsbereichs betrifft. Nimmt man mit dem Oberlandesgericht an, der Klägerin habe gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB gegenüber der ursprünglichen Vermieterin ein Anspruch auf Mitbenutzung der Anlieferfläche zugestanden, ohne dass dadurch die Anlieferungsfläche Mietgegenstand geworden wäre, wäre ihr dieser Anspruch nach der Veräußerung der Grundstücke gemäß § 566 Abs. 1 BGB auch gegenüber der Beklagten zu 1 erhalten geblieben. Denn die Verpflichtung zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zählt zu den Pflichten, die nach § 566 Abs. 1 BGB auf den Erwerber übergehen (Guhling/Günter/Burbulla Gewerberaummiete 2. Aufl. § 566 BGB Rn. 66). Der Erwerb des Flurstücks 9/20 durch die Beklagte zu 2 er- höhte lediglich die Gefahr, dass die Klägerin den auf diesem Grundstück gelegenen Anlieferungsbereich möglicherweise nicht mehr hätte nutzen können, weil dieser nicht mehr im Eigentum ihrer neuen Vermieterin stand. Ob die Vermieterin die vom Oberlandesgericht angenommene Verpflichtung zur Gewährung des Mitgebrauchs an der Anlieferungsfläche als Eigentümerin dieses Grundstücks selbst erfüllen konnte oder ob sie nach der Veräußerung des Grundstücks hierfür auf eine Vereinbarung mit dem anderen Erwerber angewiesen war, ist jedoch für die Rechtsstellung der Klägerin unerheblich. Hätte die ursprüngliche Vermieterin etwa durch bauliche Veränderungen auf dem Flurstück 9/20 den vom Oberlandesgericht angenommenen Anspruch der Klägerin auf eine Mitbenutzung des Anlieferungsbereichs beeinträchtigt, wäre die Klägerin auf ihre mietrechtlichen Gewährleistungsrechte angewiesen gewesen. Diese Rechte hätten der Klägerin aber auch zugestanden, wenn die Beklagte zu 1 nach der Veräußerung des Flurstücks 9/20 an die Beklagte zu 2 nicht mehr in der Lage gewesen wäre, der Klägerin die Mitbenutzung des Anlieferungsbereichs zu ermöglichen. § 566 BGB bezweckt zwar grundsätzlich den Schutz des Mieters und soll dessen Schlechterstellung durch einen Verkauf des Mietobjekts vorbeugen. Auch aus den Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift lässt sich aber nicht auf den Willen des historischen Gesetzgebers schließen, den Mieter schlechthin vor jedem erdenklichen Nachteil zu schützen, der sich für ihn durch die Veräußerung des Mietobjekts ergibt (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl Mietrecht 14. Aufl. § 566 BGB Rn. 6 ff.; vgl. auch BGH Urteile vom 19. Juni 2006 - VIII ZR 284/05 - NZM 2006, 696, 697 zum Wegfall eines dem Mieter gegenüber dem ursprünglichen Vermieter zustehenden Leistungsverweigerungsrechts und vom 3. Dezember 2003 - VIII ZR 168/03 - NZM 2004, 188,189 zum Verlust einer Aufrechnungsmöglichkeit).
35
bb) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts dürfen bei der Auslegung des § 566 Abs. 1 BGB nicht nur ausschließlich die Interessen des Mieters in den Blick genommen werden (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl Mietrecht 14. Aufl. § 566 BGB Rn. 8). Die Vorschrift dient insbesondere auch dem Interessenausgleich zwischen dem Mieter, dem sein vertragliches Besitzrecht auch nach der Veräußerung des Mietgegenstands erhalten bleiben soll, und den Belangen des Erwerbers, der aufgrund der Regelung des § 566 Abs. 1 BGB mit dem Eigentumserwerb die Pflichten aus einem Mietvertrag übernehmen muss, an dessen Abschluss er nicht beteiligt war und auf dessen inhaltliche Ausgestaltung er keinen Einfluss nehmen konnte. Die verfassungsrechtlich geschützte Freiheit des Eigentümers, sein Eigentum nach seiner freien Entscheidung zu nutzen, darf daher bei der Auslegung des § 566 Abs. 1 BGB nur soweit eingeschränkt werden, wie der Schutz des Mieters dies tatsächlich erfordert (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - XII ZR 9/15 - NJW 2017, 254 Rn. 25).
36
Diesen Gesichtspunkt hat das Oberlandesgericht bei seinen Auslegungserwägungen ebenfalls nicht berücksichtigt. Nach der in der angegriffenen Entscheidung vertretenen Rechtsauffassung wäre die Beklagte zu 2 durch den Erwerb des Flurstücks 9/20 gemäß § 566 Abs. 1 BGB neben der Beklagten zu 1 in den bestehenden Mietvertrag über die auf den Flurstücken 9/18 und 9/19 gelegenen Räume eingetreten. Die beiden Beklagten wären damit als Vermietergemeinschaft Gesamtschuldner gemäß § 421 BGB hinsichtlich der sich aus dem Mietvertrag ergebenden Vermieterpflichten. Die Kläger als Mieterin hätte somit sämtliche Ansprüche aus dem Mietvertrag, so auch die mietrechtlichen Gewährleistungsansprüche, allein gegen die Beklagte zu 2 geltend machen können, obwohl diese weder Eigentümerin der Grundstücke geworden ist, auf denen sich die vermieteten Räumlichkeiten befanden, noch am Abschluss des Mietvertrags beteiligt war. Zwar hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach die Möglichkeit bejaht, dass die Veräußerung eines vermieteten Grundstücks an verschiedene Erwerber zum Eintritt eines weiteren Vermieters in ein bestehendes Mietverhältnis führen kann (BGH Beschluss vom 26. April 2012 - V ZR 276/11 - WuM 2012, 314 und Urteil vom 28. September 2005 - VIII ZR 399/03 - NJW 2005, 3781). Die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte unterscheiden sich jedoch in einem entscheidenden Punkt von dem vorliegenden Fall. Der Beschluss vom 26. April 2012 betraf einen Sachverhalt , in dem ein vermietetes Grundstück geteilt und die Grundstücksteile danach vom Eigentümer, der zugleich der Vermieter war, an verschiedene Erwerber veräußert wurde. Dem Urteil vom 28. September 2005 lag ein Fall zugrunde , in dem bei einem einheitlichen Mietverhältnis über eine Wohnung mit Garage der Eigentümer, der zugleich Vermieter war, die Wohnung und die Garage an verschiedene Erwerber veräußerte. In beiden Entscheidungen sah der Bundesgerichtshof den ausschlaggebenden Gesichtspunkt für die Annahme einer gemeinsamen Vermieterstellung der Erwerber der Grundstücksteilflächen darin, dass der Grundsatz der Unteilbarkeit des Mietverhältnisses es verbiete, den über ein einheitliches Mietobjekt geschlossenen Mietvertrag in mehrere Mietverhältnisse aufzuspalten. Im vorliegenden Fall liegen die Dinge jedoch anders. Die von der Beklagten zu 2 erworbene Grundstücksfläche war nicht Mietgegenstand , so dass es durch die Veräußerung der Grundstücke an die Beklagten zu 1 und 2 nicht zur Aufspaltung eines einheitlichen Mietverhältnisses kam. Die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden.
37
Die vom Oberlandesgericht vertretene Rechtsauffassung hätte darüber hinaus zur Folge, dass die Klägerin ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Beklagten zu 2 in das Grundbuch die Mietzahlungen nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an die Beklagte zu 1 hätte leisten können. Als gemeinsame Vermieter wären die Beklagten zu 1 und 2 hinsichtlich des Anspruchs auf Mietzahlung Mitgläubiger gemäß § 432 BGB (vgl. Bub/Treier/Emmerich Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 5. Aufl. Kap. II Rn. 526 f.; vgl. auch BGH Urteil vom 28. September 2005 - VIII ZR 399/03 - NJW 2005, 3781, 3782).
Mietzahlungen, die die Klägerin nach dem Grundstückserwerb der Beklagten zu 2 allein an die Beklagte zu 1 erbracht hat, hätten für die Klägerin nach § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB keine schuldbefreiende Wirkung gehabt (vgl. Palandt /Grüneberg BGB 78. Aufl. § 432 Rn. 8).
38
3. War danach die Beklagte zu 1 allein berechtigt, das Mietverhältnis nach § 111 InsO zu kündigen, kann dahinstehen, ob sie nach den Grundsätzen des Eigengrenzüberbaus Eigentümerin des Flurstücks 9/20 geworden und damit die vom Oberlandesgericht angenommene Eigenschaft der Beklagten zu 2 als Rechtsnachfolgerin der früheren Vermieterin der Klägerin entfallen ist. Gleiches gilt für die vom Oberlandesgericht verneinte Frage, ob die Beklagten zu 1 und 2 wegen eines Schriftformmangels gemeinsam zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrags berechtigt waren.

II.

39
Mit Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten zu 1 auch gegen die Abweisung der Widerklage. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts steht der Beklagten zu 1 der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Rückbaupauschale in Höhe von 55.000 € zuzüglich Umsatz- steuer zu.
40
1. Die ursprünglichen Mietvertragsparteien haben die zunächst in Teil B § 19 des Mietvertrags vereinbarten vertraglichen Regelungen zur Rückbauverpflichtung der Klägerin nach Beendigung des Mietverhältnisses nachträglich durch eine pauschale Entschädigungszahlung ersetzt (Teil B § 19 neu des Mietvertrags). Wie das Oberlandesgericht zutreffend erkennt, knüpft die in der geänderten Vertragsklausel enthaltene Verpflichtung der Klägerin zur Entfernung sämtlicher beweglicher Einrichtungsgegenstände aus dem Mietbereich und zur Zahlung der pauschalen Entschädigung nach dem Wortlaut der Regelung allein an die Beendigung des Mietverhältnisses an. Einschränkungen zum Zeitpunkt oder der Art der Beendigung des Mietverhältnisses enthält die Vertragsbestimmung nicht. Der Anspruch der Beklagten zu 1 auf Zahlung der Rückbaupauschale ist daher bereits mit der Beendigung des Mietverhältnisses zum 30. September 2015 entstanden.
41
2. Soweit das Oberlandesgericht meint, der Beklagten zu 1 sei es jedoch aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung oder aus Treu und Glauben verwehrt, im vorliegenden Fall die pauschale Entschädigungszahlung zu verlangen , ist dies rechtlich unzutreffend. Dabei kann dahinstehen, ob das Oberlandesgericht bei seinen Erwägungen anerkannte Auslegungsgrundsätze missachtet oder die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung verkannt hat, wie es von der Revision der Beklagten zu 1 beanstandet wird. Denn das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung insoweit maßgeblich darauf gestützt, dass die Beklagte zu 1 mit einer unwirksamen Kündigung des Mietverhältnisses die Klägerin zu einer vorzeitigen Räumung der Mietsache veranlasst habe. Da die Beklagte zu 1 jedoch - wie bereits ausgeführt - wirksam von ihrem Sonderkündigungsrecht nach § 111 InsO Gebrauch gemacht hat, gibt es keine tragfähige Grundlage für die Annahme, die Beklagte zu 1 habe mit der Geltendmachung der Rückbaupauschale treuwidrig gehandelt.

III.

42
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin jedenfalls im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, soweit sie die Feststellung begehrt hat, dass die Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die aus den Kündigungen des Mietverhältnisses bereits entstanden sind. Gleiches gilt auch für den vom Landgericht abgewiesenen Antrag der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
43
1. Ob die Feststellungsklage überhaupt zulässig ist, wie es die Beklagten in Frage stellen, bedarf keiner Entscheidung. Zwar fehlt einem Kläger grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist und sie das Rechtsschutzziel erschöpft. Das Vorhandensein eines Feststellungsinteresses ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (BGH Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 - NJW 2017, 1823 Rn. 14 mwN). Die Erhebung einer Leistungsklage kann jedoch unzumutbar sein, wenn der Schaden noch in der Entstehung begriffen oder nicht hinreichend bezifferbar ist, etwa weil voraussichtlich eine Begutachtung erforderlich sein wird (vgl. BGHZ 163, 351, 361 = NJW 2006, 1271, 1275 f.). Zudem ist ein Kläger nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn ein Teil des Schadens schon entstanden und mit der Entstehung eines weiteren Schadens jedenfalls nach seinem Vortrag noch zu rechnen ist (vgl. BGH Urteil vom 8. Juli 2003 - VI ZR 304/02 - NJW 2003, 2827).
44
Ob eine dieser Möglichkeiten im vorliegenden Fall erfüllt sind, kann allerdings dahinstehen. Zwar ist eine Feststellungsklage grundsätzlich als unzulässig abzuweisen, wenn das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Die Feststellungsklage kann dann aber als unbegründet abgewiesen werden, wenn die sachlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. BGHZ 12, 308, 316 = NJW 1954, 1159, 1160). Das ist hier der Fall. Denn ein Schadensersatzanspruch der Klägerin scheitert jedenfalls daran, dass der Beklagten zu 1 keine für den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch ursächliche Pflichtverletzung iSv § 280 Abs. 1 BGB zur Last gelegt werden kann. Sie hat den gemäß §§ 566 Abs. 1, 578 Abs. 1 und 2 BGB auf sie übergegangenen Mietvertrag wirksam auf der Grundlage des ihr eingeräumten Sonderkündigungsrechts nach § 111 InsO zum 30. September 2015 gekündigt. Dass die Klägerin durch die Räumung und Herausgabe der Mieträume möglicherweise Gewinneinbußen erlitten hat und ihr dadurch noch weitere Kosten entstanden sind, beruht daher nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten zu 1, sondern auf der rechtmäßigen Ausübung des eingeräumten Sonderkündigungsrechts und der damit verbundenen Verpflichtung der Klägerin, nach der Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache zurückzugeben (§ 546 Abs. 1 BGB).
45
2. Aus dem gleichen Grund steht der Klägerin auch der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht zu. Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 17.02.2016 - 11 O 39/15 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.05.2018 - 2 U 25/16 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 04. Sept. 2019 - XII ZR 52/18

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 04. Sept. 2019 - XII ZR 52/18

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Sept. 2019 - XII ZR 52/18 zitiert 12 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags


(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und s

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 546 Rückgabepflicht des Mieters


(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 566 Kauf bricht nicht Miete


(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte un

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 421 Gesamtschuldner


Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von j

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 432 Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung


(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume


(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 554, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden. (2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschrif

Insolvenzordnung - InsO | § 111 Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts


Veräußert der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder Räume, die der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und tritt der Erwerber anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis ein, so kann der Erwerber das Miet- oder P

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Sept. 2019 - XII ZR 52/18 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Sept. 2019 - XII ZR 52/18 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Okt. 2016 - XII ZR 9/15

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 9/15 Verkündet am: 12. Oktober 2016 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juli 2012 - XII ZR 22/11

bei uns veröffentlicht am 25.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 22/11 Verkündet am: 25. Juli 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Feb. 2017 - XI ZR 467/15

bei uns veröffentlicht am 21.02.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XI ZR 467/15 Verkündet am: 21. Februar 2017 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Nov. 2006 - V ZR 46/06

bei uns veröffentlicht am 10.11.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 46/06 Verkündet am: 10. November 2006 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2012 - V ZR 276/11

bei uns veröffentlicht am 26.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 276/11 vom 26. April 2012 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Juli 2003 - VI ZR 304/02

bei uns veröffentlicht am 08.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 304/02 Verkündet am: 8. Juli 2003 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Apr. 2016 - VIII ZR 323/14

bei uns veröffentlicht am 27.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 323/14 Verkündet am: 27. April 2016 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Referenzen

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

Veräußert der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder Räume, die der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und tritt der Erwerber anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis ein, so kann der Erwerber das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist. § 111: Früherer Satz 3 aufgeh. durch Art. 13 G v. 22.12.2006 I 3416 mWv 31.12.2006

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Veräußert der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder Räume, die der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und tritt der Erwerber anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis ein, so kann der Erwerber das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist. § 111: Früherer Satz 3 aufgeh. durch Art. 13 G v. 22.12.2006 I 3416 mWv 31.12.2006

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

Veräußert der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder Räume, die der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und tritt der Erwerber anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis ein, so kann der Erwerber das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist. § 111: Früherer Satz 3 aufgeh. durch Art. 13 G v. 22.12.2006 I 3416 mWv 31.12.2006

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

Veräußert der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder Räume, die der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und tritt der Erwerber anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis ein, so kann der Erwerber das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist. § 111: Früherer Satz 3 aufgeh. durch Art. 13 G v. 22.12.2006 I 3416 mWv 31.12.2006

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 554, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 555a Absatz 1 bis 3, §§ 555b, 555c Absatz 1 bis 4, § 555d Absatz 1 bis 6, § 555e Absatz 1 und 2, § 555f und § 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. § 556c Absatz 1 und 2 sowie die auf Grund des § 556c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung sind entsprechend anzuwenden, abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend.

(3) Auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sowie die §§ 557, 557a Absatz 1 bis 3 und 5, § 557b Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 558 bis 559d, 561, 568 Absatz 1, § 569 Absatz 3 bis 5, die §§ 573 bis 573d, 575, 575a Absatz 1, 3 und 4, die §§ 577 und 577a entsprechend anzuwenden. Solche Verträge können zusätzlich zu den in § 575 Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen auch dann auf bestimmte Zeit geschlossen werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für ihm obliegende oder ihm übertragene öffentliche Aufgaben nutzen will.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 22/11 Verkündet am:
25. Juli 2012
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Erwerber eines gewerblich vermieteten Hausgrundstücks tritt gemäß §§ 566
Abs. 1, 578 BGB in den vor Eigentumsübergang entstandenen und fälligen Anspruch
des Veräußerers auf Leistung der Kaution ein (Abgrenzung zu Senatsurteil BGHZ
141, 160 = NJW 1999, 1857).
BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - XII ZR 22/11 - KG Berlin
LG Berlin
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterinnen
Weber-Monecke und Dr. Vézina und die Richter Schilling und Dr. Botur

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. Januar 2011 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger verlangen als frühere Eigentümer und Vermieter von Gewerberäumen von dem Beklagten als Mieter Leistung einer Kaution an die neue Eigentümerin (im Folgenden: Erwerberin).
2
Mit Vertrag vom 18. Juni 1996 vermieteten die Kläger an den Beklagten Gewerberäume zur Nutzung als Rechtsanwaltspraxis.
3
In § 6 des Vertrages vereinbarten die Parteien u. a.: "Der Mieter erbringt der Vermieterin zur Sicherung ihrer Ansprüche aus diesem Vertrag eine Sicherheitsleistung in folgender Weise: Bei einem vom Mieter zu bestimmenden Bankinstitut wird ein Mieter/VermieterGemeinschaftskonto mit gemeinsamer Verfügungsberechtigung eingerichtet. Der Mieter belegt dieses Konto mit verzinslichen Wertpapieren wie z. B. Bundesschatzbriefen oder Pfandbriefen (keine Aktien) mit einem Zeitwert von 16.000,00 DM. Es sind ausschließlich deutsche Wertpapiere anzulegen. Die Kontoführungsgebühren des gemeinsamen Kontos trägt der Mieter. Die Zinserträge stehen dem Mieter zu und sind nach Abzug der Kontoführungsgebühren auf ein von ihm zu benennendes Konto zu buchen. Bei Fälligkeit der Wertpapiere wird die Neuanlage von dem Mieter und der Vermieterin gemeinsam verfügt. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt, dass auch andere Formen von gleichwertiger Kautionserbringung möglich ist."
4
Der Beklagte verpfändete als Sicherheit Bundesschatzbriefe in Höhe von 16.000 DM. Im November 2006 bat er die Kläger um Pfandfreigabe, weil die Bundesschatzbriefe im Januar 2007 fällig wurden, und sagte zu, in Kürze eine neue Sicherheit beizubringen. Die Kläger erklärten daraufhin im Dezember 2006 die Pfandfreigabe. Sie forderten den Beklagten in der Folgezeit wiederholt erfolglos zur Leistung der Kaution auf.
5
Mit notariellem Kaufvertrag vom 19. September 2007 verkauften die Kläger das Grundstück. Die Erwerberin wurde am 27. März 2008 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. In dem notariellen Kaufvertrag vereinbarten die Kläger und die Erwerberin in Bezug auf die Kautionen der Mieter in § 9 Ziff. 5 Abs. 2 u. a.: "Die von den Mietern bisher geleisteten Sicherheiten ergeben sich aus Anlage C. Soweit zum Stichtag Mieter die vertraglich geschuldeten Sicherheiten nicht geleistet haben, errichten Verkäufer und Käufer gemeinsam ein Sperrkonto. Der Verkäufer verpflichtet sich, unverzüglich nach dem Stichtag auf dieses Sperrkonto den dann noch offenen Kautionsbetrag in Höhe von voraussichtlich EUR 20.780,67 (so der derzeit offene Betrag, vgl. Anlage C) einzuzahlen. Der Käufer verpflichtet sich, nach dem Stichtag bei den Mietern die ausstehenden Mietsicherheiten geltend zu machen und wird diese Sicherheiten, soweit möglich, einziehen. Soweit der Käufer von Mietern infolgedessen Mietsicherheiten erhält, ist der entsprechende Betrag von dem Sperrkonto zugunsten der Verkäufer auszukehren. Die auf dem Sperrkonto für den jeweiligen Mieter eingezahlten Beträge dienen als Sicherheit zur vertragsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Mieters, als ob dieser Betrag vom Mieter selbst eingezahlt worden ist. Alle auf dem Sperrkonto nach Ablauf von fünf Jahren nach Beurkundung dieses Vertrages noch verbliebenen Beträge werden an den Verkäufer ausgekehrt."
6
In der Anlage C wird auch die Kaution des Beklagten in Höhe von 8.180,67 € als fehlend bezeichnet. Die Kläger haben den noch offenen Kautionsbetrag auf ein Konto eingezahlt.
7
Das Landgericht hat die auf Zahlung einer Barkaution und außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren gerichtete Klage abgewiesen, weil der Mietvertrag keine Verpflichtung zur Zahlung einer Barkaution enthalte. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht ihrem in zweiter Instanz gestellten Hilfsantrag im Wesentlichen stattgegeben und den Beklagten verurteilt, auf ein von ihm einzurichtendes Mieter/Vermieter-Gemeinschaftskonto mit gemeinsamer Verfügungsberechtigung der Erwerberin eine Kaution mit einem Zeitwert von 8.180,67 € zu erbringen.
8
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

9
Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.

I.

10
Das Berufungsgericht hat, soweit für die Revision noch von Bedeutung, ausgeführt: Die Kläger seien wirksam als Prozessstandschafter tätig geworden. Die Ermächtigung der Erwerberin hierzu ergebe sich aus § 9 Ziff. 5 Abs. 2 des Kaufvertrages. Deshalb komme es auf die Frage, ob die Kläger von der Hausverwaltung mit Schreiben vom 7. März 2009 wirksam bevollmächtigt worden seien, nicht an. Die Kläger hätten auch ein rechtliches Interesse an der Geltendmachung , weil sie aufgrund der Regelung im Kaufvertrag "vorleistungspflichtig" für die ausstehende Kaution des Beklagten seien. Auch das Abtretungsverbot für Kautionen stehe der gewillkürten Prozessstandschaft nicht entgegen.
11
Der von den Klägern geltend gemachte Kautionsanspruch der Erwerberin gegen den Beklagten sei gemäß § 566 a BGB i.V.m. § 566 BGB begründet. Der Anspruch des Vermieters auf Leistung der Sicherheit gehe als Teil der Vermieterrechte zumindest in entsprechender Anwendung des § 566 Abs. 1 BGB auf den Erwerber über, jedenfalls wenn der Vermieter und Veräußerer keine fälligen Ansprüche gegen den Mieter mehr habe, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen könnte.
12
Das Berufungsgericht hat die Revision zur Entscheidung über die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage zugelassen, ob bei Veräußerung des Mietgegenstandes die nicht gezahlte, vertraglich geschuldete Kaution dem Veräußerer oder dem Erwerber zusteht.

II.

13
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.
14
1. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Kläger prozessführungsbefugt sind.
15
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm von dem Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen im Prozess verfolgen, sofern er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (sog. gewillkürte Prozessstandschaft; vgl. BGH Urteil vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98 - NJW 2000, 738 mwN).
16
Bei der gewillkürten Prozessstandschaft handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung , die in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz , von Amts wegen zu prüfen ist. Dabei ist das Revisionsgericht nicht an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden (BGH Urteile vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98 - NJW 2000, 738 f.; vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 152/92 - NJW 1994, 652, 653 und vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87 – NJW 1988, 1585, 1587).
17
b) Die Erwerberin hat die Kläger zur gerichtlichen Geltendmachung ihres Anspruchs gegen den Beklagten auf Leistung der Kaution ermächtigt.
18
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich die Ermächtigung allerdings nicht aus § 9 Ziff. 5 Abs. 2 des Kaufvertrages. Zwar kann die Richtigkeit der Auslegung individueller Willenserklärungen vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden. Hier verstößt die Auslegung des Be- rufungsgerichts jedoch gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze. In § 9 Ziff. 5 Abs. 2 des notariellen Kaufvertrages, auf den das Berufungsgericht pauschal ohne weitere Begründung verweist, hat sich die Erwerberin lediglich dazu verpflichtet , selbst bei den Mietern die ausstehenden Mietsicherheiten geltend zu machen, einzuziehen und den entsprechenden Betrag von dem Sperrkonto zugunsten der Kläger auszukehren. Von einer Ermächtigung der Kläger zur Geltendmachung dieser Forderungen ist keine Rede, so dass sich schon aus dem Wortlaut kein Anhaltspunkt für die Auslegung des Berufungsgerichts ergibt.
19
Eine Ermächtigung folgt jedoch daraus, dass die von der Erwerberin bevollmächtigte Hausverwalterin der Prozessführung durch die Kläger zugestimmt hat. Zwar sind in der von der Erwerberin erteilten Hausverwaltungsvollmacht, die auch die Ermächtigung Dritter zur gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen der Erwerberin umfasst, die Verwaltungsobjekte, auf die sich die Vollmacht bezieht, nicht ausdrücklich genannt. Aus verschiedenen zwischen den Klägern und der Erwerberin getroffenen Vereinbarungen ergibt sich jedoch, dass sich die Hausverwaltungsvollmacht auch auf das Mietobjekt bezieht. Sowohl in einer Vereinbarung, die die Erfüllung der Pflichten aus § 9 Ziff. 5 Abs. 2 des notariellen Kaufvertrages zwischen der Erwerberin und den Klägern betrifft, als auch in der zur Sicherung der Ansprüche der Erwerberin gegen die Klägerin mit dieser getroffenen Verpfändungsvereinbarung ist die Hausverwalterin als Vertreterin der Erwerberin aufgetreten. Daraus kann geschlossen werden, dass die Hausverwaltungsvollmacht sich auch auf das streitige Mietobjekt bezieht.
20
c) Die Kläger haben auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs gegen den Beklagten auf Leistung der Kaution.
21
Sie haben als frühere Eigentümer und Vermieter nach Eintritt der Erwerberin in die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag (§ 566 BGB) dieser gegenüber für die von dem Beklagten vertraglich geschuldete Kaution Sicherheit geleistet. Die Erwerberin hat sich zur Freigabe dieser Sicherheit verpflichtet, soweit der Beklagte die ausstehende Kaution erbringt. Die Kläger haben somit ein eigenes rechtliches und wirtschaftliches Interesse an der Rechtsverfolgung (vgl. BGH Urteil vom 31. Juli 2008 - I ZR 21/06 - NZM 2008, 902 Rn. 54 f.; Musielak /Weth ZPO 9. Aufl. § 51 Rn. 27).
22
d) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Ermächtigung zur Prozessführung auch nicht deshalb unwirksam, weil eine Abtretung der Kautionsforderung im Hinblick auf deren treuhänderische Zweckbindung unzulässig gewesen wäre und damit die Forderung Dritten auch nicht zur Einziehung hätte überlassen werden dürfen.
23
Zwar dürfte die Abtretung eines Anspruchs auf Zahlung der Kaution an Dritte in der Regel gemäß § 399 BGB unwirksam sein, weil die Kaution ausschließlich der Sicherung der Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag dient (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 1416; OLG Düsseldorf NZM 2001, 380, 382; Kraemer NZM 2001, 737, 740). Es kann jedoch offen bleiben, ob hier ein Abtretungsverbot besteht. Denn ein solches stünde der Einziehungsermächtigung nur dann entgegen, wenn die Geltendmachung des Anspruchs durch Dritte dem Zweck des Abtretungsverbots zuwiderliefe (vgl. BGH Urteil vom 16. September 1999 - VII ZR 385/98 - NJW 1999, 3707, 3708 mwN). Das ist hier nicht der Fall, weil durch die von den Klägern begehrte Leistung an die Erwerberin die Kaution gerade ihrem Zweck, nämlich der treuhänderischen Verwaltung durch den Vermieter, zugeführt wird.
24
2. Die Erwerberin hat auch gemäß §§ 566 Abs. 1, 578 BGB i.V.m. § 6 des Mietvertrages gegen den Beklagten einen Anspruch auf Leistung der zuerkannten Kaution.
25
a) Gemäß §§ 566 Abs. 1, 578 BGB tritt der Erwerber eines gewerblich vermieteten Hausgrundstücks anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Mit dem Eigentumsübergang entsteht ein neues Mietverhältnis zwischen dem Erwerber des Grundstücks und dem Mieter, allerdings mit dem gleichen Inhalt, mit dem es zuvor mit dem Veräußerer bestanden hat (st. Rspr. Senatsurteil vom 3. Mai 2000 - XII ZR 42/98 - NJW 2000, 2346 mwN).
26
Von § 566 BGB erfasst werden allerdings nur solche Rechte und Pflichten , die als mietrechtlich zu qualifizieren sind oder die in untrennbarem Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehen. Der Erwerber tritt deshalb nicht in Rechte und Pflichten ein, die außerhalb des Mietverhältnisses liegen, selbst wenn sie als zusätzliche Vereinbarung im Mietvertrag geregelt sind (Senatsurteil BGHZ 141, 160 = NJW 1999, 1857, 1858 f.; BGHZ 166, 125 = NJW 2006, 1800 Rn. 14 f. mwN; vgl. zur Schiedsgerichtsvereinbarung im Mietvertrag: Senatsurteil vom 3. Mai 2000 - XII ZR 42/98 - NJW 2000, 2346; Sternel Mietrecht aktuell 4. Aufl. Rn. I 195; Staudinger/Emmerich BGB [2011] § 566 Rn. 39 f.; SchmidtFutterer /Streyl Mietrecht 10. Aufl. § 566 Rn. 91 f. mwN).
27
b) Für die Frage, welche Rechte und Pflichten § 566 BGB unterfallen, ist daher auf den materiellen Gehalt der jeweiligen Vertragsbestimmung abzustellen.
28
aa) Danach ist die Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten, aber noch nicht erbrachten Kaution als mietrechtlich zu qualifizieren. Denn sie dient der Sicherung von Ansprüchen des Vermieters aus dem Mietverhältnis und ist des- halb untrennbar mit dem Mietverhältnis verbunden. Der Erwerber tritt folglich gemäß § 566 BGB anstelle des Veräußerers in den vor Eigentumsübergang entstandenen und fälligen Anspruch auf Leistung der Kaution ein (AG Köln WuM 1981, 18; MünchKommBGB/Häublein 6. Aufl. § 566 Rn. 34, § 566 a Rn. 10; Staudinger/Emmerich [2011] § 566 BGB Rn. 4; Schmidt-Futterer/Streyl Mietrecht 10. Aufl. § 566 BGB Rn. 103, § 566 a BGB Rn. 10; Blank/ Börstinghaus Miete 3. Aufl. § 566 BGB Rn. 53; Heile in: Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. II Rn. 887; Kraemer NZM 2001, 736, 742; Börstinghaus NZM 2004, 481, 485; aA OLG Hamburg ZMR 1997, 415, 416; Palandt/Weidenkaff BGB 71. Aufl. § 566 Rn. 17).
29
bb) Dass nach der Rechtsprechung des Senats der Anspruch auf Rückzahlung einer geleisteten Kaution aus der konkret getroffenen Sicherungsabrede folgt (vgl. Senatsurteil BGHZ 141, 160 = NJW 1999, 1857, 1858), steht dem nicht entgegen. Denn die zunächst geleistete Kaution ist aufgrund der Pfandfreigabeerklärung der Kläger an den Beklagten zurückgeflossen. Die Erwerberin konnte deshalb nicht in die durch die geleistete Sicherheit begründeten Rechte und Pflichten eintreten.
30
Im Übrigen enthält § 566 a BGB jetzt eine Sonderregelung, nach der der Erwerber kraft Gesetzes in die durch eine vom Mieter geleistete Sicherheit begründeten Rechte und Pflichten eintritt und der Veräußerer nach Mietvertragsende - ohne die Einschränkung des § 566 Abs. 2 Satz 2 BGB - weiterhin subsidiär für die Rückerstattung der geleisteten Sicherheit haftet.
31
c) Dem Eintritt der Erwerberin in den Anspruch auf Bestellung der Sicherheit steht auch nicht entgegen, dass der Anspruch bereits zur Zeit des Eigentumswechsels fällig war (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl Mietrecht 10. Aufl. § 566 a BGB Rn. 10 mwN).
32
Zwar tritt mit dem Eigentumsübergang und dem Entstehen eines neuen Mietvertrags mit dem Erwerber gemäß § 566 BGB hinsichtlich der vertraglichen Ansprüche gegen den Mieter eine Zäsur ein. Die schon vorher entstandenen und fällig gewordenen Ansprüche bleiben bei dem bisherigen Vermieter, und nur die nach dem Zeitpunkt des Eigentumswechsels fällig werdenden Forderungen stehen dem Grundstückserwerber zu (vgl. Senatsurteil vom 29. September 2004 - XII ZR 148/02 - NJW-RR 2005, 96; BGH Urteile vom 19. Oktober 1988 - VIII ZR 22/88 - NJW 1989, 451 f. und vom 3. Dezember 2003 - VIII ZR 168/03 - NJW 2004, 851, 852 mwN).
33
Von der Zäsur werden jedoch grundsätzlich nur solche Ansprüche erfasst , die entweder während der Zeit, in der der Veräußerer Vermieter war oder in der der Erwerber Vermieter ist, entstanden und fällig geworden sind und die dementsprechend nur einem von beiden zuzuordnen sind.
34
Eine solche zeitliche Zäsur gilt für einen schon vor Eigentumsübertragung entstandenen und fälligen Anspruch auf Leistung der Kaution nicht. Zweck dieses Anspruchs ist die Sicherung aller Ansprüche des Vermieters während der gesamten Dauer des Mietvertrages. Dazu gehören auch die Ansprüche des Erwerbers aus dem mit gleichem Inhalt entstandenen Mietvertrag.
35
d) Es ist allerdings streitig, wann und in welcher Höhe der Anspruch auf Leistung der Kaution auf den Erwerber übergeht.
36
Nach einer Ansicht steht der Anspruch dem Veräußerer auch nach Eigentumsübergang trotz § 566 BGB solange zu, bis seine sämtlichen noch möglichen Forderungen aus dem Mietvertrag befriedigt sind. Erst danach tritt der Erwerber in den dann noch bestehenden Anspruch ein (Staudinger/Emmerich [2011] § 566 BGB Rn. 4, 11; Palandt/Weidenkaff BGB 71. Aufl. Einf. vor § 535 Rn. 122, § 566 Rn. 17, Scheuer in: Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. V Rn. 268; für § 566 a BGB OLG Frankfurt ZMR 2011, 870).
37
Nach anderer Ansicht geht der Anspruch auf Sicherheitsleistung mit dem Eigentumsübergang in der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Höhe auf den Erwerber über (MünchKommBGB/Häublein 6. Aufl. § 566 a Rn. 10, § 566 Rn. 34; Blank/Börstinghaus Miete 3. Aufl. § 566 a Rn. 3, § 566 Rn. 53; Kraemer NZM 2001, 737, 742; Börstinghaus NZM 2004, 481, 485). Dem Veräußerer steht wegen eines danach entstehenden Befriedigungsrechts kein eigener Anspruch auf Leistung der Sicherheit mehr zu.
38
Die Frage kann hier offen bleiben, weil die Kläger unstreitig keinen eigenen Anspruch gegen den Beklagten mehr haben. Der Anspruch auf Leistung der Kaution ist deshalb gemäß §§ 566, 578 BGB i.V.m. § 6 des Mietvertrages in vollem Umfang auf die Erwerberin übergegangen.
39
3. Der Anspruch der Kläger auf Leistung der Kaution ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht durch Erfüllung oder Verzicht erloschen.
40
Die Kläger haben die Pfandfreigabe der von dem Beklagten zur Sicherheit verpfändeten Bundesschatzbriefe auf Bitten des Beklagten erklärt, weil diese fällig wurden und der Beklagte zugesagt hatte, er werde in Kürze eine neue Sicherheit beibringen; die Kläger könnten davon ausgehen, dass er ihnen die geschuldete Sicherheit selbstverständlich geben werde. Die Kläger hatten deshalb einen - nicht erfüllten - Anspruch auf Neuleistung der Kaution. In der Pfandfreigabe der Kläger kann somit erst recht kein Verzicht der Kläger auf die Kaution gesehen werden (vgl. BGH Urteil vom 7. Dezember 2011 - VIII ZR 206/10 - NJW-RR 2012, 214, 215). Dose Weber-Monecke Vézina Schilling RiBGH Dr. Botur hat Urlaub und ist deswegen an einer Unterschrift verhindert. Dose
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 08.06.2009 - 25 O 58/09 -
KG Berlin, Entscheidung vom 27.01.2011 - 20 U 152/09 -

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 46/06 Verkündet am:
10. November 2006
Langendörfer-Kunz,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Recht der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen auf Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen
eines Hauses steht dem Recht des Eigentümers entgegen, einem
Dritten die Ablage für die Mieter bestimmter Sendungen auf den Gemeinschaftsflächen
zu verbieten, soweit von den abgelegten Gegenständen keine Belästigung
oder Gefährdung ausgeht.
BGH, Urt. v. 10. November 2006 - V ZR 46/06 - LG München I
AGMünchen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Roth

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 15. Dezember 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Testamentsvollstrecker nach Dr. H. H. . Zum Nachlass gehören mit Miethäusern bebaute Grundstücke in T. und M. . Die Beklagte gibt das Branchenbuch "D. M. " heraus, in dem kostenfreie und kostenpflichtige Einträge Gewerbetreibender und die Telefonnummern von Behörden, Stadtpläne und Straßenverzeichnisse enthalten sind. Das DIN A 4 große Buch ist etwa 3,5 cm dick und kann daher in der Regel nicht in Hausbriefkästen eingeworfen werden. Die Beklagte vertreibt die jährlich erscheinende Neuauflage dadurch, dass sie die Bücher im Eingangsbereich der Häuser ablegen lässt, von wo aus die Bewohner der Häuser sie mitnehmen können. Nicht abgeholte Bücher lässt die Beklagte alsbald wieder einsammeln.
2
Mit Schreiben seiner Hausverwaltung vom 5. Dezember 2003 und 27. Januar 2004 verbot der Erblasser der Beklagten erfolglos die Ablage des Branchenbuches in seinen Häusern.
3
Mit der Klage hat er verlangt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen , die Bücher vor oder in Hauseingängen, Fluren, Treppenhäusern und Stufen seiner Häuser abzulegen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Erblasser ist während des Berufungsverfahrens verstorben. Der Kläger setzt den Rechtsstreit als Testamentsvollstrecker fort. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat sich die Beklagte in strafbewehrter Form verpflichtet, es zu unterlassen , die Bücher auf Treppenstufen, Treppenpodesten, dem unmittelbaren Zutrittsbereich zu Stufen und Podesten und vor den Hauseingangstüren der zum Nachlass gehörenden Häuser abzulegen. In diesem Umfang haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat die verbleibende Klage abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils, soweit das Verfahren noch anhängig ist.

Entscheidungsgründe:


I.


4
Das Berufungsgericht verneint den geltend gemachten Anspruch. Es meint, der Kläger habe die von der Beklagten praktizierte Ablage der Bücher zu dulden. Eine Gefahr gehe hiervon nicht aus. Soweit der Kläger trotzdem Unterlassung verlange, scheitere der Anspruch daran, dass die Mieter zum Mitgebrauch der Gemeinschaftsflächen der Häuser berechtigt seien und von der oder den jeweiligen Ablagestellen die Bücher mitnehmen könnten. Ihr Interesse, die Bücher zu erhalten, übersteige das Unterlassungsinteresse des Klägers. Soweit einzelne Exemplare der Bücher von den Mietern nicht mitgenommen würden, gewährleiste die Verteilungspraxis der Beklagten, dass diese kurzfristig entfernt würden.
5
Das hält der Nachprüfung stand.

II.


6
Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, die praktizierte Verteilung der Bücher in dem noch streitigen Umfang zu unterlassen, besteht nicht.
7
1. Das Berufungsgericht hat den von dem Kläger noch verfolgten Antrag dahin ausgelegt, dass er die Verteilung der Bücher in den zum Nachlass gehörenden Häusern generell verbieten will. Diese von dem Senat in vollem Umfang nachprüfbare Auslegung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Auslegung führt dazu, dass die Klage abzuweisen ist, weil kein konkretes Verhalten der Beklagten als minus aus dem zur Entscheidung gestellten Unterlassungsverlangen abgespalten werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 3. Dezember 1998, I ZR 74/96, NJW 1999, 2193; v. 14. Dezember 1998, I ZR 141/96, WM 1999, 691, 693) und der von dem Kläger allgemein geltend gemachte Anspruch nicht besteht.
8
2. Nach § 1004 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks zwar grundsätzlich verlangen, dass ein Dritter es unterlässt, auf dem Grundstück etwas abzulegen. Der Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist, § 1004 Abs. 2 BGB. So verhält es sich nicht nur, wenn dem Dritten ein Recht zusteht, das den Anspruch des Eigentümers ausschließt, sondern in entsprechender Anwendung von § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann, wenn einem anderen ein solches Recht gegenüber dem Eigentümer zusteht und der Dritte mit dessen Einverständnis handelt (Senat , Urt. v. 17. September 1958, V ZR 63/58, NJW 1958, 2061, 2062; BGHZ 110, 313, 315; MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1004 Rdn. 69; Staudinger /Gursky, BGB [2006], § 1004, Rdn. 200; Medicus, SchlHAnz 1963, 269, 270). Das Einverständnis muss weder ausdrücklich erklärt sein noch muss es sich auf den konkreten Einzelfall beziehen. Zum Ausschluss des Anspruchs des Eigentümers reicht es vielmehr aus, dass das Einverständnis des gegenüber dem Eigentümer Berechtigten mit dem Handeln des Dritten allgemein gegeben ist. Daran scheitert der geltend gemachte Anspruch.
9
Vermietet der Eigentümer Wohnungen oder Geschäftsräume in seinem Haus, erstreckt sich das Recht des Mieters zur Benutzung der gemieteten Räume auf das Recht zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen des Hauses (Bub/Treier/Krämer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Teil III 3 Rdn. 1171; Schmidt/Harsch, Kompaktkommentar Mietrecht, § 535 BGB Rdn. 75 f; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 8. Aufl., § 535 BGB Rdn. 26, 287; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl., Rdn. 179). Sind keine besonderen Vereinbarungen getroffen , umfasst es die übliche Benutzung (vgl. LG Berlin WuM 1987, 212, spielende Kinder im Hof) und deckt alle mit dem Wohnen und der Benutzung von Geschäftsräumen typischerweise verbundenen Umstände (vgl. AG München NJW-RR 1986, 1144 f, Belieferung mit einer Tageszeitung). Ein Mieter ist daher berechtigt, einen Kinderwagen oder einen Rollstuhl im Hausflur abzustellen, wenn er hierauf angewiesen ist und die Größe des Hausflurs das Abstellen zulässt (AG Hanau, WuM 1989, 360 f; LG Bielefeld WuM 1993, 37; SchmidtFutterer /Eisenschmid, aaO, Rdn. 288). Dasselbe gilt für die Besucher und Lieferanten des Mieters. Das Recht des Mieters zur Benutzung seiner Wohnung oder der von ihm gemieteten Geschäftsräume hindert den Vermieter, unter Berufung auf sein Eigentum den Besuchern des Mieters das Betreten seines Hauses zu verbieten (vgl. LG Münster MDR 1961, 234 f), selbst wenn der Besuch von dem Mieter nicht erwartet wird. Ebenso erstreckt sich das Recht der Mieter zur Mitbenutzung darauf, Sendungen, die nicht in den Briefkasten passen, dadurch entgegenzunehmen, dass diese im Hausflur abgelegt werden, von wo aus die Mieter sie mitnehmen können. Das gilt auch dann, wenn die Sendungen nicht individuell adressiert und für mehrere oder alle Mieter eines Hauses bestimmt sind, solange von der Ablage keine Belästigungen, wie eine Vermüllung, und keine Gefährdungen ausgehen. So verhält es sich mit den von der Beklagten verteilten Branchenbüchern, soweit die Parteien noch über deren Verteilung streiten. Die Verteilung der Bücher ist von der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts so organisiert, dass von den Mietern nicht mitgenommene Exemplare innerhalb kurzer Frist von der Beklagten wieder eingesammelt und zurückgenommen werden. Damit aber überschreitet sie nicht das Maß desjenigen, was der Kläger aufgrund der Vermietung der Wohnungen und Geschäftsräume in den zu dem Nachlass gehörenden Häusern hinzunehmen hat. Das ist auch im Hinblick auf die von der Revision hervorgehobene Gefahr einer Nachahmung nicht anders zu beurteilen. Es fehlt nämlich an konkreten Anhaltspunkten für eine solche Gefahr. Die Revision zeigt selbst nicht auf, dass es in der Vergangenheit trotz der langjährigen Verteilungspraxis der Beklagten zu Unzuträglichkeiten gekommen wäre.

III.


10
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Schmidt-Räntsch
Stresemann Roth
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 29.09.2004 - 141 C 8052/04 -
LG München I, Entscheidung vom 15.12.2005 - 30 S 21005/04 -

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

22
cc) Ungeachtet der mit der Veräußerung der Dachgeschosswohnung einhergehenden Beendigung des Mietverhältnisses zwischen der W. und der Beklagten zu 1 konnte - was die Revision übersieht - das neue Nutzungsrechtsverhältnis zum Beklagten zu 2 jedoch aus Rechtsgründen nicht in Gestalt eines gleichartigen Mietverhältnisses im Sinne von § 535 BGB fortgesetzt werden. Denn zu der einen Mietvertrag gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB prägenden Hauptpflicht des Vermieters, dem Mieter den (ungestörten) Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 - XII ZR 6/12, NZM 2013, 191 Rn. 17), gehört nach dessen Satz 2 die Pflicht zur Gebrauchsüberlassung. Eine Gebrauchsüberlassung wiederum ist mehr als die Gestattung oder Duldung eines (Mit-)Gebrauchs oder die bloße Einräumung der Möglichkeit zum (Mit-)Gebrauch (BGH, Urteile vom 8. Mai 2015 - V ZR 62/14, NZM 2015, 592 Rn. 18; vom 18. November 1955 - V ZR 162/54, BGHZ 19, 85, 93; BFHE 139, 408, 410; jeweils mwN). Sie erfordert, wenn - wie hier bei der Raummiete - der Gebrauch der Mietsache notwendig deren Besitz voraussetzt, die vom Vermieter vorzunehmende Verschaffung des ungestörten alleinigen Besitzes an den Mieter, damit dieser die Mietsache ausschließlich , und zwar insbesondere auch unter Ausschluss des Vermieters, benutzen kann (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juli 2002 - XII ZR 86/01, NJW 2002, 3322 unter 2 b bb; vom 1. Februar 1989 - VIII ZR 126/88, NJW-RR 1989, 589 unter II 1 a; vom 22. Oktober 1975 - VIII ZR 122/74, BGHZ 65, 137, 139 f.; BFHE 132, 124, 128).

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 554, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 555a Absatz 1 bis 3, §§ 555b, 555c Absatz 1 bis 4, § 555d Absatz 1 bis 6, § 555e Absatz 1 und 2, § 555f und § 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. § 556c Absatz 1 und 2 sowie die auf Grund des § 556c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung sind entsprechend anzuwenden, abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend.

(3) Auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sowie die §§ 557, 557a Absatz 1 bis 3 und 5, § 557b Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 558 bis 559d, 561, 568 Absatz 1, § 569 Absatz 3 bis 5, die §§ 573 bis 573d, 575, 575a Absatz 1, 3 und 4, die §§ 577 und 577a entsprechend anzuwenden. Solche Verträge können zusätzlich zu den in § 575 Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen auch dann auf bestimmte Zeit geschlossen werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für ihm obliegende oder ihm übertragene öffentliche Aufgaben nutzen will.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

24
Die Regelung des § 566 Abs. 1 BGB enthält eine Durchbrechung des schuldrechtlichen Grundsatzes, wonach Rechte und Pflichten nur zwischen den am Schuldverhältnis beteiligten Personen entstehen. Sie legt dem Mietverhält- nis für den Fall der Veräußerung des Mietgrundstücks eine gleichsam dingliche Wirkung bei, indem sie mit dem Übergang des Eigentums am vermieteten Grundstück auf den Erwerber auch die Vermieterrechte und -pflichten auf diesen übergehen lässt. Als Ausnahmevorschrift ist sie daher eng auszulegen und nur anzuwenden, soweit der mit ihr bezweckte Mieterschutz dies erfordert (Sternel Mietrecht aktuell 4. Aufl. Rn. I 179).

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

24
Die Regelung des § 566 Abs. 1 BGB enthält eine Durchbrechung des schuldrechtlichen Grundsatzes, wonach Rechte und Pflichten nur zwischen den am Schuldverhältnis beteiligten Personen entstehen. Sie legt dem Mietverhält- nis für den Fall der Veräußerung des Mietgrundstücks eine gleichsam dingliche Wirkung bei, indem sie mit dem Übergang des Eigentums am vermieteten Grundstück auf den Erwerber auch die Vermieterrechte und -pflichten auf diesen übergehen lässt. Als Ausnahmevorschrift ist sie daher eng auszulegen und nur anzuwenden, soweit der mit ihr bezweckte Mieterschutz dies erfordert (Sternel Mietrecht aktuell 4. Aufl. Rn. I 179).

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 276/11
vom
26. April 2012
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den
Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:
Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, §§ 233, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2011 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.411,16 € (§ 41 GKG).

Gründe:


I.

1
Aufgrund eines Vertrages aus dem Jahre 1984 mit der D. nutzt der Beklagte ein Gebäude als Atelier und als Wohnung sowie das umlie- gende Gelände, darunter das Flurstück 667, als "Gartenausstellungsgelände". Im Mietvertrag wird das Objekt als "Gebäude … 128 m²" beschrieben. Im Jahre 1987 kam es einvernehmlich zu einer Erweiterung der genutzten Außenfläche. Ende 1991 kündigte die D. das Mietverhältnis, unterlag mit ihrer Räumungsklage aber vor dem AG Ratingen, das den Vertrag als Wohnungsmietvertrag wertete.
2
2004 erwarb eine GmbH das Eigentum an dem Flurstück 667. Sie kündigte das ihrer Auffassung nach hinsichtlich des Grundstücks bestehende Leihverhältnis ; dem Räumungsbegehren kam der Beklagte nicht nach.
3
2007 verkaufte die GmbH das Flurstück 667 an die klagende Stadt, welche sich auf die Kündigung durch die GmbH bezog und Räumung und Herausgabe verlangte. Mit Schreiben vom 26. März 2008 kündigte sie auch selbst noch einmal außerordentlich ein eventuell bestehendes Leihverhältnis und ordentlich einen eventuell bestehenden Mietvertrag u. a. unter Berufung auf den Kündigungsgrund einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung.
4
Am 16. Dezember 2008 wurde die Klägerin als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.
5
In dem sich anschließenden Räumungs- und Herausgabeprozess ist es vor allem um die Frage gegangen, ob über Haus und Gelände ein einheitliches Mietverhältnis besteht oder ob nur das Gebäude gemietet wurde und das Grundstück leihweise genutzt wird.
6
Das Landgericht ist von einem einheitlichen Mietvertrag ausgegangen, den die Klägerin wirksam gekündigt habe. Anzuwenden seien die Vorschriften über die Wohnraummiete. Als Kündigungsgrund hat es § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB angenommen; ein berechtigtes Interesse sei im Hinblick auf den öffentlichen Bedarf an der Fläche zu bejahen. Es hat auf Räumung und Herausgabe erkannt.
7
Das Oberlandesgericht hat nur die Herausgabeverurteilung bestätigt, ist dabei aber nicht von einem einheitlichen Mietvertrag ausgegangen, sondern davon, dass nur das Gebäude vermietet, das Gelände hingegen leihweise genutzt worden sei.
8
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Beklagte mit der Beschwerde.

II.


9
Die Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil das Berufungsgericht den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, § 544 Abs. 7 ZPO.
10
1. Der Beklagte hat erstinstanzlich unter Bezugnahme auf das Zeugnis des damals zuständigen Sachbearbeiters der D. (J. ) vorgetragen , dass nach den Absprachen mit der D. nicht nur das Gebäude , sondern auch die umliegenden Flächen von dem Mietvertrag erfasst werden sollten. Das Gelände sei nämlich ziemlich heruntergekommen und verwildert gewesen, und dem Beklagten sei es daher zu dem Zweck überlassen worden, es zu kultivieren und zu verschönern.
11
Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht, wie der Beklagte zu Recht rügt, übergangen. Es durfte den Vortrag nicht deswegen unbeachtet lassen, weil ihn der Beklagte in der zweiten Instanz nicht ausdrücklich wiederholt hat. Denn das Landgericht war seiner Auffassung, dass es sich um einen einheitlichen Mietvertrag über Haus und Garten handele, gefolgt. Das Berufungsgericht hätte daher einen Hinweis erteilen müssen, dass es in diesem Punkt anderer Ansicht sei, und dem Beklagten Gelegenheit geben müssen, Vortrag und Beweisantrag hierzu zu wiederholen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2004 - II ZR 356/02, NJW-RR 2005, 39, 40).
12
Der Vortrag war auch nicht deswegen unerheblich, weil sich aus dem Mietvertrag klar ergeben hätte, dass nur das Gebäude Gegenstand des Vertrages war. Zwar heißt es dort - und darauf stellt das Berufungsgericht entscheidend ab -, dass das "Gebäude Am O. 3, R. " in einer Größe von "128 m²" vermietet werde. Der Vertrag enthält indes eine Reihe von Hinweisen, die es erlauben, den Vertrag auch dahin auszulegen, dass eine Fläche mit vermietet werden sollte, so etwa die Gestattung, das Gelände durch einen Zaun einzufrieden, ferner die Verpflichtung des Beklagten, "die Grenzen der Mietsache sichtbar zu halten", sowie die Obliegenheit, die Wasserversorgung auf eigene Kosten durchzuführen, was die Benutzung von auf dem Gelände befindlichen Sickergruben erforderlich machte.
13
Das Berufungsgericht geht auch selbst davon aus, dass der Beklagte das umliegende Gelände nutzen durfte, nimmt als Rechtsgrundlage insoweit aber einen Leihvertrag an. Das ist möglich, findet im Vertragstext aber keine Erwähnung und liegt daher nicht näher als die Annahme, das Gelände sei mitvermietet.
14
2. Vor diesem Hintergrund gewinnt der ebenfalls unter Beweis (Zeugen S. , J. und Dö. ) gestellte Vortrag des Beklagten in 1. Instanz indizielle Bedeutung, dass das schon von der D. umzäunte Gelände eine Einheit dargestellt habe, das nach einer vorgelegten Zeichnung die nunmehrigen Flurstücke 703 und 667, also gerade auch den hier streitigen Grundstücksteil umfasst habe. Dieses Gelände habe der Beklagte zum Zwecke der Verschönerung und zur Behebung eingetretener Missstände nutzen sollen. Auch diesen Vortrag hat das Berufungsgericht übergangen.
15
3. Der übergangene Vortrag ist entscheidungserheblich.
16
Ist von einem Mietvertrag über Gebäude und umliegende Flächen auszugehen , so konnte die Klägerin die Kündigung im März 2008 noch nicht aussprechen , weil der Eintritt in den Mietvertrag erst mit dem Eigentumserwerb erfolgt, § 566 BGB. Eigentümerin wurde sie erst im Dezember 2008.
17
Zum anderen ist nur das Flurstück 667 an die Klägerin veräußert worden ; das Flurstück, auf dem das Gebäude steht, gehört entweder noch der D. oder ist an einen Dritten veräußert worden. Eine gesonderte Kündigung nur das Flurstück 667 betreffend wäre bei einem einheitlichen Mietvertrag nicht möglich gewesen. D. /Dritter und Klägerin hätten das Mietverhältnis nur insgesamt und damit nur gemeinsam, als Bruchteilsgemeinschafter (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2005 - VIII ZR 399/03, NJW 2005, 3781), kündigen können. Daran fehlt es.
Krüger Stresemann Roth
Brückner Weinland

Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.11.2010 - 5 O 339/08 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.06.2011 - I-10 U 161/10 -

(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.

Veräußert der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder Räume, die der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und tritt der Erwerber anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis ein, so kann der Erwerber das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist. § 111: Früherer Satz 3 aufgeh. durch Art. 13 G v. 22.12.2006 I 3416 mWv 31.12.2006

14
aa) Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 1952 - III ZA 20/52, BGHZ 5, 314, 315 und Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 159/11, WM 2013, 232 Rn. 14; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rn. 7a). Das Vorhandensein eines Feststellungsinteresses ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12, WM 2014, 1621 Rn. 18; BGH, Urteile vom 8. Juli 1955 - I ZR 201/53, BGHZ 18, 98, 105 f. und vom 11. Oktober 1989 - IVa ZR 208/87, WM 1990, 243).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 304/02 Verkündet am:
8. Juli 2003
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
Zu den Voraussetzungen eines Diagnosefehlers (im Anschluß an Senatsurteile vom
30. Mai 1958 – VI ZR 139/57 – VersR 1958, 545, vom 14. Juli 1981 - VI ZR 35/79 –
VersR 1981, 1033, 1034 und vom 14. Juni 1994 – VI ZR 236/93 – AHRS 1815/102).
BGH, Urteil vom 8. Juli 2003 - VI ZR 304/02 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr.
Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Juli 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Beklagten zu 1 ergangen ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrte von der Beklagten zu 1 (künftig: die Beklagte) Schmerzensgeld und die Feststellung ihrer Ersatzpflicht für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die ihm anläßlich der ärztlichen Behandlung vom 26. November 1995 im Krankenhaus der Beklagten entstanden sind und entstehen werden. Der Kläger wurde nach einem Sturz am 26. November 1995 in der Unfallchirurgie des Krankenhauses stationär versorgt. Der frühere Beklagte zu 3 erkannte einen Bruch des achten Brustwirbelkörpers nicht und nahm fälschlich eine Prellung an. Nach der Entlassung des Klägers am 28. November 1995
nahmen die Beschwerden nicht ab. Er begab sich deshalb erneut in ärztliche Behandlung. Dort wurde der Bruch des Brustwirbels erkannt und der Kläger daraufhin in einem anderen Krankenhaus stationär vom 1. bis 7. Dezember 1995 behandelt. Das Landgericht hat die Zahlungsklage wegen Verjährung abgewiesen; die Feststellungsklage sei unzulässig. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und der Feststellungsklage gegen die Beklagte hinsichtlich der Ersatzpflicht für materielle Schäden stattgegeben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet , die Ansprüche aus Behandlungsvertrag seien - anders als deliktische Ansprüche des Klägers - nicht verjährt. Für sie gelte nach § 195 BGB a.F. eine Verjährungsfrist von dreißig Jahren. Die Beklagte habe den zwischen ihr und dem Kläger bestehenden Behandlungsvertrag schuldhaft verletzt. Sie müsse sich das Verhalten des früheren Beklagten zu 3, eines angestellten Oberarztes, nach § 278 BGB zurechnen lassen. Dieser habe fälschlich eine Prellung statt eines Wirbelkörperbruches diagnostiziert.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Allerdings hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei das Interesse des Klägers an einer alsbaldigen Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten (§ 256 Abs. 1 ZPO) trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage bejaht. Ein Kläger ist nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten , wenn ein Teil des Schadens schon entstanden ist und mit der Entstehung eines weiteren Schadens jedenfalls nach seinem Vortrag noch zu rechnen ist (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98 - VersR 1999, 1555, 1556; BGH, Urteile vom 4. Dezember 1986 - III ZR 205/85 - BGHR-ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 2 und vom 7. Juni 1988 - IX ZR 278/87 - BGHR-ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 10). 2. Das Berufungsgericht geht auch im Ansatzpunkt zutreffend davon aus, daß dem Kläger aus dem mit der Beklagten als Trägerin des Krankenhauses abgeschlossenen Behandlungsvertrag vertragliche Ansprüche zustehen können , wenn die Beklagte oder deren Ärzte als ihre Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) die geschuldete ärztliche Behandlung in einer dem fachärztlichen Standard zuwiderlaufenden Weise, also fehlerhaft, erbracht haben. Es hat zutreffend erkannt, daß die Ansprüche auf Ersatz materiellen Schadens hieraus erst in 30 Jahren verjährten (§ 195 BGB a.F.; Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB i.V.m. §§ 195, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). 3. Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, daß ein Behandlungsfehler nicht immer schon dann anzunehmen ist, wenn ein Arzt zu einer objektiv unrichtigen Diagnose gelangt (unten a)). Es hat infolgedessen verfahrensfehlerhaft den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten außer acht gelassen
(unten b)), daß der Bruch des achten Brustwirbelkörpers nicht erkennbar gewesen sei. Dadurch hat es gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, wie die Revision mit Erfolg beanstandet.
a) Grundsätzlich ist zwar das Nichterkennen einer erkennbaren Erkrankung und der für sie kennzeichnenden Symptome als Behandlungsfehler zu werten (vgl. Senatsurteile vom 30. Mai 1958 - VI ZR 139/57 - VersR 1958, 545, 546, vom 14. Juli 1981 - VI ZR 35/79 - VersR 1981, 1033, 1034 und vom 14. Juni 1994 - VI ZR 236/93 - AHRS 1815/102). Irrtümer bei der Diagnosestellung, die in der Praxis nicht selten vorkommen , sind jedoch oft nicht die Folge eines vorwerfbaren Versehens des Arztes. Die Symptome einer Erkrankung sind nämlich nicht immer eindeutig, sondern können auf die verschiedensten Ursachen hinweisen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vielfachen technischen Hilfsmittel, die zur Gewinnung von zutreffenden Untersuchungsergebnissen einzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1981 - VI ZR 35/79 - aaO). Auch kann jeder Patient wegen der Unterschiedlichkeiten des menschlichen Organismus die Anzeichen ein und derselben Krankheit in anderer Ausprägung aufweisen. Diagnoseirrtümer, die objektiv auf eine Fehlinterpretation der Befunde zurückzuführen sind, können deshalb nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler gewertet werden (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 1981 - VI ZR 35/79 - aaO; vom 14. Juni 1994 - VI ZR 236/93 – aaO). Dieser Gesichtspunkt greift allerdings nicht, wenn Symptome vorliegen, die für eine bestimmte Erkrankung kennzeichnend sind, vom Arzt aber nicht ausreichend berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 1958 - VI ZR 137/57 - aaO; OLG Saarbrücken MedR 1999, 181, 182; Bischoff, Festschrift für Geiß, 2000, S. 345 ff.). Darum geht es hier nicht.
Die Frage nach einem ärztlichen Fehlverhalten kann sich jedoch auch stellen, wenn der behandelnde Arzt ohne vorwerfbare Fehlinterpretation von Befunden eine objektiv unrichtige Diagnose stellt und diese darauf beruht, daß der Arzt eine notwendige Befunderhebung entweder vor der Diagnosestellung oder zur erforderlichen Überprüfung der Diagnose unterlassen hat. Ein solcher Fehler in der Befunderhebung kann zur Folge haben, daß der behandelnde Arzt oder der Klinikträger für eine daraus folgende objektiv falsche Diagnose und für eine der tatsächlich vorhandenen Krankheit nicht gerecht werdende Behandlung und deren Folgen einzustehen hat (vgl. zum Beispiel Senatsurteile BGHZ 138, 1, 5 ff. und vom 3. November 1998 – VI ZR 253/97 – VersR 1999, 231, 232 – jeweils m.w.N.).
b) Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht einen Diagnosefehler des Beklagten zu 3 nicht schon deshalb bejahen, weil seine Diagnose einer Prellung – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – objektiv unrichtig war. Feststellungen dazu, daß der tatsächlich vorliegende Bruch des Wirbelkörpers nach den erhobenen Befunden (etwa den Röntgenaufnahmen) für die behandelnden Ärzte erkennbar war, fehlen ebenso wie Feststellungen dazu, daß die Befunderhebung in der Klinik der Beklagten unzulänglich war. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß die Beklagte den unter Sachverständigenbeweis gestellten Vortrag des Klägers über einen Behandlungsfehler bestritten und ihrerseits unter Beweis gestellt hatte, die Diagnose einer Prellung sei eine in der gegebenen Situation vertretbare Deutung der damals erhobenen Befunde gewesen; auch die Röntgenaufnahmen hätten keinen Hinweis auf eine frische knöcherne Verletzung der Wirbelsäule ergeben. Dieser Vortrag war nach den oben zu a) dargelegten Grundsätzen erheblich. Die Beklagte hatte damit ausreichend bestritten, daß die unstreitig objektiv unrichtige Diagnose behandlungsfehlerhaft war.
Diesem Vortrag hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen. Insbesondere hat das Berufungsgericht trotz des entscheidungserheblichen Vortrags der Beklagten keinen sachverständigen Rat dazu eingeholt, warum die Diagnose nicht nur objektiv falsch, sondern behandlungsfehlerhaft gewesen sein soll. 4. Die Revision beanstandet ferner mit Erfolg, daß das Berufungsgericht erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten außer acht gelassen hat, mit dem diese eine Kausalität des objektiven Diagnoseirrtums bestritten und auf den sie in der Berufungserwiderung in zulässiger Weise Bezug genommen hat. Grundsätzlich muß der Patient die Voraussetzungen eines Behandlungsfehlers und dessen Ursächlichkeit für den geklagten Gesundheitsschaden darlegen und beweisen. Dies gilt sowohl für den Vorwurf eines Diagnosefehlers als auch für den eines Fehlers in der Befunderhebung. Gelingt dem Patienten zwar der Beweis eines Behandlungsfehlers in der Form eines Diagnosefehlers oder eines Fehlers in der Befunderhebung, nicht aber der Nachweis der Ursächlichkeit dieses Fehlers für den geltend gemachten Gesundheitsschaden, kommen ihm Beweiserleichterungen nur dann zu Hilfe, wenn der objektive Fehler der Behandlungsseite entweder als grob zu werten ist (fundamentaler Diagnosefehler - vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 47 ff. und vom 14. Juli 1981 - VI ZR 35/79 – aaO), ein grober Fehler in der Befunderhebung vorliegt (vgl. Senatsurteile BGHZ 138, 1, 5 ff. und vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 - VersR 1999, 1282, 1284) oder wenn die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr wegen eines (lediglich einfachen) Fehlers bei der Befunderhebung oder der Befundsicherung gegeben sind (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 132, 47, 52 ff.; vom 3. November 1998 - VI ZR 253/97 - VersR 1999, 231, 232 und vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 – aaO 1283).
Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen dazu, daß sich die Verzögerung der richtigen Diagnosestellung und die dadurch verzögerte Behandlung nachteilig auf die Gesundheit des Klägers ausgewirkt haben oder daß die Voraussetzungen für eine Umkehr der Beweislast zugunsten des Klägers vorgelegen haben. Das war jedoch nicht selbstverständlich und hätte näherer Ausführungen bedurft, die im übrigen dem Berufungsgericht ohne sachverständige Beratung nur bei Darlegung eigener Sachkunde möglich gewesen wären.

III.

Nach allem war das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist, und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 2, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wird. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

Veräußert der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder Räume, die der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und tritt der Erwerber anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis ein, so kann der Erwerber das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist. § 111: Früherer Satz 3 aufgeh. durch Art. 13 G v. 22.12.2006 I 3416 mWv 31.12.2006

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.